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Chris89

Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse bei Berufsunfähigkeit

Empfohlene Beiträge

Chris89

Hallo,

 

mal eine Frage bezüglich einer Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung:

Angenommen ich habe eine BU-Versicherung mit 1000 p.M. und beziehe diese auch. Wenn ich vorher Arbeitnehmer war und gesetzlich Pflichtversichert bin, wer bezahlt dann im BU-Fall diese KK-Beiträge? Muss ich die von meiner BU Rente bezahlen? Wenn ja, muss man nur den AN-Beitrag zahlen oder auch den AG-Anteil?

Außerdem wäre noch interessant, ggf. bis zu welchen BU-Rentengrenzen.

Wenn jmd. eine Quelle hat, umso besser.

 

Bisher konnte ich zu dem Thema leider nichts entsprechendes finden, ist aber natürlich überaus wichtig.

 

Dankeschön :thumbsup:

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Chronophagus

Hallo,

 

mal eine Frage bezüglich einer Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung:

Angenommen ich habe eine BU-Versicherung mit 1000 p.M. und beziehe diese auch. Wenn ich vorher Arbeitnehmer war und gesetzlich Pflichtversichert bin, wer bezahlt dann im BU-Fall diese KK-Beiträge? Muss ich die von meiner BU Rente bezahlen? Wenn ja, muss man nur den AN-Beitrag zahlen oder auch den AG-Anteil?

Außerdem wäre noch interessant, ggf. bis zu welchen BU-Rentengrenzen.

Wenn jmd. eine Quelle hat, umso besser.

 

Bisher konnte ich zu dem Thema leider nichts entsprechendes finden, ist aber natürlich überaus wichtig.

 

Dankeschön :thumbsup:

 

Hallo,

 

die Frage lässt sich abschließend nur mit genaueren Informationen zu Deiner Situation beantworten:

 

- Alter?

- Bezug von gesetzlicher Rente aufgrund Berufsunfähigkeit neben der BU?

- Ist es eine private BU oder hat der ehem. Arbeitgeber auch Beiträge geleistet?

 

Denn zumindest die BU-Bezüge, die aufgrund einer (Teil-)Leistung des AG erbracht werden, sind gem. § 229 SGB V als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen. Dazu gibts ein relativ aktuelles Urteil des LSG Hamburg (siehe Anhang).

Wenn dies nicht der Fall sein sollte, gelten Leistungen der rein privaten Vorsorge als nicht beitragspflichtig, da die Aufzählung des § 229 SGB V abschließend ist (Quelle: Becker/Kingreen Kommentar zum SGB V, § 229 Randnummer 2).

 

Bei Berufsunfähigkeit kommt dazu die Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gem. § 240 SGB VI in Betracht, aber nur dann, wenn Du vor dem 2. Januar 1961 geboren wurdest. Diese Rentenleistungen wären dann gem. §§ 33 Abs. 3, 240 SGB VI i.V.m. § 228 SGB V beitragspflichtige Einnahmen, von denen die Krankenversicherungsbeiträge bezahlt würden.

 

 

Gruß

 

Chronophagus

urteil_l_1_kr_38-07.pdf

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Chris89

Danke bisher. Zu deinen Fragen:

 

- Alter? 21, da ein fiktiver Fall auch 30 oder 40. jedenfalls nach 1961.

- Bezug von gesetzlicher Rente aufgrund Berufsunfähigkeit neben der BU? gehen wir mal davon aus: nein

- Ist es eine private BU oder hat der ehem. Arbeitgeber auch Beiträge geleistet? nein, die BU wurde vor Beginn beim AG, komplett selbstständig und unabhängig vom AG abgeschlossen

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Chronophagus

Danke bisher. Zu deinen Fragen:

 

- Alter? 21, da ein fiktiver Fall auch 30 oder 40. jedenfalls nach 1961.

- Bezug von gesetzlicher Rente aufgrund Berufsunfähigkeit neben der BU? gehen wir mal davon aus: nein

- Ist es eine private BU oder hat der ehem. Arbeitgeber auch Beiträge geleistet? nein, die BU wurde vor Beginn beim AG, komplett selbstständig und unabhängig vom AG abgeschlossen

 

 

Dann halte ich mal auf diesem fiktiven Sachverhalt folgendes fest:

 

Der fiktive Betroffene lebt nur von den 1000 BU. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V ist er verpflichtet, sich gesetzlich krankenzuversichern. Da der fiktive Betroffene berufsunfähig ist und nicht mehr arbeitet, muss sich sein Arbeitgeber auch nicht mehr an den Beitragszahlungen beteiligen. Diese Aufteilung gilt nur bei bestehenden Arbeitsverhältnissen. Daher hat er gem. § 250 Abs. 3 SGB V seine Krankenversicherungsbeiträge allein zu bezahlen. Als Grundlage zur Beitragsbemessung wird die ges. Krankenversicherung die 1000 BU heranziehen, ggf. unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrag. Die genauen Grundlagen der Beitragsbemessung regeln die KKen jeweils in ihren Satzungen (vgl. LSG NS-Bremen, Urteil v. 24.04.2008, Az. L 4 KR 386/04, BSG, Urteil v. 27.01.2010, Az.B 12 KR 28/08 R). Der fiktive Betroffene sollte sich zügigst bei einer Krankenkasse versichern, denn: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt der BU ist auch die Beitragspflicht gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung entstanden, selbstredend rückwirkend.

 

Gruß

 

Chronophagus

 

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Chris89

Danke Chronophagus für deine Erläuterungen

 

Es geht mir nämlich darum, ob es sich in dieser Einkommenshöhe bzw. dieser versicherten BU-Höhe nach abwägen aller Vor- und Nachteile überhaupt wirklich lohnt eine BU-Versicherung abzuschließen. Wenn man von seiner 1000 BU-Rente nämlich noch KK-Beiträge zahlen muss, ist man Netto ziehmlich nahe der Hartz-IV Sätze.

Da überlegt man es sich schon dreimal ob man 40-100 (je nach Gefahrenklasse) im Monat für so eine Versicherung ausgibt.

Moralische Gründe, Aufbaruch des evtl. vorhandenen Vermögens für Hartz IV Anspruch, etc. mal außen vor gelassen.

 

Wie ist eure Meinung dazu?

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o0Pascal0o

Wie hoch wäre denn der Beitrag zur Krankenversicherung bei 1000€ privater BU-Rente?

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Matthew Pryor
vor 37 Minuten schrieb o0Pascal0o:

Wie hoch wäre denn der Beitrag zur Krankenversicherung bei 1000€ privater BU-Rente?

Das hängt zunächst einmal vom Status ab. Daher ist es maßgeblich, ob neben den Versicherungsleistungen noch andere krankenversicherungspflichtige Einkünfte bestehen oder aber eine zusätzliche Rente aus der GRV bezogen wird.

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TaurusX

Zusätzlivh sollte man aber auch bedenken, das anfangs auch noch krankengeld gezahlt wird und dann arbeitslosengeld 1,

wenn man beides maximalzeiten zusammenrechnet, sind das meist schon 2 Jahre + x , wenn dann immer noch

Erwerbsunfähogkeit besteht, sollte die Chance auf eine halbe EMR nicht so klein sein.

 

In den ersten 2,5 Jahren sollten demzufolge auch keine KV Beiträge anfallen, die von meiner BU Rente zu zahlen wäre.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Wenn Erwerbsunfähigkeit besteht, kann ich kein Arbeitslosengeld bekommen ... Krankengeld gibt es bei Erwerbsunfähigkeit ebenfalls nicht. Ist aber irrelevant bei EMR Bezug.

 

Bei einer BU ohne EMR-Bezug ist es zwar nicht völlig unmöglich, aber doch zumindest aus Sicht der Erstprüfun gsehr unwahrscheinlich, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Krankengeld + BU Rente ist formal möglich, aber nicht der Regelfall.

 

---

 

Die BU Rente für sich ist wiederum nur beitragsfrei, wenn ich pflichtversichert bin. Das bin ich wiederum nur mit EMR automatisch.

 

Beziehe ich keine EMR und war vorher GKV, bin ich dann idR freiwillig GKV. Freiwillig GKV berücksichtig idR wiederum den Zahlbeitrag der BU Rente mit vollem Beitragssatz. Also bspw. 14,6 + 1 + 2,55 ...

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Matthew Pryor
vor 17 Stunden schrieb TaurusX:

Zusätzlivh sollte man aber auch bedenken, das anfangs auch noch krankengeld gezahlt wird und dann arbeitslosengeld 1,

wenn man beides maximalzeiten zusammenrechnet, sind das meist schon 2 Jahre + x , wenn dann immer noch

Erwerbsunfähogkeit besteht, sollte die Chance auf eine halbe EMR nicht so klein sein.

 

In den ersten 2,5 Jahren sollten demzufolge auch keine KV Beiträge anfallen, die von meiner BU Rente zu zahlen wäre.

Krankengeld ist keine beitragspflichtige Einnahme, löst also auch keine Pflichtversicherung aus. Wird dazu eine Leistung aus einer BU bezogen, ändert sich der Status in freiwillig versichert, wenn nicht eine Mitgliedschaft als Familienversicherter gegeben ist. 

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o0Pascal0o
· bearbeitet von o0Pascal0o
Am 8.3.2018 um 18:31 schrieb polydeikes:

Bei einer BU ohne EMR-Bezug ist es zwar nicht völlig unmöglich, aber doch zumindest aus Sicht der Erstprüfun gsehr unwahrscheinlich, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Gerade diese Lücke schließt doch die BU. Man ist Erwerbsfähig, jedoch in anderen Berufen. Aber seinen Beruf kann man nicht mehr ausführen. Ist keine abstrakte Verweisung vereinbart bekommt man BU-Rente, ist jedoch 100% Erwerbsfhähig.

 

Am 8.3.2018 um 16:04 schrieb Matthew Pryor:

Das hängt zunächst einmal vom Status ab. Daher ist es maßgeblich, ob neben den Versicherungsleistungen noch andere krankenversicherungspflichtige Einkünfte bestehen oder aber eine zusätzliche Rente aus der GRV bezogen wird.

Wenn nur die 1000€ BU-Renge als Einkommen zur Verfügung stehen. Wie hoch wären die GKV-Beiträge dann(inklusive Pflegeversicherungsbeiträgen)?

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Matthew Pryor
vor 16 Stunden schrieb o0Pascal0o:

Wenn nur die 1000€ BU-Renge als Einkommen zur Verfügung stehen. Wie hoch wären die GKV-Beiträge dann(inklusive Pflegeversicherungsbeiträgen)?

Eigeninitiative ist für dich offensichtlich ein Fremdwort. Du weißt nun, dass in diesem Fall der Status "freiwillig gesetzlich versichert" anzunehmen ist. Arbeitgeber? Nö. Hättest du mal ein bisschen selbst nachgedacht, wärst du auf den Gedanken gekommen: Zahle ich ergo voll selbst. Dann wäre es kompliziert geworden: Du hättest doch tatsächlich noch recherchieren müssen, wie hoch der aktuelle Prozentsatz deiner Krankenkasse ist (inkl. Zusatzbeitrag) und wie hoch derjenige welche Beitragssatz für die Pflegepflichtversicherung. Herausgekommen wäre eine Zahl, bspw. 16,8% (die sich zusammensetzt aus fiktiven 14% für die ermäßigte GKV und weniger fiktiven 2,8% für einen (wiederum angenommenen) Kinderlosen in der PPV).

Die Berechnung des absoluten Betrages in Euro bezogen auf deine 1000 € überlasse ich dir. Du schaffst das.

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o0Pascal0o

Dankesehr. Da wäre ich sicherlich nicht drauf gekommen. Prozentsätze der Krankenkasse kenne ich ungefähr auswändig. Aber ob diese da jetzt anzulegen wären, wußte ich nicht.

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Matthew Pryor

Nein, warum auch. Wurde ja schließlich in diesem Faden lang und breit erklärt. Hätte man dann eben auch mal lesen müssen

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes
Zitat

Gerade diese Lücke schließt doch die BU. Man ist Erwerbsfähig, jedoch in anderen Berufen. Aber seinen Beruf kann man nicht mehr ausführen. Ist keine abstrakte Verweisung vereinbart bekommt man BU-Rente, ist jedoch 100% Erwerbsfhähig.

 

Abstrakte Verweisung einer BU hat nichts mit der EMR zu tun. Auch bei der abstrakten Verweisung ist die Lebensstellung (Einkommen und soziale Werschätzung) eine Schutzbarriere. Ein Akademiker kann in der BU bspw. nicht abstrakt auf einen handwerklichen Ausbildungsberuf verwiesen werden.

 

Bei bereits vorhandenen Kenntnissen gilt in der BU zusätzlich die Barriere, dass nachgeschobene Nachprüfungen nicht zulässig sind. Hat der Versicherungsnehmer bspw. bei BU-Eintritt sowohl eine kaufmännische Ausbildung (von vor Jahren bspw.) als auch eine handwerkliche Ausbildung im zuletzt ausgeübten Beruf, muss der Versicherer die Verweisung (auf die zusätzlichen Kenntnisse) bereits in der Erstprüfung berücksichtigen. Tut er das nicht, ist eine spätere Verweisung ob nachgeschobener Nachprüfung idR nicht mehr zulässig. Nur neu erworbene Kenntnisse (bspw. Umschulung, neue Ausbildung) hebeln diesen Grundsatz auf. Die Barriere Lebensstellung bleibt unberührt.

 

Eine BU referenziert für Verweisung immer den zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der Berufsunfähigkeit.

 

---

 

Die EMR tut genau das nicht. Diese referenziert nur reine Arbeitsfähigkeit nach Stunden in einem dem Arbeitsmarkt entsprechenden Beruf. Folglich http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html

 

Zitat

3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

 

Das ist zwar auch eine abstrakte Prüfung, da es auf tatsächliches Ausüben nicht ankommt, hat mit abstrakter Verweisung in der BU aber absolut nichts zu tun.

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o0Pascal0o

Ich meinte es anders. Die Erwerbsminderungsrente bekommt man nicht, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf(so ist das häufig vereinabart in BU-Rentenverträgen) zu 50% nicht mehr ausführen kann, aber 6 Stunden irgendeine Arbeit vom Arbeitsmarkt ausführen könnte. Doch die BU-Rente erhält man dann. Es sei denn man hätte Abstrake Verweisung als Baustein mit drin.

 

Der BU-Rentenanspruch ist also in den allermeisten Fällen viel eher gegeben.

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