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sparfux

Kündigungsgefahr nach 10 Jahren gemäß § 489 BGB bei Festgeld, Sparbrief, Auszahlplan & Anleihe nach dt. Recht

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sparfux

Mich wundert, dass das Urteil des BGHs zur Kündigungsmöglichkeit der Bausparkassen von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilung hier nicht stärker thematisiert wird. Ich möchte aber garnicht direkt auf Bausparen ein gehen sondern auf was anderes, warum ich auch hier jetzt poste.

 

Das Urteil beriht ja offensichtlich da rauf, dass die Bausparkassen in der Ansparphase die "Kreditnehmer" sind. Per Gesetz gibt es dann eine Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren für länger laufende Kredite.

 

Bei Sparplänen sollte nun das gleiche zu treffen. Der Sparer ist der Kreditgeber der Bank und die Bank der Kreditnehmer. Die Frage, die sich mir stellt ist, ob Banken, die langfristige Sparpläne anbieten, sich nicht nach 10 Jahren nun auch auf diese Regelung berufen könnten?

 

 

Edit (vanity): ausgekoppelt aus DKB-Sparplan-Thread

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Boracay
vor 22 Minuten schrieb sparfux:

 

Das Urteil beriht ja offensichtlich da rauf, dass die Bausparkassen in der Ansparphase die "Kreditnehmer" sind. Per Gesetz gibt es dann eine Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren für länger laufende Kredite.

 

Bei Sparplänen sollte nun das gleiche zu treffen. Der Sparer ist der Kreditgeber der Bank und die Bank der Kreditnehmer. Die Frage, die sich mir stellt ist, ob Banken, die langfristige Sparpläne anbieten, sich nicht nach 10 Jahren nun auch auf diese Regelung berufen könnten?

 

Das ist hier nicht zutreffend siehe 

 

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken-versicherungen/sparkasse-ulm-scala-sparvertraege-belasten-sparkasse-weiter/19202986.html

 

Wäre auch eine abenteuerliche Konstruktion das als Kreditvertrag zu sehen.

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sparfux
vor 22 Minuten schrieb Boracay:

Wäre auch eine abenteuerliche Konstruktion das als Kreditvertrag zu sehen.

 

Genau so abenteuerlich, wie die Ansparphase bei Bausparverträgen als umgekehrten Kreit zu sehen. Wo soll denn da der Unterschied sein?

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andjessi
vor einer Stunde schrieb sparfux:

Mich wundert, dass das Urteil des BGHs zur Kündigungsmöglichkeit der Bausparkassen von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilung hier nicht stärker thematisiert wird. Ich möchte aber garnicht direkt auf Bausparen ein gehen sondern auf was anderes, warum ich auch hier jetzt poste.

 

Das Urteil beriht ja offensichtlich da rauf, dass die Bausparkassen in der Ansparphase die "Kreditnehmer" sind. Per Gesetz gibt es dann eine Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren für länger laufende Kredite.

 

Bei Sparplänen sollte nun das gleiche zu treffen. Der Sparer ist der Kreditgeber der Bank und die Bank der Kreditnehmer. Die Frage, die sich mir stellt ist, ob Banken, die langfristige Sparpläne anbieten, sich nicht nach 10 Jahren nun auch auf diese Regelung berufen könnten?

Jetzt bitte nichts verdrehen und mutmaßen. Ein Bausparvertrag ist eben gerade kein normaler Sparvertrag, weil wenn er dies wäre, hätte er eben nicht nach 10 Jahren gekündigt werden können. Das ist ja der Clou des BGH-Urteils.

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Boracay
vor 10 Minuten schrieb sparfux:

 

Genau so abenteuerlich, wie die Ansparphase bei Bausparverträgen als umgekehrten Kreit zu sehen. Wo soll denn da der Unterschied sein?

 

Das ein Kreditvertrag hier wirklich besteht und der Sinn und Zweck eines Bausparvertrags der Kredit ist. 

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andjessi

Wenn man sich streitet, ob lila eher rot oder blau ist und ein Gericht entscheidet, es ist blau, ist rot deswegen ja nicht auch auf einmal blau ;-)

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gravity
· bearbeitet von gravity

Pressemitteilung zum BGH-Urteil "Kündigungsrecht einer Bausparkasse 10 Jahre nach Zuteilungsreife"

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=77457&pos=3&anz=24

 

Zitat

 

Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

 

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

...

