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AWD wegen Kickbacks zur Kasse gebeten

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AWD wegen Kickbacks zur Kasse gebeten

 

Zwei wichtige Urteile zur Offenlegung von Rückvergütungen an bankenunabhängige Anlageberater weisen einen neuen Weg. Jetzt droht eine Klagewelle gegen Anlageberater, darunter die der Swiss Life-Tochter AWD. von Renate Daum

 

Erstmals hat ein Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass bankenunabhängige Anlageberater ihren Kunden gegenüber offenlegen müssen, wie hoch die Rückvergütungen (Kickbacks) sind, die ihnen Anbieter von Anlageprodukte zahlen. Zum ersten Mal wurde zudem ein Urteil publik, durch das der AWD aus Hannover in einem Gerichtsprozess zu dieser Problematik unterlag. Bislang ist lediglich eine Aufklärungspflicht der Banken unstrittig.

Am 25. Februar verurteilte die 22. Zivilkammer des Landgerichts München den AWD zu Schadensersatz gegenüber einer Anlegerin (Az.: 22 O 1797/09). Diese hatte 1997 und 1998 Anteile am geschlossenen Immobilienfonds Falk 60 gezeichnet, ohne von der Innenprovision für ihren Berater zu wissen. Der AWD habe damit seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, argumentierten die Richter. Aus dem Verkaufsprospekt ergebe sich nicht, wie viel der Anlageberater bekommen habe. Der AWD bezifferte die Provision auf "wesentlich geringer als 15 Prozent". Die Klägerin legte jedoch Provisionsvereinbarungen mit anderen Vertriebsunternehmen vor, die eine Provisionshöhe zwischen 12 und 15 Prozent nahe legten. Ein Anlageberater müsse ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen erhalte, heißt es in dem Urteil. Die Pflicht treffe "jeden Anlageberater und nicht nur Banken". Der AWD teilte mit, es handle sich "um eine nicht rechtskräftige Einzelfallentscheidung". Viele Landgerichte und acht Oberlandesgerichte verträten eine andere Auffassung. Der AWD habe bereits Berufung eingelegt. Er sei zuversichtlich, dass das Urteil aufgehoben werde.

Der Anwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil in München, der die Anlegerin vertreten hat, sagte gegenüber der FTD: "Das Gericht hat den Fall sehr sorgfältig aufgearbeitet und das Urteil sehr gut begründet." Für Veil ist es nur logisch, dass für den AWD gelte, was für Banken gilt: "Wer sich als persönlicher Finanzoptimierer präsentiert, nimmt noch mehr Vertrauen für sich in Anspruch als eine Bank." Scheitert die Berufung, hat das für den AWD weitreichende Konsequenzen. In den vergangenen 20 Jahren hat er geschlossene Fonds und andere Beteiligungen in Milliardenhöhe verkauft.

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(http://www.ftd.de/unternehmen/finanzdienstleister/:privatkundengeschaeft-bessere-berater-in-die-banken/50083496.html) AWD soll Schadensersatz zahlen Zumindest in einem Fall hatte ein Oberlandesgericht (OLG) bereits auch freie Anlageberater in die Aufklärungspflicht genommen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach einem Anleger aus diesem Grund am 4. März Schadensersatz zu (Az.: 13 U 42/09). Er hatte sich 1999 und 2001 an den geschlossenen Immobilienfonds Falk 68 und 75 beteiligt, wofür der damalige Geschäftsführer der beklagten Anlageberatungsgesellschaft eine Innenprovision von zwölf Prozent der Beteiligungssumme erhalten hatte. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass die Aufklärungsbedürftigkeit nicht schon deshalb entfalle, weil der Anleger damit rechnen müsse, dass der Berater eine Provision erhalte. Das gelte umso mehr, wenn es um Provisionen in dieser Höhe gehe. Mit Sätzen wie in diesem Fall müsse ein Anleger nicht rechnen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtsanwältin Diana Römhild von der Kanzlei Tilp misst dem von ihr erstrittenen Urteil hohe Bedeutung zu, "da in der Finanzdienstleistungsbranche Millionen von Anlageberatungen außerhalb von Banken erbracht wurden und weiter erbracht werden". Sie schätzt, dass "dabei in den allermeisten Fällen Kickback eine Rolle gespielt hat und weiter spielt".

Sollte sich diese Linie durchsetzen, droht Anlageberatern eine Klagewelle. Denn die Gerichte sahen die Fälle nicht als verjährt an, obwohl die Zeichnung viele Jahre zurücklag. Von den nicht offengelegten Provisionen hatten sie nach Auffassung der Richter erst viel später erfahren. Demnach gilt die Offenlegungspflicht auch für sogenannte Altfälle, also für Vermittlungen aus den 90er-Jahren. Im vergangenen Juni hatte das OLG Celle allerdings gegenüber einem freien Anlageberater keine Haftung ausgesprochen mit der Begründung, dass Anleger im Gegensatz zu Banken davon ausgehen müssten, dass diese ihre Beratungsleistung nicht umsonst erbrächten (Az.: 11 U 140/08).

http://www.ftd.de/unternehmen/versicherungen/:portfolio-awd-wegen-kickbacks-zur-kasse-gebeten/50088615.html

 

Gruss

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