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shaky

Anleihen-Übertrag an Steuerausländer

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shaky

Folgender Fall:

Herbert (Steuerausländer, dt. KI) überträgt an Erwin (Steuerausländer, dt. KI) unentgeltlich Anleihen im Wert von 1 Mio.

Fällt Schenkungssteuer an?

 

Fall 2:

Wie sieht es aus, wenn nur Herbert Steuerinländer ist?

 

Fall 3:

Wie sieht es aus, wenn nur Erwin Steuerinländer ist?

 

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

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Kobil-Caan

Folgender Fall:

Herbert (Steuerausländer, dt. KI) überträgt an Erwin (Steuerausländer, dt. KI) unentgeltlich Anleihen im Wert von 1 Mio.

Fällt Schenkungssteuer an?

 

Fall 2:

Wie sieht es aus, wenn nur Herbert Steuerinländer ist?

 

Fall 3:

Wie sieht es aus, wenn nur Erwin Steuerinländer ist?

 

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

 

Nabend,

 

was bedeutet dt. KI?

 

1. In welchem Land/Ländern leben Herbert und Erwin?

2. Wie lange leben Sie schon im Ausland?

3. Handelt es sich um Privatvermögen?

 

Für Fall 3 wenn der Beschenkte Steuerinländer ist dann auf jeden Fall Schenkungssteuer, Höhe abhängig vom Verwandtschaftsgrad aber auf jeden Fall bei 1MM€.

 

Grüße Kobil-Caan

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shaky

Folgender Fall:

Herbert (Steuerausländer, dt. KI) überträgt an Erwin (Steuerausländer, dt. KI) unentgeltlich Anleihen im Wert von 1 Mio.

Fällt Schenkungssteuer an?

 

Fall 2:

Wie sieht es aus, wenn nur Herbert Steuerinländer ist?

 

Fall 3:

Wie sieht es aus, wenn nur Erwin Steuerinländer ist?

 

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

 

Nabend,

 

was bedeutet dt. KI?

 

1. In welchem Land/Ländern leben Herbert und Erwin?

2. Wie lange leben Sie schon im Ausland?

3. Handelt es sich um Privatvermögen?

 

Für Fall 3 wenn der Beschenkte Steuerinländer ist dann auf jeden Fall Schenkungssteuer, Höhe abhängig vom Verwandtschaftsgrad aber auf jeden Fall bei 1MM€.

 

Grüße Kobil-Caan

 

dt. KI soll angeben, dass die Wertpapiere bei einer dt. Bank in Deutschland verwahrt werden.

1. +2. Ist das wichtig? Ist nicht allein entscheidend, dass sie bei uns bei Auftragserteilung als Steuerausländer gelten?

3. Ja, nur Privatvermögen.

 

OK, Fall 3 ist eigentlich klar.

 

Danke schon mal.

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Sapine

Die Frage wo die beiden steuerpflichtig sind und welche Nationalitäten betroffen sind, spielt zweifellos eine Rolle. Außerdem kann noch wichtig sein welche Art von Vermögenswerten betroffen sind. Das ist ein sehr kompliziertes Feld (wo ich mich im Detail nicht auskenne), aber klar ist, dass es ohne Angaben von mehr Details nicht zu einer vernünftigen Antwort kommen kann.

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shaky

Der Abgebende wohnt und versteuert in GB

und der Empfänger wohnt und versteuert in der Schweiz.

 

Es geht um Bundesanleihen und um die Schenkungssteuer.

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Kobil-Caan
· bearbeitet von Kobil-Caan

Mahlzeit,

 

nach 7 oder 8 Jahren ist die Schenkung aus GB steuerfrei, wenn der Schenker nicht verstirbt in der Zeit. Ansonsten 40% nach Freibetrag (min. 60000 GBP für alle insgesamt, falls mehrere Beschenkte/Erben) wenn der Schenker im ersten Jahr verstirbt, für die weiteren Jahre mit sinkendem % Satz such mal nach taper relief.

Auch für die Schweiz ist eine Erbschaftssteuer vom Verwandtschaftsgrad und Kanton abhängig. Auch die Staatsangehörigkeit kann eine Rolle spielen, wenn z.B. einer von euch Ami ist :D.

 

Wenn du meine Meinung wissen willst investier ein paar 1k€ in eine richtige anwaltliche Beratung, bei der Summe sollte das nicht das Problem sein. Es gibt so viele Feinheiten zu beachten bei dem Thema.

 

Grüße Kobil-Caan

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shaky

Mahlzeit,

 

nach 7 oder 8 Jahren ist die Schenkung aus GB steuerfrei, wenn der Schenker nicht verstirbt in der Zeit. Ansonsten 40% nach Freibetrag (min. 60000 GBP für alle insgesamt, falls mehrere Beschenkte/Erben) wenn der Schenker im ersten Jahr verstirbt, für die weiteren Jahre mit sinkendem % Satz such mal nach taper relief.

Auch für die Schweiz ist eine Erbschaftssteuer vom Verwandtschaftsgrad und Kanton abhängig. Auch die Staatsangehörigkeit kann eine Rolle spielen, wenn z.B. einer von euch Ami ist :D.

 

Wenn du meine Meinung wissen willst investier ein paar 1k€ in eine richtige anwaltliche Beratung, bei der Summe sollte das nicht das Problem sein. Es gibt so viele Feinheiten zu beachten bei dem Thema.

 

Grüße Kobil-Caan

 

Ein Kunde hat das Problem, nicht ich selbst.

 

Aber auf eine anwaltliche Beratung wird's wohl hinauslaufen.

 

Die Frage wo die beiden steuerpflichtig sind und welche Nationalitäten betroffen sind, spielt zweifellos eine Rolle. Außerdem kann noch wichtig sein welche Art von Vermögenswerten betroffen sind. Das ist ein sehr kompliziertes Feld (wo ich mich im Detail nicht auskenne), aber klar ist, dass es ohne Angaben von mehr Details nicht zu einer vernünftigen Antwort kommen kann.

 

Hallo Sapine,

Du hattest natürlich recht, dass es auf die Nationalitäten ankommt. Ich hatte mich zunächst nur auf die dt. Schenkungssteuer versteift.....

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Raccoon

Es ist u.a. auch abhängig davon, wie lange der Beschenkte schon Steuerausländer ist:

 

§ 2 Persönliche Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht tritt ein

1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten

a ) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b ) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,

c ) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die

aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

bb) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird,

d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;

2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat;

3. in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte Steuerpflicht). Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.

 

(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

 

(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Absatz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. In diesem Fall sind auch mehrere innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögensanfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zusammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1 nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis erlangt.

 

Besser einen Steuerberater konsultieren.

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