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Gerald1502

Risikovorsorge (Nachrichten, Analysen und Kommentare)

Empfohlene Beiträge

Gerald1502

Hallo liebes Forum :)

 

In diesem Thread sollen ausschließlich Nachrichten, Analysen und Kommentare zum Thema "Risikovorsorge" gepostet werden.

 

Durch die Trennung der Foren "Alternative Renditeanlagen und Vorsorge" und "Versicherungen und Risikovorsorge", bietet es sich an, Nachrichten, Analysen und Kommentare zum Thema Altersvorsorge und Risikovorsorge getrennt voneinander zu posten.

 

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webber

Kein Geld nach Sturz beim Skifahren

Auf der Skipiste schwer gestürzt, der Arm bleibt auf Dauer geschädigt trotzdem bekommt der Unglücksrabe kein Geld aus seiner privaten Unfallversicherung. Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass der Versicherer nicht zahlen muss (Az. 8 U 131/08).

http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/meldung/Unfallversicherung-Kein-Geld-nach-Sturz-beim-Skifahren-1822812-2822812/

 

hier fehlte das von außen auftretende Ereignis. Schock ist ungleich Äußeres Ereignis.

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Gerald1502

Urteil: Kein PKV-Krankentagegeld bei Berufsunfähigkeit

 

Sobald ein Versicherter eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht, erlischt sein Anspruch auf Krankentagegeld der Privatkrankenkasse (PKV).

 

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor, über das die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" (Heft 4/2010) berichtet. Demnach kann die Krankentagegeldversicherung sogar bereits gezahlte Leistungen zurückfordern, wenn sie der Versicherte zwar über die Berufsunfähigkeit informiert, aber versehentlich weiter Leistungen erhalten hat (Az.: 20 U 168/08).

 

Richter: Fehler der PKV ist keine bewusste Weiterzahlung gewesen

 

Das Gericht gab in dem Fall dem Versicherungsunternehmen Recht. Ein Versicherter hatte ihr mitgeteilt, dass er eine Berufsunfähigkeitsrente beziehe. Das Schreiben hatte der zuständige Sachbearbeiter allerdings wohl nicht an die Leistungsabteilung weitergeleitet - die Versicherung zahlte das Tagegeld einfach weiter. Als sie es später aber zurückforderte, machte der Versicherte geltend, dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Richter sahen das anders: Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Versicherung bewusst weiterzahle, obwohl sie wisse, dass sie nicht mehr leistungspflichtig sei.

 

www.haufe.de

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Gerald1502

Viele reden immer über das Versicherungsvertragsgesetz VVG. Deshalb füge ich es mal hier ein, auch wenn es von 2008 ist.

 

www.finanztip.de

 

Versicherungsvertragsrecht: Rechte der Versicherungskunden

 

Das Versicherungsvertragsgesetz ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und hat die Rechte der Verbraucher beim Abschluss einer Versicherung reichhaltig verbessert. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bildet die Grundlage für alle Versicherungssparten mit Ausnahme der Rückversicherung. Das VVG enthält grundsätzliche Regelungen, von denen nicht zu Ungunsten der Versicherten abgewichen werden darf.

 

Nach dem VVG müssen die Versicherungsunternehmen ihre Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages die wesentlichen Unterlagen (zum Beispiel Versicherungsbedingungen) und Informationen zu der Versicherung zur Verfügung stellen und das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Vernachlässigt ein Versicherter grob fahrlässig seine Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertrag, verliert er nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Ein wesentliches Ziel des VVG ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Versicherungen.

 

Die wesentlichen Änderungen umfassen:

 

Widerruf und Widerrufsfrist: Verbraucher können ohne Angabe von Gründen widerrufen: bei Lebensversicherungen bis 30 Tage nach Abschluss, bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen.

 

Kündigung: Die Kündigung von Versicherungsverträgen ist vereinfacht worden. Kündigt der Kunde im Laufe des Versicherungsjahres, ist die Versicherungsprämie nur noch bis zu dem Kündigungszeitpunkt zu zahlen und nicht wie bisher für das gesamte Jahr.

 

Informationspflicht: Versicherer oder ihre Vermittler müssen Kunden vor Abschluss einer Versicherung umfassend beraten. Geschieht dies nicht umfassend oder unrichtig, hat der Kunde ein Schadensersatzrecht. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind. Verstöße gegen die Beratungs- bzw. Dokumentationspflichten können Schadenersatzansprüche begründen. Siehe hierzu auch den Artikel Versicherungsgespräch und Dokumentation.

 

Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer muss nur die Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Kunden, sondern bei der Versicherungsgesellschaft.

 

Beispiel: Wer als Versicherungskunde beim Beratungsgespräch für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf zeitweilige Rückenschmerzen hinweist, hatte in der Vergangenheit zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall Probleme bei der Auszahlung der Versicherungssumme. Nach dem neuen VVG ist das "Schweigen" des Kunden nur dann für ihn von Nachteil, wenn die Versichererungsgesellschaft ausdrücklich danach gefragt hat.

 

Offenlegungspflicht: Dem Kunden müssen alle Vertragsbestimmungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein. Damit entfällt das von den Unternehmen praktizierte "Policenmodell", nach dem der Versicherungsnehmer erst mit der Zusendung der Versicherungspolice auch das Kleingedruckte zu sehen bekommt. Auch alle Kosten (zum Beispiel Abschlusskosten, Vertriebskosten oder Stornierungskosten) sind dem Versicherungskunden vor dem Abschluss der Versicherungspolice offenzulegen. Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor, hat das Versicherungsunternehmen ihre Rechte binnen fünf Jahren geltend zu machen. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.

 

Klagefrist: Die Klagefrist entfällt ersatzlos. Bis Ende 2007 hat der Versicherte innerhalb sechs Monate seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen, wenn diese von seinem Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden.

 

Fahrlässigkeit und anteiliger Versicherungsschutz: Die Regelungen für eine Nichtzahlung im Schadensfall werden für den Verbraucher verbessert. So bedeutet eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers keinen kompletten Auschluss von der Versicherungsleistung. Das Prinzip "Alles oder nichts" gilt beim Versicherungschutz nicht mehr. Der Versicherte erhält einen anteiligen Versicherungsschutz, wenn er vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Die Leistung der Versicherung wird abhängig vom Grad des Eigenverschuldens gekürzt.

 

Nach der neuen Quotenregelung darf mithin die Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsätzlichen Handlungen möglich. Beispiel: Die Hausratversicherung verweigerte bisher teilweise bei einem Einbruch die Zahlung, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht auf ein erhöhtes Einbruchsrisiko hingewiesen hat. Klassisches Beispiel war das Anbringen eines Baugerüstes an der Hauswand für Malerarbeiten. Derartige Leistungsverweigerungen sind ab 2008 nicht mehr möglich.

 

Bei den Autoversicherungen wird erwartet, dass es in Fällen der Unfallverursachung durch Trunkenheit im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zumindest bei absoluter Fahrunsicherheit (ab 1,1 Promille) dabei bleibt, dass in der Vollkaskoversicherung vollständige Leistungsfreiheit besteht. Verkehrsunfallflucht oder Nachtrunk wird wahrscheinlich auch weiterhin zu einer Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung führen.

 

Bei anderen Obliegenheitsverletzungen und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, zum Beispiel durch Missachtung einer roten Ampel oder eines Stoppzeichens, erwarten Experten mittelfristig die Aufstellung eines so genannten Kürzungskataloges.

 

Wegfall Ausschlussfrist und Klagefrist: Die bisher geltende absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ebenso wie die Klagefrist von sechs Monaten. Nach bisherigem Recht hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsleistung binnen sechs Monaten per Klage geltend zu machen, nachdem der Versicherer die Versicherungsleistung schriftlich abgelehnt hat. Damit ist eine derartige einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. Die Verjährungsfrist beträgt jetzt 3 Jahre.

 

Private Krankenversicherung: Die Versicherungsunternehmen müssen den Versicherten einer privaten Krankenversicherung bei Zahlungsverzug mindestens eine Frist von zwei Monaten setzen und bis dahin den Krankenversicherungsschutz unvermindert aufrecht erhalten.

