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lanza38

Hallo Steuerfachleute,

 

ich habe durch Umschichtung im Jahr 2008 jetzt in meinem Steuerbescheid 2008 einen Verlustvortrag von ca. 8000,- EUR ausgewiesen.

Mit was kann ich den verrechnen ?

 

Danke.

 

mfg

lanza

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Basti

Abgeltungssteuer - Kursverluste, also Verluste die ab dem 01.01.2009 entstehen, gilt folgendes

Beispielsweise gibt es eine Spezialregel bei Verlusten, die bei der Veräußerung von Aktien entsteht, die ab dem 01.01.2009 gekauft werden, diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die neuerdings alle der Abgeltungssteuer 2009 unterliegen (wie Zinsen oder Dividenden), sondern nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

 

Diese Regelung rechtfertigt der Gesetzgeber damit, dass starke Kurseinbrüche, wie sie in jüngster Vergangenheit erlebt wurden, nicht zu Steuermindereinnahmen führen dürfen. Dieses Risiko stellt jedoch keine Systemänderung dar, da nach bisherigem Steuerrecht Verluste aus Aktienverkäufe innerhalb der Spekulationsfrist ebenfalls weder mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrecht werden dürfen. Vielmehr wird der Verlust als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festgestellt und darf nur mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Ggf. kann auch ein Rücktrag ins Vorjahr in Betracht kommen.

 

Verluste aus anderen nach dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapieren (z.B. Fondsverluste), können dagegen horizontal (in derselben Einkunftsart) mit Kursgewinnen, Zins- und Dividendenerträgen ohne Beschränkung ausgeglichen werden.

 

Die Anlage in Aktienfonds wird somit im Vergleich zu einer Aktienanlage attraktiver, da man eventuelle Verluste auch mit Zins- und Dividendenerträgen verrechnen kann.

 

Für so genannte Altverluste, also z. B. Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, gilt in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt können diese vorgetragen und mit zukünftigen Erträgen (mit Ausnahme von Zins- und Dividendenerträgen) verrechnet werden. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss die Verlustrealisierung zum 31.12.2008 von der Finanzbehörde dokumentiert werden, d.h. die Verluste müssen im Wege des Veranlagungsverfahrens gesondert festgestellt werden.

 

In der Praxis sollen die neuen Verlustregelungen auf Bankenebene so umgesetzt werden, dass für jeden Kunden pro Depot ein eigener Verlustverrechnungstopf geführt wird. Erst wenn die hierin aufgelaufenen Verluste, sowie ein ggf. vorhandener Freistellungsbetrag von Gewinnen aufgezehrt werden, führt die Bank von diesem übersteigenden Betrag die hierauf entfallenden Steuern (Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) an den Fiskus ab.

 

Eine Verlustverrechnung zwischen mehreren Banken ist nicht vorgesehen, vielmehr kann bis spätestens 15.12. des jeweiligen Jahres ein Antrag auf Verrechnung mit Verlusten bei anderen Banken gestellt werden, der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vom Finanzamt berücksichtigt wird. Hierzu ist jedoch eine Verlustbescheinigung bei der jeweiligen Bank anzufordern und der Behörde vorzulegen. Unterbleibt dieser Antrag und verbleibt zum Jahresende ein Verlust, so wird dieser automatisch in das Folgejahr übertragen.

 

Denkbare Handlungsansätze zur Optimierung der Verrechnung von Kursverlusten

In jedem Fall sollten Verluste, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, vom Finanzamt dokumentiert werden, um diese mit späteren Gewinnen gegenzurechnen.

 

Bei risikoreichen Investitionen, z. B. in Wachstumsbranchen oder -ländern, ist abzuwägen, ob ein Fonds einer Direktanlage vorgezogen wird: Einerseits profitiert man von der breiteren, risikominierenden Streuung und andererseits ermöglicht man so auch die Verrechnung von Verlusten mit anderen abgeltungssteuerpflichtigen Erträgen, wenn der gewünschte Anlageerfolg nicht eintritt.

 

 

quelle:www.fondsvermittlung24.de

 

falls was unklar ist, hier noch ein Bsp.

 

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, d.h. Verluste, die nach dem bis 2008 geltenden Recht entstanden sind, können für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen z.B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen verrechnet werden.

 

Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht möglich.

 

Beispiel:

 

A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 20.000 Euro erzielt, die er bisher noch nicht verrechnen konnte.

 

Im Jahr 2010 erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20.000 Euro. Hierbei entfallen 9.000 Euro auf Zinseinkünfte und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 11.000 Euro stammen aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen), aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG).

 

A kann einen Verlust von 11.000 Euro verrechnen.

 

Eine Verrechnung der Altverluste mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften und Dividendenausschüttungen ist ausgeschlossen.

 

Für A besteht allerdings die Möglichkeit, die Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013 geltend zu machen.

 

Hinweis:

 

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Altverlusten ist, dass der Steuerpflichtige die Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt z.B. durch Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt wurden.

 

 

quelle: http://www.steuer.bayern.de/faq/Themen/abgeltungsteuer/index.asp#tz1.16

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andy
Für so genannte Altverluste, also z. B. Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, gilt in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt können diese vorgetragen und mit zukünftigen Erträgen (mit Ausnahme von Zins- und Dividendenerträgen) verrechnet werden. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss die Verlustrealisierung zum 31.12.2008 von der Finanzbehörde dokumentiert werden, d.h. die Verluste müssen im Wege des Veranlagungsverfahrens gesondert festgestellt werden.

Habe nie Verlustrealisierung dokumentiert. Kann ich jetzt nicht meine Gewinne, die die 801 Freibetrag übersteigen, mit Altverlusten verrechnen lassen?

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Sven82

nein, geht nicht. Nur vom Finanzamt gesondert festgestellte Verluste können ab 2009 als Altverluste verrechnet werden.

 

Du solltest also versuchen für die Vorjahre noch Steuererklärungen einzureichen solange noch keine Verjährung eingetreten ist.

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andy

ok, erstmal muss ich mir die Verluste so zusagen bescheinigen lassen, richtig?

Um diese dann in die Steuererklärungen der entsprechenden Jahre einfließen zu lassen?

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Basti

genau! Du bekommst eine gesonderte Seite mit der Feststellung nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung.

 

Dort wird auch gesondert die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit verbleibenden Verlustvortrag ausgewiesen.

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Sven82
· bearbeitet von Sven82

??? 164 ???

Bist du selbstständig und erwartest eine Betriebsprüfung oder warum 164 AO?

 

Die gesonderte Verlustfeststellung erfolgt nach § 10d Abs. 4 EStG und schlimmstenfalls vorläufig nach § 165 AO.

 

Beispiel im Anhang

 

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Basti

ja, ich bin selbstständig. Daher steht es auch bei mir so in der Feststellung.

 

du hast natürlich recht, der Verlustvortrag wird nach deinem o.g. § festgestellt.

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andy

??? 164 ???

Bist du selbstständig und erwartest eine Betriebsprüfung oder warum 164 AO?

 

Die gesonderte Verlustfeststellung erfolgt nach § 10d Abs. 4 EStG und schlimmstenfalls vorläufig nach § 165 AO.

 

Beispiel im Anhang

Dank dir Sven.

Also muss ich das extra beantragen?

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
ja, ich bin selbstständig. Daher steht es auch bei mir so in der Feststellung.

 

du hast natürlich recht, der Verlustvortrag wird nach deinem o.g. § festgestellt.

dann kannst du dich ja schon seelisch auf eine Außenprüfung vorbereiten. 3 Jahre werden i.d.R. geprüft. Nach dem dritten Mal § 164 AO hintereinander kannst du schon mal Kaffee bereithalten.

 

Also muss ich das extra beantragen?

jupp

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Basti

ja, Anlage SO Zeile 41 -> hier habe ich auf den Begleitzettel verwiesen, wo ich alles aufgelistet habe (kauf, Verkauf, Verlust) mit den entsprechenden Kauf/Verkauforders der Bank

 

in Zeile 49 dann den gesamten Minusbetrag.

 

Fertig.

 

dann kannst du dich ja schon seelisch auf eine Außenprüfung vorbereiten. 3 Jahre werden i.d.R. geprüft. Nach dem dritten Mal § 164 AO hintereinander kannst du schon mal Kaffee bereithalten.

 

 

jupp

 

 

ich bin erst seit 2 Jahren selbstständig und hab nix zu verbergen ^^

 

der Verlustvortrag war einmalig durch die Umschichtung auf Swapper vor 2008...

 

also können sie ruhig kommen :-)

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andy

Also muss ich mir erstmal "alle" Verluste "bescheinigen" lassen.

Und wenn ich sagen wir mal insg. 1000 verust habe aus den jahren, und für 09 300 über freibetrag, dann rechnen sich die 300 von den 1000 ab und ich hab noch 700 die ich verrechnen kann?

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Basti

also bei mir haben die Kopien für den Kauf und Verkauf von der Bank gereicht.

 

wenn der Verlust in 2008 war, spielt der Freibetrag 2009 keine Rolle. Entscheidend sind die veräußerten Verluste aus 2008. Die werden dann vorgetragen.

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lanza38

Hallo,

 

hier noch mal eine Frage vom Threaderöffner:

meine Verluste sind aus Fondsverkäufe bis 31.12.2008.

Wie verhält es sich jetzt mit dem Jahr 2013 ?

Mit was kann ich meine Verluste bis 2013 verrechnen und mit was zu einem späteren Zeitpunkt ? oder ist am 31.12.2013 komplett Schluß mit der Verrechnung ?

 

mfg

lanza

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Basti

siehe Beitrag "3 - dort steht doch alles drin :-)

 

die Übergangsregelung für die Altverluste geht bis 2013. Dann ist nach heutigen Stand der Dinge Schluß mit Verrechnung der Altverluste vor 2009.

 

sonst könntest du ja die Verluste bis zum Renteneintritt liegen lassen und dann erst verrechnen lassen <_<

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otto03

siehe Beitrag "3 - dort steht doch alles drin :-)

 

die Übergangsregelung für die Altverluste geht bis 2013. Dann ist nach heutigen Stand der Dinge Schluß mit Verrechnung der Altverluste vor 2009.

 

sonst könntest du ja die Verluste bis zum Renteneintritt liegen lassen und dann erst verrechnen lassen <_<

 

nach 2013 ist zwar mit weiteren Wertapapierverrechnungen Schluß, aber mit Gewinnen aus steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen (z.B. Gewinne aus Immobilienverkauf <10 Jahre) kann weiter verrechnet werden.

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lanza38

siehe Beitrag "3 - dort steht doch alles drin :-)

 

die Übergangsregelung für die Altverluste geht bis 2013. Dann ist nach heutigen Stand der Dinge Schluß mit Verrechnung der Altverluste vor 2009.

 

sonst könntest du ja die Verluste bis zum Renteneintritt liegen lassen und dann erst verrechnen lassen <_<

... wieso nicht ? Verluste sind Verluste.

 

Und wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich auch nur mit Gewinnen aus Fondsverkäufe verrechnen, nicht mit Dividenden ?

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Basti
· bearbeitet von Basti

warum es eine Übergangsregelung gibt - weiß ich nicht. Ggf. hängt das mit Aufbewahrungsfristen beim Finanzamt zus. bzw. es wird dann als reine Privatsache betrachtet (persönliche Verluste)

 

Das kann sicherlich Sven82 besser erklären :thumbsup:

 

zumindest hast du noch bis 2013 Zeit, deine Verluste geltend zu machen, das ist doch schon mal was ;)

 

das hast du richtig verstanden: nur Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG kannst du geltend machen...

 

NICHT: Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG (also Zinsen und Dividenden bsp.weise)

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