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chrizz

Verständnisproblem Steuerbescheid Abgeltungsteuer (Grenzsteuersatz)

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chrizz

Hallo zusammen,

 

ich habe ein Verständnisproblem mit der Berechung der Abgeltungsteuer in meinem Steuerbescheid. Vielleicht kann mir ja jemand helfen meinen Gedankenfehler zu finden und mir erklären warum ich mit meinen Gedanken falsch liege. Ich habe nämlich schon Einspruch gegen meinen Steuerbescheid eingelegt und versucht meine Sicht der Dinge dem Finanzamt zu erklären, aber dort wird das weder vom Sachbearbeiter, noch von der Rechtsbehelfsstelle verstanden. Daher muss der Fehler ja bei mir liegen.

 

Nun zur Sache:

Ich habe im Jahr 2009 Kapitalerträge in Höhe von 1223 gehabt. Ergibt abzüglich Sparerpauschbetrag von 801 zu versteuernde Kapitalerträge in Höhe von 422. Ich hatte alle Kapitalerträge ganz normal in der Steuererklärung angegeben, obwohl das ggf. Im Einzelfall gar nicht notwendig wäre. Dachte aber es wäre erforderlich ist, um eine korrekte Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages zu haben.

Das Finanzamt hat die 422 Kapitalerträge zu meinem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und behauptet nun, dass die Kapitalerträge mit meinem Durchschnittssteuersatz von 24,2291% versteuert wurden, und dies ja günstiger ist als die Versteuerung mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25%. Mein Grenzsteuersatz liegt aber bei 38%.

 

Ich habe versucht die Berechnung, welche nach meinem Verständnis richtig wäre (Fall 2) mit dem Abgabenrechner unter https://www.abgabenrechner.de gegenzurechnen. Die Berechnung des Finanzamtes (Fall 1) habe ich ebenfalls mit dem Abgabenrechner gerechnet um vernünftige Vergleichswerte zu haben.

 

Fall 1 (Addition der Kapitalerträge zu dem persönlichen Einkommen und Versteuerung mit persönlichem Steuersatz):

Zu versteuerndes Einkommen: 43.798 + 422 = 44.220

Einkommensteuer: 10.666 (Durchschnittsbelastung 24,12%, Grenzbelastung 38,19%)

Solidaritätszuschlag: 586,63 (1,32%)

Summe: 11.252,63 (25,44%)

 

 

Fall 2 (Versteuerung der Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer):

Zu versteuerndes Einkommen: 43798

Einkommenssteuer: 10.506 (Durchschnittsbelastung 23,99%, Grenzbelastung 38%)

Solidaritätszuschlag: 577,83(1,31%)

Summe: 11.083,83 (25,44%)

Zusätzlich:

Versteuerung der Kapitalerträge in Höhe von 422 mit der Abgeltungsteuer:

Abgeltungsteuer: 103,18

Solidaritätszuschlag: 5,67

Ergibt in Summe:

Steuer: 10.506 + 103,18 = 10.609,18

Solidaritätszuschlag: 577,83 + 5,67 = 583,50

Summe: 10.609,18 + 583,50 = 11.192,68

 

Ergibt insgesamt eine Differenz von 60.

 

Als Antwort von der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes habe ich folgende Erklärung erhalten:

Ihre Vergleichsberechnung entspricht nicht der progressiven Steuersatzermittlung, welche §32a Einkommensteuergesetz vorgibt. Ihr kann daher nicht gefolgt werden.

 

Was ist an meiner Berechnung in Fall 2 falsch? Ich dachte die Kapitalerträge werden nun unabhängig vom zu versteuernden Einkommen besteuert.

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Hallo zusammen,

 

ich habe ein Verständnisproblem mit der Berechung der Abgeltungsteuer in meinem Steuerbescheid. Vielleicht kann mir ja jemand helfen meinen Gedankenfehler zu finden und mir erklären warum ich mit meinen Gedanken falsch liege. Ich habe nämlich schon Einspruch gegen meinen Steuerbescheid eingelegt und versucht meine Sicht der Dinge dem Finanzamt zu erklären, aber dort wird das weder vom Sachbearbeiter, noch von der Rechtsbehelfsstelle verstanden. Daher muss der Fehler ja bei mir liegen.

