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Vermögenswirksame Leistungen und bAV

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VWL ist ja auch so ein Dauerthema im Forum. Vor allem wenn die Einkommen über den Grenzen für die Arbeitnehmersparzulage liegen, ist es eher leidig eine sinnvolle Investition für die VWL zu finden. Nachdem die bisher favorisierte Lösung über den Edeka Banksparplan nur noch in Verbindung mit Gehaltskonto möglich ist, sieht es etwas mau mit Alternativen aus.

 

Daher möchte ich nachfolgend einen Lösungsansatz kurz vorstellen, der meiner Meinung nach eher nicht so bekannt ist. Einschränkung vorab, die Zielgruppe für diesen Lösungsansatz ist eher klein, siehe Voraussetzungen:

 

- Das Einkommen muss unter der BBG RV liegen

- Das Einkommen darf über der BBG KV liegen

- Die Wahl einer bAV muss frei sein

- Die VWL müssen auf mind. 25 Euro mtl. aufgestockt werden können

- Es darf keine andere (bei Auszahlung) Sozialabgabenpflichtige bAV bestehen

 

---

 

Gerade bei denen, die sich bewusst gegen bAV entschieden haben - meist auf Basis eines Einkommens über den BBGs für KV - ist paradoxerweise bAV für VWL wieder eine interessante Alternative.

 

Grund dafür:

Leistungen aus einer bAV sind nur dann beitragspflichtig zur Krankenversicherung, wenn eine Geringfügikeitsgrenze überschritten wird. Diese Grenze wird jährlich festgelegt:

 

Freigrenzen:

2011: monatlich 127,75 €

2012: monatlich 131,25 €

2013: monatlich 134,75 €

2014: monatlich 138,25 €

 

Liegt die zu erwartende Rentenleistung (aller bAV Bezüge) unter dieser Grenze, müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

 

Für Kapitalauszahlungen gilt:

Grenze * 120 = maximale Kapitalabfindung ohne Beitragspflicht KV

 

Konkretes Beispiel:

 

30 Jahre * 12 Monate * 25 Euro = 9.000 Euro Einzahlungen

Bei 3 % Zinsen = 5.504 Euro Zinsen

 

Ablaufsumme: 14.504,55 Euro

 

14504,55 Euro < 138,25 * 120 (16.590 Euro) ... Auszahlung ist KV beitragsfrei, nach Stand 2014

 

Ebenfalls KV frei wäre eine mtl. Rente von bis zu 138,25 Euro. Diese würde sich auch bei einem erheblich höheren Wert an Ablaufsumme je nach Produkt noch nicht ergeben.

 

---

 

Vorteile der Konstruktion:

 

Die VWL als alleinige Entgeltumwandlung sind in der Ansparphase steuer- und ggf. je nach Einkommen sozialabgabenfrei. Der eigentliche "Renditekick" kommt also durch bspw. ersparte KV/ RV Beiträge in der Ansparphase zu Stande.

 

Die Steuerverschiebung - folglich nachgelagerte Besteuerung - muss jeweils individuell auf Vorteilhaftigkeit geprüft werden.

 

---

 

Umsetzung

 

Mit jedem Durchführungsweg möglich, allerdings bieten sich eher kostengünstige Direktversicherungen (klassisch oder fondsgebunden) auf Grund der niedrigen Barrieren vermutlich am ehesten an.

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boll

@polydeikes: Danke für den Tipp! :thumbsup:

 

Auch wenn für den Großteil (inklusive meiner einer), wie du schon sagst, nicht sinnvoll anwendbar, werde ich das Konstrukt im Hinterkopf behalten und ggf. beizeiten hierauf verlinken.

Vielleicht finde ich ja jemanden im privaten Umfeld, der für eine solche Lösung prädestiniert ist...

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hansetrader
· bearbeitet von hansetrader

Das ganze könnte man ja durchaus noch viel weiter spinnen. Wenn man eine ähnliche Steigerungsrate für den Freibetrag zu Grunde legen würde, wie es in den letzten Jahren der Fall war (ca. 2,5%) dann könnte der Freibetrag in deinem Bespiel nach 30 Jahren bei etwa 292€ monatliche Rente oder eta 35.000€ Kapitalabfindung liegen.

 

Je nach Verzinsung und Anlagedauer könnte der Vorteil auch bei Sparraten bis zu 100€ mitgenommen werden. Vielleicht jetzt kein Grund für andere schnell noch eine BAV abzuschließen, aber für diejenigen die bereits eine haben und mit Raten unter 100€ besparen eine sehr Interessante Info. :thumbsup:

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Sapine

Sind für die Freigrenze neben Bezügen aus der BAV auch Bezüge aus durch den Arbeitgeber finanzierte Pensionskassen relevant? Meine mittlerweile nicht mehr besparte BAV dürfte gerade noch unter der Grenze liegen, aber es wird eine höhere Rente aus der Pensionskasse hinzukommen später.

 

Sofern die Pensionskasse relevant ist gleich noch die Zusatzfrage, was passiert wenn ich dort vom Kapitalwahlrecht Gebrauch mache?

