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MartinO

Kapitalertragssteuerpflicht bei Wohnsitz in USA

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MartinO

Liebe Experten,

 

Ich moechte eine private Rentenversicherung in Deutschland vorzeitig kuendigen (Ich weiss, nicht schoen.. muss aber). Der Vertrag dazu ist nach altem Steuerrecht abgeschlossen, bei dem ich von der Kapitalertragsteuer befreit waere, wenn die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre betraegt. Da ich die Versicherung erst 7 Jahre habe, muss ich nun angeblich Kapitalertragssteuer und Solizuschlag auf die Rueckzahlungssumme zahlen (oder zumindest einen Teil davon, darueber schweigt sich das Angebot der Versicherung aus).

 

Bin ich noch kapitalertragssteuerpflichtig, wenn ich schon seit 2 Jahren in USA lebe? Meine Bank hatte mir nach dem Umzug damals erklaert, dass ich nun Steuerauslaender waere, und hat von meinen Zinseinkuenften nach der Abmeldung in Deutschland keine Steuern mehr abgefuehrt.

 

Gibt es da vielleicht einen Unterschied zwischen Sparguthaben und Rueckkauf einer Rentenversicherung? Ich frage mich bei letzterem auch, was denn da fuer "Kapitalertraege" zugrunde gelegt werden. Immerhin ist das doch ein klares Verlustgeschaeft.

 

Danke fuer Eure Hilfe!

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klausk
· bearbeitet von klausk

Die USA, wie viele andere Länder und übrigens m.W. Deutschland auch, betrachten dein Welteinkommen als steuerpflichtig, also auch Zinsen, Dividenden und Kapitaleinkünfte egal welcher Art. (Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel Einkommen aus der deutschen Rentenversicherung kannst du so behandeln, als wenn sie von der US Social Security gezahlt worden wären -- wenn du mal in das Alter kommst :) ). Den Auszahlungsbetrag der Versicherung verminderst du um deine Einzahlungen, die Differenz ist steuerpflichtig. Diese Angaben machst du in deinem Income Tax Return (Form 1040) auf Schedule D, Zeile 6a. Es könnte verhandelbar sein, den Gewinn (capital gains) auf mehrere Jahre zu verteilen -- in dem Fall suchst du dir als Steuerberater am besten einen "Enrolled Agent".

 

Du solltest deiner Bank/Broker/Versicherung die IRS-Form W-9 schicken. Damit wird dem deutschen Finanzamt klar gemacht, daß du deine Steuern in den USA bezahlst. Die Bank/etc. schickt dann am Jahresende Forms 1099-B (=Brokerage, für Kapitalgeschäfte), und 1099-INT bzw. DIV für Zinsen/Dividenden ans IRS -- mit Kopie an dich, damit du sie auch schön brav mittels 1040 Schedules B bzw. D angeben kannst. Sollten dir in Deutschland dennoch irgendwelche Steuern abgezogen werden, kannst du sie auf deiner US-Steuererklärung (Form 1040, Zeile 47) angeben und von deiner Steuerschuld abziehen. Es kann sein, daß du zur Erläuterung auch die Form 1116 abgeben mußt.

 

Zur Info: Ich wohne in CA.

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kleinerfisch

Liebe Experten,

 

Ich moechte eine private Rentenversicherung in Deutschland vorzeitig kuendigen (Ich weiss, nicht schoen.. muss aber). Der Vertrag dazu ist nach altem Steuerrecht abgeschlossen, bei dem ich von der Kapitalertragsteuer befreit waere, wenn die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre betraegt. Da ich die Versicherung erst 7 Jahre habe, muss ich nun angeblich Kapitalertragssteuer und Solizuschlag auf die Rueckzahlungssumme zahlen (oder zumindest einen Teil davon, darueber schweigt sich das Angebot der Versicherung aus).

 

Bin ich noch kapitalertragssteuerpflichtig, wenn ich schon seit 2 Jahren in USA lebe? Meine Bank hatte mir nach dem Umzug damals erklaert, dass ich nun Steuerauslaender waere, und hat von meinen Zinseinkuenften nach der Abmeldung in Deutschland keine Steuern mehr abgefuehrt.