 

 

Fall 1 (Addition der Kapitalerträge zu dem persönlichen Einkommen und Versteuerung mit persönlichem Steuersatz):

Zu versteuerndes Einkommen: 43.798 + 422 = 44.220

Einkommensteuer: 10.666 (Durchschnittsbelastung 24,12%, Grenzbelastung 38,19%)

Solidaritätszuschlag: 586,63 (1,32%)

Summe: 11.252,63 (25,44%)

 

 

Fall 2 (Versteuerung der Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer):

Zu versteuerndes Einkommen: 43798

Einkommenssteuer: 10.506 (Durchschnittsbelastung 23,99%, Grenzbelastung 38%)

Solidaritätszuschlag: 577,83(1,31%)

Summe: 11.083,83 (25,44%)

Zusätzlich:

Versteuerung der Kapitalerträge in Höhe von 422 mit der Abgeltungsteuer:

Abgeltungsteuer: 103,18

Solidaritätszuschlag: 5,67

Ergibt in Summe:

Steuer: 10.506 + 103,18 = 10.609,18

Solidaritätszuschlag: 577,83 + 5,67 = 583,50

Summe: 10.609,18 + 583,50 = 11.192,68

 

Ergibt insgesamt eine Differenz von 60.

 

Als Antwort von der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes habe ich folgende Erklärung erhalten:

Ihre Vergleichsberechnung entspricht nicht der progressiven Steuersatzermittlung, welche §32a Einkommensteuergesetz vorgibt. Ihr kann daher nicht gefolgt werden.

 

Was ist an meiner Berechnung in Fall 2 falsch? Ich dachte die Kapitalerträge werden nun unabhängig vom zu versteuernden Einkommen besteuert.

 

 

Das muss das FA in Entenhausen sein... Ich würde sofort bei der BILD-Zeitung, der SPD und bei Monitor anrufen....Spaß beiseite:

 

Variante 2 ist richtig. Ich habe das mit DATEV gerechnet und die Günstiger-Prüfung ergibt nichts anderes als die EUR 10.506. Evtl. gibt es aber Abweichungen w/ KiSt, wesentliche Beteiligung, nahestende Pwersonden o.ä.? Welches FA, welches Bundesland?

 

Die Begründung des FA ist jedenfalls total falsch. Wer ohne KAP bei einem Grenzsteuersatz von über 25% ist, für den ist regelmäßig die AbgSt günstiger. Mit Durchwschnittsatz wird nicht gerechnet.

 

Gruß

Taxadvisor

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chrizz
· bearbeitet von chrizz

Das muss das FA in Entenhausen sein... Ich würde sofort bei der BILD-Zeitung, der SPD und bei Monitor anrufen....Spaß beiseite:

 

Variante 2 ist richtig. Ich habe das mit DATEV gerechnet und die Günstiger-Prüfung ergibt nichts anderes als die EUR 10.506. Evtl. gibt es aber Abweichungen w/ KiSt, wesentliche Beteiligung, nahestende Pwersonden o.ä.? Welches FA, welches Bundesland?

 

Die Begründung des FA ist jedenfalls total falsch. Wer ohne KAP bei einem Grenzsteuersatz von über 25% ist, für den ist regelmäßig die AbgSt günstiger. Mit Durchwschnittsatz wird nicht gerechnet.

 

Gruß

Taxadvisor

Danke für die Antwort. Dann weiß ich zumindest, dass ich nicht ganz falsch liege.

 

Das es ein paar Abweichungen um ein paar Euro geben kann ist mir bewusst, aber das ist hier ja nebensächlich. Ist übrigens das Bundesland NRW und die Stadt Paderborn.

 

Dann muss ich es jetzt nur noch schaffen meinem Finanzamt die Abgeltungsteuer zu erklären. :)

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domkapitular
· bearbeitet von domkapitular

Zusätzlich ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei tariflicher Einkommensteuer statt AgSt als Sonderausgabe abzugsfähig, d.h. die Differenz müsste eher noch höher sein.

