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bert

2009 - Erstattungsanspruch auf Kapitalertragssteuer ?

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bert

Guten Tag,

 

ich bitte höflichst um Hilfestellung/Argumentationshilfe gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich folgender Fragestellung für meine Steuererklärung 2009:

 

(Es geht bei dieser Fragestellung nur um Kursgewinne / Kursverluste in 2009 und nicht um irgendwelche Zinserträge.)

 

 

Wenn ich nicht völlig auf dem Holzweg bin habe ich einen Erstattungsanspruch für einbehaltene Kapitalertragssteuer auf Kursgewinne in 2009.

 

 

Hier meine Zahlen für 2009:

 

Ich hatte in 2009 etwa 10.000 EUR Kursgewinne nach neuer Verlustrechnung (also Kauf der Wertpapiere in 2009 und Verkauf in 2009).

Diese Verkäufe fanden bereits im Frühjahr 2009 statt und auf die 10.000 EUR Kursgewinne sind sofort rund 2.500 EUR Kapitalertragssteuer von meiner DAB-Bank ans Finanzamt abgeführt worden.

 

 

Zusätzlich hatte ich in 2009 etwa 14.000 EUR Kursverluste nach alter Verlustrechnung (also Kauf der Wertpapiere in 2008 und Verkauf in 2009).

Diese 14.000 EUR Verluste sind nicht in meiner DAB-Bank Jahres-Steuerbescheinigung vom 17.06.2010 erfasst, sondern sind separat in der Anlage SO der DAB-Bank vom 31.08.2010 ausgewiesen worden.

 

Das Finanzamt hat mir nun korrekt 4.000 EUR neuen Verlustvortrag zum 31.12.2009 berücksichtigt (10.000 EUR Kursgewinne abzüglich 14.000 EUR Kursverluste gleich 4.000 EUR Verlust).

 

So weit so gut.

 

 

Aber nach meinem Verständnis habe ich doch auch einen Erstattungsanspruch auf die für 2009 abgeführten 2.500 EUR Kapitalertragssteuer (auf Anfang 2009 realisierte Kursgewinne) wo doch in der Jahresendsumme insgesamt 4.000 EUR Verluste realisiert wurden !?!

 

 

 

Deshalb habe zu meiner Steuererklärung folgendes geschrieben:

 

"Da es sich bei dem einen um Verluste "nach altem Recht" handelt und dass andere Gewinne nach "neuem Recht" sind und diese Altverluste sind nach § 23 Einkommensteuergesetz durch das Finanzamt mit den Gewinnen zu verrechnen, bitte ich entsprechend die Kapitalertragssteuer für die Positionen 01 - 05 der Anlage A1 zu erstsatten.

 

Die Verlustverrechnung richtet sich nach § 23 Einkommensteuergesetz nach dem die Verluste mit den Neuen Gewinnen durch dass Finanzamt zu verrechnen sind.

 

Diesbezüglich verweise ich auf die Bankbescheinigung der Bank Anlage S0 (Verluste nach altem Recht)."

 

Inzwischen habe ich meinen Einkommensteuerbescheid für 2009 erhalten. Meinem Antrag auf Erstattung der 2.500 EUR Kapitalertragsteuer wurde abgelehnt.

 

 

Obwohl ich mittlerweile beim Finanzamt Einspruch eingelegt habe ist die Angelegenheit noch mal zu der gleichen Sachbearbeiterin zurück gegangen. Sie legt mir nahe meinen Einspruch zurück zuziehen und schreibt mir:

 

 

"Sehr geehrter Herr ..., der Einspruch ist nach meinen Feststellungen unzutreffend begründet.

Mit Ihrem Einspruch beantragen Sie, dass die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag, die sich auf die Veräußerungsgewinne beziehen, erstattet werden.

 

Unabhängig von Ihrer Begründung, dass in der Summe Kursverluste vorherrschen, bleibe ich bei meiner rechtlichen Würdigung laut Einkommensteuerbescheid vom 15.07.2011.

 

Maßgebend für den Ansatz der Steuerabzüge ist die Steuerbescheinigung des Geldinstitutes. Von der DAB-Bank liegt eine Steuerbescheinigung vom 17.06.2010 vor. Hierin sind auch die Gewinne

 

aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG enthalten.

 

Die dazugehörigen Abzugsbeträge sind dementsprechend auch in der Bescheinigung enthalten.

 

Die Beträge aus den Wertpapierabrechnungen sind somit nicht zusätzlich hinzuzurechnen, da ansonsten eine Doppelberücksichtigung entstehen würde.

 

Ich verweise auch auf den Vermerk auf den jeweiligen Abrechnungen: Jahressteuerbescheinigung folgt".

 

Die Jahressteuerbescheinigung folgte mit Datum vom 17.06.2010, also nach den einzelnen Abrechnungen aus 2009.

 

Aus diesem Grund kann ich Ihrem Einspruch nicht entsprechen.

 

Bitte teilen Sie mir innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mit, ob Sie sich nach erneuter Überprüfung meinen Gründen anschließen können und den Einspruch zurücknehmen."

 

In zuvor geführten Telefonaten fragte die Sachbearbeiterin vom Finanzamt mehrfach nach einer Bankbescheinigung aus der sich mein Erstattungsanspruch begründet. Doch weitere Bankbescheinigungen gibt es laut meiner DAB-Bank nicht.

 

Der Erstattungsanspruch ergibt sich meiner Meinung nur aus dem Einkommensteuergesetz, wo Verluste "nach altem Recht in 2009" mit Gewinnen nach "neuem Recht in 2009" zu verrechnen sind.

 

 

Vielleicht noch wichtig in diesem Zusammenhang:

Meine Jahres-Steuerbescheinigung 2009 von der DAB-Bank ausgestellt am 17.06.2010 enthält somit noch nicht die 14.000 EUR Kursverluste 2009 (nach alter Verlustrechnung).

 

Diese Verluste sind erst 6 Wochen nach der Jahres-Steuerbescheinigung zum 31.08.2010 wegen Softwareproblemen von meiner DAB-Bank mit der Anlage SO bescheinigt worden.

 

Deshalb ist es laut meiner Ansicht unvollständig hinsichtlich der Kapitalertragssteuer seitens des Finanzamt nur auf die Jahres-Steuerbescheinigung zu "pochen".

 

 

Warum hat das Finanzamt überhaupt Anspruch auf Einbehalt der 2.500 EUR Kapitalertragssteuer auf die anfänglich vorhandenen Kursgewinne wo ich doch im Jahresergebnis 2009 insgesamt nur Verluste erzielt habe (Kursgewinne abzüglich Kursverluste = minus 4.000 EUR) ???

Wenn ich einen Erstattungsanspruch habe wie kann ich diesen stichhaltiger begründen ?

 

 

Herzlichen Dank und Gruß!

