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Minijobber - Pauschal- oder Individualbesteuerung

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Hallo zusammen,

 

als Steuerlaie benötige ich mal wieder Infos und fachlichen Rat. Sicherlich betrifft mein Anliegen auch andere User, daher hole ich etwas weiter aus.

 

Viele Leute arbeiten bei einem Arbeitgeber auf 400,00 -Basis als sog. Minijobber. Es wird angenommen, dass keine weitere Beschäftigung vorliegt, da diese Schüler, familienversicherte Studenten etc. sind. Ein Minijobber kann pauschal oder individuell über Lohnsteuerkarte versteuert werden. Daher nun meine Frage:

 

Wann lohnt es sich für einen Minijobber über Lohnsteuerkarte auf 400-Basis zu arbeiten und wann lohnt es sich für ihn pauschal versteuert zu werden ?

 

Wo gibt's entsprechende Infos ? Wie kann ich mir das als Minijobber selbst ausrechnen ?

 

Bin gespannt, da das Netz nicht so hilfreich oder der Rechtsstand schon veraltet ist.

 

LG

Schnitzel

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Gerald1502
· bearbeitet von Gerald1502

Hallo Schnitzel

 

ich habe mal recherchiert und habe was gefunden.

 

Minijob / Minijobs geringfügige Beschäftigung

Minijob, was bekommt man raus

Deutsche Rentenversicherung

 

Allgemeines zum Thema Minijob

 

Es gibt mehrere Minijob-Formen. Eine Beschäftigung kann aufgrund der

 

* Dauer

* Entlohnung

 

als geringfügig eingestuft werden. Eine Beschäftigung, die aufgrund ihrer Dauer als geringfügig gilt, wird als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet. Eine Beschäftigung die aufgrund der Höhe der Entlohnung als geringfügig eingestuft wird, wird als geringfügig entlohnte Beschäftigung bezeichnet. Diese Beschäftigungsform ist jedoch besser unter dem Namen 400-Euro-Job bekannt.

 

Zudem kann man zwischen gewerblichen Minijobs und Minijobs, die in Privathaushalten ausgeübt werden, unterscheiden.

 

Minijobber sind nicht kranken-, pflege- und rentenversichert.

 

 

Geringfügig entlohnte Minijobs (400 Euro-Job)

a. Allgemeines

 

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt

Die Basis für die Beurteilung, ob tatsächlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist das sog. regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Dieses wird aus dem monatlichen Einkommen und einmaligen Einnahmen, wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld berechnet. Die einmaligen Leistungen werden anteilig zum monatlichen Arbeitsentgelt addiert. Beträgt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt dann max. 400 Euro, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

 

Gleiches gilt auch bei monatlich schwankenden Arbeitsentgelten. Auch hier wird das (durchschnittliche) regelmäßige monatliche Einkommen gebildet.

 

Dies gilt jedoch nicht, wenn - anders als beim regelmäßig wiederkehrenden Weihnachts- und Urlaubsgeld - die Grenze von 400 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. Etwa, wenn ein Minijobber ausnahmsweise für einen erkrankten Kollegen einspringt.

 

 

Wochenarbeitszeit

 

Die wöchentliche Arbeitszeit bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist nicht vorgegeben. Die wöchentliche Begrenzung auf 15 Stunden/Woche wurde gestrichen.

 

Sozialabgaben und Steuern

 

Bei 400-Euro-Jobs fallen für die Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an, sie erhalten brutto für netto.

 

Dies gilt nicht für Arbeitgeber. Sie müssen für die 400-Euro-Jobs seit Juli 2006 Sozialabgaben und Steuern in Höhe von rund 30 Prozent abführen (davor lagen die Abgaben bei 25 Prozent). Diese setzen sich folgendermaßen zusammen:

 

* 15 Prozent für die Rentenversicherung

* 13 Prozent für die Krankenversicherung

* 2 Prozent Pauschalsteuer

* 0,1 Prozent Umlage nach dem Aufwendungsgesetz.

 

Daraus ergeben sich insgesamt Abgaben in Höhe von 30,1 Prozent.

 

In der Pauschalsteuer von 2 Prozent sind Abgaben für die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer enthalten, auch dann, wenn der Beschäftigte gar keiner Religionsgemeinschaft angehört. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen, wenn der Beschäftigte privat oder gar nicht krankenversichert ist.