 

Lebensversicherungen: Versicherungsunternehmen müssen ihren Kunden in realistischen Modellrechnungen aufgeben, welche Beträge sie am Ende der Versicherungszeit in etwa ausgezahlt bekommen. Die Kosten für den Abschluss einer Lebensversicherung sind auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit zu verteilen. Dies sorgt für wesentlich höhere Rückzahlungen, wenn der Vertrag bereits nach ein oder zwei Jahren Laufzeit gekündigt wird. Außerdem müssen die Versicherungsnehmer zum Vertragsende zur Hälfte an den stillen Reserven beteiligt werden.

 

Damit ist bei Lebensversicherungen die Beteiligung an Überschüssen per Gesetz vorgesehen. Der Versicherungsnehmer erhält so erstmals auch ein Anrecht auf noch nicht realisierte Gewinne, wobei es weiterhin möglich ist, auch Verträge ohne eine Überschussbeteiligung einzugehen. Die Abschlusskosten für eine Lebensversicherung sind auf fünf Jahre zu verteilen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil für Änderungen bei den Lebensversicherungen eine entsprechende Frist gefordert.

 

Bei einer Pflichtversicherung erhält der Geschädigte in bestimmten Fällen auch einen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Wir kennen diesen Anspruch aus der Kraftfahrzeughaftpflicht. Beispiel: Der Bauherr hat einen Anspruch an den Architekten, weil dieser nachweislich "geschlampt" hat. Ein derartiger direkter Anspruch an den Versicherer des Schädigers wird in der Regel aber nur durchsetzbar sein, wenn der Schädiger insolvent oder nicht mehr "greifbar" ist.

 

Finanzberater müssen seit der Verabschiedung der Finanzmarktrichtlinie ähnlichen Regelungen entsprechen.

 

Verbraucherschutz bei Versicherungen

 

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat mit Wirkung ab 1. Januar 2008 die Rechte der Verbraucher beim Abschluss einer Versicherung deutlich verbessert. Versicherungsverträge sind jetzt verständlicher gestaltet. Der Verbraucherschutz ist gestärkt worden und die Versicherungsnehmer können Ersatzansprüche besser durchsetzen.

 

Von der Beratungspflicht des VVG sind Direktversicherer und Versicherungsmakler ausgenommen. Direktversicherer beraten nicht persönlich vor Ort und müssen daher unverzüglich nach Vertragsschluss über den Vertragsinhalt informieren. Ein Verzicht auf diese Information ist nicht möglich, so dass der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht leicht ausüben kann. Versicherungsmakler haften wie bisher für Falschberatung.

 

Während früher viele Versicherer ihre Kunden dazu verpflichteten, einen Leistungsanspruch innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, verjähren Ansprüche auf Versicherungsleistungen jetzt erst nach 3 Jahren. Der Verbraucherschutz bei Versicherungen ist wirklich sehr deutlich verbessert worden. Am Ende dieses Dokumentes ist für eine eventuelle individuelle Einzelfrage die Adresse (Anschrift, Telefon und Fax) der Verbraucherschutzzentrale im jeweiligen Bundesland aufgelistet worden.

 

Dieser Thematik widmen sich auch die Artikel zum Versicherungsvertragsgesetz, der Dokumentation von Versicherungsgesprächen und einer ähnlichen Regelung für Finanzberatung.

 

Das Bundesministerium der Justiz hat eine sehr verständliche Pressemitteilung zum Versicherungsvertragsrecht (ab 2008) herausgegeben. Die Regelungen zum Versicherungsvertragsrecht 2008 werden in diesem Dokument gut wiedergegeben, so das wir an dieser Stelle die Einzelregelungen hieraus nachstehend auflisten.

 

I. Mehr Verbraucherschutz

 

1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer

Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u. a. auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.

 

a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine Zwangsberatung). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Dadurch wird der Versicherungsnehmer vor einem übereilten Verzicht geschützt. Wenn der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig.

 

Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden. B) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig wie bei anderen Verträgen auch über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Info-V) geregelt werden. Insoweit bestehen auch EU-rechtliche Vorgaben, u. a. in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.

 

Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies auch hier nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.

 

2) Vorvertragliche Anzeigepflichten

Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln 10 Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann.

 

Beispiel: Wohnungseigentümer A gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Wird in seine Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung auf diesen Umstand nur berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag kommt zudem nur dann in Betracht, wenn A die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen hatte.

 

3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung

Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Ein solcher direkter Anspruch bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz, das für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt. Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist. So wird dem Geschädigten in diesen für ihn besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine Ersatzansprüche zu realisieren.

 

Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Über das Vermögen des Anwaltes wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen.

 

II. Gerechterer Interessenausgleich

 

1) Einheitliches Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht; es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen über¬mittelt worden sind; die im geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.

 

2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips

Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das derzeit noch geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.

 

Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip Null oder 100 %. Nach neuem Recht bleibt es bei vorsätzlichen Verstößen dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird.

 

Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.

 

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als grob-fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest eine Quote leisten.

 

3) Das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie wird abgeschafft

Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.

 

Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.

 

4) Wegfall der Klagefrist

Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.

 

III. Modernisierung der Lebensversicherung

 

Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht.

 

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

 

1) Anspruch auf Überschussbeteiligung

Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.

 

Zur Beteiligung an den stillen Reserven:

Der Versicherungsnehmer soll wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte betont.

 

Zur Geltung für laufende Verträge:

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt.

 

2) Modellrechnung

Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.

 

3) Berechnung des Rückkaufswerts

Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der Änderung. Auch insoweit wird im Sinne der für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr Transparenz und Rechtsklarheit hergestellt. Diese Regelung gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.

 

4) Frühstorno

Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird. Auch dies gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.

 

Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erhielt er nach bislang geltendem Recht vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes keinen Rückkaufswert. Nach der Neuregelung und der dort vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 . (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)

 

5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten

Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen (dies gilt nicht nur für die Lebens-, sondern auch für die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die Einzelheiten werden in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt

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Gerald1502

Erhötes Einbruchsrisiko

Gerüst am Haus lockt Einbrecher

 

Wird an einem Wohnhaus ein Baugerüst aufgestellt, sollten Eigentümer und Mieter ihre Hausratversicherung sofort darüber informieren. Geschieht dies nicht und steigt ein Einbrecher über das Gerüst ein, bekommt man im schlimmsten Fall kein Geld von der Versicherung.

 

Ob die Einbruchsgefahr tatsächlich steigt, hängt zwar davon ab, wie lange das Baugerüst tatsächlich steht, gemeldet werden sollte der Aufbau jedoch auf jeden Fall.

 

Für Mieter gilt: Erfahren sie von der Aufstellung, sollten sie direkt die Versicherung kontaktieren.

Eigentümer haben sogar schon eine Informationspflicht, wenn sie den Aufbau planen. Die Versicherung informiert ihre Kunden dann über die weitere Vorgehensweise.

 

Quelle

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Fleisch
50 000 Autofahrer verlieren Versicherungsschutz

 

Autofahrer mit Verträgen der Internetversicherer Ineas und Ladycaronline sind ab 1. September ohne Versicherungsschutz. In Deutschland sind davon 50 000 Kunden betroffen, berichtet Stiftung Warentest. Betroffene sollten sich schnellstmöglich um Abschluss eines neuen Vertrags kümmern.

 

http://www.handelsblatt.com/internetversicherer-insolvent-50-000-autofahrer-verlieren-versicherungsschutz;2631944

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Gerald1502

Wieder etwas zum Thema Autoversicherung.

 

AUTOVERSICHERUNG Mit Vollgas in die Rabattschlacht Was Ihr bei einem Wechsel der KFZ Versicherung beim Vertragsabschluss achten solltet und einige Infos mehr, findet Ihr hier. KFZ Versicherung

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Gerald1502
BU-Versicherung auch bei Betriebsschließung

Juni 18th, 2010 | Kategorie: Berufsunfähigkeit

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat ein Selbstständiger auch dann Anspruch auf den Versicherungsschutz seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), wenn er seinen Betrieb schließen muss (Az.: 7 U 284/08). Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte nachweisen kann, dass eine Umorganisation des Betriebes nicht möglich ist.

 

Das OLG hob mit seinem Urteil eine frühere Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Frankfurt auf, gegen das der Kläger Berufung eingelegt hatte. Der Mann, ein Inhaber einer Textilreinigung, hatte eine Kapitallebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Laut Vertrag sollte die Lebensversicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit beitragsfrei werden. Diese verweigerte die Freistellung jedoch, das der Mann seinen Betrieb aus gesundheitlichen Gründen schließen musste. Die Versicherung arguementierte, dass der Mann seine Textilreinigung so umorganisieren müsse, dass eine Schließung verhindert hätte werden können.