 

bert

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Sven82

ohne mir jetzt den ganzen Beitrag durchgelesen zu haben ... was steht denn in der Steuerbescheinigung wieviel KapESt (Zeile 49) seitens der Bank einbehalten wurde. Das ist für das FA entscheidend und bindend. Wenn darin die 2.500 EUR als anrechenbare Kapitalertragsteuer ausgewiesen wurde ist diese auch zu erstatten sofern die Kapitaleinkünfte negativ sind. Wurden dort keine 2.500 EUR KapESt aufgeführt wurde seitens der Bank unterjährig verrechnet.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo bert,

 

vorweg, ich gehe davon aus, dass die 14.000 Euro Altverluste auch wirklich steuerbar sind, also innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft wurde.

Weiterhin gehe ich auch davon aus, dass du die Erklärung richtig ausgefüllt hast (insbesondere sind wichtig: KAP Zeile 4 oder 5, KAP Zeile 8 bzw. 16, KAP Zeile 49f, KAP Zeile 59 und die Anlage SO).

 

Dann ist die Sache rein rechtlich ziemlich eindeutig, es ist so wie du gedacht hast, das Finanzamt liegt falsch. Die Steuerbescheinigung der Bank kann und darf die Altverluste gar nicht enthalten, unter anderem dafür gab es früher die Jahresbescheinigung (diese wurde aber abgeschafft).

Zum Nachweis der Verluste sollten regelmäßig die Bankabrechnungen ausreichen, u.U. kann eine Erträgnisaufstellung hilfreich sein.

 

Übrigens passt irgendetwas grundsätzlich nicht zusammen: Entweder muss verrechnet werden, oder aber der Verlust wird vorgetragen. Bei dir sind aber scheinbar 10.000 Euro einfach verschwunden (???).

 

MfG Stefan

 

Edit: Ich hatte noch etwas vergessen: Ist denn wirklich sicher, dass die abgeführten Steuen nicht abgezogen wurden?

Denn das geschieht - für manche etwas unübersichtlich - direkt oben in der Tabelle. In der Steuerberechnung selber tauchen dann gar keine Kapitalerträge mehr auf (bzw. nur in Höhe Null).

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kleinerfisch

Sollten die Bedenken meiner Vorredner nicht zutreffen, hier eine kleine Argumentationshilfe:

 

 

Maßgebend für den Ansatz der Steuerabzüge ist die Steuerbescheinigung des Geldinstitutes.

Von der DAB-Bank liegt eine Steuerbescheinigung vom 17.06.2010 vor.

Hierin sind auch die Gewinne aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG enthalten.

Die dazugehörigen Abzugsbeträge sind dementsprechend auch in der Bescheinigung enthalten.

 

Die Beträge aus den Wertpapierabrechnungen sind somit nicht zusätzlich hinzuzurechnen, da ansonsten eine Doppelberücksichtigung entstehen würde.

 

Der Fehler des FA liegt m.E. im ersten und vierten Satz.

Der zweite Satz ist offenbar unstrittig.

Der dritte Satz ist unbestreitbar richtig, geht aber am Thema vorbei.

 

Im ersten Satz geht das FA offenbar davon aus, dass alle Kapitalerträge in der StBesch enthalten sind.

Im vierten Satz spricht das FA von "dazugehörigen Abzugsbeträgen", womit nach dem Zusammenhang eigentlich nur die vom OP genannten Altverluste iHv 14.000 EUR gemeint sein können. Das Problem ist hier, dass diese, da Altverluste, eben nicht in der StBesch enthalten sind und auch nicht enthalten sein dürfen.

Die StBesch ist nach § 45a Abs. 2 oder 3 auszustellen, einem Paragrafen, der sich auf die Kapitalertragsteuer (vulgo Abgeltungsteuer) bezieht. Das folgt aus Satz 1 am Ende: "die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält".

§ 32d wiederum gilt laut seinem Abs. 1 Satz 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen (geregelt in § 20) außer denen nach § 20 Abs. 8.

Zu den Einkünften nach § 20 gelten auch die nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, um die es hier wohl geht - unstrittgerweise die Neugewinne und strittigerweise die Altverluste.

Letztere gehören jedoch nicht dazu, wie aus der Anwendungsvorschrift zu § 20 zu entnehmen ist: § 52a Abs. 10 Satz 1 sagt, dass zu den Einkünften nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die "Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen [zählen], die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden".

Dazu gehören die strittigen Altverluste aber nun gerade nicht (sonst wären sie ja keine *Alt*verluste)!

Sie gehören also nicht zum Regelungsumfang des § 20, damit nicht zu dem des § 32d und vor allem nicht zu dem des § 45a. Sie sind somit nicht in die Steuerbescheinigung mit aufzunehmen, sind also nicht "dazugehörig", wie das FA behauptet. Daher kann auch keine Doppelberücksichtigung entstehen (falsche StBesch mal ausgeschlossen).

 

Jetzt stellt sich eigentlich nur noch die Frage, nach welcher Vorschrift die Altverluste denn abzugsfähig sein sollen? Das ergibt sich aus §23 Abs. 3 Satz 9 in dem geregelt ist, dass solche Verluste "auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2... ausgeglichen werden" können. Auch hier wird wieder deutlich, dass es sich bei den Altverlusten eben nicht um Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 handelt, also dafür auch keine StBesch von der Bank ausgestellt wird.

Zutreffend müsste es also heissen

 

Maßgebend für den Ansatz der Steuerabzüge ist sind die Steuerbescheinigung des Geldinstitutes sowie etwaige Kauf- und Verkaufsabrechnungen für vor 2009 gekaufte Altbestände.

Von der DAB-Bank liegt eine Steuerbescheinigung vom 17.06.2010 vor.

Hierin sind auch nur die Gewinne aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG enthalten.

Die dazugehörigen Abzugsbeträge sind dementsprechend auch in der Bescheinigung enthalten, jedoch nicht die Abzugsbeträge aus Altbeständen.

 

Die Beträge aus den Wertpapierabrechnungen von Altbeständen sind somit nicht zusätzlich hinzuzurechnen, da ansonsten keine DoppelbBerücksichtigung entstehen erfolgen würde.

 

Merkwürdig, und für Dich ausgesprochen ungünstig, finde ich, dass dieselbe Person den Einspruch bearbeitet, die auch schon den Bescheid erstellt hat. Vielleicht solltest Du diesbezüglich mal beim Chef des FA oder der zuständigen OFD nachhaken. Denn so ist ja geradezu vorprogrammiert, dass sich ein Sachbearbeiter nochmals auf dieselbe Rechts(un)kenntnis beruft, die schon zum Einspruch geführt hat.

 

Was mich allerdings stutzig macht ist dieser Satz des FA:

Ich verweise auch auf den Vermerk auf den jeweiligen Abrechnungen: Jahressteuerbescheinigung folgt".

Wenn damit die Verkaufsabrechnungen der Bank bzgl. der Altverluste gemeint sind, ist dass m.E. zumindest fahrlässig, wenn nicht grob falsch von der Bank.

