marcel-Piachel Juni 9, 2014 Hallo 2012 habe ich mir meinen Riester auszahlen lassen. Der Anbieter hat Zulagen und Steuervorteile einbehalten. So erst einmal korrekt. Nun habe ich jetzt eine Bescheinigung vom Anbieter bekommen wo in Anlage R der Steuererklärung ein Betrag einzutragen ist. Gewinne denke ich mal Nun habe ich meine Steuererklärung 2012 schon gemacht. Was mache ich jetzt 1. nichts 2. Steuererklärung noch mal 2012 3. bei Steuererklärung für 2014 angeben Gruß Marcel Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 9, 2014 · bearbeitet Juni 10, 2014 von polydeikes Steuerberatung unterliegt dem Steuerberater. Kann in dem Fall auch Sinn machen, da bei Erhalt von steuerlicher Förderung quasi eine Neuberechnung durch die förderschädliche Verwendung für jedes einzelne Jahr erfolgt. Mit Stand 2012 wurde das Finanzamt eigentlich automatisch über deine förderschädliche Verwendung informiert und es hätten normalerweise längst Bescheide bei dir eingehen müssen. Allerdings habe ich einen Kunden mit förderschädlicher Verwendung aus 2010, der erst in 2014 seine Bescheide bekommen hat. Manchmal mahlen die Mühlen langsam ... edit: Missverständliche Formulierung zur Problematik fehlerhafte Versteuerung entfernt, ausführlich erklärt hier: https://www.wertpapier-forum.de/topic/43966-schadliche-verwendung-riester/?do=findComment&comment=893506 ... nachzuvollziehen in marcels quoting weiter unten --- Die Anlage R sollte sich im Normalfall erübrigen (es geht um die Angabe "Leistungen wegen schädlicher Verwendung lt. Nummer 12 der Leistungsmitteilung"), da das Finanzamt bereits in Kenntnis gesetzt sein sollte. Aus meiner Sicht eigentlich eher ein Beleg für deine Unterlagen. Individuell kann deine Situation aber abweichen, nur das ist dann eine Aufgabe für den Steuerberater. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
andjessi Juni 9, 2014 · bearbeitet Juni 9, 2014 von andjessi Zu dem Thema habe ich interessehalber ein paar Fragen:Woher kennt der Anbieter die Höher der Steuervorteile? Bekommt er diese vom Finanzamt gemeldet? Wenn ich später meinen ggf. jahrezehntelang besparten Riesterverteag förderschädlich kündige, muss ich die Zulagen und die Steuervorteile zurück zahlen, so weit ok.. Aber was passiert mit den erhaltenen Zinsen auf die Steuervorteile und die Förderzulagen? Verbleiben die mir (natürlich mit Abgeltungssteuer versteuert)? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 9, 2014 Zu dem Thema habe ich interessehalber ein paar Fragen:Woher kennt der Anbieter die Höher der Steuervorteile? Bekommt er diese vom Finanzamt gemeldet? Gar nicht, brauch er auch nicht. Der Anbieter kennt zunächst mal nur die Kapitalerträge. Diese versteuert er gem. dem Zeitpunkt der förderschädlichen Verwendung (unterschiedliche Behandlung) unabhängig davon, ob bspw. durch Abschlusskosten bedingt ein Verlust realsiert wurde. Dieser Verlust kann dann erst wieder mit der Steuererklärung geltend gemacht werden. Weiterhin meldet er die förderschädliche Verwendung an die ZFA / Finanzamt. Die fahren nun nach Schema F einfach den §93 EStG ab. D.h. die Zulagen gehen direkt zurück an die ZFA, macht eigentlich immer der Anbieter direkt (volle Höhe, auch wenn die Zulagen kostenbelastet waren). Das Finanzamt geht nach §10a Abs. 4 EStG vor. (4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. 