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Peter Wolnitza

Wie falsche Arztabrechnungen Ihre BU gefährden

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Hallo zusammen,

 

danke für eure Antworten. :thumbsup::)

Klingt ein bisschen so, als wäre es (versicherungstechnisch) das Beste, nie zum Arzt zu gehen und gesund geboren zu werden und das auch zu bleiben ... dry.gif

 

Und es klingt ein bisschen so, als käme es auf den Einzelfall an. Wer entscheidet letztlich, was chronisch ist? Der Risikoprüfer der Versicherung vermutlich? Was ist mit ner Akne z.B.? Schaue mir den Sticky dahingehend nochmal an. :)

 

Ich hatte es schon mal angeschnitten: Thema „PKV“. Polydeikes, Du sagtest, dass man da ja die Rechnungen mit Diagnosen als PKVler zugeschickt bekommt. Nur bei der GKV könne man so eine Patientenquittung bekommen oder mit SGB argumentieren. Was ist, wenn man nicht alle Rechnungen der letzten 3-10 Jahre gesammelt hat, weil man z.B. beim Vater mitversichert war und der die nach Einreichen bei der Krankenkasse rausgeworfen hat? Dann könnte ich ja sagen: „Ach komm, ich schreib meine PKV an und frag mal lieb!“ Du schriebst dazu: „Der PKVler kann sich die Rechnungen vom Versicherer und ggf. deren Datenstand geben lassen, das war es im Prinzip.” Ein Freund von mir hat das in der Vergangenheit probiert – fälschlicherweise damals mit Verweis auf SGB X. Die sagen natürlich (zurecht): “Nö, SGB X ist nicht einschlägig und außerdem ist der Aufwand zu groß.” (Kommentar: Das sind laut ihm maximal 20 Seiten Kopierarbeit, maximal! Eher 10-12!) Meine Frage, da ich den Fehler nicht machen möchte: Wie kann ich argumentieren? Kulanz? § 34 BDSG? Ich fänds schon wichtig, meine Gesundheitshistorie zu kennen und auch zu wissen, dass ich keinen Arzt vergessen habe, anzuschreiben. Sind ja meine privaten Daten und die können sie einem ja nur schwer vorenthalten.

 

Was ist, wenn ich inzwischen nicht mehr über meinen Vater versichert bin? Die haben ja dennoch meine Daten (10 Jahre). Eigentlich müsste man ja auch als Ex-(Mit)Versicherter das Recht haben, die Daten zu bekommen. § 34 BDSG würde ich da ungern bemühen, weil das schon bisschen querulantisch kommt. Soll man daher erstmal freundlich drum bitten, ggf. mit Verweis auf Kulanz?

 

Und: Was ist, wenn die die Daten länger als 10 Jahre gespeichert haben (z.B. aus 2001 noch)? Kann ich dann Löschung verlangen? Auf welcher Grundlage? Bitte keine Kommentar "007 jagt das Bundesdatenschutzgesetz". ;) Mir gehts hier überhaupt nicht um Versicherungen und Berufsunfähigkeit in erster Linie sondern lediglich darum, sicherzugehen, das persönliche Daten nicht einfach so irgendwo liegen bleiben, auch, wenn der Speicherzweck nicht mehr gegeben ist (z.B. auch beim Kinderarzt, wenn ich einmal ne Bronchitis hatte vor 20 Jahren). Finde die Frage daher legitim. :)

 

Und zum Thema „Verjährungsfrist nach 10 Jahren“ nochmal: Was ist, wenn ich vor 7 Jahren eine BU mit Ausschluss abgeschlossen hatte, nachgeprüft wurde und vor 2 Jahren dann die Ausschlussklausel rausgenommen wurde? Würde 2014 als neuer Vertragsabschluss gelten und die 10 Jahren wären erst 2024 statt 2019 rum?

 

Danke für eure Antworten im Voraus!

 

Viele Grüße,

 

Apo

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Okabe
Klingt ein bisschen so, als wäre es (versicherungstechnisch) das Beste, nie zum Arzt zu gehen und gesund geboren zu werden und das auch zu bleiben ... dry.gif

 

Also ich bleibe lieber gesund als in den "Genuss" von Leistungen meiner BU zu kommen...

 

Und es klingt ein bisschen so, als käme es auf den Einzelfall an. Wer entscheidet letztlich, was chronisch ist?

 

Letztlich? Das wäre dann der letzte Richter, je nachdem wie weit du und der Versicherer den Rechtsweg gehen.

Aber vorher steht natürlich die Entscheidung der Fachabteilung also der Risikoprüfer.

 

Was ist mit ner Akne z.B.?

 

Kommt sicherlich auf die Akne an. Das ist ja nicht schwarz/weiß. Eine extrem schwere und dauerhaft medikamentös behandlungserforderliche Akne mit Prognose unheilbar ist was ganz anders als die "normale" Akne, die sich nach der Pubertät in aller Regel wieder gibt.

 

Ich hatte es schon mal angeschnitten: Thema „PKV“. Polydeikes, Du sagtest, dass man da ja die Rechnungen mit Diagnosen als PKVler zugeschickt bekommt. Nur bei der GKV könne man so eine Patientenquittung bekommen oder mit SGB argumentieren. Was ist, wenn man nicht alle Rechnungen der letzten 3-10 Jahre gesammelt hat, weil man z.B. beim Vater mitversichert war und der die nach Einreichen bei der Krankenkasse rausgeworfen hat?

 

Dann fragt man z.B. bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach. Wenn du das machst und dann einen nicht so dramatischen Arztbesuch übersiehst, dann wird dir das wahrscheinlich auch vor Gericht keine großen Probleme bescheren. Mit "nicht so dramatisch" ist wohl gemerkt eine objektive Sicht gemeint. Wenn du deinen Arm verloren hast, dann ist das etwas dramatisches und sowas vergisst man normalerweise auch nicht so. Einmal ne kurze Untersuchung wegen Schwindel ohne Ergebnis vor 4 Jahren ist was anderes.

 

Dann könnte ich ja sagen: „Ach komm, ich schreib meine PKV an und frag mal lieb!“ Du schriebst dazu: „Der PKVler kann sich die Rechnungen vom Versicherer und ggf. deren Datenstand geben lassen, das war es im Prinzip.” Ein Freund von mir hat das in der Vergangenheit probiert – fälschlicherweise damals mit Verweis auf SGB X. Die sagen natürlich (zurecht): “Nö, SGB X ist nicht einschlägig und außerdem ist der Aufwand zu groß.” (Kommentar: Das sind laut ihm maximal 20 Seiten Kopierarbeit, maximal! Eher 10-12!) Meine Frage, da ich den Fehler nicht machen möchte: Wie kann ich argumentieren? Kulanz? § 34 BDSG? Ich fänds schon wichtig, meine Krankenhistorie zu kennen und auch zu wissen, dass ich keinen Arzt vergessen habe, anzuschreiben. Sind ja meine privaten Daten und die können sie einem ja nur schwer vorenthalten.

 

Du könntest darauf bestehen, dass die Versicherung einen Abrechnungsfehler gemacht und dir darlegen soll, auf welcher Grundlage die Erstattungen zustande gekommen sind. Ist nur so eine Idee. Ansonsten lieb bitten und nicht gleich das das SGB zitieren?

Und: Was ist, wenn die die Daten länger als 10 Jahre gespeichert haben (z.B. aus 2001 noch)? Kann ich dann Löschung verlangen? Auf welcher Grundlage?

 

Glaube nicht, dass es ein Gesetz gibt, was den Arzt zur Löschung verpflichtet. Umgekehrt (Speicherung mindestens 10 Jahre) hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html

Vielleicht weiß ja jemand mehr.

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Also ich bleibe lieber gesund als in den "Genuss" von Leistungen meiner BU zu kommen...

 

Ich definitiv auch. :) Zweifelhafter "Genuss" ...