 

Das OLG folgte dieser Argumentation nicht, sondern erklärte, dass der Betrieb ohne die Mitarbeit des Klägers nicht rentabel hätte weitergeführt werden können, weil der Kläger in Vollzeit in seiner Reinigung mitgearbeitet habe.

 

Quelle

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PSTVA

Ich habe in einer Zeitschrift gelesen, dass ein Anleger nicht verpflichtet ist, das Produktinformationsblatt vor einem Vertragsabschluss zu lesen. Ich finde aber leider trotz intensiver suche nix im Netz.

Falls es jemand finden sollte, bitte im Sticky "Risikovorsorge" posten.

 

Hey, Gerald1502

 

Finanztest 09/10

 

MfG

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Gerald1502
· bearbeitet von Gerald1502

Ich habe in einer Zeitschrift gelesen, dass ein Anleger nicht verpflichtet ist, das Produktinformationsblatt vor einem Vertragsabschluss zu lesen. Ich finde aber leider trotz intensiver suche nix im Netz.

Falls es jemand finden sollte, bitte im Sticky "Risikovorsorge" posten.

 

Hey, Gerald1502

 

Finanztest 09/10

 

MfG

Danke PSTVA :thumbsup:

Hatte es in der Super Illu gelesen, aber da nix gefunden. Na ja..... :-

 

Hier der Link. www.finanztest.de

 

Anleger darf vertrauen

 

finanztest 09/2010

 

Liest ein Anleger den Prospekt zu seiner Geldanlage nicht und vertraut seinem Anlageberater, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist in Gang setzt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 8. Juli 2010, Az. III ZR 249/09).

 

In dem Fall hatte sich ein Anleger 1999 über einen geschlossenen Immobilienfonds am Frankfurter Turmcenter beteiligt. Der Berater empfahl die Beteiligung als sichere Altersvorsorge. Der Prospekt informierte dagegen auch über das Risiko eines Totalverlusts.

 

Der BGH musste nun entscheiden, ob die Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind. Er verneinte dies. Ein Anleger, der seinem Berater vertraue und den Prospekt nicht lese, handele nicht grob fahrlässig. „Das Urteil hilft vielen Anlegern, die bisher befürchten mussten, dass ihre Klagen wegen Verjährung abgewiesen werden“, erklärt Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte aus Bremen.

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Gerald1502

Mitwirkungspflicht bei der BU-Versicherung

September 06th, 2010 | Kategorie: Berufsunfähigkeit

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg müssen Versicherte ihren Mitwirkungspflichten nachkommen, ansonsten darf die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) die Leistungen verweigern (Az.: 9 U 186/09).

 

Im konkreten Fall weigerte sich eine Versicherte, ihre Krankenversicherung und die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Außerdem reichte sie nicht alle von der BU-Versicherung angeforderten Unterlagen ein.

 

Dies reicht nach Ansicht der Richter jedoch nicht aus, da der Versicherer so nicht alle relevanten Fakten und Daten überprüfen kann. Es muss ihm möglich sein, dass er überprüft, ob der Versicherte bei der Beantragung der BU-Versicherung alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet hat. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Versicherung den Vertrag anfechten und die Leistungen verweigern.

 

Der Versicherte hat im Fall einer Berufsunfähigkeit umfassende Mitwirkungspflichten zu erfüllen, so das Gericht. Dazu gehöre auch die Vorlage der ausführlichen Arztberichte über die Behandlungen und weitere Unterlagen zu dem ausgeübten Beruf des Versicherten und die Veränderungen, die durch die Invalidität eingetreten sind.

Quelle

 

Wildunfall: Was tun? Wildunfallbescheinigung

September 07th, 2010 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Im vergangenen Jahr ereigneten sich hierzulande über 2.600 Wildunfälle, bei denen Personen verletzt wurden. Durch schlechte Sichtverhältnisse, Nässe und Wildwechsel erhöht sich das Unfallrisiko im Herbst vor allem in den frühen Morgenstunden und der Abenddämmerung. Bei eingeschränkter Sicht und in bewaldeten Gebieten gilt es, langsamer zu fahren und den Sicherheitsabstand zu vergrößern.

 

Befinden sich Tiere bereits auf der Fahrbahn, heißt es: umsichtig bremsen, abblenden und hupen. Außerdem sollten Autofahrer stets mit mehreren Tieren aus einem Rudel rechnen, so Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland.

 

Ein Zusammenstoß mit den Tieren kann fatale Folgen haben: Schon bei 50 km/h entwickelt ein 20 Kilogramm leichtes Reh ein Aufprallgewicht von knapp einer halbe Tonne. Trotzdem sollte man auf keinen Fall versuchen, dem Wild auszuweichen, wenn das Risiko besteht, den Gegenverkehr zu gefährden, im Straßengraben zu landen oder gegen einen Baum zu prallen.

 

Nach einem Wildunfall müssen Kraftfahrer die Unfallstelle sichern und die nächste Polizei- oder Forstdienststelle informieren. Nur mit einer schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörde leisten die Versicherungen Schadensersatz. Auch ein Foto der Unfallstelle kann helfen, Ansprüche auf Schadensersatz zu untermauern.

Wurde bei einer Kollision Raubwild getötet, gilt besondere Vorsicht. Wer Tiere wie Marder oder Füchse anfasst, sollte unbedingt Schutzhandschuhe tragen. Nur so lässt sich garantieren, dass sich Tollwut oder Fuchsbandwurm nicht übertragen.

Quelle

 

GDV plant neues Ombudsverfahren

September 11th, 2010 | Kategorie: Versicherungen

 

Wie die Rheinische Post Online berichtet, plant der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein neues Ombudsverfahren. Aus einem 10-Punkte-Plan, dessen Eckpunkte der AXA Konzern in Köln vorstellte, geht hervor, dass die Entscheidungsgrenze des Versicherungsombudsmannes zukünftig verdoppelt wird.

 

Der Versicherungsombudsmann ist Ansprechpartner bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Versicherung. Im letzten Jahr haben sich über 18.000 Kunden an den Ombudsmann gewendet. Bislang war es so, dass der Ombudsmann bis zu einem Streitwert von 5000 Euro verbindliche Entscheidungen treffen durfte. Diese Summe soll nun auf 10.000 Euro erhöht werden. Alle Versicherungsunternehmen, die Mitglied im Verein Ombudsmann sind (laut Rheinische Post trifft dies auf über 95% des Marktes im Privatkundengeschäft zu), müssen sich dann auf diese neue Streitgrenze einlassen.

 

Von dem derzeitigen Versicherungsombudsmann Günter Hirsch gibt es derzeit noch keine offizielle Stellungnahme zu der Erhöhung der Verbindlichkeitsgrenze. Horst Hiort, Geschäftsführer des Ombudsmannvereins, wies jedoch darauf hin, dass eine solche Änderung nur von den entsprechenden Gremien beschlossen werden könne, die aber erst im Herbst wieder tagen. Aktuell würde die derzeit gültige Entscheidungsgrenze jedoch für 85% aller Beschwerden ausreichen, berichtet die Rheinische Post.

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Gerald1502

Urteil am Bundesgerichtshof

Kinder zahlen für pflegebedürftige Eltern

 

zuletzt aktualisiert: 15.09.2010 - 18:47

 

Karlsruhe (RPO). Erwachsene Kinder müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen, auch wenn sie sich von ihnen schlecht behandelt fühlen. Nur im Ausnahmefall entfalle die Unterhaltspflicht.

 

Ein Sozialhilfeträger, der die Kosten für den Bewohner eines Pflegeheims übernommen hat, könne von dessen Kindern generell eine Erstattung verlangen. Das Gesetz fordere "familiäre Solidarität", urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch.

 

Im vorliegenden Fall bekam die Stadt Gelsenkirchen recht, die vom 48-jährigen Sohn einer seit April 2005 in einem Pflegeheim untergebrachten und inzwischen verstorbenen, psychisch kranken Frau die Erstattung der Heimkosten von rund 40.000 Euro forderte.

 

Die Stadt hatte als Sozialhilfeträger die Heimkosten zunächst übernommen. Der Sohn weigerte sich, die aufgelaufene Summe als sogenannten Elternunterhalt zu zahlen, weil die an Schizophrenie leidende Mutter ihn als Kind "nie gut behandelt" habe. Für ihn wäre es eine "unbillige Härte", wenn er gegenüber der Stadt für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsse, argumentierte er. In der Vorinstanz war er damit gescheitert. Der BGH wies nun die Revision des Mannes zurück.