5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Somit schließt sich der Kreislauf. Finanzamt meldet an die ZFA, ZFA an den Anbieter und Anbieter führt ab. Was übrig bleibt, zahlt der Anbieter dann aus. Vor langer, langer Zeit musste sich der Kunde noch um alles selbst kümmern, ist aber nicht mehr der Fall. Nur das was er auszahlt kann natürlich deutlich weniger sein, als dir zusteht, siehe Einleitung. Sprich es führt kein Weg an der steuerlichen Prüfung der Geschichte vorbei und die obliegt nun mal den Steuerberatern. Und dafür gibt es eben auch die entsprechenden Bescheinigungen. Wenn ich später meinen ggf. jahrezehntelang besparten Riesterverteag förderschädlich kündige, muss ich die Zulagen und die Steuervorteile zurück zahlen, so weit ok.. Aber was passiert mit den erhaltenen Zinsen auf die Steuervorteile und die Förderzulagen? Verbleiben die mir (natürlich mit Abgeltungssteuer versteuert)? Du musst nur die Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Die darauf erzielten Erträge musst du nur versteuern, darfst sie versteuert aber behalten. Hatten wir schon recht oft das Thema. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
marcel-Piachel Juni 9, 2014 Steuerberatung unterliegt dem Steuerberater. Kann in dem Fall auch Sinn machen, da bei Erhalt von steuerlicher Förderung quasi eine Neuberechnung durch die förderschädliche Verwendung für jedes einzelne Jahr erfolgt. Mit Stand 2012 wurde das Finanzamt eigentlich automatisch über deine förderschädliche Verwendung informiert und es hätten normalerweise längst Bescheide bei dir eingehen müssen. Allerdings habe ich einen Kunden mit förderschädlicher Verwendung aus 2010, der erst in 2014 seine Bescheide bekommen hat. Manchmal mahlen die Mühlen langsam ... Abgesehen von der förderschädlichen Verwendung wurde ggf. Abgeltungssteuer einbehalten, obwohl du höchstwahrscheinlich real einen Verlust realisiert hast. Da die Versicherung unabhängig von ihren enstandenen Kosten die ausgezeichneten Kapitalerträge versteuern lässt. --- Die Anlage R sollte sich im Normalfall erübrigen (es geht um die Angabe "Leistungen wegen schädlicher Verwendung lt. Nummer 12 der Leistungsmitteilung"), da das Finanzamt bereits in Kenntnis gesetzt sein sollte. Aus meiner Sicht eigentlich eher ein Beleg für deine Unterlagen. Individuell kann deine Situation aber abweichen, nur das ist dann eine Aufgabe für den Steuerberater. Ich werde mal morgen meinen Anbieter anrufen. Offentsichtlich ist es so das das Finanzamt die Steuerersparnis dem Anbieter mitteilt damit er die Zulage und steuervorteil ei behält und dem Kunden direkt auszahlt. Ist wohl so wie PayPal. Wie war es bei anderen bei Kündigung der Riester. Praktische Durchführung. abgeltunssteuer wird erst fällig, wenn man einen Freibetrag überschreitet. vielleicht ist es der Grund warum ich da nichts vom Finanzamt gehört habe. somit hat sich wohl Anlage R wirklich erübrigt. Gruß Marcel Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
andjessi Juni 9, 2014 Du musst nur die Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Die darauf erzielten Erträge musst du nur versteuern, darfst sie versteuert aber behalten. Mit persönlichem Steuersatz oder mit Abgeltungssteuer? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 10, 2014 Abgeltungssteuer findet im Endeffekt keine Anwendung auf die Auszahlung, diese gilt quasi als Rentenleistung / sonstige Einkünfte. Förderschädliche Verwendung gem. 93 EStG läuft nach Par 22 Nr. 5 EStG. Bestenfalls also mit halbem Unterschiedsbetrag gem. Auflagen (Alter, Laufzeit), sprich Halbeinkünfteverfahren ... aber immer persönlicher Steuersatz. Ich habe aber in der Praxis schon einen Vertrag gesehen, von dem fälschlicherweise Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge nach einer Kündigung einbehalten wurde. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
