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Apo84

BU-Versicherung auf dem Prüfstand

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Apo84
· bearbeitet von Apo84

Liebe alle,

 

angenommen ich habe im Jahr 2007 eine BU-Versicherung bei der Versicherung XY abgeschlossen. Da habe ich noch Jura studiert. Später habe ich zu BWL gewechselt.

In der Police steht noch "Jura", 2012 habe ich dem Vermittler von der Generalvertretung, der mich betreut (hat), bei einer Nachschau das mit dem Studiengangwechsel gesagt und er hat es eingetragen. Im Zuge der Nachschau wurde dann auch eine Ausschlussklausel entfernt. Soll oder muss ich dem Versicherer nochmal anzeigen, dass ich den Studiengang gewechselt habe?

 

Zweite Frage: Ich weiß inzwischen etwas mehr über BU-Versicherungen und wie schwer es sein kann, da im Leistungsfall "Geld zu sehen". Ich würde dem Vertreter von der Generalvertretung, der mich bisher betreut hat, gerne einen Fragenkatalog schicken (z.B. Wird auf abstrakte Verweisung verpflichtet?), der sich an Checklisten von Finanztip orientiert. Grund: Ich möchte zumindest jetzt wissen, was die Versicherung ungefähr "kann" (und was nicht). Mit 18 hatte ich da noch nicht so den Durchblick.

 

Habe ich mit Nachteilen zu rechnen, wenn ich z.B. frage, ob der Versicherer nur bis zu 3 Jahren nach Vertragsabschluss von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn er feststellt, dass ein Kunde falsche Angaben gemacht hat? Die Mail an den Vertreter ginge ja an seine Adresse bei der Versicherung (also müller@VERSICHERUNGSNAME.de) und die haben das ja dann sicherlich sofort wieder "im System". Das ist übrigens die meines Erachtens pikanteste Frage von ca. 20-30 Stück. Ich habe keinerlei falsche Angaben gemacht, aber mir geht es einfach darum, die Bedingungen einschätzen zu können und das geht besser mit Checkliste bzw. Fragebogen als mich durch das Bedingungswerk zu quälen. Letztlich ist es ja auch Job des Vertreters da Auskunft zu erteilen, wenn man einge Minuten durch den Risikofragebogen "gewunken" wurde und er dafür > 1000 Euro Courtage kassiert hat.

 

Letzte Frage: Ich habe mal gehört, dass selbst wenn meine Angaben (Studium: Jura statt BWL; oder sogar vorsätzliche Täuschung) inkorrekt waren, das nach 10 Jahren keine Rolle mehr spielt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage steht das?

 

Danke für eure Antworten!

 

Viele Grüße,

 

Apo

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polydeikes

Die Antwort ist abhängig vom genauen Tarif. Grds. ist ein geändertes Risiko nicht anzuzeigen. Wenn du also bspw. im Beruf (nehmen wir mal nen Dipl. Kaufmann) wechselst (auf bspw. Dachdecker), dann ist das am Ende dein persönlicher Spaß und nicht dein Problem. Der ursprüngliche Zustand gilt als eingefroren.

 

Problem: Student ist halt kein Beruf. Es ist keine auf Dauer angelegte Tätigkeit, mit der der Lebensunterhalt verdient werden kann. Hier ist maßgeblich, was der Versicherer unter Student versteht (AVB-seitig) und was er so an Definitionen drum herum baut (im Versicherungsschein). Allianz bspw. wird bzw. wurde mit Studienwechsel zur EU, ist keine BU mehr.

 

Frage also nur in Kenntnis des genauen Tarifs zu beantworten.

 

---

 

Solche allgemeinen Fragebögen kann man sich knicken. Die Fragen sind idR falsch formuliert. Auf die Frage "wird auf abstrakte Verweisung verzichtet" wird es fast immer ein "ja" geben, wobei damit aber nur die reine Erstprüfung gemeint ist. Ausscheiden aus dem Berufsleben, Nachprüfung und andere Fallstricke können bei den üblichen Fragebögen ala Finanztest ganz elegant haftungssicher ignoriert werden.

 

Kurzum, danach ist man so schlau wie vorher.

 

---

 

VVA Konsequenzen in so oberflächlicher Dimension sind im Sticky hinreichend beantwortet. MP hatte es umfangreicher geschrieben, was ich ihm aber dann aus Übersichtlichkeitsgründen etwas zusammengestrichen und zusammengestaucht habe (mea culpa).

 

---

 

Vertreter kassieren Provi, keine Courtage.

