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kleinerfisch

ausländische Thesaurierer

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kleinerfisch

Hallo Leute,

nachdem ich hier im Forum unschätzbare Hilfe zum Verständnis der Problematik mit ausländischen Thesaurierern bekommen habe, will ich gern meine diesbezüglichen Erfahrungen mit der Steuer 2009 weitergeben.

 

Ausgangslage:

Ich halte mehrere ausländische Fonds, die eine Endthesaurierung vorgenommen haben. Bekanntlich sind diese Beträge allenfalls nachrichtlich in den JStBEsch der Banken enthalten, obwohl sie zu versteuern sind. Manchmal weist die Bank auch nur darauf hin, dass es solche Erträge gibt, gibt aber keine konkreten Summen an (bei mir gab es beide Varianten).

Beim Verkauf solcher Fonds werden die während der Haltedauer thesaurierten Erträge (erneut) versteuert, diesmal automatisch durch die Bank. Nur wenn der Nachweis gelingt, dass sie (oder Teile davon) in den Vorjahren bereits versteuert wurden, kann der Steuerpflichtige sich die bem Verkauf erhobenen Steuern bei der nächsten Steuererklärung erstatten lassen.

 

Es wird daher hier im Forum empfohlen, alle ausländischen Fonds auf Endthesaurierungen zu prüfen. Wenn solche vorliegen soll man die Höhe selber ausrechnen, in Anlage KAP eintragen und für den späteren Nachweis eine Liste beilegen, die jedem Fonds den entsprechenden Betrag zuordnet.

 

Ich bin einen anderen Weg gegangen:

Ich habe dem FA das Problem geschildert und dann erläutert, dass mir trotz sorgfältiger Recherche nicht gelungen ist, die Beträge auszurechnen. Ich habe eine Liste aller Fonds beigefügt, die ich zum jeweiligen Geschäftsjahresende hielt und das FA gebeten, die Erträge bitte selbst auszurechnen. Bei ausreichender Erläuterungwäre ich gern bereit, diese Arbeit in Zukunft auch selbst zu übernehmen.

Ich habe außerdem geschrieben, dass ich angesichts der irgendwann stattfindenden Nachversteuerung dieser Erträge auch nicht bereit bin, die in einer JStBesch nachrichtlich enthaltenen Beträge zu versteuern, da unklar ist, auf welchen Fonds sie sich beziehen und sie somit in der Zukunft nochmals besteuert würden.

In die Anlage KAP habe ich alle einkünfte angegeben, mit Ausnahme der ausländischen thesaurierten Erträge, bescheinigt oder nicht.

 

Nun kam der Bescheid und siehe da: das FA hat die Anlage KAP übenommen wie abgegeben!

 

M.E. bin ich damit aus dem Schneider. Ich habe meiner Mitwirkungspflicht Genüge getan und alle notwendigen Informationen gegeben. Das FA hat diese (wohl auch im Hinblick auf die Nachversteuerung) ignoriert, ergo keine Steuerverkürzung oder gar -hinterziehung und keine Gefahr der Doppelbesteuerung.

 

Bei Bedarf kann ich gerne den vollständigen Text, der ans FA ging, mal einstellen.

 

kleinerfisch

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CHX

 

Bei Bedarf kann ich gerne den vollständigen Text, der ans FA ging, mal einstellen.

 

kleinerfisch

 

Gerne :thumbsup:

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Zinsjäger

Das klingt zu schön, um wahr zu sein.

Durch die Steuerstundung und die Zinseszinsen ergibt sich hier bei entsprechend großen Vermögen

und langen Laufzeiten ein nenneswerter Vorteil für die ausländischen Thesaurierer.

(100k Startwert, 10% p.a., 10 Jahre Laufzeit: fast 14.000 EURO mehr)

 

Sonst hast du kein Statement vom FA erhalten, oder?

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Bei Bedarf kann ich gerne den vollständigen Text, der ans FA ging, mal einstellen.

 

kleinerfisch

 

Gerne :thumbsup:

 

da isser

Anschreiben FA.pdf

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kleinerfisch

Das klingt zu schön, um wahr zu sein.

 

Mich hat's auch gefreut. Nächstes Jahr mach ich es wieder so.