 

Für die Abwicklung der Beitragszahlungen ist die Bundesknappschaft/ Minijob-Zentrale zuständig. Dort meldet der Arbeitgeber seine Minijobber an, dort entrichtet er auch seine Abgaben.

b. Mehrere 400-Euro-Jobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere 400 Euro-Jobs hat, werden die monatlichen Arbeitsentgelte dieser Jobs addiert. Liegt das monatliche Gesamteinkommen aus diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen über 400 Euro, handelt es sich bei diesen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.

 

Die Minijob-Zentrale stellt die Versicherungspflicht fest und teilt dem Arbeitgeber dies mit. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall - anders als bei der vorhergehenden Regelung - keine Gefahr, dass er nachträglich Abgaben leisten muss, weil er nichts von den anderen Beschäftigungen des Arbeitnehmers wusste.

 

c. Mehrere 400-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung

Wer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann neben dieser einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Job ausüben.

 

Jeder weitere zusätzliche 400-Euro-Job wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ist damit in der Regel versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer muss dann Abgaben für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen.

 

Lediglich für die Arbeitslosenversicherung sind keine Abgaben zu entrichten.

Werden mehrere 400-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist der Job sozialversicherungsfrei, der als erstes aufgenommen wurde.

 

Kurzfristige Minijobs

a. Allgemeines

 

Bei kurzfristigen Minijobs werden keine Pauschalabgaben fällig, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt höchstens 50 Arbeitstage befristet ist. Dabei wird die Bemessung nach zwei Monaten nur dann herangezogen, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Tage pro Woche arbeitet. Ansonsten wird die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, anhand der 50 Tage-Regelung durchgeführt.

 

b. Einkommen

Die Höhe der Entlohnung ist bei kurzfristigen Minijobs nicht relevant.

Liegen die Einkünfte jedoch über 400 Euro im Monat, wird die "Berufsmäßigkeit" der Tätigkeit geprüft, d.h. die Minijob-Zentrale prüft, inwieweit die kurzfristige Beschäftigung ein Einkommensniveau hervorbringt, das dem anderer Berufe entspricht.

 

c. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Hatte ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so wird der Gesamtzeitraum der Beschäftigung ermittelt. Hier werden zur Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, die zwei Monate durch 60 Kalendertage ersetzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse über volle Kalendermonate ausgeübt wurden.

 

Sind bei der Berechung sowohl Zeiten mit 5-Tage-Wochen als auch Zeiten mit weniger als fünf Tagen pro Woche dabei, wird die Bemessung anhand der 50-Tage-Regelung durchgeführt.

 

Wenn ein Arbeitnehmer unvorhergesehen den gesetzten Zeitraum überschreitet, ist er ab dem Tag versicherungspflichtig, an dem die Überschreitung eintritt. Weiß er bereits vorher, dass er den gesetzten Zeitraum überschreiten wird, setzt die Versicherungspflicht bereits ab diesem Zeitpunkt ein.

 

Minijobs im Privathaushalt

 

In privaten Haushalten sind sowohl 400-Euro-Jobs als auch kurzfristige Beschäftigungen möglich. Vergünstigungen werden allerdings nur unbefristeten geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-Euro-Jobs) eingeräumt. Um Minijobs im Privathaushalt handelt es sich dann, wenn die ausgeführten Tätigkeiten normalerweise von Familienmitgliedern übernommen werden. Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Putzen oder Gartenarbeiten.

 

Als Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten können nur natürliche Personen auftreten.

 

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-Euor-Jobs) in Privathaushalten, zahlt der Arbeitgeber niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung als bei gewerblichen Beschäftigungen.

 

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung wird der Minijob-Zentrale zudem in einem zu diesem Zweck vereinfachten Verfahren gemeldet, dem sog. Haushaltsscheckverfahren. Zudem übernimmt diese einen Großteil der sonst üblichen Arbeitgeberpflichten.

 

Die Abgaben belaufen sich auf insgesamt 13,7 Prozent und setzen sich folgendermaßen zusammen:

 

* 5 Prozent Krankenversicherungspauschale

* 5 Prozent Rentenversicherungspauschale

* gegebenenfalls 2 Prozent Pauschsteuer

* 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

* 1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung

 

Die bei der Bundesknappschaft eingerichtete Minijob-Zentrale zieht die Beiträge jeweils am 15. Juli und am 15. Januar vom Arbeitgeber über das so genannte "Haushaltsscheckverfahren" ein.

