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oberingenieur

Verluste aus 2013 vom Finanzamt in 2014 nicht anerkannt

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oberingenieur

Liebes Forum,

ich habe in meiner Steuererklärung 2014 tabula rasa im Ausgleich von Gewinnen und Verlusten der Vorjahre machen (wollen).

 

Dazu gehörten:

Verlustvortrag vom Finanzamt 2012

 

Verlustbescheinigungen 2er Banken 2013

 

Gewinn und Verlustbescheinigungen 2er Banken 2014

 

Bilanziert und auch gemäß WISO Steuersoftware hätte hier eine -erhebliche- AUszahlung aus der Verrechnung erfolgen sollen.

 

Im Steuerbescheid wurden nun die Verlustbescheinigungen 2013 nicht anerkannt. Verweis:"Verlustbescheinigungen aus 2013 konnten im Jahr 2014 nicht berücksichtigt werden".

 

Die Gewinne 2014 reichen lockerst aus, um die Verluste geltend machen zu können. Es scheinen also tatsächlich die 2013er Verlustbescheingungen im Steurjahr 2014 nicht mehr geltend zu machen sein.

 

Kann das sein??

 

 

Danke für Eure Expertise!

 

LG

 

Andreas

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reckoner

Hallo,

 

das kann nicht nur sein, das ist definitiv so. Die Steuererklärung behandelt immer ein konkretes Jahr, und dann werden - mit wenigen Ausnahmen - auch nur Sachverhalte aus dem jeweiligen Jahr berücksichtigt.

 

Dir bleibt nichts anderes übrig als auch für 2013 noch eine Steuererklärung abzugeben.

 

Stefan

 

PS: Warum hast du überhaupt so viele Verlustbescheinigungen? Ist dir eigentlich klar, dass man die in der Regel nicht beantragt? Die Verluste blieben dann bei der Bank stehen und würden gleich mit den nächsten Gewinnen verrechnet.

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Manticore

Die Einkommensteuer ist eine jahressteuer und unterliegt damit der Abschnittsbesteuerung (jedes jahr für sich). Deswegen können Verluste aus Vorjahren nur anerkannt werden, wenn sie im Vorjahr festgestellt worden sind. Also in einem Steuerbescheid für 2013.

 

Solltest du noch keine Erklärung für 2013 abgegeben haben, kannst du das einfach nachholen. Ansonsten wird es schwerer sollte die Einspruchsfrist für den Bescheid schon abgelaufen sein (30 tage nach Bekanntgabe)

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oberingenieur

danke für Eure Antworten - ach du sch....!!!Nun, der Bescheid 2013 kam vor einem Jahr, da werde ich keinen Widerspruch mehr einlegen können.und 2014 scheint dann ja korrekt.Das war dann mal ein richtig teurer Fehler....

Die Verlustbescheinigungen habe ich angefordert weil sich die Gewinne und Verluste sehr ungleich auf die Banken verteilt haben, es in 2014Bankintern nichts zu verrechnen gegeben hätte und ich in meiner irrigen Annahme ja von anderen Umständen ausging.

 

Mann Mann Mann....

 

 

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troi65

danke für Eure Antworten - ach du sch....!!!Nun, der Bescheid 2013 kam vor einem Jahr, da werde ich keinen Widerspruch mehr einlegen können.und 2014 scheint dann ja korrekt.Das war dann mal ein richtig teurer Fehler....

Die Verlustbescheinigungen habe ich angefordert weil sich die Gewinne und Verluste sehr ungleich auf die Banken verteilt haben, es in 2014Bankintern nichts zu verrechnen gegeben hätte und ich in meiner irrigen Annahme ja von anderen Umständen ausging.

 

Mann Mann Mann....

Musst Du wohl als Lehrgeld verbuchen.

Zwar sind wohl jede Menge Steuerbescheide falsch; weiß Gott aber nicht jeder.

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Taxadvisor

danke für Eure Antworten - ach du sch....!!!Nun, der Bescheid 2013 kam vor einem Jahr, da werde ich keinen Widerspruch mehr einlegen können.und 2014 scheint dann ja korrekt.Das war dann mal ein richtig teurer Fehler....

Die Verlustbescheinigungen habe ich angefordert weil sich die Gewinne und Verluste sehr ungleich auf die Banken verteilt haben, es in 2014Bankintern nichts zu verrechnen gegeben hätte und ich in meiner irrigen Annahme ja von anderen Umständen ausging.

 

Mann Mann Mann....

 

 

 

Gibt es denn einen fortgeschriebenen Verlustbescheid vom FA für 2013, wenn nein könnte man die Feststellung für 2013 mit Aufnahme des Verlustes begehren? Ansonsten würde ich einen Antrag gem. § 173 AO stellen und beantragen, den Verlustfeststellungsbescheid 2013 zu ändern.

 

Gruß

Taxadvisor

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oberingenieur

Die genannten Verlustbescheinigungen aus 2013 wurden für die Steuerklärung 2013 nicht eingereicht und gingen erstmals in 2014 an das FA. Ein Verlustvortrag aus 2013 durch das FA existiert daher nicht. Der Steuerbescheid 2013 liegt seit über einem Jahr vor. Kannst Du mir den Weg den Du im letzten Satz skizzierst etwas näher beschreiben?Im übrigen hat das FA meine Verlustbrscheinigungen einbehalten und nicht mit den übrigen Nachweisen an mich zurück gesandt.

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reckoner

Hallo,

 

Ein Verlustvortrag aus 2013 durch das FA existiert daher nicht.
In deinem ersten Beitrag schreibst du aber von "Verlustvortrag vom Finanzamt 2012".

Und dieser hätte 2013 - eigentlich automatisch - übernommen werden müssen (in Form eines neuen Feststellungsbescheides).

Und wenn es wirklich keinen gab, dann kannst du auch einen neuen beantragen.

 

Ich bin mir gerade nicht ganz sicher, aber irgendwas war da doch: Ist nicht der Verlustvortrag (mit eigenem Bescheid ! ) ein unabhängiges Verfahren? Sprich, wenn es wirklich noch nichts zu 2013 gibt wäre das Jahr noch offen?

 

Im übrigen hat das FA meine Verlustbrscheinigungen einbehalten und nicht mit den übrigen Nachweisen an mich zurück gesandt.
Das ist durchaus korrekt, zumindest wenn sie in der Steuererklärung berücksichtigt worden wären. Da das hier aber nicht geschehen ist, sehe ich durchaus eine Rückgabepflicht (anderer Fall: Man reicht aus versehen eine spätere Bescheinigung mit ein - die muss dann natürlich zurück, weil man sie ja im nächsten Jahr noch braucht).

 

Stefan

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oberingenieur
1435065924[/url]' post='966515']

Hallo,

 

Ein Verlustvortrag aus 2013 durch das FA existiert daher nicht.
In deinem ersten Beitrag schreibst du aber von "Verlustvortrag vom Finanzamt 2012".

Und dieser hätte 2013 - eigentlich automatisch - übernommen werden müssen (in Form eines neuen Feststellungsbescheides).

Und wenn es wirklich keinen gab, dann kannst du auch einen neuen beantragen.

 

Ich bin mir gerade nicht ganz sicher, aber irgendwas war da doch: Ist nicht der Verlustvortrag (mit eigenem Bescheid ! ) ein unabhängiges Verfahren? Sprich, wenn es wirklich noch nichts zu 2013 gibt wäre das Jahr noch offen?

 

Im übrigen hat das FA meine Verlustbrscheinigungen einbehalten und nicht mit den übrigen Nachweisen an mich zurück gesandt.
Das ist durchaus korrekt, zumindest wenn sie in der Steuererklärung berücksichtigt worden wären. Da das hier aber nicht geschehen ist, sehe ich durchaus eine Rückgabepflicht (anderer Fall: Man reicht aus versehen eine spätere Bescheinigung mit ein - die muss dann natürlich zurück, weil man sie ja im nächsten Jahr noch braucht).

 

Stefan

Hallo Stefan,stimmt Aus 2012 gab es einen Verlustvortrag durch das FA. Diesen habe ich in der Steuererklärung geltend gemacht und er wurde auch berücksichtigt. Ebenso die Vorgänge aus 2014. Nur die unglückseligen 2013er nicht. Eine gesonderte Feststellung der 2012er Bescheinigung habe ich 2013 nicht bekommen. Aus meiner Sicht gab es somit für 2013 keine Vorgänge zum Verlustvortrag.

 

 

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Manticore
· bearbeitet von Manticore

Eine Änderung nach 173 Abs. 1 Nr. 2 ist nur möglich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Wenn ihm die Bescheinigung bei Erstellung der Erklärung 13 vorlag, geht definitiv nichts mehr mit eine Änderung.

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Taxadvisor

Eine Änderung nach 173 Abs. 1 Nr. 2 ist nur möglich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Wenn ihm die Bescheinigung bei Erstellung der Erklärung 13 vorlag, geht definitiv nichts mehr mit eine Änderung.

 

Das halte ich für ein Gerücht... Die Tatsachen müssen dem FA nachträglich bekannt werden. Das ist gegeben, und wenn man ordentlich weint und von steuerlicher Unkenntnis faselt, bekommt man u.U. das Verschulden wech.. Zumindest wäre es ein Versuch wert. Im Übrigen wäre gem. BFH-Rechtsprechung zu prüfen, ob nicht für 2013 noch ein Verlustbescheid erlassen werden kann (der SV ist leider ein wenig unübersichtlich), weil es bisher keinen gab.

 

Gruß

Taxadvisor

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Manticore
· bearbeitet von Manticore

Naja die Rechtslage ist klar und es gilt der Grundsatz: Das Recht hat man zu kennen ;P Bin mir ziemlich sicher, dass das keiner machen wird.

§10d (4) s.4

 

http://www.iww.de/mb...stellung-f11321

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Taxadvisor

Naja die Rechtslage ist klar und es gilt der Grundsatz: Das Recht hat man zu kennen ;P Bin mir ziemlich sicher, dass das keiner machen wird.

§10d (4) s.4

 

http://www.iww.de/mb...stellung-f11321

 

Der Fall, denn ich im Sinn hatte, ist zwar ein anderer, aber insoweit u.U. anwendbar, dass die Verlustberücksichtigung bei KAP-Einkünfte wegen des Verbots der Verlustverrechnung quasi neben dem "normalen" ESt-Bescheid erfolgt: BFH-Urteil vom 13.01.15 IX R 22/14

 

Wenn ein Mandant damit zu mir kommen würde, würde ich den Antrag gem. § 173 AO auf jeden Fall formulieren (Deinen Hinweis auf die Kenntnis des Rechts wäre zwar beim FA in diesen Fällen meist auch mehr als angebracht, würde ich mir aber trotzdem verkneifen;-)). Wenn der Steuerpflichtige im Streitjahr nicht steuerlich vertreten wurde, sehe ich da durchaus Chancen. Und auf einen Antrag zu verzichten - im Glauben es bringt nichts - wäre schlicht blöd. Mehr als weg, kann der Verlust ja schließlich nicht sein...

 

Gruß

Taxadvisor

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reckoner

Hallo,

 

dass die Verlustberücksichtigung bei KAP-Einkünfte wegen des Verbots der Verlustverrechnung quasi neben dem "normalen" ESt-Bescheid erfolgt: BFH-Urteil vom 13.01.15 IX R 22/14
Das war das, was ich in #8 angesprochen hatte ("Ich bin mir gerade nicht ganz sicher, ...").

Und deshalb würde ich im ersten Schritt einen Verlust-Feststellungsbescheid 2013 beantragen (aber wohl noch ohne die Verlustbescheinigung 2013 zu erwähnen, man muss ja keine schlafenden Hunde wecken).

Und gegen diesen Bescheid würde ich dann Einspruch einlegen und erst dann die Verlustbescheinigung geltend machen.

 

Stefan

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Taxadvisor

Hallo,

 

dass die Verlustberücksichtigung bei KAP-Einkünfte wegen des Verbots der Verlustverrechnung quasi neben dem "normalen" ESt-Bescheid erfolgt: BFH-Urteil vom 13.01.15 IX R 22/14
Das war das, was ich in #8 angesprochen hatte ("Ich bin mir gerade nicht ganz sicher, ...").

Und deshalb würde ich im ersten Schritt einen Verlust-Feststellungsbescheid 2013 beantragen (aber wohl noch ohne die Verlustbescheinigung 2013 zu erwähnen, man muss ja keine schlafenden Hunde wecken).

Und gegen diesen Bescheid würde ich dann Einspruch einlegen und erst dann die Verlustbescheinigung geltend machen.

 

Stefan

 

Eine Chance besteht immer:

 

Der BFH hat entschieden, dass das schlichte "Vergessen" des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen - im Urteilsfall ein Verlustbetrag - in die entsprechende Anlage zu einer elektronischen Einkommensteuererklärung nicht grundsätzlich als "grob fahrlässig" anzusehen ist. Danach könnten solche, die Steuerlast mindernden Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Steuerveranlagung mitgeteilt werden (BFH, Urteil v. 10.2.2015 - IX R 18/14; veröffentlicht am 24.6.2015).

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

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oberingenieur

Liebes Forum,vielen Dank für die rege Diskussion und die hoffnungsvollen Ansätze :-)!Ich möchte das gerne versuchen.Habt Ihr für mich als Laien noch ein kleines Kochrezept für die ersten Schritte?Formular XY runterladen // KAP 2013 benutzen // individuelles Abschreiben an das FA // was auch immer ??Vielen Dank Euch allen!!VGAndreas

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reckoner

Hallo,

 

@Taxadvisor: Das besagte Urteil hab' ich natürlich auch zur Kenntnis genommen, die Meldung stand ja heute in den meisten Zeitungen (aber wie eigentlich immer nur grob und oberflächig). Zufällig war das der Anlass, heute beim Frühstück ein wenig über den Fall von oberingenieur zu diskutieren (ala: da kenne ich etwas ähnliches).

Ich denke aber, dass es nicht ganz passt, denn in dem BFH-Fall wurde doch nur eine Angabe vergessen, bei oberingenieur jedoch eine Bescheinigung (mit eindeutigem Datum), das ist eine Ecke mehr.

 

Habt Ihr für mich als Laien noch ein kleines Kochrezept für die ersten Schritte?
Vorweg, ich bin auch nur Laie.

Ich würde einfach einen Feststellungsbescheid 2013 beantragen (formlos (Formulare gibt es dafür nicht), aber mit Hinweis auf den selbigen Bescheid für 2012, der - imho eigentlich automatisch* - hätte fortgeführt werden müssen).

 

*sicher ist das natürlich nicht, wozu gibt es sonst extra dafür ein Feld zum ankreuzen? Ich kann auch nicht sagen was passiert, wenn man das nicht ankreuzt, mache ich nämlich quasi schon auf Verdacht, also im Zweifel immer

 

Stefan

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kleinerfisch

Mir scheint das Urteil auch nicht zu passen. Es stellt im Wesentlichen darauf ab, dass "Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen", keine grobe Fahrlässigkeit und damit nach 173 AO heilbar seien.

Wenn ein Steuerberater eine von mehreren (hier vielleicht 50) Zahlen vergisst, einzutragen, handele es sich um einen solchen, da die Eintragung nur "aufgrund eines bloßen --mechanischen-- Versehens unter erschwerten Arbeitsbedingungen unterbleibt".

Die " erschwerten Arbeitsbedingungen" sind offenbar das Eintragen in ein DATEV-Formular (also Steuerberaters selbst gewähltes täglich Brot) - sonst ist jedenfalls nichts Erschwerendes ersichtlich.

 

Die Bundesrichter sind offenbar bei Frau "Internet ist Neuland"-Merkel in die Schule gegangen!

Ich frage mich ernsthaft, ob die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters auch denken würde, daß da nur leichte Fahrlässigkeit vorlag.

 

Ein bisschen Hoffnung gibt aber die folgende Passage:

 

Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt. Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504; in BFHE 241, 226, und in BFH/NV 2014, 1347). Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige --auch wenn ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen-- andererseits nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).

 

Das ist wohl der Weg, den Taxadvisor weiter oben skizzierte.

Hier stellt sich dann die Frage, ob Zeilen 12/13 der Anlage KAP ("Nicht ausgeglichene Verluste") eine für Laien verständliche Frage darstellt.

Für mich eigentlich schon, zumal der OP ja schon mal einen Verlust erfolgreich geltend gemacht hatte. Bei dem Level von Unfähigkeit, die dem Steuerberater im zitierten Urteil zugestanden wird, kann man das aber sicher auch anders sehen.

 

Erfolgversprechender erscheint mir dann aber doch der Weg über BFH IX R 22/14, also die Feststellungserklärung im speziellen Fall der KAP-Einkünfte als quasi eigenständig zu betrachten.

So oder so wird es spannend. Je nach Höhe der fraglichen Beträge würde ich erwägen, einen Anwalt/Steuerberater hinzuzuziehen.

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oberingenieur

....so, die sonntägliche Ordnersichtung hat nun auch noch den Verlustvortrag von 2013 zutage gefördert...Wie von euch zum Teil ja schon nachgefragt hat das FA also doch selbstständig einen Übertrag von 2012 auf 2013 vorgenommen, ohne das ich Abgaben in der 2013er Steuererklärung gemacht hätte. Akzeptiert wurde aber die Bescheinigung von 2012.Grmpf....Also machdem es um über 2000€ (Auszahlung) geht würde ich bei einer nennenswerten Erfolgsaussicht schon noch Energie in die Sache stecken.

Ist hier eventuell ein "Sachverständiger" an Bord, der mir entgeltlich bei der Formulierung an das FA helfen würde?Soll ich gegen meinen 2014er Bescheid noch zügig Eimspruch einlegen...?

Danke!

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cktest

Ich denke, wenn Du einen Verlustvortrag von 2013 jetzt gefunden hast, kannst Du Einspruch einlegen. Ich hab das auch mal gemacht, als das FA den Verlustvortrag des vergangenen Jahres nicht berücksichtigte, und es war kein Problem. Einfach formloses Schreiben mit Kopie des Verlustvortrags beilegen und um Anerkennung bitten. Notfalls kann man auch mal zum Finanzamt fahren und mit dem Beamten reden, um zu verstehen, wo das Problem liegt. Aber ich bin kein Steuerberater.

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reckoner

Hallo,

 

....so, die sonntägliche Ordnersichtung hat nun auch noch den Verlustvortrag von 2013 zutage gefördert...Wie von euch zum Teil ja schon nachgefragt hat das FA also doch selbstständig einen Übertrag von 2012 auf 2013 vorgenommen, ohne das ich Abgaben in der 2013er Steuererklärung gemacht hätte.
Schade (auch wenn ich das genau so vermutet hatte). Leider fällt dann mein Ratschlag, einfach den fehlenden Bescheid zu beantragen, flach.

 

Nun bleibt wohl doch nur noch der Weg über den §173 AO.

Du könntest etwa vorbringen (was ja auch wirklich stimmt), dass du gedacht hast, die Verlustbescheinigung wäre eine Art Freifahrtschein, den du selbstständig in einem beliebigen Jahr einreichen könntest. Erst durch die Nichtanerkennung im Jahr 2014 ist dir dann bewusst geworden, dass diese Annahme falsch war. Daher ist das für dich eine neue Tatsache.

Anmerkung: Eine positive Reaktion seitens des Finanzamtes würde ich in diesem Fall schon als Kulanz bezeichnen, rechtlich durchsetzbar dürfte das nicht sein (Gesetze hat man zu kennen und auch richtig zu interpretieren, notfalls hilft ein Steuerberater - ähnliches hört man immer wieder bei Strafverfahren). Da aber die Finanzämter keine Wirtschaftsbetriebe sind könnte es trotzdem klappen, gerecht wäre es jedenfalls (und die gerechte Verteilung der Steuerlast ist eine Aufgabe der Finanzämter).

 

Noch ein Zitat von Taxadvisor möchte ich kurz hinterfragen:

Das halte ich für ein Gerücht... Die Tatsachen müssen dem FA nachträglich bekannt werden.
Bist du dir sicher? Denn das träfe ja bei allen Änderungen durch den Steuerzahler zu, für das Finanzamt ist das natürlich immer neu.

Meiner Meinung nach müssen die Tatsachen gerade neu für den Steuerpflichtigen sein (indirekt dann natürlich auch für das Finanzamt, aber darauf kommt es nicht an).

Und neu bezieht sich auf die Tatsache, nicht auf die rechtliche Bewertung derselbigen.

 

Ich denke, wenn Du einen Verlustvortrag von 2013 jetzt gefunden hast, kannst Du Einspruch einlegen. Ich hab das auch mal gemacht, als das FA den Verlustvortrag des vergangenen Jahres nicht berücksichtigte, und es war kein Problem.
Sorry, aber ich glaube du hast da was falsch verstanden. Es geht hier nicht um die Fortführung des Verlustvortrages (etwa nach 2014), sondern um die vergessene Geltendmachung einer Verlustbescheinigung, und zwar für ein schon rechtskräftig beschiedenes Jahr.

Das was du beschreibst ist imho völlig unproblematisch, da der Feststellungsbescheid quasi ein Grundlagenbescheid für den folgenden ist.

 

Stefan

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oberingenieur
1435523020[/url]' post='967553']

Ich denke, wenn Du einen Verlustvortrag von 2013 jetzt gefunden hast, kannst Du Einspruch einlegen. Ich hab das auch mal gemacht, als das FA den Verlustvortrag des vergangenen Jahres nicht berücksichtigte, und es war kein Problem. Einfach formloses Schreiben mit Kopie des Verlustvortrags beilegen und um Anerkennung bitten. Notfalls kann man auch mal zum Finanzamt fahren und mit dem Beamten reden, um zu verstehen, wo das Problem liegt. Aber ich bin kein Steuerberater.

 

...leider nein, da der Verlustvortrag 2013 ja dem -eingereichten- von 2012 entspricht. Nur fortgeschrieben.Problematisch sind ja die in keinem Verlustvortrag enthaltenen Verlustbescheinigungen der Banken von 2013.

Ich befürchte durch den gefundenen Bescheid eher eine Verkomplizierung des Falls, da steuerlich ja nun jedes Kalenderjahr abgeschlossen ist ...

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