 

Du könntest darauf bestehen, dass die Versicherung einen Abrechnungsfehler gemacht und dir darlegen soll, auf welcher Grundlage die Erstattungen zustande gekommen sind. Ist nur so eine Idee. Ansonsten lieb bitten und nicht gleich das das SGB zitieren?

 

Ja, SGB klingt vielleicht erstmal aggressiv und querulantisch, aber es ist ja letztlich nur eine Rechtsnorm und streng genommen einfach "nüchtern". Aber verstehe, was Du meinst. Erst die zwischenmenschlich kompetente Schiene und dann erst nüchtern ...

 

Glaube nicht, dass es ein Gesetz gibt, was den Arzt zur Löschung verpflichtet. Umgekehrt (Speicherung mindestens 10 Jahre) hier: https://www.gesetze-...bgb/__630f.html

Vielleicht weiß ja jemand mehr.

 

Das hier wäre ein Ansatzpunkt: http://www.aerztebla.../archiv/160611. Ich zitiere hieraus:

 

"Eine Pflicht zur Löschung von patientenbezogenen Daten kann nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Ein Anspruch des Patienten auf Löschung der patientenbezogenen Daten kommt gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG nicht in Betracht, solange eine vertragliche oder gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Für den Bereich der ärztlichen Dokumentation gilt grundsätzlich eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht (vgl. 4.3). Im Fall der ärztlichen Aufbewahrungspflicht tritt nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG an die Stelle eines Anspruchs auf Löschung ein Anspruch auf Sperrung patientenbezogener Daten. Unter dem Sperren ist das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten zu verstehen, um deren weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken. Ein Anspruch auf Sperrung statt Löschung kommt zudem in Betracht, wenn durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden können oder eine Löschung nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BDSG)."

 

"Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht (vgl. § 10 Abs. 3 MBO-Ä, § 630f Abs. 3 BGB sowie für den vertragsärztlichen Bereich § 57 Abs. 2 BMV-Ä). Längere Aufbewahrungsfristen ergeben sich beispielsweise für Aufzeichnungen über eine Röntgenbehandlung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 RöV oder für die Anwendung von Blutprodukten nach § 14 Abs. 3 Transfusionsgesetz. Bewahrt der Arzt die Patientenakte nicht bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist auf, trifft ihn in einem möglichen Arzthaftungsprozess gegebenenfalls die Pflicht zu beweisen, die medizinisch gebotenen Maßnahmen tatsächlich getroffen zu haben (vgl. 4.1 a.E.).

Zu beachten sind zudem die zivilrechtlichen Verjährungsfristen, die etwa für einen Schadensersatzanspruch eines Patienten wegen eines Behandlungsfehlers des Arztes gelten. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre. Sie beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen der fehlerhaften Behandlung Kenntnis erlangt oder die Kenntnisnahme grob fahrlässig versäumt hat. Erlangt der Patient beispielsweise erst 20 Jahre nach der Behandlung Kenntnis von einem ärztlichen Behandlungsfehler, kann er einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arzt auch noch nach diesem Zeitraum geltend machen, es sein denn, er hat die späte Kenntniserlangung grob fahrlässig verschuldet. Erst wenn seit der fehlerhaften Behandlung 30 Jahre vergangen sind, verjähren mögliche Schadensersatzansprüche endgültig (§ 199 Abs. 2 BGB). Es sind daher Konstellationen denkbar, in denen es aus Sicht des Arztes erforderlich sein kann, einzelne Aufzeichnungen über die jeweils vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren."

 

Also grundsätzlich sollte man da vielleicht auch erstmal nett fragen und dann auf BDSG verweisen?

 

Gegenüber Krankenversicherungen müsste man auch so argumentieren können.