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reckoner

Hallo domkapitular,

 

Zusätzlich ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei tariflicher Einkommensteuer statt AgSt als Sonderausgabe abzugsfähig, d.h. die Differenz müsste eher noch höher sein.

Dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar ist, ist grundsätzlich richtig, sollte aber eigentlich nicht zu nennenswerten Abweichungen führen, da auch der Standard-Abgeltungsteuersatz im Falle einer Kirchensteuerpflicht leicht reduziert wird (§32d EStG).

 

MfG Stefan

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berliner

Dann muss ich es jetzt nur noch schaffen meinem Finanzamt die Abgeltungsteuer zu erklären. :)

So doof können die nicht sein. Ich könnte mir vorstellen, daß dahinter wieder Absicht steckt und sie sich auf Unzulänglichkeiten der Software rausreden. Ich warte auf meinen korrekten Bescheid immer noch. Siehe hier.

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Knarf

Ich mit meinem gefährlichen steuerlichen Halbwissen ;) werfe mal noch §46 Abs. 3 und 5 ESTG in den Thread.

Wenn du neben deinem Einkommen nur Kapitaleinkünfte hast, steht dir zusätzlich noch ein Freibetrag von 410 Euro zu.

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Taxadvisor

Ich mit meinem gefährlichen steuerlichen Halbwissen ;) werfe mal noch §46 Abs. 3 und 5 ESTG in den Thread.

Wenn du neben deinem Einkommen nur Kapitaleinkünfte hast, steht dir zusätzlich noch ein Freibetrag von 410 Euro zu.

 

Das ist kein Freibetrag sondern eine Freigrenze....

 

Unterschied: FB wird unabhängig von der Höhe der Einkünfte abgezogen, FG wird nur bis zur Höhe gewährt, d.h. EUR 409 sind steuerfrei, EUR 411 sind voll steuerpflichtig (Um diese Fallbeil-wirkung abzumildern, gibt es bis EUR 820 eine Härtefallregelung, der EUR 410 übersteigende Betrag wird dabei von der Freigrenze von EUR 410 abgezogen und nur diese Differenz wird dann vom Einkommen wie ein FB abgezogen).

 

Gruß

Taxadvisor

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chrizz

Danke erstmal für die weiteren Beiträge... Wie mache ich die Freigrenze aus §46 Abs. 3 und 5 ESTG geltend? Geht das nachträglich noch? Oder müsste das nicht automatisch berücksichtigt werden? Erkenne ich das irgendwo?

----

 

So langsam verzweifle ich wirklich an dem Thema Abgeltungsteuer.

 

Ich habe nun nochmal mit der Dame der Rechtsbehelfsstelle meines Finanzamtes telefoniert. Sie bleibt steif und fest bei der Aussage:

Wie Sie der Seite 2 Ihres Steuerbescheides entnehmen können, beträgt Ihr Einkommensteuertarif, der auf sämtliche Einkünfte (also auch auf die Kapitaleinkünfte) angewandt wurde: 24,2291%.

 

Mit einem Grenzsteuersatz kann sie nichts anfangen. Sie sagte mir immer wieder, dass alle meine Einkünfte mit 24,22% versteuert wurden, und ich nur eben diesen einen Steuersatz habe. Aus diesem Grunde sei die Abgeltungsteuer nicht günstiger. Eine Berechnung mit der Abgeltungsteuer kann sie nicht machen, da es ja alles richtig gerechnet wurde.

 

Auch meine Erklärung, dass durch Addition der Kapitalerträge zu meinem Einkommen diese eben nicht mit 24, sondern rein rechnerisch mit 38% versteuert werden, wiegelte sie mit der progressiven Steuersatzermittlung ab. Ich könne nicht einfach wie im Eingangspost beschrieben, die Steuer für die letzten x Euro berechnen, da es nur einen Steuersatz (den meines Steuerbescheides) gibt. Man könne nicht für einen bestimmten Betrag, die Steuer berechnen, da ja die ersten x-tausend Euro steuerfrei sind, usw. Ich bin immer noch der Meinung, dass aber eben genau dies durch den Grenzsteuersatz ausgedrückt wird.