 

Gibt es da vielleicht einen Unterschied zwischen Sparguthaben und Rueckkauf einer Rentenversicherung? Ich frage mich bei letzterem auch, was denn da fuer "Kapitalertraege" zugrunde gelegt werden. Immerhin ist das doch ein klares Verlustgeschaeft.

 

Danke fuer Eure Hilfe!

 

Bin zwar kein echter Experte, probiere es aber trotzdem mal:

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG lautet:

( Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören)

der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden....

 

Nach Deinen Angaben solltest Du also aus zwei Gründen von der KapESt befreit sein:

  1. Die Versicherung ist 7 Jahre alt, also vor dem 31.12.2004 abgeschlossen
  2. Es handelt sich um ein "Verlustgeschäft", d.h. wohl, die Summe der gezahlten Beiträge übersteigt den Rückkaufswert

Wegen Satz 4 der Vorschrift ist es egal, ob die Versicherung mit Kapitalwahlrecht ausgestattet ist oder nicht. Ebenso spielt es keine Rolle, ob Du Steuerausländer bist, da nach § 49 Abs. 5 Buchst. a EStG diese Einkünfte auch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

 

Eventuell handelt es sich bei dem Brief der Rentenversicherung um einen Formbrief, den jeder Rückkäufer unabhängig vom Saldo des Rückkaufswertes und der Beiträge bekommt. Punkt 2 hätte sie dann gar nicht geprüft.

Dass sie Punkt 1 übersehen sollte, wäre allerdings merkwürdig; vielleicht bin ich es, der etwas übersieht.

 

 

Auf jeden Fall musst Du aber mit Steuernachforderungen für die Jahre rechnen, in denen Du gezahlte Beiträge in Deutschland als Sonderausgaben abgesetzt hast, da die Beiträge durch die Kündigung nachträglich keine Sonderausgaben mehr sind (12 Jahre Mindestlaufzeit sind nicht eingehalten).

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MartinO

Die USA, wie viele andere Länder und übrigens m.W. Deutschland auch, betrachten dein Welteinkommen als steuerpflichtig, also auch Zinsen, Dividenden und Kapitaleinkünfte egal welcher Art.

Ich zahle also im Land meines (ausschliesslichen) Wohnsitzes Steuern, richtig? Wieso muss ich dann trotzdem meiner Versicherung oder dem Finanzamt als "Gegenmittel" zu deren Steuerforderungen klarmachen, dass ich meine Steuern an die IRS zahle? Warum ergibt sich das fuer die Versicherung oder das FA nicht bereits aus der Tatsache, dass ich in D gar keinen Wohnsitz mehr habe?

 

Den Auszahlungsbetrag der Versicherung verminderst du um deine Einzahlungen, die Differenz ist steuerpflichtig.

Die Differenz ist aber negativ, da ich wie bei Rueckkauf meist ueblich weniger ausgezahlt bekomme, als ich im Laufe der Jahre eingezahlt habe.

 

Generell: wie kann die IRS ueberhaupt beurteilen, was aus D fuer Kapitaleinkuenfte kommen? Ich habe bisher nur (sukzessive) Sparguthaben ueberwiesen, fuer die angefallenen Zinsen hat mit die deutsche Bank wie schon gesagt keine Steuern berechnet. Daher nochmal die Frage, warum mich die deutsche Bank als Steuerauslaender betrachtet, die Versicherung aber nicht. Auf meine erste Nachfrage hat die Versicherung nur lapidar auf die Regel verwiesen, wonach nach neuem Recht seit 1.1.2009 bei Vertragsabschluss vor dem 31.12.2004 und Vertragskuendigung vor Ablauf von 12 Jahren der Gewinn mit 25% Abgeltungssteuer zu versteuern sei. Mein Umzug ins Ausland sei nicht "relevant". Verstehe ich nicht.