 

---

 

Eine falsche BG Einstufung kann der Versicherer im Leistungsfall nur per Arglistanfechtung angehen. Liegt einfach daran, dass man nie wegen dem falschen Beruf im Antrag berufsunfähig wird. Alle Verschuldungsgrade bis einschließlich Vorsatz lassen den Kausalitätsgegenbeweis offen.

 

Anders formuliert: "Jo, ich hab euch vorsätzlich gesagt, ich wäre Wirtschaftsinformatiker, obwohl ich Dachdecker bin. Ich bin aber berufsunfähig wegen Krankheit xyz, also zahlt mal schön, keine Kausalität gegeben."

 

Arglistige Täuschung und die 10-Jahresfrist ergeben sich aus den §§21 und 22 VVG.

 

Das größere Problem gegebener arglistischer Täuschungen ist, wenn der Versicherer binnen 10 Jahren davon erfährt, ohne das der Leistungsfall eingetreten ist ... aber anderes Thema. Gem. deinen Schilderungen ist Arglistanfechtung absolut unmöglich.

 

 

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Apo84
· bearbeitet von Apo84
vor 8 Stunden schrieb polydeikes:

Solche allgemeinen Fragebögen kann man sich knicken. Die Fragen sind idR falsch formuliert. Auf die Frage "wird auf abstrakte Verweisung verzichtet" wird es fast immer ein "ja" geben, wobei damit aber nur die reine Erstprüfung gemeint ist. Ausscheiden aus dem Berufsleben, Nachprüfung und andere Fallstricke können bei den üblichen Fragebögen ala Finanztest ganz elegant haftungssicher ignoriert werden.

 

Kurzum, danach ist man so schlau wie vorher.

 

Ich hätte das nicht so unpräzise schreiben sollen. Ich habe die Finanztip-Checkliste sowie die Checkliste von Stiftung Warentest verwendet und um eigene Fragen (tlw. aus dem Sticky, tlw. aus anderen Beiträgen hier im WPF) ergänzt.

 

Beispiel: "Gilt der Versicherte laut Bedingungen bereits als berufsunfähig, wenn er infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und verzichtet der Versicherer darauf, ihn auf einen anderen Beruf zu verweisen?" (Quelle: Stiftung Warentest)

 

Zitat

 Gem. deinen Schilderungen ist Arglistanfechtung absolut unmöglich.

 

 

Das habe ich nicht gecheckt. Warum ist das absolut unmöglich?

 

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Finanztip Checkliste fülle ich mit jedem Tarif mit Prädikat super wertvoll aus, keine Herausforderung.

 

---

 

Kurzfassung: Da nichts versäumt wurde, wurde nicht schuldhaft gehandelt ...

 

Umfangreicher: Wenn ich nicht einmal schuldhaft gehandelt habe (die Änderung wurde ja mitgeteilt, melden macht frei), kann ich auch nicht arglistig gehandelt haben. Hätte ich schuldhaft gehandelt, wäre grobe Fahrlässigkeit der letzte genormte Verschuldungsgrad als objektiv schwerer, subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß. Dafür hätte ich mir beim schuldhaften Handeln zunächst mal bewusst sein müssen, dass mein "nicht"-Handeln Konsequenzen hat.

 

Beim Vorsatz muss ich das nicht nur gewusst haben, ich muss es auch gewollt haben. Also bspw. wissentlich und willentlich den objektiv schweren, subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß begangen haben. Ein Irrtum, sei er auch grobfahrlässig, muss ausgeschlossen sein.

 

Für Arglist wiederum gibt es nur Beurteilung nach sinngem. Indizien. Ich brauche den objektiv schweren, subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß. Ich muss das mit voller Absicht produziert haben. Und ich muss ganz genau gewusst haben, welche Konsequenzen das hat.

 

Berufsgruppenfehler sind nicht unbedingt die einfachsten Beispiele für die Verschuldungsgrade, aber ich probiere es mal überspitzt und verständlich zu erläutern (jeweils Tendenzen, entscheiden tut es der Richter):

 

Ich bin offensichtlich Softwareentwickler und nicht Wirtschaftsinformatiker (je Akademiker), wähle aber den Wirtschaftsinformatiker, weil er bspw. 20 % billiger ist. -> grobe Fahrlässigkeit

 

Ich bin ausgebildeter (nicht Akademiker) Fachinformatiker und wähle bei einem Versicherer mit extra Akademikermerkmal (quasi fast immer, da Studium abgefragt im Antrag) den Wirtschaftsinformatiker, weil es 20 % billiger ist. -> Vorsatz

 

Ich bin Dachdecker und kann mich nur bis bspw. Endalter 52 versichern. Ich lasse mich als Diplom Wirtschaftsinformatiker einstufen, weil mein Kassensystem ja programmierbar ist und ich so nicht 200 % höhere Beiträge zahle und mich bis 67 versichern kann. -> Arglist

 

 

 

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Apo84
· bearbeitet von Apo84
Am 11.4.2017 um 23:34 schrieb polydeikes:

Finanztip Checkliste fülle ich mit jedem Tarif mit Prädikat super wertvoll aus, keine Herausforderung.