 

Durch die Steuerstundung und die Zinseszinsen ergibt sich hier bei entsprechend großen Vermögen

und langen Laufzeiten ein nenneswerter Vorteil für die ausländischen Thesaurierer.

(100k Startwert, 10% p.a., 10 Jahre Laufzeit: fast 14.000 EURO mehr)

 

Na ja, Du machst ja Deinem Nick alle Ehre :rolleyes:

Allerdings thesaurieren meine Fonds eher so in der Gegend von 0,2 bis maximal 1%.

 

Sonst hast du kein Statement vom FA erhalten, oder?

 

Nö, war kommentarlos.

 

Gruß

 

kleinerfisch

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Tino1985

Im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 gibt es eine Billigkeitsgrenze i.H.v. 500 Euro. Wenn ich es richtig verstehe, kann eine Erklärung der ausländischen thesaurierten Erträge (ohne die Begehung einer Steuerhinterziehung) unterbleiben, sofern deren Summe 500 Euro nicht übersteigt.

 

BMF-Schreiben vom 22.12.2009

Rz. 183

Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als die tatsächlich erzielten Erträge, tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG. Aus Billigkeitsgründen kann hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen.

 

§ 32d Abs. 3 EStG

(3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.

 

 

Hab ich das richtig verstanden und kann ggf. das jemand noch genauer erläutern? Würde die ganze Problematik zumindest mal auf die Fälle reduzieren, in denen das Verhältnis der Erträge zum Verwaltungsaufwand nicht ganz unangemessen ist.

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Taxadvisor

BMF-Schreiben vom 22.12.2009

Rz. 183

Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als die tatsächlich erzielten Erträge, tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG. Aus Billigkeitsgründen kann hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen.

 

Hab ich das richtig verstanden und kann ggf. das jemand noch genauer erläutern? Würde die ganze Problematik zumindest mal auf die Fälle reduzieren, in denen das Verhältnis der Erträge zum Verwaltungsaufwand nicht ganz unangemessen ist.

 

Mein Verständnis ist ein anderes: Im Rahmen der Einführung der AbgSt kommt es bei FI dazu, dass die Bemessungsgrundlage nicht bekannt ist, weil die Einstandsdaten fehlen. In Extremfällen kann hier die pauschale Methode günstiger als der Nachweis der korrekten Werte sein. Weiter gilt dies u.U.. für die erhöhte QuSt-Anrechnung bei Investmentfonds in 2009 oder für den unterbliebenen AbgSt-Abzug beim Verkauf von Altanleihen mit Stückzins.

 

Die Erklärung von Thesaurierungsfonds zählt nach meinem Verständnis zu den weiteren Gründen für eine Veranlagung...

 

Gruß

Taxadvisor

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west263

Ich habe letztens meine Steuererklärung gemacht und feinsäuberlich meine Erträge für die thesaurierenden Fonds von vor 2009 in Zeile 15 angegeben 96,97.Dazu habe Ich auch noch eine Aufstellung mitgeliefert.

Mit allen Zinsen zusammen kam Ich auf 938.Alles online weg und die Papiere 2 Tage später in den Briefkasten geworfen.Gab auch keine Beanstandungen und der Bescheid kam relativ schnell.Eine Erstattung :thumbsup:

 

Habe vorhin dann beim FA angerufen und wollte wissen,ob das alles so ok war.Da sie sich mit dem Thema nicht so gut auskannte (Ich mich auch nicht) fragte sie nach und rief mich zurück.

Zu meiner Überraschung sagte sie,alles was vor dem Steuerjahr angeschafft wurde,interessiert das FA nicht und Ich hätte die Erträge nicht angeben brauchen.

Ich war dann doch relativ verdutzt und sagte,dann kann Ich ja wegen Unwissenheit Einspruch einlegen,weil Ich ja jetzt für die 96,97 Steuern bezahlt habe und sie meinte ja können Sie.

 

Meine Frage ist jetzt,hätte Ich es angeben müssen und wenn nicht lohnt der Einspruch überhaupt oder hat die Dame unrecht und Ich habe alles richtig angegeben.

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Taxadvisor

Ich habe letztens meine Steuererklärung gemacht und feinsäuberlich meine Erträge für die thesaurierenden Fonds von vor 2009 in Zeile 15 angegeben 96,97.Dazu habe Ich auch noch eine Aufstellung mitgeliefert.