§ 489 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung

 

Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

 

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

 

1.…

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

 

Das Bausparkassen-BGH-Urteil kann nicht auf Banksparpläne angewendet werden, weil bei einem Banksparplan (aus Sicht der Bank) der vollständige Empfang des Darlehens erst nach Zahlung der letzten Sparrate erfolgt. Der BGH konnte bei Bausparkassen § 489 Abs. 1 BGB nur deshalb anwenden, weil er die Zuteilungsreife als vollständigen Empfang des "zweckdienlichen" Darlehens interpretiert. Sparleistungen nach Zuteilungsreife sind laut BGH legal, aber nicht "zweckdienlich". Bei einem Banksparplan sind alle Sparleistungen "zweckdienlich", sodass eine Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 BGB nur 10 Jahre nach der letzten, vertraglich zulässigen Sparrate möglich ist. Der Rettungsanker für die Besitzer langfristiger Banksparpläne lautet also: "vollständig".

 

Bei Kreditverträgen könnten die Banken das Kündigungsrecht nach 10 Jahren "aushebeln", in dem z.B. vereinbart wird, nur 99% der Kreditsumme sofort auszuzahlen und die restlichen 1% erst zum Zeitpunkt y. Dann könnte der Darlehensnehmer gemäß § 489 Abs. 1 BGB erst 10 Jahre nach y kündigen.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor 5 Stunden schrieb gravity:

Pressemitteilung zum BGH-Urteil "Kündigungsrecht einer Bausparkasse 10 Jahre nach Zuteilungsreife"

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=77457&pos=3&anz=24

 

 

Das Bausparkassen-BGH-Urteil kann nicht auf Banksparpläne angewendet werden, weil bei einem Banksparplan (aus Sicht der Bank) der vollständige Empfang des Darlehens erst nach Zahlung der letzten Sparrate erfolgt. Der BGH konnte bei Bausparkassen § 489 Abs. 1 BGB nur deshalb anwenden, weil er die Zuteilungsreife als vollständigen Empfang des "zweckdienlichen" Darlehens interpretiert. Sparleistungen nach Zuteilungsreife sind laut BGH legal, aber nicht "zweckdienlich". Bei einem Banksparplan sind alle Sparleistungen "zweckdienlich", sodass eine Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 BGB nur 10 Jahre nach der letzten, vertraglich zulässigen Sparrate möglich ist. Der Rettungsanker für die Besitzer langfristiger Banksparpläne lautet also: "vollständig".

 

Bei Kreditverträgen könnten die Banken das Kündigungsrecht nach 10 Jahren "aushebeln", in dem z.B. vereinbart wird, nur 99% der Kreditsumme sofort auszuzahlen und die restlichen 1% erst zum Zeitpunkt y. Dann könnte der Darlehensnehmer gemäß § 489 Abs. 1 BGB erst 10 Jahre nach y kündigen.

 

Danke. Genau die originale Pressemitteilung hatte ich gestern Abend dann auch nochmal durchgelesen und bin zu dem gleichen Schluss wie Du gekommen: Banksparpläne sind genau wie die Ansparphase von Bausparverträgen invertierte Kredite, bei denen die Bank/Bausparkasse der Kreditnehmer und der Anleger der Kreditgeber ist. Es hapert aber bei Banksparplänen an dem vollständigen Empfang. Deshalb sollten Banksparpläne nicht nach 10 Jahren kündbar sein.

 

Anders könnte das natürlich jetzt bei Sparbriefen und anderen Sparveträgen mit sofortiger vollständiger Einzahlung des Anlagebetrages und größer 10 Jahren Laufzeit sein ... Das könnte noch spannend werden.

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wpf-leser
· bearbeitet von wpf-leser
Sparbriefthematik entfernt

Hallo zusammen!

 

Eigentlich war ich mir recht sicher, dass das Urteil keine Auswirkungen auf reine Sparprodukte abseits der Bausparer hat, da immer von 10 Jahren ab Zuteilungsreife (also Fristbeginn nach reiner Sparphase) die Rede war.

Allerdings ist der Fall von 'vollständigem Darlehenserhalt vor Vertragslaufzeitende' nicht nur theoretisch, sondern sogar auch praktisch bei Sparprodukten möglich (vgl. Sonderzahlungen i.A., im Speziellen hier: Vorauszahlungen).

Um ein "beruhigendes 'Don't Panic!'" hinterherzuschieben: Man kann diesbezüglich ebenso festhalten, dass das Zeitfenster von 10 Jahren so groß gewählt ist, dass zumindest im Rahmen eines DKB-Sparplan kein Problem entsteht, da hier nur 36 Monatsraten (inoffiziell) vorauszahlbar sind und das Ganze mit max. 1,55% p.a. in der Sparphase verzinst wird.

Demnach müsste die Spar'Leistung' nach frühestens (sofortige Vorauszahlung zu Laufzeitbeginn & kein Aussetzen vorausgesetzt) nach 16 Jahren und ein paar Monaten erreicht sein und der Rateneinzug Kraft meines Gedächtnisses lt. Sparbedingungen automatisch ausgesetzt werden. (Sofern Zinsen nicht zur "vereinbarten Spar'Leistung'" zählen natürlich genau 17 Jahre.)