 

Also habe ich jetzt nur noch die Möglichkeit, meinen Einspruch in eine klagefähige Einspruchentscheidung umwandeln zu lassen und dann vor dem Finanzgericht Münster ein Klageverfahren zu führen. Für die paar Euro lohnt eigentlich der ganze Aufwand nicht.

 

Gibt es noch eine andere Möglichkeit als ein Klageverfahren, oder hab ich doch irgendwo einen bösen Denkfehler? Wenn noch Informationen in meinem Post zur Beurteilung fehlen sagt mir bitte Bescheid.

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Knarf

Danke erstmal für die weiteren Beiträge... Wie mache ich die Freigrenze aus §46 Abs. 3 und 5 ESTG geltend? Geht das nachträglich noch? Oder müsste das nicht automatisch berücksichtigt werden? Erkenne ich das irgendwo?

 

Das sollte eigentlich automatisch passieren. Das ist auch auf dem Steuerbescheid ausgewiesen - war es bei mir im letzten Jahr zumindest.

Machst du deine Steuererklärung mit Elster? Wenn ja, kannst du das dort auch in der Vorab-Berechnung sehen.

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chrizz
· bearbeitet von chrizz

Das sollte eigentlich automatisch passieren. Das ist auch auf dem Steuerbescheid ausgewiesen - war es bei mir im letzten Jahr zumindest.

Machst du deine Steuererklärung mit Elster? Wenn ja, kannst du das dort auch in der Vorab-Berechnung sehen.

Ahhh. Ja wenn man weiß, was Betrag nach §46 Absätze 3 und 5 EstG bedeutet, findet man es auch im Steuerbescheid. Dort steht ein Betrag von 398, der mein zu versteuerndes Einkommen mindert. Also ist wohl doch alles korrekt!

 

Das ist kein Freibetrag sondern eine Freigrenze....

 

Unterschied: FB wird unabhängig von der Höhe der Einkünfte abgezogen, FG wird nur bis zur Höhe gewährt, d.h. EUR 409 sind steuerfrei, EUR 411 sind voll steuerpflichtig (Um diese Fallbeil-wirkung abzumildern, gibt es bis EUR 820 eine Härtefallregelung, der EUR 410 übersteigende Betrag wird dabei von der Freigrenze von EUR 410 abgezogen und nur diese Differenz wird dann vom Einkommen wie ein FB abgezogen).

So langsam wird mir einiges klar... 422-410=12; 410-12=398 Euro

 

Warum mir das Finanzamt, dass nicht aufgrund meines Widerspruchs zu Versteuerung der Kapitalerträge erklärt/erwähnt hat bleibt mir ein Rätsel.

 

Vielen Dank für Eure Hilfe. Ihr habt mir wirklich weitergeholfen.

 

 

 

Aufgrund dieser Regelung macht es ja dann in noch mehr Fällen Sinn, die Anlage KAP trotz Abgeltungsteuer auszufüllen. Gut wenn man es weiß.

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reckoner

Hallo chrizz,

 

mal eine grundsätzliche Frage, warum hast du die Günstigerprüfung überhaupt beantragt? Aus deinem Eingangspost entnehme ich, dass es keinen Grund gab, du dir nur nicht sicher warst, was du erklären MUSST und was nicht.

 

Vielleicht wäre dann der einfachste Weg, die Erklärung dahingegend zu ändern. Offenbar bist du auch nicht Kirchensteuerpflichtig und wenn ansonsten auch alles OK ist (also keine "Überprüfung des Steuereinbehaltes auf bestimmte Erträge" erforderlich ist), würde ich die Anlage KAP einfach komplett zurückziehen (Pflicht ist sie ja nicht mehr); sollte in der Einspruchsfrist ohne weiteres möglich sein.

 

Die Folge wäre ein Bescheid gem. deinem Fall 2 plus die bereits abgeführte Abgeltungsteuer auf Bankebene.

 

MfG Stefan

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reckoner

Hallo nochmal,

 

zu dem §46 Abs. 3 und 5 EStG hatte ich nichts gesagt.

 

Da du diese Sonderregelung in deiner Berechnung Fall 1 offenbar nicht berücksichtigt hast, sollte sich der Bescheid auch von dem Ergebnis unterscheiden.

Ist das so? Und ist die Steuer niedriger als dein Fall 2? Wenn ja, ist doch alles in Ordnung.

 

MfG Stefan

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chrizz

mal eine grundsätzliche Frage, warum hast du die Günstigerprüfung überhaupt beantragt? Aus deinem Eingangspost entnehme ich, dass es keinen Grund gab, du dir nur nicht sicher warst, was du erklären MUSST und was nicht.

 

Vielleicht wäre dann der einfachste Weg, die Erklärung dahingegend zu ändern. Offenbar bist du auch nicht Kirchensteuerpflichtig und wenn ansonsten auch alles OK ist (also keine "Überprüfung des Steuereinbehaltes auf bestimmte Erträge" erforderlich ist), würde ich die Anlage KAP einfach komplett zurückziehen (Pflicht ist sie ja nicht mehr); sollte in der Einspruchsfrist ohne weiteres möglich sein.

 

Die Folge wäre ein Bescheid gem. deinem Fall 2 plus die bereits abgeführte Abgeltungsteuer auf Bankebene.

Hi, von der Günstigerprüfung hatte ich doch gar nichts geschrieben - aber es schadet ja eigentlich nicht, das Programm entscheiden zu lassen was günstiger ist. Doch, doch, Kirchensteuer kommt noch dazu - ist meiner Meinung nach aber für diesen Fall irrelevant gewesen.

 

 

Hallo nochmal,

 

zu dem §46 Abs. 3 und 5 EStG hatte ich nichts gesagt.

 

Da du diese Sonderregelung in deiner Berechnung Fall 1 offenbar nicht berücksichtigt hast, sollte sich der Bescheid auch von dem Ergebnis unterscheiden.

Ist das so? Und ist die Steuer niedriger als dein Fall 2? Wenn ja, ist doch alles in Ordnung.

 

MfG Stefan

Ich hatte nicht verstanden, was §46 Abs. 3 und 5 EStG bedeutet und es ignoriert. Daher habe ich ohnehin mit falschen Zahlen gerechnet. Ich hatte dies oben auch nicht angegeben, weil ich es wie gesagt ignoriert hatte. Unter Betrachtung von §46 Abs. 3 und 5 EStG ist aber wohl alles richtig. Daher kann ich jetzt meinen Einspruch gegen den Steuerbescheid zurückziehen :)

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reckoner

Hallo chrizz,

 

Hi, von der Günstigerprüfung hatte ich doch gar nichts geschrieben
Nein, aber da das Finanzamt bei dir den persönlichen Steuersatz auch für die Kapitaleinkünfte anwendet (oder anwenden möchte), musst du auch den Antrag auf Günstigerprüfung gestellt haben (KAP Zeile 4).

 

Und nur damit es komplett ist (betrifft dich wohl nicht mehr): Für die Kirchensteuernacherhebung reicht ein Kreuz (bzw. eine 1) in KAP Zeile 6 und die Angabe der Steuern (Zeile 49f), den Rest der KAP kann man komplett freilassen.

 

MfG Stefan

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Knarf

Ich hatte nicht verstanden, was §46 Abs. 3 und 5 EStG bedeutet

 

Ging mir im ersten Bescheid vor ein paar Jahren, in dem das vorkam auch so.

 

und es ignoriert.

 

Das ist bei solchen Sachen der falsche Weg - Google hilft. B)

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chrizz

Ich hatte nicht verstanden, was §46 Abs. 3 und 5 EStG bedeutet

 

Ging mir im ersten Bescheid vor ein paar Jahren, in dem das vorkam auch so.

 

und es ignoriert.

 

Das ist bei solchen Sachen der falsche Weg - Google hilft. B)

Damit hast Du wohl Recht. Ignoriert trifft es auch nicht ganz. Ich habe es genau genommen gar nicht wahrgenommen, weil ich an dieser Stelle in dem Zahlenwust nicht damit gerechnet habe. Beim nächsten mal lese ich es genauer und gucke mir jede Zeile genau an.

 

Aber hier wurde mir ja dann glücklicherweise sehr gut geholfen. Danke nochmal dafür.

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