Mit allen Zinsen zusammen kam Ich auf 938.Alles online weg und die Papiere 2 Tage später in den Briefkasten geworfen.Gab auch keine Beanstandungen und der Bescheid kam relativ schnell.Eine Erstattung :thumbsup:

 

Habe vorhin dann beim FA angerufen und wollte wissen,ob das alles so ok war.Da sie sich mit dem Thema nicht so gut auskannte (Ich mich auch nicht) fragte sie nach und rief mich zurück.

Zu meiner Überraschung sagte sie,alles was vor dem Steuerjahr angeschafft wurde,interessiert das FA nicht und Ich hätte die Erträge nicht angeben brauchen.

Ich war dann doch relativ verdutzt und sagte,dann kann Ich ja wegen Unwissenheit Einspruch einlegen,weil Ich ja jetzt für die 96,97 Steuern bezahlt habe und sie meinte ja können Sie.

 

Meine Frage ist jetzt,hätte Ich es angeben müssen und wenn nicht lohnt der Einspruch überhaupt oder hat die Dame unrecht und Ich habe alles richtig angegeben.

 

Die Erträge der thesaurierenden Fonds AUS 2009 sind in 2009 zu erklären. Die Thesaurierungen der Vorjahre hätten in den einzelnen Vorjahren ermittelt und erklärt werden müssen, soweit sie nicht in den Erträgnisaufstellungen enthalten waren.

Das gewählte Vorgehen ist definitiv nicht richtig. Wenn die Thesaurierungen nicht in den einzelnen Jahren erklärt werden, werden sie über den Steuerabzug bei Fälligkeit quasi nachversteuert. Mittendrin einige Jahreauf einen Schlag zu versteuern macht keinen Sinn.

 

Gruß

Taxadvisor

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west263

Vielleicht habe Ich mich unklar ausgedrückt.Es geht um Erträge aus 2009,die Ich in der Steuererklärung für 2009 angegeben habe.

Gekauft habe Ich die Fonds schon 2008.Das FA meint jetzt,da die Fonds nicht 2009 gekauft wurden und dadurch älter sind,interessieren sie die Erträge nicht.

 

Wenn in 2009 gekauft und auch wieder verkauft,müssen die Erträge in der Erklärung angegeben werden,so die Aussage des FA.

 

Mittendrin einige Jahre auf einen Schlag zu versteuern macht keinen Sinn.

Davon ist nicht die Rede,das ist natürlich sinnlos

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Taxadvisor

Vielleicht habe Ich mich unklar ausgedrückt.Es geht um Erträge aus 2009,die Ich in der Steuererklärung für 2009 angegeben habe.

Gekauft habe Ich die Fonds schon 2008.Das FA meint jetzt,da die Fonds nicht 2009 gekauft wurden und dadurch älter sind,interessieren sie die Erträge nicht.

 

Wenn in 2009 gekauft und auch wieder verkauft,müssen die Erträge in der Erklärung angegeben werden,so die Aussage des FA.

 

Mittendrin einige Jahre auf einen Schlag zu versteuern macht keinen Sinn.

Davon ist nicht die Rede,das ist natürlich sinnlos

 

Aussage des FA ist schlicht falsch. In der StB muss doch auch ein Hinweis auf die Thesaurierungen und evtl. auch die von Dir ermittelten Werte zu finden sein, oder?

 

Gruß

Taxadvisor

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west263

Da steht nichts,deswegen hatte Ich auch angerufen,wenn Ich irgendwann mal verkaufe,das es auch ersichtlich ist,das Ich schon versteuert habe.Die haben alles zusammengerechnet

Zinsen 841 + Erträge 97 = 938 - 801 zu versteuern 137

 

kein Wort über Thesaurierungen

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Taxadvisor

Da steht nichts,deswegen hatte Ich auch angerufen,wenn Ich irgendwann mal verkaufe,das es auch ersichtlich ist,das Ich schon versteuert habe.Die haben alles zusammengerechnet

Zinsen 841 + Erträge 97 = 938 - 801 zu versteuern 137

 

kein Wort über Thesaurierungen

 

Ich meinte in der Steuerbescheinigung der Bank, da muss doch ein Hinweis auf die Thesaurierer sein. Dein Steuerbescheid ist nach Deinen Angaben in jedem Fall korrekt. Du hast die Werte lt. StBescheinigung angegeben und zusätzlich die Werte der ausl. Thesaurierer aus 2009.

 

Gruß

Taxadvisor

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west263

Ich meinte in der Steuerbescheinigung der Bank, da muss doch ein Hinweis auf die Thesaurierer sein. Dein Steuerbescheid ist nach Deinen Angaben in jedem Fall korrekt. Du hast die Werte lt. StBescheinigung angegeben und zusätzlich die Werte der ausl. Thesaurierer aus 2009.

Gruß

Taxadvisor

In der Steuerbescheinigung der Bank steht alles drin und von da habe Ich die Zahlen und sie so übertragen.Ich hatte angenommen,das im Bescheid vom FA darauf hingewiesen wird,um es Jahre später einfacher belegen zu können,das diese Erträge schon versteuert sind.

Das sie jetzt meinte,ich hätte es garnicht angeben brauchen hat mich dann doch sehr überrascht.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Der entscheidende Hinweis ist m.E. der markierte Satzteil:

 

Habe vorhin dann beim FA angerufen und wollte wissen,ob das alles so ok war.Da sie sich mit dem Thema nicht so gut auskannte (Ich mich auch nicht) fragte sie nach und rief mich zurück.

Zu meiner Überraschung sagte sie,alles was vor dem Steuerjahr angeschafft wurde,interessiert das FA nicht und Ich hätte die Erträge nicht angeben brauchen.

 

Da reden zwei miteinander, die sich nicht gut auskennen und hinterher spielt die FA-Mitarbeiterin stille Post mit jemand anderem dort, der sich (vielleicht ein bisschen) besser auskennt.

Bei komplexen Materien kann das nur schiefgehen.

Ich vertraue zwar auch den Bescheinigungen der Banken (JStB) nicht mehr, aber die scheinen zumindest im vorliegenden Fall richtig zu liegen. Die Fehler, die ich in meinen JStB gefunden habe, waren auch immer der Höhe und nicht dem Grunde nach.

 

Insgesamt bestätigt der Fall meine Meinung, dass alle beteiligten Institutionen mit der Materie überfordert sind, vom Privatanleger ganz zu schweigen.

 

- FA gibt falsche Auskünfte oder verweigert die Bearbeitung (s. mein erstes Posting hier)

- KAG korrigieren nachträglich die steuerlichen Grundlagen

- Banken drücken sich um die ausl. Thes, in den JStB herum, machen Fehler in dern JStB

- Anleger, wenn sie sich denn kümmern, verzweifeln (s. diverse Threads hier)

 

Solche Gesetze werden über kurz oder lang vom Verfassungsgericht kassiert. Dumm ist nur, dass es bei jedem Einzelnen um minimale Beträge geht - wer soll da klagen.

 

Fazit: Nicht zahlen und hoffen, dass vor dem Verkauf die Gesetze zum Besseren geändert werden. Falls nicht, verbleibt immer noch ein Zinsvorteil.

Wenn man, wie im ersten Post beschrieben, nachweisen kann, dass man kooperations- und zahlungswillig war, hat man auch keinen Nachteil.

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michaelschmidt
· bearbeitet von michaelschmidt

Also ich finde deinen Brief interessant kleinfisch.

Mir wäre es auch lieber alles am Ende zu versteuern, erst zum Schluß das Finanzamt mitspielen zu lassen.

Bei der Steuererklärung dieses Jahr werde ich auch so einen Brief dazulegen und die Zeile 15 leer lassen.

Man stelle sich nur mal vor, beim Verkaufen behält der Broke nochmals die Steuer komplett ein und das Finanzamt weigert sich bei der Erklärung anzuerkennen daß bereits die ganzen Jahre versteuert wurde ?

Da muß man zum Schluß noch beim Verkaufen einen Steueranwalt dazu nehmen, mit offenem Ausgang und hohem zusätzlichem Kostenrisiko.

Nein Danke, da gehe ich dann auch lieber auf Nummer sicher.

 

Michael

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D.D.M.
· bearbeitet von DaredevilMike

Ich habe dem FA das Problem geschildert und dann erläutert, dass mir trotz sorgfältiger Recherche nicht gelungen ist, die Beträge auszurechnen. Ich habe eine Liste aller Fonds beigefügt, die ich zum jeweiligen Geschäftsjahresende hielt und das FA gebeten, die Erträge bitte selbst auszurechnen. Bei ausreichender Erläuterungwäre ich gern bereit, diese Arbeit in Zukunft auch selbst zu übernehmen.