andjessi Juni 10, 2014 · bearbeitet Juni 10, 2014 von andjessi Abgeltungssteuer findet im Endeffekt keine Anwendung auf die Auszahlung, diese gilt quasi als Rentenleistung / sonstige Einkünfte. Förderschädliche Verwendung gem. 93 EStG läuft nach Par 22 Nr. 5 EStG. Bestenfalls also mit halbem Unterschiedsbetrag gem. Auflagen (Alter, Laufzeit), sprich Halbeinkünfteverfahren ... aber immer persönlicher Steuersatz. Wenn dann sogar das Halbeinkünfteverfahren zieht, dann wage ich mal zu behaupten, dass es für viele Gutverdiener (im Alter ab 60/62 je nach Abschlussjahr) am rentierlichsten ist, einen Riestervertrag förderschädlich aufzulösen. Die Rendite auf das tatsächlich eingesetzte Kapital (Förderungen rausgerechnet) steigt erheblich. Bei einem gekündigten Riester-Banksparplan mit z.B. 3% Verzinsung p.a. und einer Laufzeit von 35 Jahren auf ~5% p.a für das eingesetzte Kapital (wenn man das Geld alternativ in einen Sparplan mit Abgeltungssteuer einzahlen würde). Dies allein dadurch, dass die Förderungen zunächst mitverzinst werden und die Zinsen darauf später vergünstigt versteuert werden (Rahmenbedingungen permanenter Grenzsteuersatz 44,31%, 2.100,- Gesamteinzahlung pro Jahr) . Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
tyr Juni 10, 2014 Wenn dann sogar das Halbeinkünfteverfahren zieht, dann wage ich mal zu behaupten, dass es für viele Gutverdiener (im Alter ab 60/62 je nach Abschlussjahr) am rentierlichsten ist, einen Riestervertrag förderschädlich aufzulösen. Kannst du deine Rechnung offenlegen? Ich kann mir das so nicht vorstellen. Die ganzen Zulagen werden ja in dem Fall zurückgezahlt bzw. einbehalten. Zudem muss man sich dann wieder um die Verwaltung des Geldes selbst kümmern. Zum Beispiel über einen Sofortrentenvertrag oder einen Fonds/Bankauszahlplan. So oder so fallen weitere Kosten an. Ich glaube wenn musst du ziemlich viele Nebenbedingungen in eine komplexe Rechnung über mehrere Riesterarten und -Tarife führen und dann förderschädliche Alternativen vergleichen. Warum dann überhaupt riestern, wenn förderschädlich gekündigt werden soll? Dann kann man doch gleich klassisch in Schicht 3 anlegen und sich die ganze Riesterkomplexität sparen. Ich sehe derzeit nur einen Sinn darin, in Riester Sparplänen zu Beginn der Auszahlungsphase möglichst viel in Auszahlpläne laufen zu lassen, um die Kosten für die Versicherung zu senken. Aber auch dann müssen größere Summen wieder investiert werden und das kostet wieder. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TaurusX Juni 10, 2014 Warum dann überhaupt riestern, wenn förderschädlich gekündigt werden soll? Dann kann man doch gleich klassisch in Schicht 3 anlegen und sich die ganze Riesterkomplexität sparen. Weil der Staat dir ein "kostenloses" Darlehen zur Verfügung stellt mit dem du Erträge erwirtschaften kannst. Aber Recht hast du, rechnen ist in jedem Fall sinnvoll. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 10, 2014 Wenn dann sogar das Halbeinkünfteverfahren zieht, dann wage ich mal zu behaupten, dass es für viele Gutverdiener (im Alter ab 60/62 je nach Abschlussjahr) am rentierlichsten ist, einen Riestervertrag förderschädlich aufzulösen. Das hängt einfach davon ab, wie sich die steuerlichen Rahmendaten entwickeln und natürlich vom individuellen Fall. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass sich bis Renteneintritt in bspw. Jahrzehnten die steuerlichen Grundlagen nicht deutlich nach oben verschieben, gepaart mit der Annahme förderschädliche Verwendung noch während des Gehaltsbezugs, ergibt sich durch die quasi Progression rechnerisch nicht wirklich ein Vorteil. Aus meiner Sicht ist es daher durchaus relevant, dass der Rentenbeginn auch bei Riester über den Zeitpunkt für den Eintritt in die gesetzliche Rente hinaus verschoben werden KANN. Und das ist nicht bei jedem Riester Vertrag der Fall. --- Ich sehe derzeit nur einen Sinn darin, in Riester Sparplänen zu Beginn der Auszahlungsphase möglichst viel in Auszahlpläne laufen zu lassen, um die Kosten für die Versicherung zu senken. Aber auch dann müssen größere Summen wieder investiert werden und das kostet wieder. Da dürftest du