 

 

Viele Grüße,

 

Apo

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Und noch zum Thema "taggenau rückswärts rechnen und gut ist" (Zitat Matthew Pryor):

 

Wie Du ja selbst sagst, ist das nicht auf jeden Fall bzw. jede Diagnose so anwendbar. Das heißt streng genommen könnte alles angabepflichtig sein in den Augen eines Risikoprüfers oder im Leistungsfall in den Augen eines Richters. Daraus folgt ja irgendwie, dass man quasi "alles" (vielleicht z.B. bis auf die einmalige Magen-Darm-Grippe und den einmaligen Schnupfen - vorausgesetzt der Arzt hat die auch so diagnostiziert) angeben sollte, um auf Nummer sicher zu gehen. Das ist ja wiederum auch Quatsch. Was also tun? Das PDF "Rechtsprechung zu angabepflichtigen Krankheiten und Beschwerden.pdf" aus eurem Sticky nutzen? Das ist ja im Zweifel auch nicht allumfassend. :unsure:

 

Viele Grüße,

 

Apo

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Matthew Pryor
· bearbeitet von Matthew Pryor
Das heißt streng genommen könnte alles angabepflichtig sein in den Augen eines Risikoprüfers oder im Leistungsfall in den Augen eines Richters.

Nö, auch nicht streng genommen.

Daraus folgt ja irgendwie, dass man quasi "alles" (vielleicht z.B. bis auf die einmalige Magen-Darm-Grippe und den einmaligen Schnupfen - vorausgesetzt der Arzt hat die auch so diagnostiziert) angeben sollte, um auf Nummer sicher zu gehen.

Quark. Es gibt genügend Urteile / Fallbeispiele, die auch für den Laien prüf- und nachvollziehbar sind.

Das ist ja wiederum auch Quatsch.

Richtig.

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Apo84
· bearbeitet von Apo84
Das heißt streng genommen könnte alles angabepflichtig sein in den Augen eines Risikoprüfers oder im Leistungsfall in den Augen eines Richters.

Nö, auch nicht streng genommen.

Daraus folgt ja irgendwie, dass man quasi "alles" (vielleicht z.B. bis auf die einmalige Magen-Darm-Grippe und den einmaligen Schnupfen - vorausgesetzt der Arzt hat die auch so diagnostiziert) angeben sollte, um auf Nummer sicher zu gehen.

Quark. Es gibt genügend Urteile / Fallbeispiele, die auch für den Laien prüf- und nachvollziehbar sind.

Das ist ja wiederum auch Quatsch.

Richtig.

 

Ein Edit von mir wurde nicht gesendet/gespeichert.

 

Ich hatte noch geschrieben: Bleibt einem ja quasi nur, sich nach sowas wie dieser/eurer Liste Rechtsprechung zu angabepflichtigen Krankheiten und Beschwerden.pdf zu richten, die ja aber auch nicht allumfassend sein wird (aber ein guter Anfang, wofür ich sehr dankbar bin --> Lob! :thumbsup: ), oder?

 

Da steht - lese ich grade - auch "Anzahl fehlender Zähne".

 

Viele Grüße,

 

Apo

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polydeikes

Und in der Überschrift steht auch "aus KV und BU". Zähne für sich und ohne Begleitbeschwerden nix BU ... Schwangerschaft oder Sterilität bspw. dito ...

 

Und ja, es ist nur eine Orientierung. Zudem ist LG / OLG nicht bindend ...

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Mhm, verstehe. Da steht ja auch "Nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend, nur beispielhaft! Das heißt natürlich auch, dass hier nicht gelistete Beschwerden keinesfalls automatisch nicht angabepflichtig wären."

Sprich: Definitive Antwort kann einem niemand geben, außer bei ganz eindeutigen Geschichten wie Psyche oder degenerativen Sachen des Bewegungsappartes. Im Zweifel bzw. Leistungsfall dreht einem die Versicherung jedes Wort im Mund herum und bauscht den Schnupfen vielleicht zur Allergie auf ... dry.gif

 

Zum Thema „Verjährungsfrist nach 10 Jahren“ nochmal:

Was ist, wenn ich vor 7 Jahren eine BU mit Ausschluss abgeschlossen hatte, nachgeprüft wurde und vor 2 Jahren dann die Ausschlussklausel rausgenommen wurde?

