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Manne13

Abgeltungssteuer zurück holen

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Manne13

Hallo zusammen,

 

ich habe im Januar und Februar 2011 Gewinne mit Aktien von ca. 4000 gemacht. Mein Brooker hat die Abgeltungssteuer für die Gewinne einbehalten. Ich habe mir dann ab März 2011 eine Nichtveranlagungsbescheinigung besorgt, weil ich zu diesem Zeitpunkt noch Student war.

 

Ich habe bereits im März 2011 versucht mir die Abgeltungssteuer über einen speziellen Antrag zurück zu holen, weil ich als Student der Nichtveranlagung unterliege. Damals wurde mir vom Finanzamt mitgeteilt, dass ich diese erst zurück bekommen würde, wenn ich die Steuermeldung für 2011 von meinem Brooker bekommen habe.

 

Im Juni 2011 habe ich Aktien mit einem Verlust von ca. 4000 verkauft und habe damit im Jahr 2011 keine Gewinne aus Kapitalerträgen. Seit August 2011 bin ich kein Student mehr und hatte das restliche jahr ein festes Einkommen. Allerdings habe ich bisher versäumt die Nichtveranlagungsbescheinigung zu widerrufen. Ich habe aber seit Juni auch keine Aktien mehr gehandelt.

 

 

Meine Frage lautet nun: Wie kann ich mir die zuviel bezahlte Abgeltungssteuer am besten zurück holen? Mach ich dies über die Einkommenssteuererklärung und wenn ja wie oder soll ich mich auf meinen Antrag vom März 2011 berufen und nur die Steuerbescheinigung nach reichen? Bekomme ich Probleme mit dem Finanzamt, weil ich die Nichveranlagung nicht unmittelbar nach der Jobaufnahme im August widerrufen habe?

 

Vielen Dank für eure Hilfe.

 

Viele Grüße

 

Manuel

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Fleisch

Ich fasse mal zusammen:

 

Jan/Feb +4000

März NV-Bescheinigung erhalten

Juni -4000

----------

Gewinn 0

 

Deine Bank müsste den Verlust mit dem entstandenen Gewinn verrechnen und dir die Steuern zurückgezahlt haben. Zumindest schafft meine das ohne weiteres, ist aber vom Broker abhängig.

 

Das Entfallen der Voraussetzungen für eine NV-Bescheinigung ist dem Finanzamt unmittelbar mitzuteilen ;) Die treten dir bestimmt noch auf die Füße. Da wir jetzt 2012 haben bleibt also nur die Deklaration über die Steuererklärung für 2011....

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Manne13

Danke für deine Antwort.

 

Bin bei flat ex. Die haben bisher nix verrechnet. Kann das mit der Nichtveranlagungsbescheinigung zusammen hängen?

 

Was meinst du mit Deklaration über die Einkommensteuererklärung?

 

Vielen Dank!

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Taxadvisor

Ich fasse mal zusammen:

 

Jan/Feb +4000

März NV-Bescheinigung erhalten

Juni -4000

----------

Gewinn 0

 

Deine Bank müsste den Verlust mit dem entstandenen Gewinn verrechnen und dir die Steuern zurückgezahlt haben. Zumindest schafft meine das ohne weiteres, ist aber vom Broker abhängig.

 

 

Das hat mit dem Broker nichts zu tun. Wenn ein NV-Bescheinigung vorliegt, kann nicht mit Erträgen vorher verrechnet werden. Falls die NV-Bescheinigung ab 01.01.2011 gilt, hätte die Bank erstattet können. So geht es nur über die Erklärung.

 

Gruß

Taxadvisor

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reckoner

Hallo Manuel,

 

problematisch könnte sein, dass die Bank bei einer NV keine (Verlust)-Töpfe führt, und daher auch nichts bescheinigen kann (Antragsfrist für eine Verlustbescheinigung ist aber eh schon um).

Da frage ich mich, wie man da dem Finanzamt die Verluste nachweisen soll?

