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Debeka im Zinsdilemma

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Ungeheuer

Hab mir sämtliche Korrespondenz mit der Debeka angeschaut und tatsächlich noch keinen Hinweis auf eine Zinsabsenkung gefunden. Sicherheitshalber habe ich die Debeka aber nochmal mit der Frage, ob bisher und zukünftig alle Beiträge dem Garantiezins von 4% unterliegen, angeschrieben.

Ich habe bereits kurz nach Abschluss der Versicherung auf jährliche Beitragszahlung umgestellen lassen!

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor 3 Stunden von Ungeheuer:

Dynamik-Erhöhung ab 01.09.2025, Beitragserhöhung jährlich 269,31€

Erhöhung der Versicherungssumme um 5112,92€

bis zum Versicherungsende müsste ich also noch 15 Jahre den Beitrag einzahlen

 

Sehe ich das richtig, dass sich meine Dynamik tatsächlich mit ~2,9% p.a. rentiert? Wenn ja, bin ich sehr positiv überrascht...

 

Die Rechnung stimmt - habe es gerade mit LibreOffice Calc nachgerechnet. Vorausgesetzt, dass "Erhöhung der Versicherungssumme um 5.112,92 €" bedeutet, dass am Ende (mindestens) 5.112,92€ mehr ausgezahlt werden.

 

2,9% steuerfrei sind schon recht gut. Die 15-jährige Bundesanleihe bringt zurzeit 3,1% Rendite. Allerdings muss man hier noch Steuern zahlen.

 

Allerdings bedeuten 2,9% Rendite nicht, dass man eine Wertsteigerung erwarten darf. Die Inflationsrate ist zurzeit recht hoch.

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vorturner
· bearbeitet von vorturner

Heute urteilt der BGH zu den Stornokosten der Debeka. Bin gespannt!

Weiß jemand wie es sich dann mit der Sammelklage verhält? Die ist ja gerade im Aufbau und wäre dann eigentlich unnötig?

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MonacoFranzl
vor 4 Stunden von vorturner:

Heute urteilt der BGH zu den Stornokosten der Debeka. Bin gespannt!

Weiß jemand wie es sich dann mit der Sammelklage verhält? Die ist ja gerade im Aufbau und wäre dann eigentlich unnötig?

BGH-Pressemitteilung
Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum sogenannten kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen genügen dem Erfordernis der Bezifferung
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026050.html

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vorturner

Nicht abschließend entscheiden konnte der Senat, ob die Klauseln gegen das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zudem ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstoßen, weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat hat deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit mit ihm zum Nachteil des Versicherers entschieden wurde, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den beklagten Versicherer behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug ausgeglichen werden sollen.

 

Also wieder von vorne....

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