Würde 2014 als neuer Vertragsabschluss gelten und die 10 Jahren wären erst 2024 statt 2019 rum?

Ist nur ein Beispiel tatsächlich, aber mich würde interessieren, ob Nachversicherungen als neuer Vertragsabschluss oder Aktualisierung des alten Vertrages gelten.

 

Viele Grüße,

 

Apo

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polydeikes

Du willst kein 007 hören, schreibst aber fleißig weiter selbst deinen Käse genau dieser Art. 19 VVG ist abschließend und er besteht aus mehreren Teilen.

 

... ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat ...

 

Gefragt hat der Versicherer verm. nach "untersucht, behandelt, beraten" in den bspw. letzten 5 Jahren, ggf. auch explizit nach Arztbesuchen (oder sonstigen Heilberufen). Der Zahnarztbesuch ist aber nicht gefahrerheblich für eine BU [punkt]

 

Das Fehlen von Zähnen kann für eine BU nur gefahrerheblich sein, wenn die Kaufähigkeit teil der beruflichen Tätigkeit ist oder Auswirkungen auf diese haben kann.

 

War ich 14 Tage + wg. einer Kieferrekonstruktion AU und der Versicherer fragt nach AU von 14 Tagen oder mehr, ergibt sich eine Angabepflicht.

 

Man kann praktisch jeder Story eine Angabepflicht oder eben auch nicht zuordnen. In den ganz wenigen Fällen, in denen man drüber diskutieren könnte, spart man sich mit einer Rivo die Diskussion.

 

---

 

Was bei Verletzung der Angabepflicht ggf. ein Richter später draus macht, das ist eine gänzlich andere Story. Allein das Thema Verschuldensgrad wird im Prinzip vollständig auf Basis zweier Indizien in der Rechtssprechung abgehandelt.

 

Das hat aber nichts mit angabepflichtig oder nicht zu tun. Es ist Teil 2, was ist, wenn ich die VVA verletzt habe.

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Danke für Deine Antwort! :)

 

Ich habe doch gar nichts mehr von Zähnen geschrieben, oder?

Deine Antwort "Und in der Überschrift steht auch "aus KV und BU". Zähne für sich und ohne Begleitbeschwerden nix BU ... Schwangerschaft oder Sterilität bspw. dito ..." hat mir gereicht.

Mir war das mit den Zähnen nur vorhin beim Durchsehen Deines/Eures PDFs aufgefallen. Es hat mich verwundert, weil man bei BUs normalerweise nicht danach gefragt wird.

Zähne und das Fehlen derselben sehe ich als Laie bei den allermeisten (wie Du ja auch) als unproblematisch an.

 

Ich hatte nur in meinem letzten Post bzgl. Nachversicherung gefragt und ob diese als neuer Vertrag gilt oder als Aktualisierung des alten.

Oder hast Du darauf gerade geantwortet und ich habe es einfach nicht kapiert?

 

Viele Grüße,

 

Apo

 

PS: Und nur eine Anmerkung zu "007", das Du (Polydeikes) das letzte Mal im Kontext der Bundeswehr (wo ja Daten aller Gemusterten aufbewahrt werden) erwähnt hast: Auf der Seite einer Dir vermutlich bekannten Versicherungsberaterin steht auch die Frage: "Waren Sie bei der Bundeswehr?" Ich glaube Dir gings prinzipiell um "saubere Rivo und gescheiter Makler und dann passiert nix". Find ich ja auch richtig, aber ich finde auch wichtig, dass man (vielleicht sogar falsche) Patientendaten nicht irgendwo rumliegen lässt, wo sie nicht (mehr - weil Speicherdauer z.B. nur 10 Jahre) gebraucht werden.

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polydeikes

Nein. Du hast nach einer NACHSCHAU gefragt. Eine Nachschau löst weder einen Neuvertrag aus, noch zwangsweise eine Aktualisierung. Ein Vertragsbestandteil / Nachtrag, oder wie auch immer umgesetzt, entfällt einfach nur.

 

Mit einer NACHVERSICHERUNG hat das nichts zu tun.

 

---

 

Es ist mir zu mühsig über den Sack Reis in China zu diskutieren.

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Nein. Du hast nach einer NACHSCHAU gefragt. Eine Nachschau löst weder einen Neuvertrag aus, noch zwangsweise eine Aktualisierung. Ein Vertragsbestandteil / Nachtrag, oder wie auch immer umgesetzt, entfällt einfach nur.

 

Mit einer NACHVERSICHERUNG hat das nichts zu tun.

 

Ok, das war dann ein Fehler meinerseits, den ich natürlich gerne eingestehe. "Nachschau" kannte ich gar nicht.

 

Wenn Versicherungsnehmer X eine Ausschlussklausel seit 2009 im BU-Vertrag hatte und diese 2014 (weil 5 Jahre beschwerdefrei) entfernt wurde, kannst Du mir sagen, was das dann ist?

 

Viele Grüße,

 

Apo

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polydeikes

Repeat plz ... NACHSCHAU ...

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Apo84

Repeat plz ... NACHSCHAU ...

 

:lol: Ich versuche das mal zu übersetzen: Du hast meine Nachricht "übersetzt" in "Nachschau". Sprich, für Laien: Wenn Versicherungsnehmer X eine Ausschlussklausel seit 2009 im BU-Vertrag hatte und diese 2014 (weil 5 Jahre beschwerdefrei) entfernt wurde, handelte es sich um eine Nachschau, die nicht zu einem neuen Vertrag führte. Sprich: Die 10-Jahre-Verjährungsfrist endet 2019.

 

Viele Grüße,

 

Apo

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polydeikes

Ist das irgendwie BU-Standup Comedy? :blink:

 

Eine Nachschau ist das Überprüfen eines Zusatzes im Versicherungsvertrag. Dieser Zusatz kann ein Leistungsausschluss oder ein Risikozuschlag sein. Letzterer ist gem. 41 VVG jederzeit auf Verlangen des VN zu überprüfen, beim LA besteht kein Prüfungsanrecht, so das nicht vereinbarter Vertragsbestandteil ist.

 

Ist eine Nachschau für einen LA vereinbart, ist idR auch der objektive Wegfall konkret geregelt. Bspw. Beschwerdefreiheit für Ursprungserkrankung x über Zeitraum z ...

 

Für diese Angabe zwecks Entfernen des LA ist der VN natürlich in der Verantwortung, es ist aber eben nicht die Anzeigepflicht iS des Vertragsabschlusses und hat somit auch keine Auswirkungen auf den VVA Komplex zum Abschlusszeitpunkt.

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Apo84

Ist das irgendwie BU-Standup Comedy? :blink:

 

Eine Nachschau ist das Überprüfen eines Zusatzes im Versicherungsvertrag. Dieser Zusatz kann ein Leistungsausschluss oder ein Risikozuschlag sein. Letzterer ist gem. 41 VVG jederzeit auf Verlangen des VN zu überprüfen, beim LA besteht kein Prüfungsanrecht, so das nicht vereinbarter Vertragsbestandteil ist.

 

Ist eine Nachschau für einen LA vereinbart, ist idR auch der objektive Wegfall konkret geregelt. Bspw. Beschwerdefreiheit für Ursprungserkrankung x über Zeitraum z ...

 

Für diese Angabe zwecks Entfernen des LA ist der VN natürlich in der Verantwortung, es ist aber eben nicht die Anzeigepflicht iS des Vertragsabschlusses und hat somit auch keine Auswirkungen auf den VVA Komplex zum Abschlusszeitpunkt.

 

Tut mir echt leid, aber ich bin vielleicht zu blöd, um das zu checken ...

 

Ich hab nur versucht in meinen Worten zu sagen, was Du davor geschrieben hast.

 

Ich habe Deine letzte Nachricht jetzt so verstanden, dass VVA-Komplex (habe da erst gedacht, Du hast Dich mit VVG vertippt, aber das eine ist die Anzeigepflicht, das andere das Gesetz) und LA-Nachprüfung zwei Baustellen sind. Nachschau und LA-Wegfall ändern den Ursprungsvertrag nicht grundlegend (nur halt in Bezug auf den LA, was ja auch wichtig und gut ist).

Sprich: Die Nachschau- und LA-Geschichte hätte ohnehin keine Auswirkungen auf die VVA-Sache gehabt. Ist das korrekt?

 

Viele Grüße,

 

Apo

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polydeikes

Jo dat.

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Apo84

Jo dat.

 

Vielen Dank! :):thumbsup::)

 

Viele Grüße,

 

Apo

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Danke für die Antworten! :)

Viele Grüße,

Apo

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Hallo zusammen! :)

 

Ich habe an mehreren Stellen gelesen, dass man eine Rechtsschutzversicherung drei Monate vor Antragstellung der BU-Versicherung abschließen sollte/könnte.

 

Dazu habe ich mehrere Fragen:

 

Allgemeine Frage: Angenommen man verunfallt in 20 Jahren und wird berufsunfähig, ist aber nicht mehr bei der Versicherung, bei der man aktuell eine RSV hat (weil man bei einer neuen Gesellschaft ist). Leistet der heutige RS-Versicherer dann in 20 Jahren noch?

 

Was ist, wenn man bei den Eltern mit(rechtsschutz)versichert ist? Nach was muss ich fragen, um rauszufinden, ob Versicherungsstreitigkeiten bei der Rechtsschutzversicherung der Eltern enthalten sind? Ich meine hier konkret eine Formulierung im Vertragswerk, nach der man suchen oder fragen kann. Ganz naiv würde ich halt fragen, ob die RS-Police Versicherungsstreitigkeiten abdeckt. Spezifischer und weniger naiv: Welche vertrags- und sachenrechtlichen Bereiche sind im Privat- und Berufsrechtsschutz innerhalb der Police abgedeckt? Ist das korrekt?

 

Und: Wenn der Übergang zwischen einem bestehendem und einem neuen Vertrag taggenau abläuft, bekommt man ja oft die Wartezeit angerechnet und muss daher nicht nochmals 3 Monate warten ehe der Versicherungsschutz eintritt. Ist das auch der Fall, wenn man bei der alten/bestehenden Versicherung z.B. über die Eltern versichert war?

 

Was ist allgemein vor Abschluss einer neuen Rechtsschutzsversicherung zu beachten? Gibt es da grobe Fehler, die man vermeiden kann?

Beispiel: Man war bei den Eltern mitversichert. Muss man dann Vorversicherungszeiten angeben? Schätze mal "ja" ...

 

Gibt es Tarife, die man pauschal empfehlen kann oder Versicherer, die man am besten umgeht?

 

Kann man eine RSV auch über einen Makler abschließen? Kostet sie dann mehr? Bei einer BU-Versicherung würde ich mir einen Direktabschluss nicht zutrauen und daher auch nie machen. Würde RS-Versicherungen auch eher als komplexe Produkte einschätzen, aber nicht so komplex wie BU-Versicherungen. Daher ist für mich fraglich, ob man für die RSV einen Makler braucht. (Schreibe das auf die Gefahr hin, 'nen Rüffel zu kassieren ...)

 

Bemerkung: Habe im BU-Sticky und bei Finanztip schon nachgeschaut zum Thema "Rechtsschutzversicherung". Im Sticky habe ich nichts gefunden, bei Finanztip hpts. Verweise auf Vergleichsportale.

 

Ich danke für Antworten! :)

 

Viele Grüße,

 

Apo

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Okabe

Hallo zusammen! :)

 

Ich habe an mehreren Stellen gelesen, dass man eine Rechtsschutzversicherung drei Monate vor Antragstellung der BU-Versicherung abschließen sollte/könnte.

 

Dazu habe ich mehrere Fragen:

 

Allgemeine Frage: Angenommen man verunfallt in 20 Jahren und wird berufsunfähig, ist aber nicht mehr bei der Versicherung, bei der man aktuell eine RSV hat (weil man bei einer neuen Gesellschaft ist). Leistet der heutige RS-Versicherer dann in 20 Jahren noch?

 

Ich glaube es gibt eine Nachhaftung oder so ähnlich, bin mir aber nicht sicher.

Manche Versicherer schließen auch Fälle ein, die vor Abschluss liegen, wenn eine fünfjährige Wartezeit vergangen ist.

Zudem sollte man eine neue RSV immer direkt an die Alte anschließen lassen - dann besteht mWn. Leistungspflicht auch für Vergangenes.

 

Was ist, wenn man bei den Eltern mit(rechtsschutz)versichert ist? Nach was muss ich fragen, um rauszufinden, ob Versicherungsstreitigkeiten bei der Rechtsschutzversicherung der Eltern enthalten sind? Ich meine hier konkret eine Formulierung im Vertragswerk, nach der man suchen oder fragen kann. Ganz naiv würde ich halt fragen, ob die RS-Police Versicherungsstreitigkeiten abdeckt. Spezifischer und weniger naiv: Welche vertrags- und sachenrechtlichen Bereiche sind im Privat- und Berufsrechtsschutz innerhalb der Police abgedeckt? Ist das korrekt?

 

Eigentlich sollte jeder Privatrechtsschutz das abdecken - natürlich gibt es in den Bedingungswerken entsprechende Unterschiede, die man beachten muss.

 

Was ist allgemein vor Abschluss einer neuen Rechtsschutzsversicherung zu beachten? Gibt es da grobe Fehler, die man vermeiden kann?

 

Da gilt wie bei den meisten anderen Versicherungen: professionelle Hilfe holen oder ein paar Monate selbst einlesen. (vorausgesetzt die nötige Intelligenz und das Vorwissen reichen aus)

 

Kann man eine RSV auch über einen Makler abschließen? Kostet sie dann mehr?

 

Kommt auf den Tarif an. Nettotarife gibt es ohne Makler günstiger, aber Ich denke meistens wird es gleichviel kosten.

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Apo84

Danke, Okabe! :)

 

Bin dankbar für weitere Antworten!

 

Viele Grüße,

 

Apo

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Aloha zusammen!

 

Bevor man in Kontakt mit einem Makler tritt und ihm im Verlauf der Zusammenarbeit die Gesundheitsdaten schickt: Muss man irgendwas beachten?

Muss man da eine Erklärung beilegen, dass die Liste vollständig ist oder so?

Fühle mich irgendwie nicht so wohl bei dem Gedanken in Zeiten von Big Data, Gesundheitsinfos einfach so "rauszuhauen".

 

Vermutlich lautet die Antwort: "Ein guter Makler hält sich an die berufsethischen Standards und schickt ne Datenschutzaufklärung mit. Also sollte man dann keine Bedenken haben."

 

Danke für ne kurze Antwort.

 

Viele Grüße,

 

Apo

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Matthew Pryor
Muss man irgendwas beachten?

Ja. Beispielsweise, dass du nicht verpflichtet bist, dem Vermittler gegenüber Angaben über deinen aktuellen und vergangenen Gesundheitszustand zu machen.

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Apo84
Muss man irgendwas beachten?

Ja. Beispielsweise, dass du nicht verpflichtet bist, dem Vermittler gegenüber Angaben über deinen aktuellen und vergangenen Gesundheitszustand zu machen.

 

Hi Matthew,

 

danke für Deine Antwort. smile.gif

 

Verpflichtet bin ich gesetzlich nicht dazu, aber auf welcher Grundlage soll er dann Rivos und Antragen sowie Anträge für mich verschicken? Er braucht ja diese Angaben zum Gesundheitszustand, oder nicht?

 

Viele Grüße,

 

Apo

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