 

Martin (in IL)

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MartinO

Nach Deinen Angaben solltest Du also aus zwei Gründen von der KapESt befreit sein:

  1. Die Versicherung ist 7 Jahre alt, also vor dem 31.12.2004 abgeschlossen
  2. Es handelt sich um ein "Verlustgeschäft", d.h. wohl, die Summe der gezahlten Beiträge übersteigt den Rückkaufswert

Letzteres sehe ich auch so, und die Versicherung schuldet mir noch eine Aufschluesselung des "Gewinns" und daraus berechneter Kapitalertragssteuer.

 

Eventuell handelt es sich bei dem Brief der Rentenversicherung um einen Formbrief, den jeder Rückkäufer unabhängig vom Saldo des Rückkaufswertes und der Beiträge bekommt. Punkt 2 hätte sie dann gar nicht geprüft.

Das nicht, die Kommunikation mit der Versicherung laeuft ueber eine Makleragentur, und die haben mir bisher meine Fragen (immer in Ruecksprache mit der Vers. nehme ich an) individuell beantwortet.

 

Auf jeden Fall musst Du aber mit Steuernachforderungen für die Jahre rechnen, in denen Du gezahlte Beiträge in Deutschland als Sonderausgaben abgesetzt hast, da die Beiträge durch die Kündigung nachträglich keine Sonderausgaben mehr sind (12 Jahre Mindestlaufzeit sind nicht eingehalten).

Verstehe ich, habe diese Beitraege zur privaten Altersvorsorge aber nicht als Sonderausgaben absetzen koennen.

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klausk

Ich zahle also im Land meines (ausschliesslichen) Wohnsitzes Steuern, richtig? Wieso muss ich dann trotzdem meiner Versicherung oder dem Finanzamt als "Gegenmittel" zu deren Steuerforderungen klarmachen, dass ich meine Steuern an die IRS zahle? Warum ergibt sich das fuer die Versicherung oder das FA nicht bereits aus der Tatsache, dass ich in D gar keinen Wohnsitz mehr habe?

Weil der Zahler von Kapitaleinkünften/Zinsen/Dividenden gegenüber dem FA verpflichtet ist, entweder Steuern einzubehalten und abzuführen oder nachzuweisen, warum das nicht nötig ist. Der Wohnsitz ist im Prinzip unwichtig.

 

Auf null Einkünfte zahlst du null Steuern.

 

Generell: wie kann die IRS ueberhaupt beurteilen, was aus D fuer Kapitaleinkuenfte kommen? Ich habe bisher nur (sukzessive) Sparguthaben ueberwiesen, fuer die angefallenen Zinsen hat mit die deutsche Bank wie schon gesagt keine Steuern berechnet. Daher nochmal die Frage, warum mich die deutsche Bank als Steuerauslaender betrachtet, die Versicherung aber nicht.

Ich bin sicher, dass die Bank dein W-9 hat und deshalb deine Zinsen dem IRS meldet. Deshalb solltest du solche Einkünfte in deinem Tax Return angeben (das IRS weiss es nämlich schon, will nur wissen, ob du auch ehrlich bist). Du musst Einkünfte auch dann angeben, wenn der deutsche Zahler dir keinen Nachweis (1099) schickt.

 

Auf meine erste Nachfrage hat die Versicherung nur lapidar auf die Regel verwiesen, wonach nach neuem Recht seit 1.1.2009 bei Vertragsabschluss vor dem 31.12.2004 und Vertragskuendigung vor Ablauf von 12 Jahren der Gewinn mit 25% Abgeltungssteuer zu versteuern sei. Mein Umzug ins Ausland sei nicht "relevant". Verstehe ich nicht.

Nur der "Gewinn" ist steuerpflichtig. Du errechnest ihn aus Auszahlung minus Einzahlung. Aber warum machst du dir Sorgen? Wenn du keinen Gewinn hast, zahlst du auch keine Steuern. Weder in D noch in USA.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Ich zahle also im Land meines (ausschliesslichen) Wohnsitzes Steuern, richtig? Wieso muss ich dann trotzdem meiner Versicherung oder dem Finanzamt als "Gegenmittel" zu deren Steuerforderungen klarmachen, dass ich meine Steuern an die IRS zahle? Warum ergibt sich das fuer die Versicherung oder das FA nicht bereits aus der Tatsache, dass ich in D gar keinen Wohnsitz mehr habe?