 

MfG Stefan

 

PS: Ich wundere mich immer wieder, dass überhaupt eine NV beantragt wird. Oft ist das nämlich gar nicht so gut wie gedacht.

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Manne13

Da ich die Antragsfrist für die Verlustbescheinigung verpasst habe, sieht es über die Einkommensteuererklärung wohl eher schlecht aus. Ich könnte höchstens noch die Depotbewegungen der einzelnen Geschäfte, die zu den Gewinnen bzw. Verlusten geführt haben der Erklärung beifügen. Meint ihr das wird vom Finanzamt akzeptiert?

 

Was meint ihr zu folgendem Punkt, den ich bisher nicht erwähnt hatte, aber vielleicht auch noch eine Möglichkeit wäre an das Geld zu kommen:

Als ich im März 2011 die NV-Bescheinigung erhalten hatte, habe ich versucht mir die Steuer direkt beim Finanzamt zurückzuholen. Damals wurde mein Antrag allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass ich den Steuernachweis von meiner Bank für 2011 vorlegen müsste. Diesen Nachweis hätte ich ja nun. Meint ihr es macht Sinn sich auf diesen damals abgelehnten Antrag zu berufen?

 

 

 

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo Manuel,

 

Da ich die Antragsfrist für die Verlustbescheinigung verpasst habe
Um das nochmal klarzustellen: Du hättest auch bei fristgerechtem Antrag keine solche Bescheinigung bekommen können, deine Bank führt gar keine Verlusttöpfe.

 

Ich könnte höchstens noch die Depotbewegungen der einzelnen Geschäfte, die zu den Gewinnen bzw. Verlusten geführt haben der Erklärung beifügen.
Du meinst hoffentlich die Kauf- und Verkaufsabrechnungen. Und ja, das könnte funktionieren, allerdings musst du dem Finanzamt irgendwie nachweisen, dass die Bank keinen Verlusttopf führt (=ins nächste Jahr vorträgt). Einem Sachbearbeiter, der sich auskennt, könnte allein die Info, dass es eine NV gab (und diese auch der Bank eingereicht wurde), genügen. Imho wird das aber nicht so einfach.

 

Damals wurde mein Antrag allerdings abgelehnt mit der Begründung, dass ich den Steuernachweis von meiner Bank für 2011 vorlegen müsste. Diesen Nachweis hätte ich ja nun.
Es geht wohl nicht um den Nachweis der abgeführten Steuern, das ist kein Problem, sondern vielmehr um den Nachweis der Verluste, die du ja gegenrechnen möchtest (siehe dazu den vorherigen Absatz).

 

Wie hoch war denn eigentlich dein Jahreseinkommen insgesamt, also mit dem ab August? Lag es überhaupt über dem Grundfreibetrag? (beispielsweise 5 Monate a 1500 plus die 3200 Kapitalerträge lägen noch darunter)

 

MfG Stefan

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teffi

Ich versteh gar nicht, dass viele so schlechte Erfahrungen mit dem FA haben. Ich würde mich einfach doof stellen und sagen, dass Du das erst jetzt gemerkt hast. Du widerrufst die NV bei der Bank und gibst ab jetzt immer eine Steuererklärung ab. Dafür ist doch Wurst, ob das alles in einer einzigen Steuerbescheinigung von der Bank belegt ist, oder ob Du die Einzelabrechnungen der Geschäfte vorlegst. Mach Dir mit Excel o.ä. Deine eigene "Steuer- und Verlustbescheinigung", leg die Originalbelege der einzelnen Geschäfte dazu, und fertig. Dazu noch ein freundliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter.

 

Es steht ja wirklich nirgendwo, dass nur in einer Steuerbescheinigung erfasste Gewinne und Verluste für die Steuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Im Gegenteil.