 

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

 

Jeder geringfügig entlohnte Beschäftigte hat die Möglichkeit, den Beitrag seines Arbeitgebers zur Rentenversicherung aufzustocken und sich damit den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Dazu gehören bspw. Rehabilitationsmaßnahmen oder einen früheren Rentenbeginn. Für kurzfristig Beschäftigte besteht diese Möglichkeit nicht.

 

Um die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken, gleicht der Arbeitnehmer die Differenz zwischen den Abgaben des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und dem vollen Rentenversicherungssatz von 19,5 Prozent aus.

Dazu gleicht der Beschäftigte die Differenz von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem zwölfprozentigen Pauschalbetrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) aus.

 

Um die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken, muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dieser zieht ihm dann diesen zusätzlichen Anteil vom Verdienst ab und leitet ihn an die Minijob-Zentrale weiter.

 

Der Verzicht kann für die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses nicht widerrufen werden. Endet das Beschäftigungsverhältnis und wird ein neues aufgenommen, so muss die Erklärung erneut abgeben werden.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs, kann er nur für alle einheitlich auf die Versicherungsfreiheit verzichten und nicht nur für einen einzelnen.

 

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu 42 Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen.

 

Gleitzone bei Einkünften von 400 Euro bis 800 Euro (Mini-/ Midi-Job)

 

Wird die Grenze von 400 Euro überschritten, muss der Arbeitnehmer nicht gleich die vollen Sozialabgaben zahlen.

 

Vielmehr gibt es für Arbeitsverhältnisse mit Verdiensten zwischen 400 und 800 Euro (so genannte Niedriglohnjobs) eine Gleitzone: die Sozialbeiträge steigen für den Arbeitnehmer abgestuft an, beginnend mit 4 Prozent bis hin zu 21 Prozent bei 800 Euro.

 

Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer diesen Niedriglohnjob mit einem Verdienst zwischen 400 und 800 Euro zusätzlich zu einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

 

 

 

 

 

Mit einen Minijob Steuern und Sozialversicherung sparen

 

Der Minijob ist eine spezielle Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages, der es ermöglicht, die Lohnsteuer und die Sozialversicherung pauschal abzurechnen. Dies hat aus der Sicht des Minijobbers den Vorteil, dass er dieses Einkommen nicht in seiner Jahressteuerklärung zu deklarieren hat. Der Nachteil für ihn ist aber, dass trotz Zahlungen in die Sozialversicherung durch den Minijob keine Ansprüche an die Sozialversicherung entstehen. Wer allerdings schon über einen Hauptjob seine Absicherung in der Sozialversicherung hat und dort auch ein gutes Einkommen erzielt, für den ist der Minijob eine gute zusätzliche Geldeinnahmequelle ohne Nachteile.

 

Ein Minijob kann bis zu 400 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt an Vergütung einbringen. Das bedeutet, dass in einzelnen Monaten auch mehr verdient werden kann, wenn das gesamte Jahreseinkommen unter 4800 Euro liegt. Dieser Arbeitsvertrag darf aber nicht beim selben Arbeitgeber abgeschlossen werden, bei dem der Hauptjob liegt. Allerdings betreiben viele Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Unternehmen. Es ist nicht unzulässig bei dem einen Unternehmen den Hauptjob und bei dem anderen Unternehmen den Nebenjob auszuüben.

 

Man kann auch mehrere Minijobs haben. Allerdings gilt für die Summe aller Minijobs, dass diese höchstens 400 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt einbringen dürfen. Dies muss man auch gegenüber den Arbeitgebern bestätigen. Wer diese Beschränkungen übersieht und mehrere 400-Euro-Minijobs gleichzeitig ausübt, muss damit rechnen, dass er Ärger mit dem Finanzamt und der Sozialversicherung bekommt.

 

Der Vorteil beim Minijob ist: Der Arbeitgeber führt sowohl die Sozialversicherung wie die Einkommensteuer pauschal ab. Die maximal 400 Euro pro Monat fließen also Brutto für Netto in die Kasse, obwohl der Job völlig legal und keine Schwarzarbeit ist. Wer schon ein hohes Einkommen hat und auch sozialversicherungsrechtlich abgesichert ist, der kann viele Steuern und Sozialversicherungsabgaben durch den Minijob einsparen. Auch wer selbständig tätig ist oder von Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung oder von Zinseinnahmen lebt, kann vom Minijob profitieren, denn dieses Einkommen erscheint nicht in der Einkommenssteuer-Erklärung und wird auch nicht bei der Bestimmung des Krankenkassenbeitrags berücksichtigt. Denn der Arbeitgeber hat durch die pauschale Abführung von Steuern und Beiträgen diese Abgaben abschließend entrichtet.

 

 

Quelle / dir Info

 

Ich hoffe es ist hilfreich für Dich.

 

Gruß Gerald

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Fleisch

die Thematik mit den SV-Beiträgen ist mir klar, aber wie schaut's jetzt mit der steuerlichen Seite aus ?

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Zuzan

hallo schnitzel,

 

ich antworte dir direkt mal auf deine frage :rolleyes:

 

das arbeiten mit lohnsteuerkarte lohnt sich gerade für alleinstehende (also z.b. insbesondere auch studenten), wenn sie insgesamt einen verlustvortrag "erarbeiten" können - ich mache dies seit einiger zeit "erfolgreich" während des studiums ... hierbei geht es um die senkung der zukünftigen steuerlast im ersten arbeitsjahr.

 

sollte es sich um einen ehepartner handeln, so müsste man sich das selbst - wie bereits oben gesagt - über einen steuerrechner mal selbst ausrechnen ...

 

für den AG ist es meiner meinung egal, ob er eine steuerkarte verlangt (denn diese kann er einfordern, er bestimmt, wie gearbeitet wird!) oder aber die pauschsteuervariante wählt, da er die pauschsteuer auf den AN komplett abwälzen kann. durch das verlangen einer steuerkarte vermeidet er allerdings möglichen ärger mit der minijobzentrale (und auch der RV), da so manch ein AN nicht ehrlich bei der angabe weiterer minijobs ist. so kann er arbeitsaufwand und damit kosten mit nachträglicher berechnung der soz-abgaben vermeiden. zumal: minijobs sind für den AG ja ohnehin teurer als jobs ab 401,- ....

 

gruß, zuzan.

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Fleisch

wie erarbeitet man sich denn einen verlustvortrag ?

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Zuzan

meinst du die frage ernst? B)

 

... indem abzugsmöglichkeiten höher sind als die einnahmen aus dem minijob (fahrtkosten zum job, bücher für job, studi-gebühren, studi-bücher, hardware, fahrten zum studium, konferenzkosten, summer schools etc)

 

geht ganz schnell ;)

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Fleisch

920 Werbungskostenpauschale und 500 Studiengebühren je Semester + 30 Fachbücher, 0 Fahrkosten dank Semesterticket, keine Konferenzen, keine Bücher für'n Job, Hardware wird auf 3 Jahre abgeschrieben, d.h. da kommt kaum was zusammen, Fahrten zum Studium ist eh klar. Die Beträge sind zwar ganz nett, aber wieviel verdienst du "nur" in dem Minijob ? Die Einkünfte und Bezüge müssten deutlich unter 1500 - 2000 liegen (pi mal Daumenkalkulation für ein Kalenderjahr) um überhaupt einen Verlustvortrag erarbeiten zu können, oder ?

 

Wenn ich einen Minijob annehme, der p.a. 4000 bringt wird das mit deiner Verlustvortragskalkulation schon ziemlich schwierig...oder ich hab einen Denkfehler. Es drängt sich mir daher die Frage auf, ob die Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte sich eher eignet als die Pauschalversteuerung oder eben anders herum.

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Zuzan
· bearbeitet von Zuzan

nö - meine einnahmen aus minijob und auch werkstudententätigkeit sind höher als deine annahmen :) allerdings kommt es eben auf die individuelle situation an ...(hardware bis zu 400,- oder 500,- ( ... müsste nach den aktuellen werten selbst schauen) schreibe ich übrigens sofort ab; bücher kannst du je nach bundesland bis zu 92,- belegfrei absetzen, heimfahrten sind auch absetzbar)

 

mit der pauschsteuer von 2% (und eben nicht pauschalsteuer --> unterschied!) "verschenkst" du maximal 96,-/jahr - das geld ist unwiderbringlich beim staat gelandet. allerdings musst du bedenken, dass dein AG entscheidet, welcher weg gewählt wird - wenn dieser nicht per steuerkarte mit seinen AN arbeiten möchte, hast du als AN ohnehin keine entscheidungsfreiheit.

 

letztendlich kann dein AG auch schlecht informiert sein und wälzt die pauschsteuer gar nicht auf den AN ab :-

 

ps: übrigens ist eine steuererklärung deinerseits auch für deine eltern interessant, so denn du von ihnen unterhalt erhältst - denn dein einkommen mindert ihre möglichkeiten der ansetzung des unterhalts ....

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