Vielleicht, weil sich diese Stellen nicht unbedingt immer auf das verlassen können, was die (potentiell) Steuerpflichtigen ihnen so mitteilen.

Vielleicht, weil es total einfach ist, sich eine Briefkastenadresse in den USA zu besorgen und zu behaupten, dass man jetzt dort wohnt.

Vielleicht, weil auf Grund durchaus sinnvoller Datenschutzbestimmungen das Finanzamt und erst recht die Versicherung keinen Zugang zum Melderegister haben.

Vielleicht, weil auch die Melderegister leicht missbraucht werden können (die prüfen ja nichts nach). Daher knüpft das Steuerrecht auch nicht an das Melderecht an, sondern (vereinfacht gesagt) an den tatsächlichen Wohnsitz.

 

Der Schutz gegen Missbrauch auf allen Seiten bedingt nun mal einen höheren Arbeitsaufwand auf allen Seiten.

Leichter wäre es sicherlich, wenn jede Behörde (und jede Firma) alle Daten jedes Bürgers per Knopfdruck parat hätte (in Deinem Fall möglichst noch weltweit). Aber wollen wir das wirklich?

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MartinO
· bearbeitet von MartinO
Weil der Zahler von Kapitaleinkünften/Zinsen/Dividenden gegenüber dem FA verpflichtet ist, entweder Steuern einzubehalten und abzuführen oder nachzuweisen, warum das nicht nötig ist. Der Wohnsitz ist im Prinzip unwichtig.

Dass der Wohnsitz unwichtig ist, hoere ich aber zum allerersten Mal. Auch, dass es mir im Prinzip scheinbar "aussuchen" kann, wo ich Steuern zahle. Kleinerfisch meint ja auch, das Steuerrecht knuepft an den Wohnsitz an, so war es auch mir bekannt. Weisst Du, wo dieses Thema aus deutscher Sicht in Gesetzestexten beschrieben ist? Was die Seite des IRS angeht, da werde ich mich mal mit unserem Vermoegensberater unterhalten. Steuererklaerungen laesst meine Frau (Amerikanerin) fuer uns von einer Nachbarin machen, die ist aber auch kein Profi.

 

Ich bin sicher, dass die Bank dein W-9 hat und deshalb deine Zinsen dem IRS meldet.

Da bin aber nicht so sicher. Die Bank hat davon nie etwas erwaehnt, und war schon ein Akt, denen ueberhaupt meine US-Adresse klarzumachen. Ich hatte eher den Eindruck, dass der eine oder andere Sachbearbeiter damit schon ueberfordert war. Ich werde die aber mal fragen, ob sie meine Daten an die IRS weitergeben. Feedback folgt.

 

Nur der "Gewinn" ist steuerpflichtig. Du errechnest ihn aus Auszahlung minus Einzahlung. Aber warum machst du dir Sorgen? Wenn du keinen Gewinn hast, zahlst du auch keine Steuern. Weder in D noch in USA.

Weil die Versicherung mir das in Ihrem Schreiben so mitteilt, ohne aber bisher genau aufzuschluesseln, wie hoch dieser "Gewinn" denn nun ist. Immerhin das ist aber nun klar, da werde ich als erstes nochmals einhaken muessen.

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MartinO
· bearbeitet von MartinO

Vielleicht, weil sich diese Stellen nicht unbedingt immer auf das verlassen können, was die (potentiell) Steuerpflichtigen ihnen so mitteilen.

Das ja auch richtig so, und ich will auch keine Steuern hinterziehen. Ich bin nur an klaren steuergesetzlichen Regeln auf beiden Seiten interessiert, auf sich natuerlich nach Moeglichkeit nicht widersprechen, und auf die ich mich gegenueber FA und IRS berufen kann. Und wenn ich mir so die 60er-Jahre Aura ansehe, mit denen sich zumindest mein deutsches FA noch umgibt (so mit Korrespondenz, die aussieht, als waere sie noch mit einer Schreibmaschine erstellt..) dann habe ich da wenig Vertrauen, dass manche deutschen Aemter ueberhaupt internationale Kontakte zumal mit dem Nicht-EU Ausland pflegen.