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Taxadvisor

Dafür ist doch Wurst, ob das alles in einer einzigen Steuerbescheinigung von der Bank belegt ist, oder ob Du die Einzelabrechnungen der Geschäfte vorlegst. Mach Dir mit Excel o.ä. Deine eigene "Steuer- und Verlustbescheinigung", leg die Originalbelege der einzelnen Geschäfte dazu, und fertig. Dazu noch ein freundliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter.

 

Es steht ja wirklich nirgendwo, dass nur in einer Steuerbescheinigung erfasste Gewinne und Verluste für die Steuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Im Gegenteil.

 

Für Auslandsbanken ja, bei Inlandsbanken ist bis auf die Ausnahmefälle (Ersatzbemessungsgrundlage, ausl. Thesaurierungsfonds) eine Abweichung von den Angaben der Steuerbescheinigung nicht so einfach möglich, Grundsätzlich ist die Abweichung nur möglich, wenn die nicht erfolgte Korrektur von der Bank bestätigt wird (§ 20 Abs. 3a EStG). Die Berücksichtigung von Verlusten erfolgt nur mit Verlustbescheinigung (§ 20 Abs. 6 EStG). Für NV-Fälle, die zu unrecht erfolgt sind, gibt es den § 32d Abs. 3 EStG.

 

Vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 13.06.2008 (Tz. 8, siehe unten) und 22.12.2009, die der Bank verbieten, die Verluste während der NV-Bescheinigung für den KapErtSt-Abzug zu berücksichtigen. Ohne eine Bescheinigung der Bank wird das mit den Einzelabrechnungen der Bank nur gehen, wenn der Finanzbeamte sich nicht an die Gesetzes- und Erlasslage hält.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

8. Verlustverrechnung bei NV-Fällen

Nach unserer Auffassung sollte es den Instituten freigestellt werden, ob bei Vorliegen einer gültigen NV-Bescheinigung die Verlustverrechnung sowie die Anrechnung ausländischer Quellensteuer als bloße Schattenrechnung vorgenommen wird oder nicht. Wir bitten um Bestätigung, dass nach Ablauf der NV-Bescheinigung die Daten aus der Schattenrechnung (Verlusttopf, nicht angerechnete Quellensteuer) genutzt werden.

 

BMF: Ich teile Ihre Auffassung nicht. Verluste, die bis zum Widerruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für nicht angerechnete Quellensteuer. Die Kreditinstitute können dem Steuerpflichtigen jedoch im Hinblick auf die Veranlagung die angelaufenen Verluste sowie die nicht angerechnete Quellensteuer bescheinigen.

 

 

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Ramstein

Mach Dir mit Excel o.ä. Deine eigene "Steuer- und Verlustbescheinigung", leg die Originalbelege der einzelnen Geschäfte dazu, und fertig. Dazu noch ein freundliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter.

 

Es steht ja wirklich nirgendwo, dass nur in einer Steuerbescheinigung erfasste Gewinne und Verluste für die Steuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Im Gegenteil.

Genau so hat man ja auch seine Altverluste nachgewiesen; bei mir zumindest völlig problemlos. Bloss auf das "freundliche Gespräch" habe ich verzichtet.

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Taxadvisor

[Genau so hat man ja auch seine Altverluste nachgewiesen; bei mir zumindest völlig problemlos. Bloss auf das "freundliche Gespräch" habe ich verzichtet.

 

Bis 2008 galt ja auch das alte System, da gab es ja keine Abgeltungsteuer. Wenn wir für Jahre vor 2009 "nacherklären" funktioniert das ja immer noch so. Ab 2009 mit der AbgSt ist halt alles anders und "besser".

 

Gruß

Taxadvisor

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Manne13

Erstmal vielen Dank für eure Hilfe!

 

Werde jetzt erstmal abwarten, ob ich doch noch eine Verlustbescheinigung meiner Bank bekommen kann, obwohl ich diese bereits zum 15.12. hätte beantragen müssen. Warum gibt es da eigentlich diesen Stichtag?