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Taxadvisor

 

 

Warum hat das Finanzamt überhaupt Anspruch auf Einbehalt der 2.500 EUR Kapitalertragssteuer auf die anfänglich vorhandenen Kursgewinne wo ich doch im Jahresergebnis 2009 insgesamt nur Verluste erzielt habe (Kursgewinne abzüglich Kursverluste = minus 4.000 EUR) ???

Wenn ich einen Erstattungsanspruch habe wie kann ich diesen stichhaltiger begründen ?

 

 

Herzlichen Dank und Gruß!

 

bert

 

In der Steuererklärung müssten TEUR 10 Kursgewinne erklärt worden sein lt. StBesch und auf der Anlage SO TEUR 14 Kursverluste. Wenn dann noch die Altverlustverrechnung beantragt wurde, müsste alles passen.

Ich gehe davon aus, dass Du die Kursgewinne TEUR 14 nach neuem Recht nochmal auf der Anlage SO erklärt hast, nur so macht die Aussage des FA wenigstens halbwegs Sinn? Wenn nicht hilft wohl nur der Gang zum (spezialisierten?) Steuerberater, weil die Dame offensichtlich uneinsichtig ist, in jedem Fall bei einem erneuten Schreiben um Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer ablehnenden Entscheidung bitten... Alternativ können das auch gerne übernehmen.

 

Gruß

Taxadvisor

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bert

Hallo,

 

bin inzwischen wieder daheim.

 

Deshalb erst heute meinen herzlichen dank an Sven82, Stefan, kleinerfisch und Taxadvisor für Eure freundlichen Hinweise und Tips.

 

 

 

1.) Die Nachkontrolle hat ergeben, dass es leider von mir versäumt wurde Antrag auf Altverlustverrechnung in der Anlage KAP (Zeile 59) zu stellen. Allerdings habe ich seinerzeit in meinem Begleitbrief mit Einreichung der Steuererklärung formlos um "Altverlustverrechnung" gebeten.

 

 

2.) Wie kann ich heute noch anhand der Verkaufsbelege manuell ermitteln (evtl. durch aufaddieren ?), ob seitens der Bank bei der KapESt unterjährig verrechnet wurde oder nicht ?

 

 

Gruß

bert

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reckoner

Hallo bert,

 

vorab, ich hoffe du hast den Einspruch noch nicht zurückgezogen.

 

Nun zu den neuen Fakten:

zu 1) Wenn du den Antrag auf Altverlustverrechnung gar nicht gestellt hast, frage ich mich, warum der Verlustvortrag von 14000 Euro auf 4000 Euro reduziert wurde. Irgendetwas stimmt da immer noch nicht.

Oder hast du wirklich - wie von Taxadvisor vermutet - die 10000 Euro (Neu)Gewinne in der Anlage SO erklärt? Wenn das so war, kannst du das einfach berichtigen. Und den Antrag gem. KAP Zeile 59 kannst du auch nachholen, alles kein Problem, wenn der Bescheid noch offen ist.

 

zu 2) Wie leicht das ist, kommt wohl auf die Bank an. Bei comdirect gibt es beispielsweise bei jeder Abrechnung auch eine Übersicht über die Steuertöpfe; da ist es dann ganz einfach festzustellen, ob und was gebucht wurde. Anderes Beispiel (flatex): Dort bekommt man nur eine Liste mit den Buchungen, noch dazu ziemlich unübersichtlich, da es nur über Buchungsnummern läuft. Und den Topfstand selber sieht man gar nicht, muss man also selber führen. Wie das bei der DAB ist (deine Bank), weiß ich auch nicht, ich verwalte dort nur ein Langzeitdepot eines Familienangehörigen, allerdings aufgrund des Freistellungsauftrages ohne steuerliche Buchungen.

Bei Neugeschäften - so schreibst du ja - brauchst du dir diese Arbeit aber eigenlich gar nicht zu machen, die Gewinne sind ziemlich sicher in der Steuerbescheinigung enthalten. Was steht denn dort für KAP Zeile 8? Kannst du diesen Betrag irgendwie nachvollziehen?

 

MfG Stefan

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bert

Hallo Stefan,

liebe Gemeinde,

 

 

nein den Einspruch werde ich auch nicht zurückziehen sondern aufrechterhalten und möglichst schlüssig begründen.

 

Ich suche noch nach weiterem Verständnis / Argumentationshilfen zur Sache.

 

 

Einträge in meiner Steuererklärung 2009:

 

 

- "Günstigerprüfung" wurde beantragt (Anlage KAP Zeile 4)

 

 

-" Überprüfung des Steuereinbehalts für für bestimmte Kapitalerträge" wurde nicht beantragt (Anlage KAP Zeile 5)

 

 

- "Gewinne aus Kapitalerträgen" hier wurden die 10.000 EUR Kursgewinne eingetragen (Anlage KAP Zeile 8)

 

 

- (Anlage KAP Zeile 16) hier wurde nichts eingetragen

- (Anlage KAP Zeile 49): hier wurde genau der Betrag aus der Bank Steuerbescheinigung eingetragen der für diese Zeile 49 von der DAB-Bank für die Zeile 49 vorgesehen ist

 

 

- (Anlage KAP Zeile 59) "Antrag auf Verrechnung von Verlusten nach § 23 nach der bis zum 31.12.2008 geltenden rechtslage": wurde nicht beantragt - jedoch im Begleitbrief zur Steuererklärung formlos von mir beantragt

 

 

- Anlage SO - Zeile 42 - "Zeitpunkt der Anschaffung": Hier wurde 010108 eingetragen - "Zeitpunkt der Veräußerung":Hier wurde 311209 eingetragen

 

 

- Anlage SO - Zeile 43 - "Veräußerungspreis oder an dessen Stelle tretender Wert: Hier wurde die (Kursgewinne in 2009) von 10.000 EUR eingetragen

 

 

- Anlage SO - Zeile 44 - "Anschaffungskosten oder an deren Stelle tretender Wert: Hier wurden die (Kursverluste in 2009) von 14.000 EUR eingetragen

 

 

- Anlage SO - Zeile 46 - "Gewinn / Verlust: hier wurden -4.000 EUR eingetragen (ergibt sich aus 10.000 EUR (aus Zeile 43) abzüglich 14.000 EUR (aus Zeile 44) = -.4.000 EUR Verlust)

 

 

- zur Anlage SO wurde noch ein selbst geschriebenes Anlageblatt mit folgendem Text von mir beigefügt:

 

Tag des Ankaufs: 01.01.2008

Tag des Verkaufs: 31.12.2009

Verkaufspreis: 10.000 EUR

Anschaffungspreis: -14.000 EUR

Gewinn / Verlust: -4.000 EUR

- sonst wurde nichts weiter in die Anlage SO eingetragen

 

 

Gruß

bert

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Sven82
Tag des Ankaufs: 01.01.2008

Tag des Verkaufs: 31.12.2009

Altverluste liegen nicht vor, da Verkauf außerhalb Spekulationsfrist und somit steuerlich unbedeutend.

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nyc123

welche boerse handelt am 1.1.2008 sowie am 31.12.2009?