Ich habe außerdem geschrieben, dass ich angesichts der irgendwann stattfindenden Nachversteuerung dieser Erträge auch nicht bereit bin, die in einer JStBesch nachrichtlich enthaltenen Beträge zu versteuern, da unklar ist, auf welchen Fonds sie sich beziehen und sie somit in der Zukunft nochmals besteuert würden.

In die Anlage KAP habe ich alle einkünfte angegeben, mit Ausnahme der ausländischen thesaurierten Erträge, bescheinigt oder nicht.

 

Nun kam der Bescheid und siehe da: das FA hat die Anlage KAP übenommen wie abgegeben!

 

Also ich finde deinen Brief interessant kleinfisch.

Mir wäre es auch lieber alles am Ende zu versteuern, erst zum Schluß das Finanzamt mitspielen zu lassen.

Bei der Steuererklärung dieses Jahr werde ich auch so einen Brief dazulegen und die Zeile 15 leer lassen.

Man stelle sich nur mal vor, beim Verkaufen behält der Broke nochmals die Steuer komplett ein und das Finanzamt weigert sich bei der Erklärung anzuerkennen daß bereits die ganzen Jahre versteuert wurde ?

Da muß man zum Schluß noch beim Verkaufen einen Steueranwalt dazu nehmen, mit offenem Ausgang und hohem zusätzlichem Kostenrisiko.

Nein Danke, da gehe ich dann auch lieber auf Nummer sicher.

 

Michael

 

Ich würde auch diese Methode vorziehen. Die Frage ist, ob sie rechtlich ok. IMHO kommt der Staat ja durch die Besteuerung beim Verkauf sowieso zu dem Geld. Der Unterschied wäre nur, ob es er es jährlich oder alles auf einmal bekommt.

Wie sehen das die Steuerexperten hier im Forum? Arbeitet nicht sogar jemand hier in der Branche?

 

 

Im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 gibt es eine Billigkeitsgrenze i.H.v. 500 Euro. Wenn ich es richtig verstehe, kann eine Erklärung der ausländischen thesaurierten Erträge (ohne die Begehung einer Steuerhinterziehung) unterbleiben, sofern deren Summe 500 Euro nicht übersteigt.

 

BMF-Schreiben vom 22.12.2009

Rz. 183

Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als die tatsächlich erzielten Erträge, tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG. Aus Billigkeitsgründen kann hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 € beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen.

 

§ 32d Abs. 3 EStG

(3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.

 

Dieses Schreiben wird auch in andern Foren als Begründung angeführt thesaurierte Beiträge unter 500€ nicht angeben zu müssen. Ich bin kein Jurist und kann das da nicht rauslesen. Wie sehen das die Steuerexperten?

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Taxadvisor

Ich würde auch diese Methode vorziehen. Die Frage ist, ob sie rechtlich ok. IMHO kommt der Staat ja durch die Besteuerung beim Verkauf sowieso zu dem Geld. Der Unterschied wäre nur, ob es er es jährlich oder alles auf einmal bekommt.

Wie sehen das die Steuerexperten hier im Forum? Arbeitet nicht sogar jemand hier in der Branche?

 

 

Dieses Schreiben wird auch in andern Foren als Begründung angeführt thesaurierte Beiträge unter 500 nicht angeben zu müssen. Ich bin kein Jurist und kann das da nicht rauslesen. Wie sehen das die Steuerexperten?

 

 

Wer so offen legt, setzt sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus, riskiert aber u.U. hohe Zinsnachforderungen falls das FA bei Verkauf Vorjahre korrigieren will (kommt natürlich auf die Summe an..). Wir würden das bei unseren Mandanten nicht machen, sondern erstellen Ausgleichsposten und führen diese jährlich fort.

 

Das ist Quatsch, thesaurierende Fonds können keine Bemessungsgrundlage beim Kapitalertragsteuerabzug haben haben!! Die Rz 183 ist im Wesentlichen für Finanzinnovationen gedacht, bei denen eine falsche Bemessungsgrundlage angesetzt wurde, hier sollen Kleinbeträge nicht zu einer Korrektur führen. Im Hinblick auf die spätere Veräußerung halte ich das nicht Angeben für problematisch, soweit nie eine Steuererklärung hinsichtlich KAP abgegeben wird, mag das funktionieren. Wer aber mit Verlustbescheinigung, Altverlustverrechnung etc. operiert, sollte auf jeden Fall erklären!

