cpandrea April 26, 2023 Am 8.6.2018 um 16:12 von MeinNameIstHase: d) Sollsalden auf dem Kontokorrentkonto sind keine Veräußerungen, sondern Kreditaufnahmen. Deren Rückführung keine Anschaffung sondern Tilgung. Fortführung Beispiel: Weitere 2 Wochen später werden 805 USD in Euro getauscht. Das Konto ist 300 USD im Minus. Veräußert wurden hier also nur 505 USD, davon 500 steuerpflichtig angeschafft, 5 USD steuerfrei zugeflossen. Die Rückführung des Sollsaldos und die Zahlung von Sollzinsen sind keine Anschaffungsvorgänge, sondern Tilgung bzw. Werbungskosten/unbeachtliche Vermögensminderungen, je nachdem welche wirtschaftliche Veranlassung bestand. ... um nur einige Knackpunkte zu nennen. Ist es korrekt, wenn im ganzen Jahr das Saldo des Fremdwährungskonto immer im Sollstand ist, aber mit vielen Bewegungen (Käufe bzw. Verkäufe), dann gibt es keine Währungsgewinnen bzw. Verluste nach §23 EStG ? Danke Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase April 26, 2023 Gerade eben von cpandrea: Ist es korrekt, wenn im ganzen Jahr das Saldo des Fremdwährungskonto immer im Sollstand ist, aber mit vielen Bewegungen (Käufe bzw. Verkäufe), dann gibt es keine Währungsgewinnen bzw. Verluste nach §23 EStG ? Nach der Logik des BFH: Ja Erhöhung des Sollstands = Kreditaufnahme Verringerung des Sollstands = Tilgung Deswegen wird oft von der Versteuerung der Währungsguthaben gesprochen. Vorsicht bei der Abtretung von Krediten ("Verkauf" von Krediten). Hier können Spekulationsgewinne auch mit Währungsschulden entstehen. Auch Schulden sind Wirtschaftsgüter. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag