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Abgeltungssteuer - DE ETF im Auslandsdepot

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whois

Hallo Forumsteilnehmer!

 

Angenommen ich habe als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland einen ETF mit Domizil Deutschland (z.B. Deka Deutsche Börse EUROGOV Germany 1-3 UCITS ETF) in einem ausländischen Depot (z.B. Saxo Bank). Muss ich mit dem Abzug von Abgeltungssteuer bei Ausschüttungen rechnen (etwa durch Clearstream Banking SA)???

 

Es wäre schön, wenn hier jemand weiterhelfen könnte. Danke!!!

 

Gruß,

Marc

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kleinerfisch

Nein.

Du bist aber verpflichtet die Ausschüttungen und andere Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Das musst Du dann alles selber ausrechnen.

Oder zu Uli H. ziehen ;)

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whois

Nein.

Du bist aber verpflichtet die Ausschüttungen und andere Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Das musst Du dann alles selber ausrechnen.

Oder zu Uli H. ziehen ;)

 

Ja, das ist natürlich das, was ich hören will und mir auch logisch erscheint. Aber wo kann man das mal in verständlicher Form nachlesen?

 

Hier:

http://www.axisrecht...ungsteuer_1.pdf

habe ich z.B. auf Seite 6 unten gelesen:

 

¨Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen die Dividenden an ein ausländisches Institut weitergeleitet werden. In den Auslandsfällen hat die letzte inländische Stelle – dies kann die Clearstream Banking AG als die deutsche Wertpapiersammelbank oder ein vorgelagertes inländisches Kreditinstitut sein - den Steuerabzug vorzunehmen, so dass nur die Netto - Dividende an das ausländische Institut weitergeleitet wird. Dies gilt auch dann, wenn letzte Stelle in der Verwahrkette ein inländisches Kredit - oder Finanzdienstleistungsinstitut ist.¨

 

Vielleicht gilt das auch für ETFs?

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Raccoon

Vielleicht gilt das auch für ETFs?

Meinem Verständnis nach dient der Paragraf zur Vermeidung von Steuernabzügen bei Auslandsverwahrung, nicht zum automatischen Steuerabzug der Abgeltungssteuer. Und es trifft wohl nur zu, wenn das (deutsche) Kreditinstitut die Aktien in einem Depot im Ausland verwahrt. Den ganzen Abschnitt mal im Zusammenhang lesen, dort steht u.a. auch:

Der neue § 44a Abs. 10 Satz 4 bis 7 EStG dient der Vermeidung eines ungerechtfertigten Einbehalts von Kapitalertragsteuer bei Dritt- oder Zwischenverwahrung von Aktien deutscher Emittenten im Ausland.

 

[...]

 

Hierzu kommt es meist, wenn die Kreditinstitute die Aktien über einen ausländischen Börsenplatz erwerben und dann dort be-lassen.

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whois
· bearbeitet von whois

Vielleicht gilt das auch für ETFs?

Meinem Verständnis nach dient der Paragraf zur Vermeidung von Steuernabzügen bei Auslandsverwahrung, nicht zum automatischen Steuerabzug der Abgeltungssteuer. Und es trifft wohl nur zu, wenn das (deutsche) Kreditinstitut die Aktien in einem Depot im Ausland verwahrt. Den ganzen Abschnitt mal im Zusammenhang lesen, dort steht u.a. auch:

Der neue § 44a Abs. 10 Satz 4 bis 7 EStG dient der Vermeidung eines ungerechtfertigten Einbehalts von Kapitalertragsteuer bei Dritt- oder Zwischenverwahrung von Aktien deutscher Emittenten im Ausland.

 

[...]

 

Hierzu kommt es meist, wenn die Kreditinstitute die Aktien über einen ausländischen Börsenplatz erwerben und dann dort be-lassen.

 

Danke, dass Du das mal angesehen hast. Dass sich die zitierte Regelung nicht auf ETFs bezieht, ist mir schon klar. Ich habe aber zumindest Zweifel, ob es wirklich so einfach ist. Ist es nicht so, dass auch Steuerausländer Abgeltungssteuer zahlen müssen? Warum sollte die also nicht vor Überweisung ins Ausland abgezogen werden?

 

Hat jemand einen ETF mit Domizil Deutschland in einem ausländischen Depot und kann aus erster Hand berichten?

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Taxadvisor

Meinem Verständnis nach dient der Paragraf zur Vermeidung von Steuernabzügen bei Auslandsverwahrung, nicht zum automatischen Steuerabzug der Abgeltungssteuer. Und es trifft wohl nur zu, wenn das (deutsche) Kreditinstitut die Aktien in einem Depot im Ausland verwahrt. Den ganzen Abschnitt mal im Zusammenhang lesen, dort steht u.a. auch:

 

 

Danke, dass Du das mal angesehen hast. Dass sich die zitierte Regelung nicht auf ETFs bezieht, ist mir schon klar. Ich habe aber zumindest Zweifel, ob es wirklich so einfach ist. Ist es nicht so, dass auch Steuerausländer Abgeltungssteuer zahlen müssen? Warum sollte die also nicht vor Überweisung ins Ausland abgezogen werden?

 

Hat jemand einen ETF mit Domizil Deutschland in einem ausländischen Depot und kann aus erster Hand berichten?

 

Soweit in den ETF-Ausschüttungen inl. (D) Dividenden enthalten sind, wird AbgSt (heißt hier aber KapErtSt) einbehalten. Der Rest sollte AbgSt-frei ausgezahlt werden.

 

Gruß

Taxadvisor

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Raccoon
· bearbeitet von Raccoon
Danke, dass Du das mal angesehen hast. Dass sich die zitierte Regelung nicht auf ETFs bezieht, ist mir schon klar. Ich habe aber zumindest Zweifel, ob es wirklich so einfach ist.

Das sich die Regelung nicht auf ETFs bezieht habe ich nicht gesagt, ich vermute aber das dies auch zutrifft, wenn die Aktien in einem Fondsmantel o.ä. stecken.

 

Die genannte Regel hat aber wie gesagt mit deiner Frage wohl nichts zu tun, was aber nicht heisst, dass keine Abgeltungssteuer von Dividenden dt. Titel abgezogen wird (s.u.).

 

Ist es nicht so, dass auch Steuerausländer Abgeltungssteuer zahlen müssen?

Warum du jetzt Steuerausländer anbringst ist mir nicht ganz klar, denn du hast gesagt, dass du deinen Wohnsitz in Deutschland hast (= Steuerinländer).

 

Nur so als Anmerkung: Ein Depot im Ausland macht dich nicht zum Steuerausländer, aber du hast recht, daß du als Steuerausländer u.a. Steuern auf Dividenden inländischer Titel zahlst, und das schliesst meines Wissens nach dt. Aktien in einem ETF / Fonds ein.

Aus Sicht eines Steuerausländers ist es dann eine Quellensteuer, allerdings kann ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), sofern es eins gibt, das auch anders regeln.

 

Warum sollte die also nicht vor Überweisung ins Ausland abgezogen werden?

Tut sie ja, aber nicht wegen der von dir genannten Regel oben. Steuerausländer sollen das entsprechende DBA konsultieren.

 

Nachtrag: Wenn ich mich nicht irre wird die Steuer von der Gesellschaft abgeführt, nicht von der Depotstelle (was bei einer Depotstelle im Ausland ja auch nicht ginge).

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whois
· bearbeitet von whois

Vielen Dank, das habe ich leider befürchtet.

 

Soweit in den ETF-Ausschüttungen inl. (D) Dividenden enthalten sind, wird AbgSt (heißt hier aber KapErtSt) einbehalten. Der Rest sollte AbgSt-frei ausgezahlt werden.

Sorry, welcher "Rest"? "Der Rest" ist mir unklar?

 

Um es zusammenzufassen:

 

Frage:

Angenommen ich habe als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland einen ETF mit Domizil Deutschland (z.B. Deka Deutsche Börse EUROGOV Germany 1-3 UCITS ETF) in einem ausländischen Depot (z.B. Saxo Bank). Muss ich mit dem Einbehalt von KapErtSt bei Ausschüttungen rechnen?

Antwort:

Ja.

 

Richtig?

 

Und wer genau behält dann die KapErtSt ein?

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CHX

Frage:

Angenommen ich habe als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland einen ETF mit Domizil Deutschland (z.B. Deka Deutsche Börse EUROGOV Germany 1-3 UCITS ETF) in einem ausländischen Depot (z.B. Saxo Bank). Muss ich mit dem Einbehalt von KapErtSt bei Ausschüttungen rechnen?

Antwort:

Ja.

 

Richtig?

 

Meiner Meinung nach falsch - Abgeltung-, bzw. Kapitalertragsteuer wird nur bei inländischen depotführenden Kreditinstituten automatisch abgeführt, im Falle eines ausländischen Depots musst du KapSt-pflichtige Erträge mittels Steuerbescheinigung in Eigenregie per Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP angeben und im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens versteuern. Ansonsten machst du dich der Steuerhinterziehung schuldig.

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whois

Die genannte Regel hat aber wie gesagt mit deiner Frage wohl nichts zu tun, was aber nicht heisst, dass keine Abgeltungssteuer von Dividenden dt. Titel abgezogen wird (s.u.).

Doch, doch. So wie es hier geregelt ist, ist es vielleicht irgendwo anders auch geregelt.

 

Warum du jetzt Steuerausländer anbringst ist mir nicht ganz klar, denn du hast gesagt, dass du deinen Wohnsitz in Deutschland hast (= Steuerinländer).

Wenn Ausländer, dann Deutsche erst recht.

 

Das ist Thema ist verworren, jedenfalls für mich.

 

Meiner Meinung nach falsch - Abgeltung-, bzw. Kapitalertragsteuer wird nur bei inländischen depotführenden Kreditinstituten automatisch abgeführt, im Falle eines ausländischen Depots musst du KapSt-pflichtige Erträge mittels Steuerbescheinigung in Eigenregie per Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP angeben und im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens versteuern. Ansonsten machst du dich der Steuerhinterziehung schuldig.

 

Interessant, ich hoffe Taxadvisor meldet sich noch mal zu Wort.

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Taxadvisor

 

Soweit in den ETF-Ausschüttungen inl. (D) Dividenden enthalten sind, wird AbgSt (heißt hier aber KapErtSt) einbehalten. Der Rest sollte AbgSt-frei ausgezahlt werden.

 

Gruß

Taxadvisor

 

Ich habe doch schon geantwortet... siehe auch Bundesanzeiger, da wird unterschieden in AbgStpflichtigen Teil und KapErtStpflichtigen Teil. Und nur Dividenden von inl. Kapitalgesellschaften unterliegen bei Ausschüttung aus dem inl. ETF der AbgSt/KapErtSt. Alle anderen Ertragsbestandteile müssten im Auslandsdepot AbgStfrei sein und über die StErkl. nachdeklariert werden.

 

Gruß

Taxadvisor

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whois
· bearbeitet von whois

Ich möchte niemandes Zeit verschwenden, aber kann ich daraus nun schlussfolgern, dass reguläre Ausschüttungen von Zinsen eines inl. Anleihe-ETFs in diesem Zusammenhang dem AbgSt/KapErtSt-Einbehalt unterliegen? Oder ist das Gegenteil richtig mit der Begründung:

 

... nur Dividenden von inl. Kapitalgesellschaften unterliegen bei Ausschüttung aus dem inl. ETF der AbgSt/KapErtSt. Alle anderen Ertragsbestandteile müssten im Auslandsdepot AbgStfrei sein und über die StErkl. nachdeklariert werden.

?

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