 

 

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bert

Zitat

 

Tag des Ankaufs: 01.01.2008

Tag des Verkaufs: 31.12.2009

"Altverluste liegen nicht vor, da Verkauf außerhalb Spekulationsfrist und somit steuerlich unbedeutend."

Hallo,

alle in Rede stehenden Wertpapiere wurden unterhalb des Einjahreszeitraums - also klar innerhalb der Spekulationsfrist - verkauft.

1.1.2008 bis 31.12.2009 bezieht sich nur auf den Gesamtzeitraum aller Käufe und Verkäufe für die Steuererklärung 2009.

Also z.B.:

Kauf Wertpapier 1 am 10.01.2008 Verkauf Wertpapier 1 am 02.01.2009

Kauf Wertpapier 2 am 01.12.2008 Verkauf Wertpapier 2 am 01.09.2009

Kauf Wertpapier 3 am 01.04.2009 Verkauf Wertpapier 3 am 22.12.2009

Was hätte ich denn dort sonst eintragen müssen bei z.B. 30 An- und Veraufszeitpunkten zwischen 1.1.2008 bis 31.12.2009 ?

Viele Grüße

bert

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kleinerfisch

Einträge in meiner Steuererklärung 2009:

- "Günstigerprüfung" wurde beantragt (Anlage KAP Zeile 4)

-" Überprüfung des Steuereinbehalts für für bestimmte Kapitalerträge" wurde nicht beantragt (Anlage KAP Zeile 5)

- "Gewinne aus Kapitalerträgen" hier wurden die 10.000 EUR Kursgewinne eingetragen (Anlage KAP Zeile 8)

- (Anlage KAP Zeile 16) hier wurde nichts eingetragen

- (Anlage KAP Zeile 49): hier wurde genau der Betrag aus der Bank Steuerbescheinigung eingetragen der für diese Zeile 49 von der DAB-Bank für die Zeile 49 vorgesehen ist

- (Anlage KAP Zeile 59) "Antrag auf Verrechnung von Verlusten nach § 23 nach der bis zum 31.12.2008 geltenden rechtslage": wurde nicht beantragt - jedoch im Begleitbrief zur Steuererklärung formlos von mir beantragt

Das scheint mir alles in Ordnung, außer, dass die Kreuzchen in Zeile 5 und 59 fehen.

Ich würde daher die Anlage nochmals ausdrucken, die Kreuzchen hinzufügen und der Antwort ans FA beilegen.

 

- Anlage SO - Zeile 42 - "Zeitpunkt der Anschaffung": Hier wurde 010108 eingetragen - "Zeitpunkt der Veräußerung":Hier wurde 311209 eingetragen

- Anlage SO - Zeile 43 - "Veräußerungspreis oder an dessen Stelle tretender Wert: Hier wurde die (Kursgewinne in 2009) von 10.000 EUR eingetragen

- Anlage SO - Zeile 44 - "Anschaffungskosten oder an deren Stelle tretender Wert: Hier wurden die (Kursverluste in 2009) von 14.000 EUR eingetragen

- Anlage SO - Zeile 46 - "Gewinn / Verlust: hier wurden -4.000 EUR eingetragen (ergibt sich aus 10.000 EUR (aus Zeile 43) abzüglich 14.000 EUR (aus Zeile 44) = -.4.000 EUR Verlust)

Das scheint mir dagegen eher nicht korrekt. Aufgrund dieser Angaben hätte ich Dir auch keine Steuern zurückerstattet (allerdings auch keine Verlustbescheinigung und das alles mit anderer Begründung).

In Zeile 41 schreibst Du "s. Anlage"

Ziele 42 lässt Du frei (die genannten Daten führen nur zu Missverständnissen, wie schon hier im Forum)

In Zeile 43 gehören nicht die "Neugewinne" aus 2009, die sind ja schon in der KAP verarbeitet. Stattdessen gehört hier die Summe der Erlöse aller in 2009 verkauften aber vor 2009 gekauften Papiere rein (abzgl. Verkaufsspesen)

In Zeile 44 gehören keine Verluste sondern, wie der Titel ja sagt, die Anschaffungskosten der Papiere, die nach Zeile 43 verkauft wurden rein (inkl Kaufspesen).

Zeile 46 ist dann die Differenz.

 

- zur Anlage SO wurde noch ein selbst geschriebenes Anlageblatt mit folgendem Text von mir beigefügt:

Tag des Ankaufs: 01.01.2008

Tag des Verkaufs: 31.12.2009

Verkaufspreis: 10.000 EUR

Anschaffungspreis: -14.000 EUR

Gewinn / Verlust: -4.000 EUR

Ich würde ein detailliertes Blatt erstellen mit allen Daten für jeden Verkauf, der zu den "Altverlusten" gehört - also nur Käufe vor 2009, Verkäufe in 2009 (alles andere ist mit der Steuerbescheinigung und KAP erledigt).

Also eine Zeile je Verkauf mit Kaufdatum, Kosten, Verkaufsdatum, Erlös, Differenz

Unten drunter dann Summen für die EUR-Spalten (ggf. je dreifür mit und ohne Halbeinkünfteverfahren (HEV) sowie Gesamt).

Summe Kosten kommt dann in Zeile 44, Summe Erlöse in Zeile 43, Summe Differenz in Zeile 46 (das wären dann die von Dir genannten 14.000 EUR).

In Zeile 47 dann die Summe Differenz mit HEV, in Zeile 49 Summe Differenz ohne HEV.

 

Dazu dann alle Kauf- und Verkaufsabrechnungen in Kopie und Du hast Deine Einkünfte blitzsauber deklariert.

 

Dazu schreibst Du, dass Dir inzwischen klar geworden sei, dass Du nicht alle Einträge korrekt vorgenomen hast. Das sei jetzt in den beigelegten Formularen + der eigenen Anlage SO bereinigt, dazu mit Abrechnungen nachgewiesen.

Wie Du die völlig abwegige Meinung der Finanzbeamtin, dass nur die Steuerbescheinigung zählt, kontern kannst, habe ich ja schon beschrieben.

 

HTH

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo bert,

 

deine Anlage SO würde ich so zusammengefasst auch nicht akzeptieren. Entweder musst du jedes Geschäft einzeln aufführen (geht wohl nur mit Elster) oder aber eine detailierte Aufstellung beilegen. Und etwa dein drittes Beispiel ("Kauf Wertpapier 3 am 01.04.2009 Verkauf Wertpapier 3 am 22.12.2009") gehört überhaupt nicht in die Anlage SO, diese Gewinne sind ganz bestimmt schon in der Steuerbescheinigung und damit in KAP Zeile 8 enthalten.

 

Ich schlage vor, dass du die Anlage SO komplett zurückziehst und neu einreichst, dann jedoch mit detailierter Aufstellung aller Altgeschäfte (Kauf vor 2009 und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist). Neugeschäfte, also Kauf ab 2009 gehören grundsätzlich nicht dazu.

 

- "Gewinne aus Kapitalerträgen" hier wurden die 10.000 EUR Kursgewinne eingetragen (Anlage KAP Zeile 8)
Daraus geht für mich nicht eindeutig hervor, woher du diese 10000 Euro hast.

Stammen sie aus der Steuerbescheinigung, so wäre es OK (das passt aber wieder nicht zu den - falschen - Angaben in der Anlage SO, denn die dortigen 10000 Euro können gar nicht vollständig in der Steuerbescheinigung enthalten sein).

Hast du hingegen selbst etwas hinzugefügt, was ich vermute, so wäre das falsch, in die Zeilen 7 bis 14 gehören ausschließlich bescheinigte Werte. Und selbst in den Korrekturfeldern dürfen imho nur die bescheinigten Werte berichtigt, nicht aber gänzlich neue Sachen hinzugefügt werden. Eigentlich kann es solche neuen Sachen aber gar nicht geben, denn entweder gibt es eine Steuerbescheinigung, oder es ist ein ausländisches Depot (dann Zeile 16ff), oder - wie vermutlich hier - sind es Altgeschäfte, welche in die Anlage SO gehören.

 

Deshalb schlage ich für den Fall, dass die Anlage KAP in den Zeilen 7 bis 14 auch nicht bescheinigte Werte enthält, weiterhin vor, auch diese Anlage komplett neu einzureichen.

 

Nochmal etwas grundsätzliches: Ein und derselbe Kapitalertrag darf niemals in der Anlage KAP und in der Anlage SO enthalten sein, sonst würde doppelt besteuert.

 

@kleinerfisch:

Das scheint mir alles in Ordnung, außer, dass die Kreuzchen in Zeile 5 und 59 fehen.
Kleine Korrektur, es geht entweder Zeile 4 oder Zeile 5, nicht aber beides. Daher war hier das Nichtankreuzen von Zeile 5 korrekt.

 

MfG Stefan

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

@kleinerfisch:

Das scheint mir alles in Ordnung, außer, dass die Kreuzchen in Zeile 5 und 59 fehen.

Kleine Korrektur, es geht entweder Zeile 4 oder Zeile 5, nicht aber beides. Daher war hier das Nichtankreuzen von Zeile 5 korrekt.

Im Formular steht das nicht und mein WISO Programm setzt auch beide Häkchen (bzw. eigentlich Einsen), zB im diesem Fall:

- Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Freibeträgen vorhanden

- AbgSt gezahlt

- zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags

 

Allerdings steht in der Hilfe zur ÜdS dann wieder: "Bei dieser Auswahl ist die Berechnung der Günstigerprüfung nicht möglich, da dabei nicht alle Kapitalerträge erklärt werden müssen."

Nun müssen sie nicht, können aber ja durchaus vollständig erklärt werden, womit der Satz eigentlich unsinnig ist. Die Programmierer haben sich ja auch nicht dran gehalten.

Verwirrt...

 

Wie dem auch sei, denke ich, dass für bert eher Zeile 5 als Zeile 4 in Betracht kommt. Er schreibt jedenfalls nirgendwo, dass er AbgSt zurück haben will, weil sein 'normaler' Steuersatz unter 25% liegt, sondern weil er Verluste verrechnen will.

Und Zeile 4 kann nie schaden, wenn man sowieso schon alles angibt.

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bert

kleinerfisch, Stefan u.w. ich werde eure Empfehlungen 1:1 umsetzen.

Alles habe ich noch nicht durchgearbeitet, aber im wesentlichen - da Ihr es wunderbar Schritt für Schritt dargelegt habt - so hoffe ich verstanden.

Habt herzlichen dank für eure Bemühungen.

 

(Mein Steuersatz liegt in 2009 über 25%)

 

 

- Anlage SO mit neuem detailliertem Beiblatt werde ich gemäß euren Empfehlung neu erstellen

 

- Ergänzungsvorschläge zur Anlage KAP werde ich vornehmen

 

- Da ich den Einspruch nicht zurückziehen werde, wird die Angelegenheit - wenn ich das richtig verstehe - ab jetzt von der Rechtsbehelfsstelle bearbeitet. Man hat mir 1 Monat Zeit zur Antwort eingeräumt, die ist bald um. Kann man in diesem Fall vielleicht Fristverlängerung beantragen?

 

 

 

Falls es noch weitere Aspekte zur Sache gibt bin dankbar für weiteren input.

 

LG

bert

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bert

Hallo kleinerfisch, Stefan und Taxadvisor,

liebe Gemeinde,

 

in der Tat sehe ich jetzt ein, dass einiges von mir falsch ausgefüllt wurde - (Vermischung von Anlage SO und KAP Positionen).

 

 

Ich repetiere hier noch mal die geänderten Einträge in meiner Steuererklärung 2009 zum Einspruch:

 

Anlage KAP Zeile 4: "Günstigerprüfung" wird beantragt

Anlage KAP Zeile 5: "Überprüfung des Steuereinbehalts für für bestimmte Kapitalerträge" wird beantragt

Anlage KAP Zeile 8: "Gewinne aus Kapitalerträgen" hier werden die 10.000 EUR Kursgewinne eingetragen (Kauf in 2009, Verkauf in 2009 - Haltedauer unterhalb eines Jahres)

Anlage KAP Zeile 14: hier werden die in Anspruch genommenen 801 EUR eingetragenen

Anlage KAP Zeile 49: hier werde ich genau der Betrag aus der Bank Steuerbescheinigung eingetragen der für diese Zeile 49 von der DAB-Bank für die Zeile 49 vorgesehen ist

Anlage KAP Zeile 50: hier werde ich genau der Betrag aus der Bank Steuerbescheinigung eingetragen der für diese Zeile 50 von der DAB-Bank für die Zeile 50 vorgesehen ist

Anlage KAP Zeile 52: hier werde ich genau der Betrag aus der Bank Steuerbescheinigung eingetragen der für diese Zeile 52 von der DAB-Bank für die Zeile 52 vorgesehen ist

Anlage KAP Zeile 59: wird beantragt "Antrag auf Verrechnung von Verlusten nach § 23 nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage"

Beträge von (in 2008 gekauften, verkauft in 2009, sofern die Haltedauer unterhalb eines Jahres betrug) Wertpapieren haben in der KAP nicht zu suchen sondern gehören in die Anlage SO:

Anlage SO - Zeile 41 - schreibe ich "siehe Anlage"

Anlage SO - Zeile 42 - lasse ich frei

Anlage SO - Zeile 43 - Hier wird der Veräußerungspreis eingetragen (Hier lag ein wesentlicher Fehler meiner ersten Version vor. Vermischung KAP mit Anlage-SO Zahlen)

Anlage SO - Zeile 44 - Hier werden die Anschaffungskosten eingetragen (Auch hier lag ein wesentlicher Fehler meiner ersten Version vor. Vermischung KAP mit Anlage-SO Zahlen)

Anlage SO - Zeile 46 - Hier die Differenz von Zeile 43 und Zeile 44

Anlage SO - Zeile 49 - "Nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend" den Betrag von Zeile 46 übernehmen

Zu diesen "Altverlusten (also nur Käufe vor 2009, Verkäufe in 2009)" lege ich ein detaillietres Blatt bei, mit einer Zeile je Verkauf mit Kaufdatum, Kosten, Verkaufsdatum, Erlös, Differenz. Unten drunter dann Summen für die EUR-Spalten.

Dazu dann alle Kauf- und Verkaufsabrechnungen in Kopie.

Alles andere ist mit der Steuerbescheinigung und KAP erledigt.

Dazu schreibe ich, dass mir inzwischen klar geworden ist, dass ich nicht alle Einträge korrekt vorgenomen habe.

Das sei jetzt in den beigelegten Formularen + der eigenen Anlage SO bereinigt, dazu mit Abrechnungen nachgewiesen.

Die abwegige Meinung der Finanzbeamtin, dass nur die Steuerbescheinigung zählt, konter mit den von euch bereitgestellten Argumenten.

Ferner bitte ich um Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer ablehnenden Entscheidung (vielleicht unter Hinzuziehungs eines Sachgebietsleiters).

 

 

 

Zusätzlich lege ich die heute erhaltene ergänzende persönliche Stellungnahme von meiner Bank an mich bei:

Auszug:

"Die Jahressteuerbescheinigung enthält nur Kurserfolge von Wertpapieren, welche nach dem 01.01.2009 angeschafft worden sind und daher der neuen Steuerpflicht unterliegen.

Kurserfolge aus Altbeständen sind hier nicht aufgeführt.

Somit sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Anlagen KAP mit den neuen Kursgewinnen und die Anlage SO mit den Altverlusten abzugeben.

Die auf der Anlage SO erfassten Altverluste können gemäß den Vorgaben des BMF mit den abgeltungssteuerrelevanten Kursverlusten der Jahressteuerbescheinigung (ausgewiesen in Zeile 8 KAP) verrechnet werden.

Diese Verrechnung führt zu einer Steuererstattung der abgeführten Kapitalertragssteuer im Rahmen der Veranlagung."

Es wäre sehr freundlich wenn Ihr mir bei diesen noch offenen Fragen helfen könntet:

1.) Die erhoffte Rückerstattung auf die in Rede stehende, einbehaltene 2.500 EUR Kapitalertragssteuer (auf Kursgewinne) von Wertpapieren befinden sich ausschließlich in der Gruppe "Käufe in 2009, Verkäufe in 2009".

(Es handelt sich im Übrigen nur um normale deutsche Anleihen, z.B. BMW-Anleihe - nichts exotisches)

Diese sind ja über die "Anlage KAP" erfasst.

Sollte ich auch für diese Gruppe (also nur Käufe in 2009, Verkäufe in 2009 / Haltedauer unter einem Jahr)" ein detaillietres Blatt beilegen mit allen zusammengefassten Vorgängen + Belegen ??

2.) Muss ich in der Anlage KAP - Zeile 7 -13 - rechte Spalte bei "korrigierte Beträge" (Erläuterungen auf besonderem Blatt)" Eintragungen vornehmen ??

3.) Anlage KAP Zeile 5 soll ich ja wohl besser in meinem Fall ankreuzen (?) - ist das kombinierbar mit Zeile 4 Günstigerprüfung ? (oder unproblematisch ?) ((wie gesagt mein Steuersatz liegt über 25 %))

4.) Muss ich meine erste - ja bereits eingereichte - fehlerhafte "Anlage KAP" + "Anlage SO" noch formell zurückziehen (da bei mir ja schon ein Steuerbescheid vorliegt) oder reicht wie oben erläutert die Korrektureinreichung nebst Kommentierung ?

 

 

LG

bert

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Taxadvisor

1.) Die erhoffte Rückerstattung auf die in Rede stehende, einbehaltene 2.500 EUR Kapitalertragssteuer (auf Kursgewinne) von Wertpapieren befinden sich ausschließlich in der Gruppe "Käufe in 2009, Verkäufe in 2009".

(Es handelt sich im Übrigen nur um normale deutsche Anleihen, z.B. BMW-Anleihe - nichts exotisches)

Diese sind ja über die "Anlage KAP" erfasst.

Sollte ich auch für diese Gruppe (also nur Käufe in 2009, Verkäufe in 2009 / Haltedauer unter einem Jahr)" ein detaillietres Blatt beilegen mit allen zusammengefassten Vorgängen + Belegen ??

2.) Muss ich in der Anlage KAP - Zeile 7 -13 - rechte Spalte bei "korrigierte Beträge" (Erläuterungen auf besonderem Blatt)" Eintragungen vornehmen ??

3.) Anlage KAP Zeile 5 soll ich ja wohl besser in meinem Fall ankreuzen (?) - ist das kombinierbar mit Zeile 4 Günstigerprüfung ? (oder unproblematisch ?) ((wie gesagt mein Steuersatz liegt über 25 %))

4.) Muss ich meine erste - ja bereits eingereichte - fehlerhafte "Anlage KAP" + "Anlage SO" noch formell zurückziehen (da bei mir ja schon ein Steuerbescheid vorliegt) oder reicht wie oben erläutert die Korrektureinreichung nebst Kommentierung ?

 

Zu 1) Ist nicht notwendig, da von der Bank auszufüllen.

 

Zu 2) Wenn die Angaben der Bank korrekt sind, ist hier nichts zu korrigieren.

 

Zu 3) Machen wir immer, führt u.U. aber zu Problemen bei der Finanzverwaltungm, die der Meinung ist, 4 umfasst 5.

 

Zu 4) Korrektur reicht aus.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

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reckoner

Hallo bert,

 

ein paar Kleinigkeiten noch:

 

Anlage KAP Zeile 8: "Gewinne aus Kapitalerträgen" hier werden die 10.000 EUR Kursgewinne eingetragen (Kauf in 2009, Verkauf in 2009 - Haltedauer unterhalb eines Jahres)
Auch dort darfst du - wie du ja für die Zeilen 49ff auch ausgeführt hast - nur den genauen Betrag aus der Steuerbescheinigung eintragen. Wenn überhaupt, dann darf nur über die Korrekturfelder etwas geändert werden (bei den uns bekannten Infos ist das aber nicht nötig - womit schon mal deine zweite Frage beantwortet ist).

 

zu 1: Nein, das einreichen einer solchen Aufstellung ist nicht nötig. Ich rate aber jedem, für sich persönlich eine solche Buchführung zu machen, denn daraus läßt sich dann erkennen, ob die Steuerbescheinigung der Bank wirklich korrekt ist (ich überprüfe halt gerne alles nochmal). Falls du dann einen Unterschied feststellst, gilt es den Grund zu finden und dann zu entscheiden, ob man selber falsch lag (=Änderung der eigenen Aufstellung) oder aber doch die Bank (=Korrektur der entsprechenden Zeilen in der Anlage KAP).

 

zu 3: Wenn schon dein persönlicher Steuersatz über 25% liegt, bringt die Günstigerprüfung wahrscheinlich nichts (es gibt aber Sonderfälle, etwa wenn du Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hast); schaden kann sie aber auch selten (jedoch auch hier Sonderfälle, etwa wenn die Solifreigrenze nur knapp unterschritten wird - bei einem Steuersatz von über 25% scheidet das aber aus).

Praktisch ist es bei dir wohl egal, welchen Antrag du stellst. Nur einen Grundsatz solltest du beachten: Bei beantragter Günstigerprüfung müssen alle Kapitalerträge erklärt werden, ohne Günstigerprüfung reichen die Banken ohne Steuerabzug (meist im Ausland) und ggf. die die du möchtest (zur Altverlustverrechnung sind beispielsweise Neugewinne nötig und müssen dann auch erklärt werden, KAP Zeile 8).

 

zu 4: Nein, musst du nicht. Aber solche gravierend falsch ausgefüllten Formulare wie bei dir (doppelt erklärte Erträge) würde ich schon ausdrücklich zurückziehen, damit sie nie wieder irgendwo in einer Berechnung verwendet werden (ich würde dann erwarten, dass der Sachbearbeiter sie irgendwie kennzeichnet - entsorgen wird er sie nämlich nicht, es bleibt also erstmal alles in deiner Akte). Und natürlich solltest du den späteren Bescheid ausgiebig prüfen, insbesondere darauf das wirklich deine berichtigten Angaben verwendet wurden (bedeutet: 2500 Euro zusätzliche Steuererstattung (+Soli darauf !!!) und weiterhin einen Feststellungsbescheid über 4000 Euro Verlust).

 

MfG Stefan

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bert

Hallo Stefan, Taxadvisor und kleinerfisch,

liebe Gemeinde,

ich danke herzlich für die sehr kompetenten und schnellen Antworten.

 

 

 

Zweierlei ist mir noch unklar:

 

 

1.)

Nur interessehalber,

kann man mir vielleicht "steuermathematisch" in etwa erklären, wie sich anhand meiner konkreten Zahlen die erhofften 2.500 Euro Kapitalertragssteuererstattung errechnen würden ??

 

(Hinsichtlich der vorzutragenden Kursverluste durch Verrechnung von Altverluste mit Neuverluste, scheint mir das offensichtlich - - - aber mir ist nicht klar, wie sich bei mir die Berechnung zur erhofften Kapitalertragssteuererstattung darstellt.)

Ergibt sich das über eine "quasi programmgesteuerte, prozentuale Aufrechnung bestimmter Beträge" oder ist dass aus der Ferne ohne Sichtung meiner Belege/Formulare nicht zu beantworten ?

Ihr hattet mir doch empfohlen von der Gruppe meiner anfänglichen Kursgewinne in der KAP (Käufe in 2009, Verkäufe in 2009 / Haltedauer unter einem Jahr)" kein detaillietres Blatt mit allen zusammengefassten Vorgängen + Belegen einzureichen.

Aber wie kann das Fi-Amt dann überhaupt "erkennen" und berechnen auf welchen Betrag bzw. auf welche Vorgänge in meinem Fall ein Erstattungsanspruch auf Kapitalertragssteuer gegeben ist ??

KAP Zeile 49 kann doch eigentlich nicht aussagekräftig genug sein, weil doch in meinem Fall die Zeile 49 nur die Gesamtsumme (von Zinserträgen + die besagten 2.500 EUR auf Kursgewinne) beinhaltet.

Hingegen habe ich doch an der Besteuerung der in KAP Zeile 49 enthaltenen Zinserträge nichts zu beanstanden.

Wie gesagt, beanstanden will ich ja nur den Teilbetrag (über 2.500 EUR, die in KAP Zeile 49 enthalten sind) des vorzeitigen Abzug der Kapitalertragsteuer auf meiner anfänglichen/vorläufigen Kursgewinne. (Anfänglich deshalb, da die Kursgewinne ja sozusagen in der Endaufrechnung - mit den höheren "Alt"-Kursverlusten der "Anlage SO" - letztendlich negativ werden.)

Oder ist die Frage nicht gegeben, weil einfach die gesamte Summe der "KAP Zeile 49 (aus Zinserträgen + Kursgewinne)" zur Verrechnung dient ?

Sorry, ... ich habe zuviele Worte gemacht ... , aber ich weiss nicht ob meine Fragestellung klar geworden ist ? ... ich würde es halt gerne verstehen ...

2.)

Hinsichtlich meines Antrags "Bitte ich um Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer ablehnenden Entscheidung":

(Alternativ habe ich gelesen, dass man auch "Antrag auf mündliche Eröterung § 364" stellen kann.)

Kann ich irgendwie vermeiden bzw. beeinflussen, dass meine Angelegenheit nicht in einer mündlichen Anhörung wieder bei der gleichen (uneinsichtigen) Sachbearbeiterin endet.

Ich möchte doch möglichst erreichen, dass mein Fall kompetent und von jemand anderem - vielleicht von der Rechtsbehelfsstelle - durchgeprüft wird und dass man mich notfalls dort noch mal anhört.

Es grüßt euch

bert

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reckoner

Hallo bert,

 

Ihr hattet mir doch empfohlen von der Gruppe meiner anfänglichen Kursgewinne in der KAP (Käufe in 2009, Verkäufe in 2009 / Haltedauer unter einem Jahr)" kein detaillietres Blatt mit allen zusammengefassten Vorgängen + Belegen einzureichen.
Genau, eine detailierte Aufstellung ist dort nicht nötig. Trotzdem hast du die Erträge aber erklärt, denn sie sind ja in der Steuerbescheinigung enthalten (sogar getrennt nach Art der Gewinne - Ausschüttungen/Kursgewinne/Kursgewinne aus Aktien - und damit kann das Finanzamt alles genau zuordnen).

 

Aber wie kann das Fi-Amt dann überhaupt "erkennen" und berechnen auf welchen Betrag bzw. auf welche Vorgänge in meinem Fall ein Erstattungsanspruch auf Kapitalertragssteuer gegeben ist ??
Das ist eigentlich ganz einfach. Du hast doch die Kapitalerträge angegeben (KAP Zeile 7, für die Altverlustverrechnung speziell Zeile 8), und davon wurden ganz sicher 25%+Soli von der Bank einbehalten (das ist hier quasi deine Vorauszahlung). Wenn du nun irgendwelche Verluste zum Aufrechnen hast (etwa Altverluste), wird genau dieser Betrag bei den Gewinnen steuerfrei gestellt und demnach 25%+Soli davon erstattet. Grundsätzlich beteiligt sich das Finanzamt nicht an deinen Verlusten, sondern stellt nur ebensolche Gewinne steuerfrei (das ist ein kleiner, aber manchmal entscheidender Unterscheid).

 

KAP Zeile 49 kann doch eigentlich nicht aussagekräftig genug sein, weil doch in meinem Fall die Zeile 49 nur die Gesamtsumme (von Zinserträgen + die besagten 2.500 EUR auf Kursgewinne) beinhaltet.
Auch richtig, entscheidend sind die Erträge selber (und dort wird ja unterschieden, siehe oben).

Zeile 49 ist imho sogar völlig überflüssig, da sich dieser Betrag immer aus den anderen ergeben sollte: ( Z7 - Z14 ) * 25%. Vermutlich wollte der Gesetzgeber aber eine eindeutige Bestätigung der Bank, wieviel Abgeltungsteuern wirklich abgeführt wurden (oder es gibt irgendwelche Sonderkonstellationen, mir fällt aber nichts ein, eventuell vielleicht wenn der Betrag für Zeile 7 negativ ist?).

 

Oder ist die Frage nicht gegeben, weil einfach die gesamte Summe der "KAP Zeile 49 (aus Zinserträgen + Kursgewinne)" zur Verrechnung dient ?
Nein, du hast ja schon richtig festgestellt, dass in Zeile 49 auch Zinsen und Dividenden enthalten sind. Für die Altverlustverrechnung - und nur dafür - gibt es extra die Zeile 8; und verrechnet werden auch nicht die Steuern, sondern die Erträge.

 

Zur zweiten Frage: Eigentlich sollte ein richtiger Einspruch, also nicht nur ein Antrag auf Änderung, immer bei der Rechtsbehelfsstelle landen. Falls das nicht der Fall sein sollte, würde ich mich direkt an den Vorgesetzten wenden.

Aber vermutlich kann Taxadvisor noch etwas mehr dazu sagen, wie man mit uneinsichtigen Sachbearbeitern umgeht, ich kenne das nämlich zum Glück gar nicht (ganz im Gegenteil, ich kann das Gegenüber meist von meiner Auffassung überzeugen - sogar wenn sie nicht so ganz Gesetzeskonform ist;-).

 

MfG Stefan

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
Zur zweiten Frage: Eigentlich sollte ein richtiger Einspruch, also nicht nur ein Antrag auf Änderung, immer bei der Rechtsbehelfsstelle landen. Falls das nicht der Fall sein sollte, würde ich mich direkt an den Vorgesetzten wenden.

das häntg vom Finanzamt ab und vom Bereich in dem der Stpfl geführt wird. Allgemeine Aussagen gibt es dazu nicht. I.d.R. ist es jedoch so, dass es in größeren Arbeitnehmerbereichen eigene Rechtsbehelfsbearbeiter gibt, ansonsten wird der Korrekturantrag vom gleichen Sachbearbeiter bearbeitet wie auch die Steuererklärung. In der allgemeinen Veranlagung (100er Steuernummernbezirk) bekommt auch der Bearbeiter den Korrekturantrag auf den Tisch. Je nach Umfang entscheidet dieser dann ob er den Fall an die Rechtsbehelfsstelle abgibt oder ob er eventuell selbst noch einmal tätig wird. Es kann auch sein, dass er noch ein Schreiben raushaut und dann den Fall an die Rechtsbehelfsstelle abgibt.

Der Stpfl und auch der Berater haben jedenfalls keinen Einfluss auf den Bearbeiter, wäre ja auch noch schöner wenn sich jeder seinen Bearbeiter nach Lust und Laune aussuchen könnte.

 

Zeile 49 ist imho sogar völlig überflüssig, da sich dieser Betrag immer aus den anderen ergeben sollte: ( Z7 - Z14 ) * 25%

es gibt auch noch Erträge, die einem Steuerabzug von 15 % unterliegen. Außerdem kann es Rundungsdifferenzen geben. Zeile 49 ist alles andere als überflüssig.

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reckoner

Hallo Sven82,

 

es gibt auch noch Erträge, die mit 15 % besteuert werden. Außerdem kann es Rundungsdifferenzen geben. Zeile 49 ist alles andere als überflüssig.
Was sind denn das für 15%-Kapitalerträge? Habe ich da wirklich eine Wissenslücke?

Aber Rundungsdifferenzen kann es natürlich geben, OK. Nur legt der Fiskus auf solche Centbeträge ohnehin keinen großen Wert, wie wir alle wissen (Runden immer zu gunsten des Steuerpflichtigen), daher ist das wohl auch kein wirklicher Grund.

 

MfG Stefan

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Sven82
· bearbeitet von Sven82
Nur legt der Fiskus auf solche Centbeträge ohnehin keinen großen Wert, wie wir alle wissen

in dem Fall leider nicht. Wenn tatsächlich schon Geld an den Fiskus geflossen ist, ist auch der genaue Betrag zu erfassen, ansonsten gibt es Ärger mit dem Rechnungshof. Zum Monatsende ist in der Nachbarabteilung deshalb immer Hochkonjunktur, wenn der Abgleich zwischen den Finanzkassen der Finanzämter und der Landeshauptkasse erfolgt. Kann ja durchaus mal passieren, dass da ein Rechenlauf nicht funktioniert hat oder ein Kassenabschluss in einem der Finanzämter auf das falsche Buchungskonto gebucht wurde. Dann kann man auch schon mal eine der seltensten Flüssigkeiten der Welt auf den Stirnen der Leute betrachten, nämlich Beamtenschweiß. ;)

 

In der Anlage N werden deshalb auch die exakten Steuerabzugsbeträge eingetragen, während der Arbeitslohn ein gerundeter Wert ist.

 

Was sind denn das für 15%-Kapitalerträge? Habe ich da wirklich eine Wissenslücke?

Die in Nr. 10 genannten Beträge, wobei die dann nicht in der Anlage KAP erklärt werden. Insofern unpassend von mir.

http://www.gesetze-i.../estg/__20.html

 

Ergibt sich aus § 43a EStG

http://www.gesetze-i...estg/__43a.html

 

Für Normalsterbliche also uninteressant.

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reckoner

Hallo Sven82,

 

das mit den centgenauen Beträgen bei bereits abgeführten Steuern ist mir natürlich bekannt.

 

Und leider gibt es erst dadurch Rundungsdifferenzen auf der anderen Seite, nämlich beim Steuerzahler. Wenn ich mir etwa die Umsatzsteuervoranmeldung ansehe, dann stimmt dort regelmäßig die zu zahlende Umsatzsteuer nicht mit der in Rechnung gestellten überein. Aber was solls, wir schweifen ganz schon vom Thema ab.

 

MfG Stefan

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Taxadvisor

Zeile 49 ist imho sogar völlig überflüssig, da sich dieser Betrag immer aus den anderen ergeben sollte: ( Z7 - Z14 ) * 25%. Vermutlich wollte der Gesetzgeber aber eine eindeutige Bestätigung der Bank, wieviel Abgeltungsteuern wirklich abgeführt wurden (oder es gibt irgendwelche Sonderkonstellationen, mir fällt aber nichts ein, eventuell vielleicht wenn der Betrag für Zeile 7 negativ ist?).

 

 

Du hast die angerechnete QuSt vergessen....ßerdeAum gibt es ja auch noch Sonderkonstellationen (zurück gezogene NV-Bescheinigung z.B.).

 

Gruß

Taxadvisor

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