 

Vielleicht, weil es total einfach ist, sich eine Briefkastenadresse in den USA zu besorgen und zu behaupten, dass man jetzt dort wohnt.

Ist es das? Ich habe jedenfalls meiner Bank und dem FA meine neue Anschrift mitgeteilt. Das FA hatte lt. eigener Aussage allein damit schon Probleme, weil sie mir angeblich "offiziell" keine Post in die USA schicken duerfen, sondern nur an eine deutsche Adresse.

 

Vielleicht, weil auf Grund durchaus sinnvoller Datenschutzbestimmungen das Finanzamt und erst recht die Versicherung keinen Zugang zum Melderegister haben.

Zumindest das Finanzamt hat ja noetigenfalls Einblick in meine Konten, da sollte der Zugang zum Melderegister erst Recht kein Problem sein.

 

Vielleicht, weil auch die Melderegister leicht missbraucht werden können (die prüfen ja nichts nach). Daher knüpft das Steuerrecht auch nicht an das Melderecht an, sondern (vereinfacht gesagt) an den tatsächlichen Wohnsitz.

Ok, also doch der Wohnsitz. klausk ist da offenbar anderer Meinung,

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klausk

Ok, also doch der Wohnsitz. klausk ist da offenbar anderer Meinung,

Meine Meinung zählt nicht, es kommt darauf an, was der/die/das(?) IRS meint. Einen Wohnsitz wie in Deutschland gibt es in den USA nicht (gibt ja kein Einwohnermeldeamt). Wenn IRS meint, du hast dich eine bestimmte Anzahl von Tagen in den USA aufgehalten (muss nicht an einem Stück sein), auch wenn nur als Tourist, dann bist du "for tax purposes" ein Resident. Selbst wenn du jeden Tag woanders geschlafen hast oder mit dem Camper unterwegs warst. Als "resident alien" = Green-Card-Inhaber bist du sowieso ein Resident, selbst wenn du das ganze Jahr im Ausland gelebt, ausschliesslich dort dein Einkommen bezogen und es auch dort versteuert hast, du musst dem IRS dein Welteinkommen angeben. Die Bedingungen und Rechenmethoden sind zu kompliziert fürs Forum; wenn du meinst, das ist für dich wichtig, dann such mal nach den Stichworten "resident or non-resident alien".

 

Denk an das KISS-Prinzip: keep it simple (and) stupid = machs nicht komplizierter als nötig. Wenn du mit der Versicherung keinen Gewinn gemacht hast, vergiss die Gesetze, Ausführungsbestimmungen etc., denn null Gewinn = null Steuern. Wenn du nicht nur mal zu Besuch hier bleibst und hier Geld verdienst (hoffentlich mit dem richtigen Visum, aber auch das interessiert IRS nicht), dann gib dein Welteinkommen an (aufgeschlüsselt nach Gehalt, Pension/Rente, capital gains, Zinsen, Dividenden), zieh deine Freibeträge ab (deductions und exemptions), finde in der Tax Table deine Steuerschuld, zieh ggf. im Ausland gezahlte Steuern ab, zieh ab, was du schon an IRS gezahlt hast. Die Differenz kommt entweder auf dein Konto oder du legst dem 1040 deinen Scheck bei. Du brauchst keine Belege einzureichen, du musst sie aber auf Nachfrage vorweisen können (mindestens drei Jahre, besser sieben Jahre lang verwahren). Beim ersten Mal geh am besten zu einem der Tax Preparers (z.B. H&R Block, Jackson Hewitt). Im nächsten Jahr kannst es mit einer Tax Software (z.B. TurboTax, TaxAct) schon selber machen.

 

Good luck.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Ich bin nur an klaren steuergesetzlichen Regeln auf beiden Seiten interessiert, auf sich natuerlich nach Moeglichkeit nicht widersprechen, und auf die ich mich gegenueber FA und IRS berufen kann. Und wenn ich mir so die 60er-Jahre Aura ansehe, mit denen sich zumindest mein deutsches FA noch umgibt (so mit Korrespondenz, die aussieht, als waere sie noch mit einer Schreibmaschine erstellt..) dann habe ich da wenig Vertrauen, dass manche deutschen Aemter ueberhaupt internationale Kontakte zumal mit dem Nicht-EU Ausland pflegen.

Klare Regeln gibt es auf beiden Seiten in den jeweiligen nationalen Gesetzen (mit den üblichen Unklarheiten, die Gesetze so mit sich bringen). Etwas weniger klare Regeln gibt es im DBA D-USA, was die grenzüberschreitenden Dinge regelt (weil da verschiedene Rechtssysteme aufeinandertreffen).

Widerspruchsfrei sind weder notwendigerweise die Regeln im In- und Ausland zueinander noch die Auslegung des DBA durch beide Staaten.

Ich habe einen Fall in der Familie, da liest die Schweiz das DBA so, dass sie besteuern darf, und Deutschland so, das es besteuern darf. Ergebnis ist auch nach Klage hier, dass beide besteuern.

Dabei hat das FA und auch das FG die Interpretation der Schweiz nicht im Geringsten interessiert (umgekehrt genauso). Von daher reden die nicht miteinander und brauchen das auch nicht zu tun. Jeder arbeitet nach seinen eigenen Regeln und fertig.

So ein Sachbearbeiter ist ja (leider) nicht dafür da, Deine Probleme zu lösen - und ein Umzug ins Ausland und damit die IRS ist nun mal Dein Problem.

Dir bleibt nur übrig, wie klausk vorschlägt, die eventuelle deutsche Steuer in den USA nach dortigen Regeln anrechnen zu lassen.

Ist es das? Ich habe jedenfalls meiner Bank und dem FA meine neue Anschrift mitgeteilt. Das FA hatte lt. eigener Aussage allein damit schon Probleme, weil sie mir angeblich "offiziell" keine Post in die USA schicken duerfen, sondern nur an eine deutsche Adresse.

Eben: Du hast Deine neue Adresse mal so mitgeteilt. In USA mangels Meldepflicht wohl auch ohne offizielles Dokument. Genau das meinte ich.

Das mit der Post ins Ausland hatte ich auch mal, das scheint zu stimmen.

Zumindest das Finanzamt hat ja noetigenfalls Einblick in meine Konten, da sollte der Zugang zum Melderegister erst Recht kein Problem sein.

Ist es aber, weil für das Melderegister die gesetzliche Grundlage fehlt, für die Konten aber nicht. Edit: hast recht, die FA haben Zugang zu den Melderegistern (danke, Raccoon)

Außerdem ist das Melderegister, wie bereits erwähnt steuerlich bestenfalls ein Indiz, aber kein Beweis.

Ok, also doch der Wohnsitz. klausk ist da offenbar anderer Meinung,

Klausk redet US-Gesetze, ich rede deutsche Gesetze. Dass da Unterschiede bestehen, liegt auf der Hand.

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kleinerfisch

Kleinerfisch meint ja auch, das Steuerrecht knuepft an den Wohnsitz an, so war es auch mir bekannt. Weisst Du, wo dieses Thema aus deutscher Sicht in Gesetzestexten beschrieben ist?

 

Vorsicht: ich schrieb: vereinfacht gesagt

Da gibt es Aufsätze und Urteile zu, jedes Land hat andere Regeln und jedes DBA auch.

Die deutsche Regelung findest Du in §1 EStG, den dort zitierten §§, und den §§8,9 AO. Das alles ist für den Laien aber kaum verständlich, da z.B. das Wort "Wohnsitz" hier anders interpretiert wird als im Melderecht oder im allgemeinen Sprachgebrauch (das ist nur ein Beispiel von vielen).

Darüber hinaus findest Du im DBA D-USA vermutlich gleich am Anfang Regelungen dazu, wie die beiden Länder für das DBA definiert haben, wer "Steuerdeutscher" und wer "Steueramerikaner" ist.

Viel Spass damit

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Raccoon
Ist es aber, weil für das Melderegister die gesetzliche Grundlage fehlt, für die Konten aber nicht.

Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass das FA auch ins Melderegister einsehen kann.

 

Außerdem ist das Melderegister, wie bereits erwähnt steuerlich bestenfalls ein Indiz, aber kein Beweis.

Das stimmt; wie du schon sagtest ist letztendlich die tatsaechliche Situation ausschlaggebend. Deswegen musste mir das FA naemlich die Steuern zurueckzahlen, obwohl ich faelschlicherweise noch gemeldet war (ich hatte mich schon vor Jahren abgemeldet, aber scheinbar wurde das nicht korrekt registriert).

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass das FA auch ins Melderegister einsehen kann.

 

Ja, Du hast recht. :blushing:

In manchen Bundesländern erfolgt sogar eine automatisierte Meldung an das Finanzamt bei Wegzug ins Ausland

(s. zB §16 hier für Hessen)

 

Living is learning...

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MartinO

Ich glaube, ich habe mir die Antwort auf meine Frage inzwischen selber recherchiert. Das Stichwort scheint die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung, § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu sein, die dann in Betracht kommt, wenn man voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen braucht (bei mir ja klar der Fall) und sofern die Kapitalertraege die Pauschalbetraege uebersteigen, fuer die sonst ein Freistellungsauftrag ausreichen wuerde. Weil die NV-Bescheinigung beim FA beantragt werden muss, werde ich mit denen direkt Kontakt aufnehmen.

 

Danke nochmals fuer Eure Hilfe und Kommentare!

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John Silver
· bearbeitet von John Silver

...

Das FA hatte lt. eigener Aussage allein damit schon Probleme, weil sie mir angeblich "offiziell" keine Post in die USA schicken duerfen, sondern nur an eine deutsche Adresse.

...

Das Finanzamt hat Probleme damit Schreiben ins Ausland zu versenden, da der Steuerpflichtige natürlich immer damit argumentieren könnte, er hätte keine Post bekommen. ;)

 

...

Da gibt es Aufsätze und Urteile zu, jedes Land hat andere Regeln und jedes DBA auch.

Die deutsche Regelung findest Du in §1 EStG, den dort zitierten §§, und den §§8,9 AO. Das alles ist für den Laien aber kaum verständlich, da z.B. das Wort "Wohnsitz" hier anders interpretiert wird als im Melderecht oder im allgemeinen Sprachgebrauch (das ist nur ein Beispiel von vielen).

Darüber hinaus findest Du im DBA D-USA vermutlich gleich am Anfang Regelungen dazu, wie die beiden Länder für das DBA definiert haben, wer "Steuerdeutscher" und wer "Steueramerikaner" ist.

Viel Spass damit

Im allgemeinen ist das alles richtig was Du schreibst.

 

In der AO ist geregelt, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend ist (§8 und §9 AO). Weitere Details kann man den Steuerrichtlinien entnehmen, was die Finanzverwaltung damit meint.

 

DBA gehen als völkerrechtliche Verträge der AO vor (§2 AO).

Im DBA USA-Deutschland ist geregelt, und so wie ich das übersehe ist der Text weitestgehend identisch mit dem Musterabkommen, dass als Kriterien gelten (Rangfolge):

1. Wo ist die ständige Wohnstätte, falls in beiden Staaten:

2. wo ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen, falls in beiden Staaten:

3. wo ist der gewöhnliche Aufenthalt, falls in beiden Staaten:

4. von welchem Staat hat die Person die Staatsangehörigkeit, falls in beiden Staaten oder keinem,

5. Einigen sich die beiden Vertragsstaaten.

 

In den Steuerrichtlinien habe ich auf einen schnellen Blick nichts gefunden, wie man dem Finanzamt nachweist, welches Kriterium für einen gilt. Am besten beim zuständigen Finanzamt einfach nachfragen, wie man denen nachweisen soll, dass man nun im Ausland lebt und nicht mehr unter die deutsche Besteuerung fällt (mir fallen dazu z.B. ein: schriftliche Kündigung der deutschen Wohnung, Verschiffungsdokumente des Hausrats nach Übersee/USA, Dauerhafteaufenthaltserlaubnis für die USA etc.).