 

In welchen Foren wird den dieser Blödsinn mit der Grenze der EUR 500 vertreten?

 

Gruß

Taxadvisor

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kleinerfisch

Wer so offen legt, setzt sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus, riskiert aber u.U. hohe Zinsnachforderungen falls das FA bei Verkauf Vorjahre korrigieren will (kommt natürlich auf die Summe an..).

 

In Prozent sind das momentan (und seit vielen Jahren) 0,5% pro Monat ohne Zinseszins, also weniger als 6% pro Jahr. Der Zinslauf beginnt auch erst 16 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres, also idR später als der Steuerbescheid kommt.

Dafür habe ich das Geld aber auch all die Jahre und zwar weiterhin in den entsprechenden Fonds. Wenn ich da nicht langfristig mindestens 6% raushole, habe ich was falsch gemacht.

 

Ich mache das also nicht um Geld, sondern um Zeit zu sparen.

 

Wir würden das bei unseren Mandanten nicht machen, sondern erstellen Ausgleichsposten und führen diese jährlich fort.

 

Ich habe es, wie wahrheitsgemäß in dem Brief steht, trotz großer Anstrengung nicht wirklich hinbekommen (meine Beiträge in diversen Threads geben davon Zeugnis).:wallbash:

Wie ich auch im Brief schreibe, wenn das FA mir eine Anleitung an die Hand gibt, bin ich gerne bereit, es in Zukunft selbst zu machen. Aber dass ich mir in tagelanger Arbeit irgendwas zurechtrechne, von dem ich am Ende nicht sicher bin, ob es korrekt ist plus der Unsicherheit, ob ich bei Verkauf nicht doch doppelt besteuert werde? :dumb:

 

Bei einem Profi wie Dir ist das natürlich was anderes, Du wirst ja dafür bezahlt.:thumbsup:

 

Vielleicht klagt ja auch mal jemand erfolgreich gegen diese absurde Regelung. Dann zahle ich gar nichts. :w00t:

 

Gruß

 

kleinerfisch

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michaelschmidt
· bearbeitet von michaelschmidt

Wer so offen legt, setzt sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus, riskiert aber u.U. hohe Zinsnachforderungen falls das FA bei Verkauf Vorjahre korrigieren will (kommt natürlich auf die Summe an..).

 

In Prozent sind das momentan (und seit vielen Jahren) 0,5% pro Monat ohne Zinseszins, also weniger als 6% pro Jahr. Der Zinslauf beginnt auch erst 16 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres, also idR später als der Steuerbescheid kommt.

Dafür habe ich das Geld aber auch all die Jahre und zwar weiterhin in den entsprechenden Fonds. Wenn ich da nicht langfristig mindestens 6% raushole, habe ich was falsch gemacht.

 

Ich mache das also nicht um Geld, sondern um Zeit zu sparen.

 

Wir würden das bei unseren Mandanten nicht machen, sondern erstellen Ausgleichsposten und führen diese jährlich fort.

 

Ich habe es, wie wahrheitsgemäß in dem Brief steht, trotz großer Anstrengung nicht wirklich hinbekommen (meine Beiträge in diversen Threads geben davon Zeugnis).:wallbash:

Wie ich auch im Brief schreibe, wenn das FA mir eine Anleitung an die Hand gibt, bin ich gerne bereit, es in Zukunft selbst zu machen. Aber dass ich mir in tagelanger Arbeit irgendwas zurechtrechne, von dem ich am Ende nicht sicher bin, ob es korrekt ist plus der Unsicherheit, ob ich bei Verkauf nicht doch doppelt besteuert werde? :dumb:

 

Bei einem Profi wie Dir ist das natürlich was anderes, Du wirst ja dafür bezahlt.:thumbsup:

 

Vielleicht klagt ja auch mal jemand erfolgreich gegen diese absurde Regelung. Dann zahle ich gar nichts. :w00t:

 

Gruß

 

kleinerfisch

 

Mir fällt dazu noch folgendes ein.

Verjähren Steuerschulden nicht auch ?

 

Michael

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