 

Ich weiß nicht, ob ich Dich richtig verstehe: Heißt das, dass Du die Checkliste gut oder schlecht findest? "Tarif mit Prädikat super wertvoll" deutet darauf hin, "keine Herausforderung" deutet auf das Gegenteil hin. :unsure:

 

Zitat

Kurzfassung: Da nichts versäumt wurde, wurde nicht schuldhaft gehandelt ...

 

Umfangreicher: Wenn ich nicht einmal schuldhaft gehandelt habe (die Änderung wurde ja mitgeteilt, melden macht frei), kann ich auch nicht arglistig gehandelt haben. Hätte ich schuldhaft gehandelt, wäre grobe Fahrlässigkeit der letzte genormte Verschuldungsgrad als objektiv schwerer, subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß. Dafür hätte ich mir beim schuldhaften Handeln zunächst mal bewusst sein müssen, dass mein "nicht"-Handeln Konsequenzen hat.

 

Beim Vorsatz muss ich das nicht nur gewusst haben, ich muss es auch gewollt haben. Also bspw. wissentlich und willentlich den objektiv schweren, subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß begangen haben. Ein Irrtum, sei er auch grobfahrlässig, muss ausgeschlossen sein.

 

Für Arglist wiederum gibt es nur Beurteilung nach sinngem. Indizien. Ich brauche den objektiv schweren, subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß. Ich muss das mit voller Absicht produziert haben. Und ich muss ganz genau gewusst haben, welche Konsequenzen das hat.

 

Berufsgruppenfehler sind nicht unbedingt die einfachsten Beispiele für die Verschuldungsgrade, aber ich probiere es mal überspitzt und verständlich zu erläutern (jeweils Tendenzen, entscheiden tut es der Richter):

 

Ich bin offensichtlich Softwareentwickler und nicht Wirtschaftsinformatiker (je Akademiker), wähle aber den Wirtschaftsinformatiker, weil er bspw. 20 % billiger ist. -> grobe Fahrlässigkeit

 

Ich bin ausgebildeter (nicht Akademiker) Fachinformatiker und wähle bei einem Versicherer mit extra Akademikermerkmal (quasi fast immer, da Studium abgefragt im Antrag) den Wirtschaftsinformatiker, weil es 20 % billiger ist. -> Vorsatz

 

Ich bin Dachdecker und kann mich nur bis bspw. Endalter 52 versichern. Ich lasse mich als Diplom Wirtschaftsinformatiker einstufen, weil mein Kassensystem ja programmierbar ist und ich so nicht 200 % höhere Beiträge zahle und mich bis 67 versichern kann. -> Arglist

Daran schließt sich meine Grundfrage an: Vielleicht wecke ich schlafende Hunde/Drachen, wenn ich jetzt ne Latte an Fragen nach 9,X Jahren "hinterherschiebe", oder? Mir geht es da weniger um den versicherten Beruf, als generell um die Tatsache, dass der Versicherungsvertreter mir wiederum eine Latte an Fragen stellt (z.B. zum aktuellen Beruf usw.) und dann die 10-Jahres-Frist "gefährdet" wird.


Verstehst Du, was ich meine? Ich will einfach von dem Vertreter Antworten auf Fragen, deren Beantwortung ich einfach von so einem Vertreter erwarte. Die Fragen, die es klug wäre zu stellen, kannte ich damals noch nicht (weil zu jung und unerfahren), deshalb möchte ich das jetzt nachholen, um zu gucken, was der Vertrag kann und was nicht.

 

Du hattest geschrieben, dass z.B. bei der Allianz nach Studiengangwechsel aus der BU-Versicherung eine Erwerbsunfähigkeits-Versicherung wurde. Da bringt es ja auch nichts zu warten, bis der Vertrag nach 10 Jahren "in trockenen Tüchern" ist; eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist die Police bedindungsgemäß ja nach wie vor und wird es vermutlich auch immer bleiben (sofern man nicht nachverhandelt, was der Versicherer sicherlich nicht machen würde ...).

 

Viele Grüße,

 

Apo

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