Damit verstriche also in keinem Fall auch nur die Hälfte der Frist, so das ganze Konstrukt hier überhaupt anwendbar sein sollte.

Theoretisch sind aber Sparpläne wenigstens denkbar, die solche (wahrscheinlich sehr sehr praxisfremde) Kriterien erfüllen können.

Allein, mir fehlen Produktbeispiele und dann auch noch Personen, die diese Produkte genau so besparen.

 

Es gilt also definitiv aufzupassen, daher vielen Dank für die Sensibilisierung! Es braucht ja nur 'mal jemand auf die Idee zu kommen, die Kündigungsfrist von 10 auf 2,5 Jahre oder sogar noch weniger herabzusetzen und schon hat man (so vor Gericht Sparplan und Bausparvertrag "eine Liga" sind) das unscheinbare, aber wichtige (Stichwort: Bonusansprüche) Problem an den Füßen kleben.

 

An eine Praxisrelevanz möchte ich hier aber nicht glauben, schließlich sind diese Produkte im Gegensatz zu üblichen Bausparverträgen reine Sparangebote und es hängen keine "Wahl-"Darlehen dran.

 

Grüße,

 wpf-leser

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gravity
· bearbeitet von gravity

Auf das Bausparkassen-BGH-Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=77457&anz=24&pos=3&Blank=1
und auf § 489 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__489.html wurde bereits hingewiesen.

 

Für Banksparpläne gilt wohl Entwarnung, weil alle Sparleistungen "zweckdienlich" sind und aus Sicht der Bank erst mit der letzten Sparrate ein vollständiger Empfang des Darlehens erfolgt.

 

Die Gefahr der Kündigung nach 10 Jahren gemäß § 489 BGB besteht aber bei Festgeld, Sparbrief, Auszahlplan & Anleihe nach dt. Recht, da aus Sicht der Bank bzw. des Emittenten der vollständige Empfang des Darlehens bereits bei Vertragsbeginn erfolgte. Und fast alle Darlehensnehmer können dieses Kündigungsrecht unabhängig von den Vertragsbedingungen nutzen (§ 489 BGB):
 

Zitat

 

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ...

...

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

 

 

Wer z.B. ein 30-jähriges Hypothekendarlehen abschließt, kann diesen Kredit unabhängig von den Vertragsbedingungen nach 10 Jahren gemäß § 489 BGB kündigen, wenn vollständige Kreditauszahlung bei Vertragsbeginn. Das müsste dann auch für Anbieter von Sparprodukten und Anleihe-Emittenten in ihrer Funktion als Darlehensnehmer gelten, wenn vollständige Geldanlage bei Vertragsbeginn.

 

 

Edit (vanity): vorangehende Beiträge aus DKB-Sparplan-Thread übernommen

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Raccoon
Am 24.2.2017 um 21:25 schrieb Boracay:

 

Das ein Kreditvertrag hier wirklich besteht und der Sinn und Zweck eines Bausparvertrags der Kredit ist. 

Das sehe ich nicht so für den Fall wo Bausparverträge zum Sparen vertrieben wurde und der Bonus nur dann gewährt wird, wenn auf das Darlehen verzichtet wird. Wo ist da der Kredit?

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Rubberduck

Kann jemand was zu dem "Dauerschuldverhältnis" sagen? Das führt die Sparkasse Stendal an.

 

Mich erinnert die Bonusstaffel an meine Sparverträge (Sparkasse in NRW). Aktuell liegt das noch bei 1,8% (übern dicken Daumen, Berechnung ist etwas aufwendiger). Die laufen mittlerweile auch schon über 10 Jahre...

 

Ich denke das Thema bleibt uns erhalten, da vermutlich jede Spardose solche Konstrukte angeboten hat.

 

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gravity
Am 27.2.2017 um 05:54 schrieb Raccoon:

Das sehe ich nicht so für den Fall wo Bausparverträge zum Sparen vertrieben wurde und der Bonus nur dann gewährt wird, wenn auf das Darlehen verzichtet wird. Wo ist da der Kredit?

 

Bei Tarifen mit Zinsbonus hat der BGH immerhin entschieden, dass die 10-Jahres-Frist erst ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem der (maximale) Bonus gewährt wird.

 

BGH-Urteil XI ZR 185/16 vom 21.02.2017 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=74aad5e85f54d515d25e372d38d43cd2&nr=78060&pos=0&anz=1

 

Zitat

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist.

 

Beispiel aus FINANZTEST 06/2017:

  • 2002: Abschluss Bonus-Bausparvertrag bei der Debeka
  • 31.10.2006: Vertrag zuteilungsreif
  • 31.08.2010: Bewertungszahl erreicht Niveau für maximalen Zinsbonus
  • Kündigung gemäß § 489 BGB erst ab 09/2020 zulässig und nicht bereits ab 11/2016

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