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hansetrader

Kann es sein, dass der Freibetrag nur für pflichtversicherte gilt ?

 

Für gesetzlich Krankenversicherte werden nach wie vor Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 17 Prozent für eine solche gebilligte Betriebsrente fällig. Wer gesetzlich krankenpflichtversichert ist und eine Betriebsrente bezieht, hat aber nach wie vor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 17 Prozent zu zahlen. Keine Beiträge zahlen ab 2014 jene, deren Betriebsrente geringer als 138,25 Euro ausfällt. Mehrere Betriebsrenten werden zusammengezogen, um festzustellen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dies gilt nicht für freiwillig Versicherte.

 

Zitat von hier

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Noob1981

erstmal Danke für das Topic, auch wenn ich leider nicht zur "Zielgruppe" gehöre. Finde ich sehr cool, wie manche User hier das Forum mit wirklich wertigen Topics immer wieder füllen. Dank euch hab ich immer noch eine anständige Lernkurve :thumbsup:

 

Und irgendwann kommt dann auch mal wieder ein Thema bei dem ich "Zielgruppe" bin :blushing:

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Hansetrader:

Das ganze könnte man ja durchaus noch viel weiter spinnen. Wenn man eine ähnliche Steigerungsrate für den Freibetrag zu Grunde legen würde, wie es in den letzten Jahren der Fall war (ca. 2,5%) dann könnte der Freibetrag in deinem Bespiel nach 30 Jahren bei etwa 292€ monatliche Rente oder eta 35.000€ Kapitalabfindung liegen.

 

Maßgeblich ist ein 20tel der Bezugsgröße = Freigrenze. Die Entwicklung der Bezugsgröße seit 1990 kannst du u.a. bei Wikipedia sehen. http://de.wikipedia.org/wiki/Bezugsgr%C3%B6%C3%9Fe

 

Sapine:

Sind für die Freigrenze neben Bezügen aus der BAV auch Bezüge aus durch den Arbeitgeber finanzierte Pensionskassen relevant? Meine mittlerweile nicht mehr besparte BAV dürfte gerade noch unter der Grenze liegen, aber es wird eine höhere Rente aus der Pensionskasse hinzukommen später.

 

Maßgeblich sind alle sv pflichtigen VERSORGUNGSBEZÜGE zusammen. Eine Leistung aus einer bAV muss nicht immer ein SV-pflichtiger Versorgungsbezug im Sinne des Par. 229 SGB 5 sein. Das wiederum hängt davon ab, welcher Durchführungsweg gewählt wurde, wie dieser ausgestaltet wurde und wie die Auszahlung erfolgt. Eine rein arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse ist bspw. bei Kapitalabfindung meines Wissens SV-frei. Eine einfache Antwort ist da leider nicht möglich.

 

Das Thema mit dem Kapitalwahlrecht lässt sich per PN besser besprechen. Hier im Thread ging es mir einzig und Allein um die SV Pflicht. Die steuerliche Betrachtung müsste für alle Durchführungswege und deren Gestaltungsmöglichkeiten erfolgen, genug Potential für ein Buch.

 

hansetrader:

Kann es sein, dass der Freibetrag nur für pflichtversicherte gilt ?

Gemeint ist die Pflichtversicherung in der GKV der Rentner. Diese ist bspw. nicht gegeben, wenn nicht 9/10tel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens in der GKV verbracht wurden. Dann ist man freiwillig in der GKV der Rentner versichert, das wiederum führt zu einer Beitragspflicht KV / PV für alle Einkünfte (Mieten, Renten, Zinsen usw. usf.).

 

Noob1981:

Und irgendwann kommt dann auch mal wieder ein Thema bei dem ich "Zielgruppe" bin :blushing:

 

Wenn dich etwas interessiert aus diesem Themenkreis Versicherungen, Altersvorsorge, BU - vielleicht ergibt sich ja eine Idee für einen entsprechenden Post. In den anderen Forenbereichen lese ich ja selbst eher nur mit.

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Detlef

Ist aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze eine bav nicht für jeden auch unabhängig von VWL interessant (der bisher noch keine bav hatte) bis zu besagter Grenze? Man kann die Besparung ja jederzeit stoppen wenn man sich der Geringfügigkeitsgrenze nähert.... Hier werden ja nur bavs berücksichtigt und keine anderen Rentenverträge.

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Sapine

Drauf bauen würde ich nicht - Geringfügigkeitsgrenzen können sich ändern insbesondere wenn die Kassen klamm sind.

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polydeikes

Eine Garantie gibt es natürlich nicht. Aber es handelt sich um eine im SGB verankerte Größe, sprich 1/20tel der Bezugsgröße § 18 Abs. 1 SGB IV. Das überhaupt darüber hinausgehende Leistungen verbeitragt werden, sagt das GMG von 2004. Und was alles berücksichtigt wird der §229 SGB V.

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polydeikes

bAV und Vermögenswirksame Leistungen Teil II

 

Weil wir ja in letzter Zeit immer wieder bAV Threads mit Entgeltumwandlung hatten, hier noch mal ein paar "Work arrounds" anhand eines Fallbeispiels zu dem Thema ... Der eigentliche Work arround ist Variante 4.

 

Wir gehen von folgenden Annahmen aus:

 

Brutto: 2000 Euro

LSt Klasse: 1

VL Anspruch gedeckt durch AG: 40 Euro

 

Netto: 1.336 Euro

 

 

Variante 1:

Es werden nur die VL in eine bAV eingezahlt, 40 Euro mtl.

Der Nettoaufwand beträgt: 18,57 Euro

40 Euro bAV Beitrag

 

Variante 2: (analog der Mechanismen einer Entgeltumwandlung)

Es werden die VL von 40 Euro mtl. in eine bAV eingezahlt

Es wird der Differenzbetrag seitens des AG bezahlt, da sich ja eine Sozialabgabenersparnis beim Arbeitgeber ergibt: 34,76 mtl

74,76 Euro bAV Beitrag

 

Variante 3:

Ich mach lieber nur eine Entgeltumwandlung ohne Berücksichtigung der VL und verzichte auf 40 Euro Netto

Es passiert das Gleiche wie in Variante 2

74,76 Euro bAV Beitrag

 

 

Variante 4:

Ich optimier den ganzen Spaß mit den Erkenntnissen aus Variante 1-3 ...

 

Ziel: Der Arbeitgeber soll noch immer meine 2000 Brutto + 40 VL ... sprich 2040 Euro Aufwendungen haben. Wir nehmen nur statt 2040 Brutto einfach 1965,36 Brutto. Das Stocken wir mit 75 Euro Arbeitgeberanteil zu einer bAV auf. Damit sind wir schon mal wieder bei den 2040.

 

Der Arbeitgeber hat bei 2040 Brutto Sozialabgaben in Höhe von 393,21

Der Arbeitgeber hat bei 2040 Brutto + quasi 75 Euro Zuschuss zur bAV nur Sozialabgaben von 378,82

 

Also organisieren wir unserem geschätzten Brötchenzahler eine Ersparnis von 14,39 Euro. Er soll ja auch was davon haben ...

 

Und was haben wir davon? Erstmal bleibt unser Netto gleich. Statt 74,76 fließen aber 109,64 mtl. in unsere bAV. Oder anders formuliert:

 

Statt 40 Euro VWL in einem Banksparplan vergammeln zu lassen, haben wir 109,64 Euro mtl. bAV Beitrag konstruiert.

 

Funktioniert leider nur dann ... wenn ich mit meinem Arbeitgeber reden kann ...

 

 

post-5413-0-27131500-1397036477_thumb.jpg

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Shak
· bearbeitet von Shak

Darf man hierzu noch eine Frage stellen? Das Thema wirkt so "abgeschlossen".

 

 

Warum muss(!) das Einkommen unterhalb der BBG RV liegen?

 

Gerade dann verliere ich doch Ansprüche aus der gesetzlichen Rente (Arbeitgeber- und Arbeitnehemeranteil),die dann meine Gesamtrente (ges.RV. und bAV) verringern.

Warum wiegt ein Verlust von 18,7% des Bruttoeinkommens als Einzahlung in die ges. RV eindeutig weniger als der Gewinn von ~9,35% mehr Netto heute?

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polydeikes

Lesen hilft meist weiter und beantwortet häufig überflüssige Fragen. Liegt mein Einkommen über BBG RV, wird allgemein bAV wieder attraktiver (bspw. auch via Entgeltumwandlung). Zudem ist die Wahrscheinlichkeit von PKV-Status + gescheitem Durchführungsweg + zstzl. AG finanzierte bAV deutlich höher.

 

Und was heißt das für die Geringfügigkeitsgrenze und somit die hier geschilderte Rechnung, wenn weitere bAV betrieben wird? Ganz stark nachgrübeln, vielleicht kommst du von allein drauf.

 

Man hätte statt dem muss natürlich auch jede Eventualität oberhalb BBG RV betrachten können. Dann hätte ich aber 2014 angefangen und wäre heute noch nicht fertig.

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Shak

Alles klar. Ich hatte es unter der Voraussetzung verstanden, dass nur diese eine bAV betrieben wird. Bzw. das unabhängig von sämtlichen weiteren Faktoren, die Vorteilhaftigkeit nicht mehr gegeben wäre, sobald die BBG RV überschritten worden ist.

 

Dann ist ja doch alles so wie gedacht und ich muss nicht noch mal extra stark nachgrübeln.

 

Danke für die schnelle Antwort in diesem altem Thread.

 

 

 

 

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polydeikes

Es steht explizit da, dass es eben um jene Fälle geht, bei denen Einkommen > BBG KV < BBG RV.

 

Es steht sogar extra nochmal im Threadtitel:

Alternative für Einkommen über BBG KV ohne bestehende bAV

 

Es ist eine Insellösung, die für beschriebene Ausgangsszenarien ziemlich pauschal sinnvoll sein kann, wenn man Bock drauf hat. Was nicht ausschließt, dass es auch außerhalb der vordefnierten Voraussetzungen im Einzelfall ebenfalls taugen kann.

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Shak

Ahhh. Selbst Schuld, wenn man nicht seine Brille für diese "Unterüberschrift" rausholt.

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