so ziemlich der Einzige sein, der es noch nicht verstanden hat. Das AltZertG spricht nicht von einem Auszahlplan, sondern von "Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ", was einen himmelsweiten Unterschied macht. Ich versuchs mal sehr stark zu vereinfachen: Diese Teilkapitalverrentung ist sinngemäß zunächst eine Risikoversicherung und das Risiko wird zum Zeitpunkt des Renteneintritts berechent. Es wird dabei nicht wie bspw. heute die Sterbetafel 2004 verwendet, sondern bspw. die Sterbetafel 2040 oä.. Mit jedem zusätzlichen Jahr Lebenserwartung steigen diese Kosten exorbitant an. So wird heute gar nicht erwartet, dass der heute 67 Jährige statistisch wesentlich älter als 85 Jahre wird. Wird der zum Rentenbeginn 67 Jährige in 40 Jahren statistisch bspw. 90 Jahre alt (normale Lebenserwartung), verdoppeln sich die Kosten für die Langlebigkeitsversicherung wenigstens. Sprich es wird vom Alter, dass statistisch zum Zeitpunkt der Auszahlung erreicht wird, ausgegangen. Dieses Alter ist dann aber schon um sämtliche Sterblichkeitskalkulation bis zum Rentenbeginn bereinigt. Sprich es findet nicht mehr die Mischkalkulation inkl. der Teilnehmer an der Versicherungsgemeinschaft statt, die bspw. zwischen Abschluss heute und Verrentung in bspw. 40 Jahren mit 67 schon verstorben sind. Es wird dann halt nur noch betrachtet, wie alt wird ein dann in bspw. 2054 bereits 67 Jahre alter Menschen statistisch gesehen. Selbst heute wäre die statistische Lebenserwartung dieses bereits 67 jährigen höher, als die statistische Lebenserwartung eines heute 20 Jährigen. Eben weil dieser 20 Jährige auch in den 40 Jahren bis Renteneintritt ein gewisses Todesfallrisiko hat. Oder anders formuliert: Die Kalkulation von 67 an ist immer teurer als die Kalkulation von 20 an. Deswegen sind bereits heute die Verrentungskosten von Banksparplänen und Fondssparplänen so exorbitant hoch. --- Nehmen wir mal die Sterbetafel 1994 vs. die Sterbetafel 2004. Ein ansonsten identischer Vertrag bringt mit der "neuen" Sterbetafel schon etwa 8-16 % weniger Leistung, ua. auch dem UniSex Effekt geschuldet und abhängig davon, ob Männlein oder Weiblein. Riester ist allerdings schon seit 2006 UniSex im Ggs zu Schicht 3. Und dabei hat der 20 Jährige immerhin noch eine ganz ordentliche statistische Wahrscheinlichkeit auf einen Tot vor Rentenbeginn, hat er bei oben beschriebener Variante nicht mehr. --- Der nächste und völlig unterschätzte Punkt ist der Zinseffekt in der Auszahlungsphase. Bei Auszahlplan + TK Verrentung muss die Rente aus der TK Verrentung genau so hoch sein, wie die letzte reguläre Rente. Hier unterscheiden sich die Bedingungen deutlich. Im Worst Case Fall werden die Zinsen des Vertrags von 67 bis 85 mit einkalkuliert, was die Langlebigkeitsabsicherung noch einmal erheblich teurer macht. Insbesondere wenn bspw. 2054 ein ganz anderes Zinsniveau gegeben sein sollte als heute. Das ist aber von Vertrag zu Vertrag ganz unterschiedlich geregelt, oder eben auch gar nicht geregelt. Teilweise ist auch noch nicht einmal ein Anspruch darauf geregelt, dass der Kunde überhaupt die Erträge zwischen 67-85 bekommt, siehe Ausführungen zur DWS RRP von ein paar Tagen. --- Diese ominösen Kosten, die du immer herbei reden willst, sollte man also wenn schon einigermaßen korrekt betrachten. Und da ergibt sich beim besten Willen mit einer Wahrscheinlichkeit von nahe 0 ein Vorteil ggü. einer Versicherungslösung von bspw. 20 an. Besser gesagt, es ist eigentlich versicherungsmathematisch ausgeschlossen, dass sich ein Vorteil ergeben kann ... es sei denn unsere Lebenserwartung sollte in bspw. den nächsten 40 Jahren deutlich sinken ggü. heute. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
