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Dandy

Rentenversicherungsarten und Pfändungs- und Verwertungsschutz für Sozialversicherung

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Dandy
· bearbeitet von Dandy

Aufgrund der Diskussionen in diesem Thread, habe ich diesen hier eröffnet um die spezielle Diskussion zur Frage des Schutzes einer Rentenversicherung, sei es Riester, Rürup, betriebliche Altersvorsorge oder private Rentenversicherung, vor Zugriff durch Gläubiger bei Insolvenz und auch dem Sozialamt bei langer Arbeitslosigkeit, durchzusprechen.

 

Worum geht es: Bei der Altersvorsorge bieten freiwillige Rentenversicherungen in gewissem Rahmen, vom Gesetzgeber gewollt, die Möglichkeit, für die Altersvorsorge angehäuftes Vermögen in die Rentenzeit herüberzuretten, selbst wenn man lange Zeit arbeitslos geworden ist oder bspw. als Selbständiger Insolvenz anmelden musste. Ich halte diese Fragen durchaus für zentral wenn es, jenseits von Renditefragen, darum geht, ob eine Anlage in Rentenversicherungen, in welcher Form auch immer (festverzinslich oder mit Aktien), Vorteile bringen, die eine direkte Geldanlage nicht bieten kann.

 

Es wurden in dem ursprünglichen Thread dabei die Paragraphen §167 und §168 VVG erwähnt. Außerdem §11 und §12 SGB. Außerdem nochdie fachlichen Hinweise des Arbeitsamtes dazu.

 

Es soll hier allgemein um relevante Informationen zu diesem Thema gehen, also um etwaige Freibeträge, mögliche Einmalzahlungen, Bedingungen die einzuhalten sind, Unterschied zwischen Pfändungsschutz und Schutz vor der Verwertung durch das Sozialamt etc.

 

Jeder der Informationen darüber hat, bitte hier posten. Weiterführende Links, Zitate, Gesetzestexte etc. erwünscht. Danke!

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Besser erst einmal die Begriffe etwas nachschärfen (nicht weil ich geil drauf bin, sondern weil es im anderen thread zu Problemen führte).

 

Pfändungsschutz besteht nur für zwei Formen kapitalbildender Versicherungen:

 

- geförderte Riester Renten(beiträge)

- Kapitalversicherungen auf den Todesfall bis 3.579 Euro (Sterbegeldversicherung) (§850b ZPO)

 

Die Aufzählung ist abschließend. Es ist möglich im Rahmen der Obergrenzen Policen pfändungssicher zu machen, wenn alle Voraussetzungen des §851c ZPO erfüllt sind ***. Das wird im Falle InsO regelm. an der 3-Monatsfrist scheitern und ist bspw. bei Policen mit Zusatzversicherungen nicht möglich.

 

Rürup scheitert allgemein meist an den Obergrenzen, Rurüp + BUZ Kombis sind niemals pfändungssicher und Rürup ist auch vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht als "steuerlich geförderte Altersvorsorge" definiert.

 

Rürup ist so konzipiert, dass ein Rückkaufswert zur Bildung beitragsfreier Rentenleistung zur Verfügung steht, es besteht nur ein ordentliches Kündigungsverbot, kein außerordentliches Kündigungsverbot.

 

---

 

*** Verträge, bei denen max. 1.000 Euro Altersrente erzielt werden können, lassen sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des §851c ZPO und genügend Zeit (siehe InsO) evtl. pfändungssicher machen.

 

---

 

H4 Sicherheit ist sehr viel leichter herzustellen. Verwertet werden kann nur, wenn die Verwertung zumutbar (bspw. Thema Rückkaufswerte) ist und keine besondere Härte darstellt (bspw. kurz vor Regelaltersrente). Das ergibt sehr viel Spielraum, nahezu jede Police kann H4 sicher gemacht werden. Es bestehen auch keine Fristen und es findet keine Prüfung auf Verschuldung statt, es darf nur im H4 Zeitraum nicht zu Einkommen führen, siehe GR11. (also schlaubimäßig sofortbeginnende RV gegen EB geht schon mal nicht)

 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses im Rahmen der Obergrenzen, was quasi nur ein Verschieben der Verfügbarkeit ins Rentenalter ist. Zitat von mir: "Gammalösung."

 

Rürup ist wiederum nicht automatisch nur wegen des "Rürup ... seins" H4-sicher, wieder der Hinweis auf nur ordentliches Kündigungsverbot (außerordentliche Kündigung möglich).

 

---

 

"Sozialamt und längere Arbeitslosigkeit" ist eine nicht ganz ungefährliche begriffliche Unschärfe. Was ich zu H4 kurz laienhaft skizziert habe, funktioniert bei Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nicht.