 

Falls ich die Bescheinigung nicht bekomme, werde ich die Belege von dem Verlustgeschäft bei der Steuererklärung einreichen.

 

Verstehe ich das richtig, dass ich mit dem Einreichen der Steuererklärung automatisch die NV-Bescheinigung widerrufe oder muss ich dies extra beim FA melden? Den Grundfreibetrag hab ich nämlich durch meine Tätigkeit ab August 2011 überschritten.

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reckoner

Hallo Manuel,

 

Werde jetzt erstmal abwarten, ob ich doch noch eine Verlustbescheinigung meiner Bank bekommen kann, obwohl ich diese bereits zum 15.12. hätte beantragen müssen.
Sag mal, liest du eigentlich nicht was wir dir schreiben?

Du kannst eine solche Bescheinigung gar nicht bekommen, weil deine Bank keinen Verlusttopf führt. Bei einer NV verpuffen Verluste immer, weil es ja auch keine (steuerpflichtigen) Gewinne zum gegenrechnen gibt.

 

Warum gibt es da eigentlich diesen Stichtag?
Warum das nicht auf den 31.12. gelegt wurde, weiß ich auch nicht (wäre imho logischer).

Aber irgendeinen Stichtag sollte es geben, denn sonst könnte es vorkommen, dass ein Verlust gleichzeitig bescheinigt und direkt anfang Januar verrechnet würde. Eine reine Banklösung wäre wohl auch möglich, also dass die Bank nur unverrechnete Verluste bescheinigen darf, aber der Gesetzgeber wollte es halt anders (vermutlich der Kontrolle und Übersichtlichkeit wegen).

 

MfG Stefan

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Taxadvisor

Sag mal, liest du eigentlich nicht was wir dir schreiben?

Du kannst eine solche Bescheinigung gar nicht bekommen, weil deine Bank keinen Verlusttopf führt. Bei einer NV verpuffen Verluste immer, weil es ja auch keine (steuerpflichtigen) Gewinne zum gegenrechnen gibt.

 

 

Es gibt zwar keine direkte gesetzliche Norm (oder ich finde sie nicht), aber bei NV-Depots muss es m.E. auch ohne die zum 15.12. zu beantragende Verlustbescheiingung gehen. Die NV-Bescheinigung befreit ja nicht per se von der Abgabe einer Erklärung. Wer am Jahresende feststellt, dass er - wider Erwarten - in die Steuerpflicht gerutscht ist, muss - trotz NV-Bescheinigung - eine Erklärung abgeben. Dann muss ich auch Verluste aus der NV-Zeit geltend machen können. Hierfür müsste die Bank eine Bescheinigung austellen (vgl. Posting 11:41). Nur wenn die NV-Bescheinigung für das Jahr zu Recht besteht, verpuffen die Verluste.

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

 

 

 

 

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Taxadvisor

Werde jetzt erstmal abwarten, ob ich doch noch eine Verlustbescheinigung meiner Bank bekommen kann, obwohl ich diese bereits zum 15.12. hätte beantragen müssen. Warum gibt es da eigentlich diesen Stichtag?

 

 

Der Stichtag ist technisch bedingt. Bei Einreichung bis zum 31.12. wäre eine systemseitige Erfassung zum 01.01. nicht gewährleistet, da der 31.12. kein Bankarbeitstag mehr ist. Da es Banken gibt, die solche Daten nur zentral erfassen und aufgrund der Weihnachtsfeietage liegt es soweit vor dem Jahresende. Insbesondere Zinszahlungen zum 02.01. werden teilweise schon im System im alten Jahr "vorbereitet" (vgl. Änderungsfristen bei Daueraufträgen) und würden dann u.U. mit dem Verlusttopf verrechnet, obwohl dieser mit der Bescheinigung geleert wird.

 

Gruß

Taxadvisor

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Manne13

Nochmal vielen Dank für eure Hilfe! Denke ich weiß jetzt bescheid ;)

 

 

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