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Raccoon
· bearbeitet von Raccoon
In den Steuerrichtlinien habe ich auf einen schnellen Blick nichts gefunden, wie man dem Finanzamt nachweist, welches Kriterium für einen gilt. Am besten beim zuständigen Finanzamt einfach nachfragen, wie man denen nachweisen soll, dass man nun im Ausland lebt und nicht mehr unter die deutsche Besteuerung fällt (mir fallen dazu z.B. ein: schriftliche Kündigung der deutschen Wohnung, Verschiffungsdokumente des Hausrats nach Übersee/USA, Dauerhafteaufenthaltserlaubnis für die USA etc.).

Fuer das FA selbst musste ich noch keine Nachweise erbringen, habe aber im Reisepass den auslaendischen Wohnort stehen. Uebrigens nochmal der Hinweis, dass man keinesfalls steuerbefreit ist, sondern immer noch beschraenkt steuerpflichtig ist - wer z.B. ein Haus/eine Wohnung vermietet, zahlt dafuer nach wie vor Steuern in Deutschland (ausser, dass DBA regelt das anders).

 

Ich glaube, ich habe mir die Antwort auf meine Frage inzwischen selber recherchiert. Das Stichwort scheint die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung, § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu sein, die dann in Betracht kommt, wenn man voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen braucht (bei mir ja klar der Fall) und sofern die Kapitalertraege die Pauschalbetraege uebersteigen, fuer die sonst ein Freistellungsauftrag ausreichen wuerde. Weil die NV-Bescheinigung beim FA beantragt werden muss, werde ich mit denen direkt Kontakt aufnehmen.

Steuerauslaender koennen meines Wissens nach keinen Antrag auf NV stellen.

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John Silver

...

Uebrigens nochmal der Hinweis, dass man keinesfalls steuerbefreit ist, sondern immer noch beschraenkt steuerpflichtig ist - wer z.B. ein Haus/eine Wohnung vermietet, zahlt dafuer nach wie vor Steuern in Deutschland (ausser, dass DBA regelt das anders).

...

Vollkommen richtig, da war ich zu ungenau.

§ 1 (4) EStG

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Nur der Vollständigkeit halber:

Mieten und Pachten sind in der Regel in DBAs (Musterabkommen) im Artikel 6 über unbewegliches Vermögen geregelt. I.d.R. hat hier der Staat das Besteuerungsrecht in dem dieses unbewegliche Vermögen liegt.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

§44a EStG

(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen...

(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist...

Raccoon hat recht; NV-Bescheinigung kannst Du vergessen. Du bist ja gerade nicht unbeschränkt sonder entweder beschränkt oder gar nicht einkommensteuerpflichtig.

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MartinO

Stimmt, das hatte ich uebersehen... Inzwischen hat der fuer mich zustaendige Sachbearbeiter des FA meines letzten Wohnsitzes mir per e-mail geantwortet. Er sagt schlicht, dass sofern "kein Wohnsitz in D mehr besteht und kein inlaendisches Vermoegen vorliegt, fuer Kapitalertraege aus der Kuendigung einer Lebensversicherung keine inlaendische deutsche Steuerpflicht" entsteht. Eine "Mitteilung ueber die Eigenschaft als Steuerauslaender an den Versicherungskonzern" sei "ausreichend". Dieser ueberpruefe die Mitteilung und entscheide ueber den Steuereinbehalt. "Eine zu Unrecht erhobene Kapitalertragsteuer" koenne "auf formlosen Antrag durch das Betriebsstaettenfinanzamt des Abzugsschuldners (auszahlende Stelle) erstattet" werden. Hierzu sei "die Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle im Original vorzulegen und der Status als Steuerauslaender in geeigneter Form nachzuweisen (z.B. durch Vorlage amtlicher Personaldokumente). Der Antrag ist schriftlich und formlos zu stellen".

 

Andere Finanzaemter moegen das vielleicht sogar anders sehen, aber das ist jetzt fuer mich die Bibel. Hoffe ich kann die Versicherung entsprechend ueberzeugen. Eine Meldung dieser Einkuenfte an die IRS werde ich hier mit einem Steuerberater klaeren, ich habe natuerlich nicht vor zu tricksen, jedenfalls nicht in einer Form, die meinen Status hier in irgendeiner Form gefaehrden koennte.

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