 

"Schicksalsbedingte Krankheit"

 

Die Richter betonten, dass die "schicksalsbedingte" Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Sohn es nicht rechtfertigten, "die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden". Eine psychische Erkrankung der Mutter könne nicht als ein "schuldhaftes Fehlverhalten" betrachtet werden, aus dem ein Wegfall des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Sohn folgen würde.

 

Die Mutter litt schon vor der Geburt des Sohnes im Dezember 1961 unter einer Schizophrenie, war tablettenabhängig, antriebsschwach und hatte Wahnideen. Seit 1969 waren regelmäßig stationäre Aufenthalte notwendig gewesen, "um die Mutter vor sich selbst und ihre insgesamt zwei Kinder vor der Mutter zu schützen", wie der Anwalt des Sohnes in der Revisionsverhandlung betonte.

 

Die Mutter habe die Kinder jeden Tag, an dem sie zu Hause war, "zwangsgebadet", weil sie unter einem Wasch- und Reinlichkeitszwang gelitten habe. Sie habe deshalb auch Kleidung der Kinder zerschnitten. Zudem seien die Kinder mehrfach "ausgesperrt" worden. Wenn der Vater bei der Arbeit war, hätten sie manchmal stunden- und tagelang vor der verschlossenen Haustür gestanden. Teilweise seien sie wochenlang bei Nachbarn aufgenommen worden. Die Mutter hatte den Sohn nur bis zur Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 versorgt - jeweils unterbrochen von ihren Klinikaufenthalten.

 

Eine Ausnahme für die Unterhaltspflicht von Kindern hatte der BGH beispielsweise in dem 2004 entschiedenen "Kriegsheimkehrer-Fall" gesehen. Damals urteilte der BGH, dass der psychisch kranke Vater gewissermaßen für den Staat seine Gesundheit geopfert habe. Deshalb müsse der Staat für ihn sorgen, das erwachsene Kind dürfe nicht mit Unterhaltszahlungen belastet werden.

 

Aktenzeichen: XII ZR 148/09.

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Dani753

Kein Geld nach Sturz beim Skifahren

Auf der Skipiste schwer gestürzt, der Arm bleibt auf Dauer geschädigt trotzdem bekommt der Unglücksrabe kein Geld aus seiner privaten Unfallversicherung. Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass der Versicherer nicht zahlen muss (Az. 8 U 131/08).

http://www.test.de/t...822812-2822812/

 

hier fehlte das von außen auftretende Ereignis. Schock ist ungleich Äußeres Ereignis.

 

Das wird wohl an den Bedingungen des Versicherers liegen. Ich habe schon Fälle bearbeitet, wo der Skifahrer nur so gestürzt ist, ohne zuerschrecken. Wurden alle bedingungsgemäß bezahlt. Es gilt ja z.B. auch ein Sturz von der Treppe oder von Leiter als bedingungsgemäßer Unfall..

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Gerald1502

Tatsächlicher Verkaufspreis statt ermittelter Restwert

September 15th, 2010 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Wer nach einem Totalschaden sein Auto zu einem höheren Preis verkauft als der Gutachter als Restwert ermittelt hat, muss hinnehmen, dass die Kfz-Versicherung bei der Schadensregulierung auch diesen höheren Preis ansetzt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni dieses Jahres (Az.: VI ZR 232/09).

 

Im konkreten Fall wurde das Auto eines Versicherten nach einem schuldlosen Unfall von einem Gutachter auf den Restwert von 5200 Euro geschätzt. Tatsächlich konnte der Versicherte nach einem Hinweis von seiner Kfz-Versicherung das Fahrzeug aber über eine Internetbörse für 10.700 Euro verkaufen. Bei der Schadensregulierung setzte die Kfz-Versicherung dann auch den tatsächlich erzielten Verkaufspreis an und nicht den von dem Sachverständigen ermittelten Restwert.

 

Das ist nach Ansicht des BGH auch zulässig, denn der Geschädigte darf zwar bei der Schadensabrechnung den von einem von ihm eingeschalteten Gutachter ermittelten Restwert zugrunde legen, aber wenn der geschädigte ohne besondere Anstrengungen einen höheren Preis erzielen konnte, muss dieser berücksichtigt werden. Begründung: Der Schadenersatz ist dazu da, den Geschädigten so zu stellen wie er ohne Unfall stünde, aber er darf sich durch den Schadenersatz nicht bereichern.

Quelle

 

Überschwemmung & Hochwasser: Versicherung oftmals nicht ausreichend

September 23rd, 2010 | Kategorie: Versicherungen

 

Bei Schäden, die durch Überschwemmungen und Hochwasser entstehen, sind Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen in Deutschland oft nicht ausreichend. Überschwemmungen und Hochwasser treten vor allem in den Herbstmonaten auf, wenn plötzliche Wetterumschwünge mit schweren Unwettern verbunden sind.

 

Die Schäden, die durch Überschwemmungen entstehen, sind häufig verhältnismäßig hoch. Der Anteil der Wohngebäude- und Hausratversicherungen, die eine optimale Absicherung in diesen Fällen gewährleisten, ist jedoch gering. Betroffen davon sind insbesondere Verbraucher, die in Regionen wohnen, in denen die Überschwemmungswahrscheinlich hoch ist. Viele Versicherer räumen diesen Verbrauchern nicht die Möglichkeit ein, eine erforderliche Police, mit der sie sich vor den Kosten schützen können, abzuschließen.

 

Weniger problematisch ist die Lage in Ostdeutschland. Verbraucher, die Versicherungsverträge besitzen, deren Abschluss während der DDR-Zeiten erfolgte, verfügen meist über eine Elementarschaden-Versicherung. Diese Absicherung ist in der Regel bis heute gültig und gewährleistet eine optimale Absicherung für Überschwemmungen und Hochwasser.

 

Die Besitzer der bundesweit rund 25 Millionen Hausratversicherungen und 19 Millionen Wohngebäudeversicherungen haben jedoch weniger Glück. Damit sie optimal vor Überschwemmungen und Hochwasser geschützt sind, müssen sie separat eine Elementarschaden-Police abschließen.

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Gerald1502

Zusatzbeiträge: 2011 wenige Krankenkassen mit Zusatzbeitrag

Oktober 21st, 2010 | Kategorie: Krankenversicherung

 

Rund zwei Drittel der deutschen Krankenkassen haben in den vergangenen Tagen erklärt, dass sie im ersten Halbjahr 2011 keinen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern verlangen werden. Für alle Krankenkassen wird jedoch der Beitragssatz zum neuen Jahr auf 15,5 Prozent steigen.

 

Die Stiftung Warentest hat bei 144 allgemein geöffneten gesetzlichen Krankenkassen eine Umfrage zu Zusatzbeiträgen im kommenden Jahr durchgeführt. 76 Kassen gaben an, dass sie im ersten Halbjahr 2011 keine zusätzlichen Gebühren verlangen werden. Die Mehrzahl der Krankenkassen erklärte, dass sie auf einen Zusatzbeitrag verzichten können, da die Anhebung des Beitragssatzes ausreichend Geld in den Gesundheitsfonds spült. Neben der Techniker Krankenkasse wollen auch die Barmer GEK und die AOK Plus auf einen Zusatzbeitrag verzichten.

 

Ab 2011 wird der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung von bisher 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent angehoben. Die Erhöhung wird nach Plänen der Bundesregierung sowohl durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch durch Rentner und Rentenversicherungsträger getragen. Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger müssen ab Januar 2011 einen Anteil von 7,3 Prozent zahlen.

 

Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer und Rentner steigt von bisher 7,9 auf 8,2 Prozent. Ein Durchschnittsverdiener mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 2750 Euro muss somit ab Januar 2011 rund 8,25 Euro mehr pro Monat für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen.

 

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Autoversicherung: Fast alle können sparen

 

18.10.2010

 

Der Markt für Auto­versicherungen ist in Bewegung: Der erste Versicherer ist pleite, Neu­kunden erhalten oft bessere Konditionen als Altkunden, Werkstatt­tarife sind günstiger als Normal­tarife. In der Konsequenz heißt das: Ob Fahranfänger oder Vielfahrer alle können sparen. Das zeigt der Test von 152 Tarifen der Autoversicherer.

 

http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/test/Autoversicherung-Fast-alle-koennen-sparen-4145858-4148178/

 

http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/test/Autoversicherung-Fast-alle-koennen-sparen-4145858-4150317/

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Gerald1502

Wer haftet bei Gefälligkeiten?

November 02nd, 2010 | Kategorie: Versicherungen

 

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für einen Schaden aufkommen, der bei einer spontanen Gefälligkeitsleistung im Arbeitsleben entsteht (Az.: L 4 U 119/09).

 

Im konkreten Fall hatte ein Mann der Inhaberin eines Optikergeschäfts beim Öffnen des Rollgitters vor ihrem Geschäft geholfen und klemmte ihr beim Hochschieben des Gitters aus Versehen den Finger ein. Seine Haftpflichtversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, bei der missglückten Hilfeleistung handele es sich um einen Arbeitsunfall, so dass die gesetzliche Unfallversicherung einspringen müsse.

 

Dieser Argumentation folgten die Richter des Landessozialgerichts jedoch nicht. Sie erklärten, dass jemand, der einer Ladeninhaberin spontan zu Hilfe eilt, nicht automatisch zum Mitarbeiter wird. Richtet er bei seiner Gefälligkeit einen Schaden an, darf dies also nicht als Arbeitsunfall gewertet werden und somit ist auch nicht die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die Kosten müssen also nun von der Haftpflichtversicherung übernommen werden vorausgesetzt im Vertrag sind Schäden bei Gefälligkeitsleistungen mitversichert, was jedoch nicht bei allen Verträgen der Fall ist.

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ADAC: Werkstattbindung nicht immer sinnvoll

November 07th, 2010 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Der Automobilclub ADAC weist darauf hin, dass eine Werkstattbindung in der Kfz-Versicherung für Neu- und Leasingfahrzeuge nicht unbedingt sinnvoll ist. Wer sich für die Werkstattbindung entscheidet, kann zwar bis zu 15% bei den Versicherungsbeiträgen sparen, aber bei Leasingfahrzeugen kann eine Werkstattbindung sogar eine Vertragsverletzung bedeuten, denn oft verlangt der Hersteller den Besuch einer Vertragswerkstatt.

 

Außerdem kann eine Werkstattbindung im Schadensfall für den Versicherten viel Fahrerei bedeuten, z.B. wenn der Versicherer nur wenige Vertragswerkstätten hat und keinen Hol- und Bringdienst anbietet. Auch bei der Reparatur kann es zu möglichen Qualitätseinbußen kommen ein weiteres Risiko bei der Werkstattbindung.

 

Der ADAC empfiehlt deshalb, vor dem Vertragsabschluss genau zu überprüfen, ob die Versicherung nur mit zertifizierten Werkstätten zusammenarbeitet. Das sind z.B. anerkannte Meisterbetriebe, die in einer Innung Mitglied sind. Außerdem sollte man darauf achten, dass diese Betriebe auf ihre Reparaturen auch Gewährleistung geben.

 

Übrigens: Seit 2002 sind Neuwagengarantien durch Werkstattbindungen nicht mehr gefährdet, erklärt der ADAC. Allerdings kann es bei Gebrauchtwagen passieren, dass der Besuch der Herstellerwerkstatt Voraussetzung für eine Anschlussgarantie ist.

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Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrente können verfassungswidrig sein

November 09th, 2010 | Kategorie: Versicherungen

 

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können Krankenkassenbeiträge auf eine Betriebsrente und Abfindungen aus betrieblicher Altersvorsorge im Einzelfall verfassungswidrig sein (Az.: 1 BvR 1660/08).

 

Grundsätzlich ist es so, dass bei pflichtversicherten Rentnern für Betriebsrenten dun Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden. Das ist auch dann der Fall, wenn die Beiträge früher aus dem Nettogehalt beglichen wurden und später, nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen von dem Arbeitnehmer selbst bis zum Rentenbeginn weitergezahlt wurden.

 

Es gibt jedoch eine Konstellation, in der diese Beitragspflicht laut den Richtern in Karlsruhe verfassungswidrig ist: Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Beiträge selbst weitergezahlt haben und außerdem den kompletten Altersvorsorgevertrag übernommen haben, sind von den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen befreit. Grund: Eine rein private Altersvorsorge unterliegt nicht der Krankenkassenbeitragspflicht und für eine Altersvorsorge die zuerst betrieblich gestartet ist und später privat fortgesetzt wurde, muss dies auch gelten.

 

Rentner, auf die das zutrifft, können nun auf die Erstattung eines Teils der bereits gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hoffen. Zurückerstattet werden können Beiträge ab dem Jahr 2006, vorausgesetzt, die Erstattung wird noch in diesem Jahr beantragt.

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Kfz-Versicherung: Schaden zügig melden

November 11th, 2010 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe müssen Unfallschäden mit dem Auto zügig der Kfz-Versicherung gemeldet werden, damit keine Ansprüche verloren gehen. Dies gilt auch, wenn der Versicherte zunächst überhaupt keine Schadensregulierung über die Versicherung vornehmen lassen wollte (Az.: 12 U 175/09).

 

Eine verspätete Meldung eines Schadens ist eine Obliegenheitsverletzung, so die Karlsruher Richter, die zur Folge hat, dass die Versicherung das Unfallgeschehen und den Umstand der Einstandspflicht nicht mehr so aufklären kann wie bei einer fristgerechten Meldung.

 

Da die Schadensmeldung in erster Linie dem Versicherer eine möglichst zeitnahe Schadensermittlung und -verhandlung ermöglichen soll, auf deren Basis eigene Schlüsse gezogen werden können, ist eine umgehende Schadensmeldung angezeigt. Die Disposition des Versicherten stehe dabei nur an zweiter Stelle.

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Verbraucherzentrale rät zur Vorsicht bei Sterbegeldversicherungen

November 12th, 2010 | Kategorie: Versicherungen

 

Seit 2005 wird von den gesetzlichen Krankenkassen kein Sterbegeld mehr gezahlt und seitdem boomen Sterbegeldversicherungen, mit denen die Angehörigen davor bewahrt werden sollen, die Kosten für die Bestattung des Versicherungsnehmers übernehmen zu müssen. Wie die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt berichtet, arbeiten bei der Vermittlung solcher Versicherungen oftmals auch Begräbnisvereine und Bestattungsunternehmen mit den Versicherungsunternehmen zusammen.

 

Allerdings rät die Verbraucherzentrale eindeutig von solchen Versicherungen ab, da sie oftmals ein Verlustgeschäft für den Versicherten darstellen. Vor allem bei Sterbegeldversicherungen, die von Vereinen und Verbänden angeboten werden, sollte man Vorsicht walten lassen, denn bei manchen Anbietern wird ein Teil der Überschüsse aus der Versicherung an den Verband bzw. Verein gespendet. Ein Begräbnis kann teuer sein, das ist richtig, aber dennoch empfiehlt sich als Vorsorge für die eigene Bestattung eher der Einsatz einfacher und sicherer Bankprodukte wie z.B. eines Banksparplans, so die Verbraucherschützer.

 

In den meisten Fällen haben die Menschen ein finanzielles Polster, mit dem die Kosten für die Beerdigung übernommen werden kann. Und wer eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hat, dessen Angehörige erhalten im Todesfall sowieso eine größere Summe.

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Gerald1502

Krankenkassen / Für Millionen Privatversicherte wird es wieder teurer

 

Bis zu sieben Prozent mehr müssen PKV-Kunden ab 2011 zahlen. Die Kassen hadern mit hohen Gesundheitskosten und niedrigen Zinsen.

 

Für die meisten Privatpatienten wird die Krankenversicherung ab Januar spürbar teurer. Die immer älter werdende Bevölkerung, der stete Geburtenrückgang und steigende Gesundheitskosten gehen auch an den privaten Krankenversicherungen nicht vorbei. Die Folge sind zwangsläufig steigende Prämien.

Versicherungs-Vergleich Service

Höhere Leistungen zu besseren Preisen:

Die private Krankenversicherung

 

Zwar locken viele neue Beitragszahler mit Vorliebe junge, gesunde durch günstige Einsteigertarife, doch reichen diese Einnahmen nicht aus, die steigenden Ausgaben einzuebnen. Am härtesten soll es nun die mehr als 900.000 Kunden der DKV treffen: Laut einer Umfrage von Spiegel-Online müssen sich die beim Branchenzweiten Versicherten auf Prämienerhöhungen von bis zu sieben Prozent einstellen. Bereits für 2010 mussten sie Tarifsteigerungen um die acht Prozent verkraften.

 

Die großen privaten Krankenversicherungen im Vergleich

 

Debeka

Marktanteile: 13,9 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 2.114.351

Anzahl der Vollversicherten 2008: 2.072.874

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 4.361,9

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 4.237,5

Schadenquote (Leistungsausgaben) 88,50 %

Bruttorendite 5,53 %

 

DKV

Marktanteile: 12,0 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 925.791

Anzahl der Vollversicherten 2008: 788.407

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 3.773,9

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 3.745,2

Schadenquote (Leistungsausgaben) 81,30 %

Bruttorendite 5,08 %

 

Allianz

Marktanteile: 10,0 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 709.002

Anzahl der Vollversicherten 2008: 724.247

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 3.160,9

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 3.119,3

Schadenquote (Leistungsausgaben) 77,72 %

Bruttorendite 4,43 %

 

Axa

Marktanteile: 7,0 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 724.736

Anzahl der Vollversicherten 2008: 706.573

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 2.195,7

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 2.090,6

Schadenquote (Leistungsausgaben) 82,07 %

Bruttorendite 4,81 %

 

Signal

Marktanteile: 6,5 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 468.984

Anzahl der Vollversicherten 2008: 472.741

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 2.036,6

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 2.006,1

Schadenquote (Leistungsausgaben) 76,23 %

Bruttorendite 4,4 %

 

Central

Marktanteile: 6,2 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 499.496

Anzahl der Vollversicherten 2008: 451.689

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 1.938,0

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 1.813,1

Schadenquote (Leistungsausgaben) 78,40 %

Bruttorendite 5,21 %

 

Bayerische Beamten

Marktanteile: 4,3 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 391.086

Anzahl der Vollversicherten 2008: 377.891

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 1.368,7

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 1.263,8

Schadenquote (Leistungsausgaben) 85,16 %

Bruttorendite 4,79 %

 

Continentale

Marktanteile: 4,3 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 384.583

Anzahl der Vollversicherten 2008: 375.327

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 1.339,8

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 1.213,8

Schadenquote (Leistungsausgaben) 81,68 %

Bruttorendite 4,54 %

 

Barmenia

Marktanteile: 4,3 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 309.425

Anzahl der Vollversicherten 2008: 311.384

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 1.342,0

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 1.263,7

Schadenquote (Leistungsausgaben) 82,22 %

Bruttorendite 4,73 %

 

HUK

Marktanteile: 3,0 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 361.547

Anzahl der Vollversicherten 2008: 345.222

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 930,8

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 892,9

Schadenquote (Leistungsausgaben) 90,32 %

Bruttorendite 4,78 %

 

Hallesche

Marktanteile: 3,0 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 229.075

Anzahl der Vollversicherten 2008: 220.808

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 956,9

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 920,8

Schadenquote (Leistungsausgaben) 76,30 %

Bruttorendite 4,53 %

 

Landeskrankenhilfe

Marktanteile: 2,4 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 208.583

Anzahl der Vollversicherten 2008: 208.864

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 744,4

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 749,4

Schadenquote (Leistungsausgaben) 83,17 %

Bruttorendite 4,94 %

 

Gothaer

Marktanteile: 2,4 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 163.233

Anzahl der Vollversicherten 2008: 158.343

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 752,6

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 724,6

Schadenquote (Leistungsausgaben) 78,78 %

Bruttorendite 5,79 %

 

Inter

Marktanteile: 2,0 Prozent

Anzahl der Vollversicherten 2009: 153.593

Anzahl der Vollversicherten 2008: 156.809

Beitragseinnahmen 2009 in Mio. Euro: 639,8

Beitragseinnahmen 2008 in Mio. Euro: 638,0

Schadenquote (Leistungsausgaben) 77,50 %

Bruttorendite 4,34 %

 

Die Debeka, mit mehr als zwei Millionen Kunden der größte Privatversicherer, bittet einen Teil ihrer Versicherten mit fünf bis zehn Prozent mehr jährlich deutlich zur Kasse. AXA-Kunden müssten im Durchschnitt 5,5 Prozent mehr bezahlen nach einem Aufschlag von rund vier Prozent zu Jahresbeginn. Versicherte der Allianz müssten bis zu 0,5 Prozent mehr entrichten. Signal und Bayerische Beamtenkrankenkasse verlangen jeweils zwei Prozent mehr, bei der Halleschen beträgt das Plus im Durchschnitt drei Prozent. Die 15 größten befragten Versicherer haben etwa acht Millionen der insgesamt knapp neun Millionen privat Vollversicherten unter Vertrag.

 

Neun Millionen Vollversicherte das hört sich erst mal nicht schlecht an. Doch die private Krankenversicherung hat ein Problem: zu wenig Bestandswachstum. Ihr Wachstum von durchschnittlich 3,5 Prozent schafft die Branche vor allem durch Beitragsanpassungen. Das geringe Neugeschäft wurde mit einer auf 8,5 Prozent gestiegenen Abschlusskostenquote eingekauft, sagt Manfred Poweleit, Chef des Branchendienstes map-Report.

 

Dem gegenüber stehen steigende Leistungsausgaben: Durchschnittlich 4,5 Prozent mehr müssen die Kassen für die Gesundheit ihrer Kunden zahlen. Dazu müssen private Versicherer anders als die gesetzlichen Kassen auch noch Geld zurücklegen. Die sogenannte Schadenquote beschreibt, in welchem Umfang die Beitragseinnahmen unmittelbar in Versicherungsleistungen und Altersrückstellungen fließen. Sie liegt bei den 15 Großen derzeit zwischen 76 und 90 Prozent.

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Zu den immer älter und damit finanziell belastend werdenden Kunden kommt das Tiefstzinsszenario, mit dem auch die privaten Krankenversicherer zu kämpfen haben. Seit rund zwei Jahren liegen die Renditen auf historischen Niedrigniveaus. Keine 2,5 Prozent bringen zehnjährige Bundesanleihen derzeit. Und ähnlich wie auch Lebensversicherer, arbeitet auch die PKV mit einer Art Garantiezins.

 

Zu 3,5 Prozent, so hat das Bundesfinanzministerium in einer Verordnung festgelegt, müssen die 46 Privatversicherer die Rückstellungen für ihre Kunden verzinsen, die sie aus den Beitragseinnahmen für den Versicherungsschutz im Alter bilden. Noch garantieren die Krankenversicherer ihren Kunden diesen Höchstsatz die Zahlen zeigen aber, dass sie deutliche Probleme haben, ihn selbst auch einzufahren. Eine Absenkung des Höchstrechnungszinses auf drei Prozent ist daher im Gespräch.

 

Aber auch hausgemachte Probleme holen die Privatversicherer mehr und mehr ein. Die Beiträge für junge Leute werden zu niedrig kalkuliert, sagt Hajo Köster vom Bund der Versicherten. Die Prämien gehen, sofern sie nicht marktgerecht sind, zulasten der Altersrückstellungen und somit dem Kollektiv der Privatversicherten. Die Versicherer berücksichtigen bei Abschluss der Verträge Sterbetafeln, die nicht der aktuellen Lebenserwartung entsprechen aufgrund dieser Prophezeiungen werden jedoch Beiträge wie auch Rückstellungen berechnet.

 

Auch die Altersrückstellungen, die zurzeit bei knapp 145 Milliarden Euro liegen, gelten angesichts der enormen Kosten zu gering. Kreative Vorstöße, wie die Privatkassen von Preisverhandlungen zwischen gesetzlichen Kassen und Pharmaproduzenten profitieren zu lassen oder der Absenkung der Wechselfrist für Gutverdiener mit der Gesundheitsreform ist ein erster Schritt, aber womöglich keine Lösung. Das entlastet die Branche zwar in den kommenden Jahren, aber dann holen uns die Probleme wieder ein, sagt Köster.

 

Mit ihren bisherigen Rückstellungen können Privatkassen den Ansprüchen ihrer Kunden kaum noch gerecht werden. Dazu kommt ein Teufelskreis: Steigende Versicherungsleistungen bergen die Gefahr von Beitragserhöhungen. Steigende Beiträge wiederum könnten die Versicherten zum Wechsel in subventionierte Tarife veranlassen. Dadurch müssten die Beiträge in den anderen Tarifen weiter steigen.

 

Jeder, der sich heute dazu entscheidet, Versicherter oder, ganz nach Gusto, Kunde, einer privaten Krankenkasse zu werden, der sollte sich bewusst sein, dass er eine Entscheidung auf Lebenszeit trifft. Aus dieser Ehe kommen Abtrünnige nur mit hohen finanziellen Verlusten wieder raus. Eine Alternative ist, beim einmal gewählten Anbieter zu bleiben und Abstriche bei den Leistungen vorzunehmen oder bei ihm in einen günstigeren Tarif zu wechseln.

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Gerald1502

Kfz-Versicherung: Marderbiss mitversichern!

November 15th, 2010 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Autofahrer, die ihre Kfz-Versicherung wechseln wollen, müssen bei den meisten Anbietern bis zum 30. November gekündigt haben. Wer nun die verschiedenen Angebote und Tarife vergleicht, sollte darauf achten, bei der neuen Versicherung auch gleich Schäden durch Marderbisse mitzuversichern.

 

Marder haben eine Vorliebe für Schläuche, Kabel und andere Leitungen in Fahrzeugen, die sie nur zu gerne an- oder durchbeißen. Die Zeiten, in denen sich Marder vor allem in Waldnähe oder nur in ländlichen Regionen aufgehalten haben, sind vorbei, inzwischen treiben sie ihr Unwesen auch in der Stadt. Marderbisse gehören daher heute zu den häufigsten Ursachen für Defekte an Fahrzeugen. Meistens sieht man den Schaden jedoch erst, wenn es zu spät ist.

 

Im harmlosesten Fall durchbeißt das Tier ein eher unwichtiges Kabel, im schlimmsten Fall jedoch ein Bremskabel oder die Beißattacke hat einen Motordefekt zur Folge. So ein Schaden kann schnell teuer werden, deshalb raten Experten dazu, Marderbisse und am besten auch deren Folgeschäden in der Kaskoversicherung mit zu versichern. Da dies jedoch nicht bei allen Anbietern und Tarifen möglich ist, lohnt sich ein sorgfälter Vergleich der Versicherungsbedingungen und Leistungen im Schadensfall.

Quelle

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Gerald1502

Unbeaufsichtigte Kerzen können Versicherungsschutz kosten!

November 29th, 2010 | Kategorie: Hausratversicherung

 

Die Adventszeit hat begonnen und damit auch die Zeit, in der in vielen Haushalten häufig Kerzen aufgestellt werden, um eine (vor)weihnachtliche Stimmung zu erzeugen. Der Deutsche Mieterbund in Berlin weist jedoch darauf hin, dass Mieter niemals unbeaufsichtigt oder unbeobachtet Kerzen oder Teelichter in ihrer Wohnung brennen lassen sollen.

 

Wenn ein Feuer ausbricht, das durch brennende Kerzen verursacht wurde, zahlt die Hausratversicherung nämlich nur dann, wenn der Versicherte nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Das gleiche gilt für das Abbrennen von Wunderkerzen: In einem Fall urteilte das Landgericht Offenburg, dass das Entzünden von Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum grob fahrlässig ist (Az.: 2 O 197/02). Deshalb musste die Hausratversicherung in diesem Fall für den Schaden auch nicht aufkommen.

 

In einem anderen Fall, der vor dem Landgericht Bielefeld verhandelt wurde, mussten die Eltern eines achtjährigen Kindes für einen Brand haften, der entstanden ist, nachdem das Kind mit einem Feuerzeug, das auf dem Esszimmertisch lag, Teelichter entzündet hatte. Dem Kind könne man keinen Vorwurf machen, so die Richter, aber den Eltern, denn sie hätten besser auf das Kind aufpassen müssen, hieß es (Az.: 21 S 166/06).

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Kfz Versicherung Wechsel nach dem Stichtag möglich

November 30th, 2010 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Am 30. November läuft um Mitternacht die ordentliche Kündigungsfrist in der Kfz Versicherung ab. Versicherte, die diesen Termin verpassen, sind automatisch für ein weiteres Jahr an die Versicherungsgesellschaft gebunden. Doch auch nach dem Stichtag ist ein Wechsel der Kfz Versicherung möglich.

 

Verbraucher können in diesem Fall von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch nehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Versicherer die Beiträge für die Kfz Versicherung erhöht. In diesem Fall hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigung des Versicherungsvertrags muss innerhalb von einem Monat nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung erfolgen.

 

Bevor Verbraucher aufgrund einer Beitragserhöhung die Kfz Versicherung kündigen, sollten sie die Annahme des Antrags durch den neuen Versicherer abwarten. Seitens der Unternehmen besteht bei der Kaskoversicherung kein Annahmezwang.

 

Ein anderer Versicherer kann auch im Schadensfall oder bei der Neuanmeldung eines Kfz gewählt werden. Beide Vertragsparteien können nach einem Unfall innerhalb eines Monats den Vertrag kündigen. Dies ist allerdings erst möglich, wenn die Entschädigung durch die Kfz-Versicherung bereits abgeschlossen ist.

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Bauherren-Haftpflichtversicherung auch im Winter!

Dezember 03rd, 2010 | Kategorie: Versicherungen

 

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass Bauherren auch im Winter, wenn der Bau wegen Schnee, Eis und Kälte ruht, an ihre Bauherren-Haftpflichtversicherung denken sollen. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke. Jeder Bauherr trägt ab dem Grundstückskauf für die Sicherheit auf seiner Baustelle die Verantwortung, deshalb sollte schon vor Baubeginn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

 

Eine Bauherren-Haftpflichtversicherung schützt den Bauherren vor den Schadenersatzansprüchen Dritter, die z.B. durch herumfliegende Teile von der Baustelle verletzt werden. Dann kommt die Haftpflichtversicherung unter anderem für die Arztrechnungen des Geschädigten auf. Wie hoch die Beiträge für die Versicherung sind, hängt von der Dauer des Bauvorhabens und der Höhe der Bausumme ab.

 

Vor unvorhersehbaren Schäden kann darüber hinaus auch die Bauleistungsversicherung schützen, die besonders dann zu empfehlen ist, wenn der Rohbau bereits fertiggestellt ist. Sie kommt für Schäden auf, die durch höhere Gewalt wie z.B. einen Sturm, verursacht werden.

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Winterreifenpflicht Deutschland: Versicherungsschutz auch ohne Winterreifen?

Dezember 04th, 2010 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Ab Samstag gilt in Deutschland die Winterreifenpflicht, wer bei Eis und Schnee ohne Winterreifen unterwegs ist muss mit einem Bußgeld von 40 Euro rechnen, behindert man den Verkehr werden sogar 80 Euro fällig.

 

Aber was passiert nun bei einem Unfall wenn man ohne Winterreifen unterwegs ist, zahlt die Versicherung oder wie steht es um den Versicherungsschutz? Diese Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten.

 

Im Falle eines Unfalls ohne Winterreifen könnte eine Versicherung im Kasko-Bereich Zahlungen verweigern wenn man beispielsweise bei schneeglatter Fahrbahn in die Leitplanke kracht und das Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet war. Dies könnte dann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

 

Da es bisher aber kaum Urteile gibt dürfte sich hier in Zukunft noch einiges tun und entscheiden, Neuverträge könnten entsprechende Klauseln enthalten die eine Zahlung bei fehlenden Winterreifen ausschließen.

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Berufstätige können Unfallversicherung steuerlich absetzen

Dezember 04th, 2010 | Kategorie: Unfallversicherung

 

Die Steuerberaterkammer München weist darauf hin, dass Verbraucher ihre Unfallversicherung steuerlich geltend machen können, vorausgesetzt sie sichern damit auch berufliche Risiken ab. Die Beiträge können demnach anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden.

 

Grundsätzlich gilt dies für alle Versicherungen, doch gerade bei der Unfallversicherung lohnt es sich, da hier oft ein großer Teil der Beiträge auf berufliche Risiken (wie z.B. Unfälle im Unternehmen oder auf dem Arbeitsweg) abgesichert werden.

 

Auch die Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung können unter Umständen, nämlich dann, wenn damit berufliche Risiken abgedeckt werden, steuerlich geltend gemacht werden. Beschäftigte im öffentlichen Dienst können darüber hinaus die Versicherungsbeiträge für ihre Diensthaftpflichtversicherung zu den Werbungskosten hinzuzählen.

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Kfz-Versicherung: Beim Kilometerstand nicht schummeln!

Dezember 05th, 2010 | Kategorie: KFZ Versicherung

 

Die Beitragshöhe für die Kfz-Versicherung richtet sich nach vielen Faktoren wie z.B. die Typklasse des Fahrzeugs, die Schadenfreiheitsklasse des Fahrers, dem Kreis der Personen, die das Auto nutzt und auch die Zahl der jährlich zurückgelegten Kilometer. Je weniger Kilometer man im Jahr fährt, um so günstiger wird die Versicherung bei sonst gleichen Bedingungen.

 

So mag es verlockend sein, um der Beitragshöhe willen hier ein paar Kilometer zu unterschlagen, aber Experten raten hiervon dringend ab. Denn wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, riskieren Autofahrer durch falsche Angaben des Kilometerstands (Tachostand und jährliche Kilometerleistung) ihren vollen Versicherungsschutz (Az.: 44 O 64/09).

 

Im konkreten Fall hatte ein Fahrzeughalter seiner Versicherung einen falschen Tachostand mitgeteilt. Als das Auto gestohlen wurde, verweigerte die Versicherung aus diesem Grund die Leistung und das zu Recht, so die Berliner Richter. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass es nicht möglich ist, den aktuellen Wert eines Autos festzustellen, wenn der korrekte Tachostand nicht bekannt ist. In diesem Fall darf die Versicherung die Leistung verweigern oder um bis zu 50% kürzen.

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Gerald1502

Ich füge hier für Euch etwas ein, was jetzt nicht mit Versicherungen zu tun hat, sondern den Rettern, die Euch bei einem möglichen Verkehrsunfall aus dem Auto schneiden müssen, die Arbeit erleichtert.

 

Ich selber sehe es schon als wichtig ein, da sich in den heutigen Fahrzeugen viel Technik befindet, was für die Retter lebensgefährlich sein kann.

 

http://www.rettungskarten.eu/

 

http://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-verkehr/sicher-unterwegs/rettungskarte/default.aspx?ComponentId=32955&quer=rettungskarte

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Gerald1502

Versicherungsverlust bei falschen Angaben zur Schadenshöhe

Januar 18th, 2011 | Kategorie: Versicherungen

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle können vorsätzlich falsche Angaben zur Schadenshöhe den Versicherungsschutz kosten (Az.: 8 U 86/09).

 

Im konkreten Fall ging es um einen Hauseigentümer, der nach einem Wasserschaden bei seiner Versicherung Rechnungen für Sanierungsmaßnahmen eingereicht hatte. Die Versicherung bemerkte, dass es sich hierbei auch um Sanierungen handelte, die gar nicht auf den Wasserschaden zurückzuführen waren und verweigerte die Zahlung der gesamten Schadenssumme, woraufhin der Hauseigentümer klagte. Die Schadenssumme belief sich auf knapp 12.000 Euro.

 

Die Klage wies das OLG mit der Begründung ab, dass die Zahlungsverweigerung der Versicherung rechtmäßig sei. Wenn ein Versicherter bewusst einen überhöhten Schadensbetrag nennt und damit eine arglistige Täuschung begeht, verliere er nicht nur den Anspruch auf die fälschlicherweise erhobenen Ansprüche, sondern auf sämtliche Ansprüche. Die Versicherung muss in einem solchen Fall überhaupt nichts zahlen, so das Gericht.

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Unfallkosten ohne Regulierung u.U. absetzbar

Januar 27th, 2011 | Kategorie: KFZ Versicherung,Steuern

 

Das Online-Vergleichsportal Check24 weist darauf hin, dass Unfallkosten, die nicht von der Kfz-Versicherung reguliert werden, unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden können.

 

Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist hierzulande gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch hat jeder Fahrzeughalter die Wahl, ob er einen verursachten Schaden der Versicherung meldet oder ob er den entstandenen Schaden aus eigener Tasche bezahlt. In einigen Fällen können die selbst getragenen Kosten von der Steuer abgesetzt werden, nämlich dann, wenn sich der Unfall auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit ereignet hat. Auch bei Unfällen, die auf anderen beruflichen Fahrten geschehen sind, ist dies möglich. In einer aktuellen Stellungnahme weist die Prüforganisation GTÜ darauf hin, dass der Betroffene diese Kosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann.

 

Laut GTÜ können alle mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Kosten von der Steuer abgesetzt werden, vorausgesetzt, sie werden weder von der Kfz-Haftpflichtversicherung noch von der Kaskoversicherung übernommen. Das gilt für alle Schäden am eigenen und am Fahrzeug des Unfallgegners. Die Regelung schließt mögliche Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Gutachter-Kosten, Schadenersatzansprüche und die Wertminderung am Fahrzeug mit ein.

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Urteil: Krankenhaustagegeld wird auf Hartz IV angerechnet

Januar 28th, 2011 | Kategorie: Versicherungen

 

Aus einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 geht hervor, dass die Leistungen aus einer Krankenhaustagegeld-Versicherungen auf die Grundsicherung von Hartz IV-Empfängern angerechnet werden dürfen (Az.: B 4 AS 90/10 R).

 

Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV-Empfänger geklagt, nachdem er aus einer solchen Versicherung Leistungen bezogen hatte, die ihm dann auf seine Bezüge angerechnet werden sollten. Sein Argument: Er habe die Beiträge für die Versicherung selbst bezahlt und würden die Leistungen nun auf seine Hartz IV-Bezüge angerechnet werden, müsste er quasi doppelt bezahlen. Deshalb legte er zunächst Widerspruch gegen den Bescheid ein und legte später Klage ein. Konkret ging es um jeweils rund 170 Euro, die er 2007 von der Versicherung für zwei Klinikaufenthalte erhalten hatte.

 

Weder die Richter in den Vorinstanzen noch das Bundessozialgericht schlossen sich dieser Argumentation an. Das Gericht erklärte, dass die Versicherungsleistungen zum zu berücksichtigenden Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II gehörten und eine Anrechnung deshalb rechtens sei. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Leistungen einer Krankenhaustagegeldversicherung nicht zweckgebunden sind, so dass sie auch nicht unter 11 Absatz 3 SGB II fallen. Ob die Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln bezahlt wurden oder von den Hartz IV-Bezügen stammten, sei dabei unerheblich, hieß es.

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Urteil: Psychische Unfallfolgen dürfen ausgeschlossen werden

Januar 30th, 2011 | Kategorie: Unfallversicherung

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist es Versicherungen erlaubt, Leistungen für die psychischen Folgen eines Unfalls auszuschließen (Az.: 7 U 170/09). Voraussetzung: Der psychische Zustand des Versicherten ist nicht aufgrund der erlittenen körperlichen Schäden (z.B. Hirn- oder Nevrenschädigung) schlechter geworden.

 

Im konkreten Fall hatte ein Radfahrer gegen seine private Unfallversicherung geklagt. Der Mann erlitt bei einem Radunfall unter anderem einen sehr schmerzhaften Bruch des dritten Lendenwirbels. Durch die hieraus resultierenden Schmerzen sei bei ihm eine Depression ausgelöst bzw. verstärkt worden, weshalb er von der Versicherung eine Invaliditätsentschädigung verlangte, die diese ablehnte.

 

Und das zu Recht, urteilte das OLG, denn es geben keine rechtliche Grundlage für eine Zahlung. Das Gericht verwies auf die einschlägigen Versicherungsbedingungen, in denen psychische Schäden nicht zu den versicherten Unfallfolgen gehörten. Diese Klausel sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn überhaupt, dann sei dem Kläger wegen seiner körperlichen Einschränkung höchstens ein Invaliditätsgrad von 10% zuzusprechen.

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WOVA1

Tolles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Quelle FAZ)

 

Gleiche Tarife für Männer und Frauen

 

Versicherungsunternehmen müssen ab Ende 2012 geschlechtsneutrale Tarife und Leistungen anbieten. Die bislang übliche Berücksichtigung des Geschlechts als Risikofaktor in den Versicherungsverträgen ist eine unzulässige Diskriminierung, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (Az: C-236/09)

 

Im Klartext:

 

Für die Damen werden Kranken- und Rentenversicherungen billiger, KFZ oder (Risiko-)Lebensversicherungen aber teurer.

 

Für die Herren der Schöpfung sieht's dann genau umgekehrt aus.

 

Irgendwann bemerken die eventuell auch noch, dass geschlechtsspezifisch unterschiedliche Lebenserwartungen auch eine

unzulässige Diskriminierung darstellen B) .

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