andjessi Juni 10, 2014 · bearbeitet Juni 10, 2014 von andjessi Ich habe mal eine Musterrechnung (Riester mit Kündigung nach 35 Jahren vs. alternativer Sparplan mit Abschlagsteuer) vorgenommen. Eckdaten: - Immer Steuersatz 44,31% (während des Sparens, auch bei Auflösung) - Spardauer 35 Jahre - Rendite des Riestersparplans 3% p.a. (keine Kosten) - Abgeltungssteuer des Banksparplans permanent 25% - Versteuerung bei Auflösung mit dem Halbeinkünfteverfahren (man ist älter als 60/62) Fazit: Ein regulärer Sparplan über die Höhe des Riestereigenanteils müsste 5,0384% Zinsen erwirtschaften, um auf den gleichen Endbetrag zu kommen, wie ein gekündigter Riestersparplan mit 3% Zinsen p.a.. Alles Dank Mitverzinsung von Zulagen und Steuerersparnis. Finde ich schon beiendruckend. Vor allem kann man dann mit dem Geld machen, was man will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ZappBrannigan Juni 10, 2014 · bearbeitet Juni 10, 2014 von ZappBrannigan Mit jedem zusätzlichen Jahr Lebenserwartung steigen diese Kosten exorbitant an. So wird heute gar nicht erwartet, dass der heute 67 Jährige statistisch wesentlich älter als 85 Jahre wird. Wird der zum Rentenbeginn 67 Jährige in 40 Jahren statistisch bspw. 90 Jahre alt (normale Lebenserwartung), verdoppeln sich die Kosten für die Langlebigkeitsversicherung wenigstens. Sprich es wird vom Alter, dass statistisch zum Zeitpunkt der Auszahlung erreicht wird, ausgegangen. Dieses Alter ist dann aber schon um sämtliche Sterblichkeitskalkulation bis zum Rentenbeginn bereinigt. Sprich es findet nicht mehr die Mischkalkulation inkl. der Teilnehmer an der Versicherungsgemeinschaft statt, die bspw. zwischen Abschluss heute und Verrentung in bspw. 40 Jahren mit 67 schon verstorben sind. Es wird dann halt nur noch betrachtet, wie alt wird ein dann in bspw. 2054 bereits 67 Jahre alter Menschen statistisch gesehen. Selbst heute wäre die statistische Lebenserwartung dieses bereits 67 jährigen höher, als die statistische Lebenserwartung eines heute 20 Jährigen. Eben weil dieser 20 Jährige auch in den 40 Jahren bis Renteneintritt ein gewisses Todesfallrisiko hat. Das ist einleuchtend. Wenn nun der Riester-Rentenversicherte vor der Auszahlphase verstirbt, so erben die Angehörigen ja das angesparte Kapitel (minus der Abschlussgebühren/Kosten und evtl. nach Abzug der Zulagen & Steuervorteilen). Da die Versicherung nun also "leer" ausgeht muss sie dieses Risiko irgendwie in ihren Abschlusskosten und/oder in den laufenden Kosten berücksichtigt haben. Ansonsten würde sie dem Versicherten ja die Verwendung einer günstigeren Sterbetafel zum Renteneintritt "für lau" anbieten, oder nicht? edit: Oder ist es nicht eher so, dass die Versicherung ab Vertragsbeginn alle möglichen Szenarien in die Berechnung mit einfliessen lässt? Also bspw. auch ein vorzeitiger Tod des Versicherten, bei dem zwar das angesparte Kapital für die Versicherung flöten geht, dafür aber immerhin Abschlusskosten & laufende Gebühren bei der Versicherung bleiben (aus Versicherungssicht schlechter als Tod des Versicherten kurz nach Rentengarantiezeit, aber immer noch besser als ein Versicherter der weit über die statistische Lebenserwartung lebt). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
polydeikes Juni 10, 2014 Das ist einleuchtend. Wenn nun der Riester-Rentenversicherte vor der Auszahlphase verstirbt, so erben die Angehörigen ja das angesparte Kapitel (minus der Abschlussgebühren/Kosten und evtl. nach Abzug der Zulagen & Steuervorteilen). Da die Versicherung nun also "leer" ausgeht muss sie dieses Risiko irgendwie in ihren Abschlusskosten und/oder in den laufenden Kosten berücksichtigt haben. Ansonsten würde sie dem Versicherten ja die Verwendung einer günstigeren Sterbetafel zum Renteneintritt "für lau" anbieten, oder nicht? edit: Oder ist es nicht eher so, dass die Versicherung ab Vertragsbeginn