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Verfall von Optionen doch steuerlich beachtlich!

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BFH v. 26.09.2012 - IX R 50/09

 

Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

Leitsatz Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Ergänzung zu den BFH-Urteilen vom 17. April 2007 IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608, und vom 13. Februar 2008 IX R 68/07, BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522).

 

 

 

 

 

 

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€-man
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