 

-> Prüfung auf Verschulden binnen 10 Jahreszeitraum

-> Fristen

 

Und schon systemisch kann ein Verschieben ins Rentenalter durch Verwertungsausschluss nicht die "Grundsicherung umgehen".

 

H4 kann es wiederum nur dann geben, wenn ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Im Falle von BU reden wir idR nicht über H4, sondern über Hilfe zum Lebensunterhalt. Sprich platt formuliert die "Grundsicherung" während des Erwerbslebens. Auch hier ist es eben nicht so leicht, wie im H4 Fall.

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Dandy

Danke für die Details. Die Unterscheidung zwischen Hartz 4 und Grundsicherung war mir so auch noch nicht bewusst.

 

Der Vollständigkeit poste ich hier mal die offenbar relevanten Gesetzestexte rein, damit man sie nicht immer erst nachsehen muss. Falls noch weitere Gesetze und Ergänzungen dazu relevant sind freue ich mich auf Hinweise. Ich werde sie dann hier reinstellen.

 

Zum Hartz 4 "Schutz":

 

§ 11 Sozialgesetzbuch:

 

1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

 

§ 12 Sozialgesetzbuch:

 

Zu berücksichtigendes Vermögen

 

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

 

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen

 

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,

1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

Bei Personen, die

 

1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 48 750 Euro,

2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 49 500 Euro,

3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50 250 Euro

nicht übersteigen.

 

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

 

1. angemessener Hausrat,

2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,

3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,

4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,

5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

 

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

 

 

Zum Pfändungssschutz:

 

§ 167 Versicherungsvertragsgesetz:

 

Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

 

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

 

§ 168 Versicherungsvertragsgesetz:

 

1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

 

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.

 

$851c Zivilprozessordnung:

 

Pfändungsschutz bei Altersrenten

 

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

 

1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,

2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,

3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und

4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

 

 

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

 

§851d Zivilprozessordnung:

 

Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

 

Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.

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Dandy

Kommen wir nochmal zu der ursprünglichen Frage, inwiefern man sich per Einmalzahlung vor dem Zugriff des Sozialamts schützen kann. Wenn ich es richtig verstanden habe, so kann man mit einem Riestervertrag nur bis zum geförderten Maximum, also den 2100€ im entsprechenden Jahr, Geld einzahlen, das dann vor einem Zugriff geschützt ist. Bei einer privaten Rentenversicherung kann man dagegen 750€ pro Lebensjahr "schützen". Das ginge offenbar auch per Einmalzahlung in eine private Rentenversicherung mit Verwertungsausschluss. Damit müsste sich dann, meinem Verständnis nach, per privater Rentenversicherung und Einmalzahlung, eine deutlich größere Summe vor dem Zugriff schützen lassen als bspw. über Riester.

 

Zum Verwertungsausschluss der privaten Rentenversicherung, wie im erwähnten Thread ausführlicher diskutiert, stellt sich die Frage, bis wann dieser mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart werden muss. Konsens besteht wohl dabei, dass dieser auch nachträglich vereinbart werden kann, also auch nach Abschluss der Versicherung (vorausgesetzt, die Versicherungsgesellschaft lässt das allgemein zu). Streitfrage war dann eher, ob es nach Antrag auf Hartz 4 geschehen muss, oder ob es auch danach noch geschehen kann. Im Zweifel wird es wohl besser sein, das vor dem Antrag zu tun. Nachteil für eine bestehende private Rentenversicherung ist dann aber, dass dieser Verwertungsausschluss nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, bspw. wenn man wieder Arbeit gefunden haben sollte. Damit ist eine Verrentung des Versicherungsvertrags also unwiderruflich und eine vorzeitige Kapitalauszahlungen dann nicht mehr möglich.

 

Wie sich das bei einer betrieblichen Altersvorsorge und bei Rürup verhält wäre in dem Zusammenhang auch interessant. Pfändungsschutz kann man nach den Ausführungen von Polydeikes ohnehin nur für Riesterverträge erlangen, womit Einmalzahlungen für dieses Szenario offenbar ausfallen.

 

Stimmen die Aussagen so weit? Gibt es erwähnenswerte Einschränkungen und Ergänzungen dazu?

 

*** Verträge, bei denen max. 1.000 Euro Altersrente erzielt werden können, lassen sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des §851c ZPO und genügend Zeit (siehe InsO) evtl. pfändungssicher machen.

Gilt das für die gesamte Altersrente, also Anspruch aus gesetzlicher Rente und allen anderen Rentenversicherungen oder für den einzelnen Vertrag? Ist die Grenze unabhängig von der Art der Versicherung, also ob bAV, private Rentenversicherung oder Rürup?

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