alle möglichen Szenarien in die Berechnung mit einfliessen lässt? Also bspw. auch ein vorzeitiger Tod des Versicherten, bei dem zwar das angesparte Kapital für die Versicherung flöten geht, dafür aber immerhin Abschlusskosten & laufende Gebühren bei der Versicherung bleiben (aus Versicherungssicht schlechter als Tod des Versicherten kurz nach Rentengarantiezeit, aber immer noch besser als ein Versicherter der weit über die statistische Lebenserwartung lebt). Die Fragen sind gut und schwierig zu beantworten, weil es mehrere Szenarien sind. Fangen wir mit einer stinknormalen Lebensversicherung (Schicht 3) an. Verstirbt der Sparer während der Ansparzeit, erhalten die erben zunächst mal nur den dann gültigen Rückkauswert. Das Risiko ist also einkalkuliert, Ausführungen zur Rückkaufswertberechnung spar ich mir an der Stelle. Darüber hinaus kann eine Beitragsrückgewähr vereinbart werden (oder ist drin), dass vereinbart werden zeigt was passiert: Die Beitragsrückgewähr kostet Geld, das Risiko ist einkalkuliert. Das der Erbe den tatsächlichen Vertragswert ausgezahlt bekommt, ist nicht die Norm. Rein geschätzt ist das bei Fondspolicen in Schicht 3 häufiger der Fall, als bei klassischen Policen (nur eine Schätzung, nie genau geprüft). Aber auch das ist entweder deutlich einkalkuliert oder eben ein "Geschenk" im Sinne der von Anbieter zu Anbieter unterschiedlichen Bedingungen. Die Abschlusskosten sind btw. die falsche Stellschraube. Diese gehen ja als Vergütung an den Vermittler, teilweise oder vollständig oder sogar mehr als ausgewiesen. Die Verwaltungskosten sind auch eine eher ungeeignete Stellschraube. Deutlich sieht man es bei den Versicherern, die klar aufführen, wie viel vom Beitrag in Sparleistung / Bildung der Versicherungsleistung geht. --- Bei Riester haben wir wieder einen Spezialfall. So kann das gebildete Altersvorsorgevermögen gem. AltZertG übertragen werden. Stirbt bspw. der Mann, kann die Ehefrau den Vertrag des Mannes auf den eigenen übertragen. Diese Spezialleistung ist meines Wissens nicht besonders kalkulatorisch abgesichert. Ist aber bspw. bei einer Rentenversicherung (modifizierte Lebensversicherung ohne extra Todesfalleistung) auch untragischer als bei einer Lebensversicherung. Eine förderschädliche Auflösung beim Vererben ist hingegen wieder eine Kündigung, was demnach auch wieder zu Abschlägen bei Versicherungen führen kann, je nach Bedingungswerk unterschiedliche Möglichkeiten. (Bspw. gehen Schlussüberschüße verloren ...) Auch die Riester-"Nicht"-Versicherungslösungen sind da hinsichtlich der Ausgestaltung relativ frei. (bspw. Entfall von Bonuszinsen beim Banksparplan möglich) Es besteht aber nie das Risiko, dass mehr ausgezahlt werden müsste, als vorhanden ist, im Gegensatz zur Verrentung. Ist relevant, was genau vererbt wird, führt kein Weg am Lesen der Bedingungen des jew. Riesterprodukts vorbei. ... Hoffe das war einigermaßen verständlich ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Humunculus September 6, 2015 Abgeltungssteuer findet im Endeffekt keine Anwendung auf die Auszahlung, diese gilt quasi als Rentenleistung / sonstige Einkünfte. Förderschädliche Verwendung gem. 93 EStG läuft nach Par 22 Nr. 5 EStG. Bestenfalls also mit halbem Unterschiedsbetrag gem. Auflagen (Alter, Laufzeit), sprich Halbeinkünfteverfahren ... aber immer persönlicher Steuersatz. Ich habe aber in der Praxis schon einen Vertrag gesehen, von dem fälschlicherweise Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge nach einer Kündigung einbehalten wurde. Hab den Par. 22 studiert, bin aber nicht daraus schlau geworden. Unter der Bedingung älter als 62, gilt das Halbeinkünfteverfahren für alle Riestertypen, nicht nur für die beiden Versicherungsarten? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag