hund555 April 12, 2017 Hallo zusammen, ich habe Artikeln gefunden, dass bei US-Aktien ab einen Freibetrag von 60.000$ Erbschaftssteur von 40% zu zahlen muss. Allerdings handelt sich bei diesen Artikeln um Wohnort Schweiz: https://www.nzz.ch/finanzen/bitte-keine-us-aktien-vom-erbonkel-1.18379127 http://www.boerse.de/geldanlage/Das-sollten-Sie-wissen-wenn-Sie-massiv-auf-US-Aktien-setzen/7596053 weiß jemand wie es mit Wohnort in Deutschland aussieht? Ich fand im Internet dazu keine eindeutige Aussage. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hund555 April 12, 2017 Wie es hier steht, eher nicht: Zitat Grundlegendes zur deutschen Erbschaftsteuer Anders als die USA besteuert Deutschland nicht den ungeteilten Nachlass, sondern den (unentgeltlichen) Erwerb einer Person von Todes wegen (z.B. durch Erbschaft). Eine Besonderheit der deutschen Erbschaftsteuer ist es, dass sie in vollem Umfang anfällt, wenn der Erblasser oder der Erbe „Inländer“ – zu diesem Begriff später mehr – war: Wenn der Erblasser beim Erbfall ein Inländer war, unterliegt sein weltweites Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer. War der Erbe ein Inländer, ist alles was er erhält in Deutschland steuerbar. „Inländer“ sind alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Deutsche sind außerdem noch dann Inländer, wenn sie in den letzten 5 Jahren einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hatten. Ansonsten unterliegt nur das Inlandsvermögen (z.B. Immobilien; hingegen nicht ein Sparguthaben bei einer deutschen Bank) der deutschen Erbschaftsteuer. Dass Deutschland somit sowohl auf den Erben als auch auf den Erblasser abstellt, führt bei internationalen Erbfällen oft dazu, dass sowohl im Ausland als auch in Deutschland Steuern beim Tod anfallen. Allerdings sind die Freibeträge in Deutschland jedenfalls in der Kernfamilie relativ hoch (Ehegatte: EUR 500.000,–; je Kind: EUR 400.000,–), sodass Steuern vor allem beim Erwerb durch entferntere Verwandte oder „Ehen ohne Trauschein“ ein Thema sind (Freibetrag: EUR 20.000,–; Eingangssteuersatz in der Steuerklasse III: 30 %). Fällt unter Berücksichtigung der Freibeträge in Deutschland (auch) eine Steuer auf den Tod an, wird die Doppelbesteuerung in der Regel durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden. Allerdings ist eine Anrechnung nicht immer und nicht immer vollständig möglich. Besteuerung nach dem deutsch-amerikanischen DoppelbesteuerungsabkommenZwischen Deutschland und den USA besteht auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Durch dieses werden die oben dargelegten Regeln zugunsten des Steuerzahlers überlagert, was allerdings von vielen US-Beratern übersehen wird (das führt zu einer erheblichen Verunsicherung!). https://www.anwalt.de/rechtstipps/erbschaftsteuer-und-us-nachlasssteuer-auf-ferien-immobilien-in-den-usa_067696.html Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein April 12, 2017 vor 14 Minuten schrieb hund555: Hallo zusammen, ich habe Artikeln gefunden, dass bei US-Aktien ab einen Freibetrag von 60.000$ Erbschaftssteur von 40% zu zahlen muss. Allerdings handelt sich bei diesen Artikeln um Wohnort Schweiz: https://www.nzz.ch/finanzen/bitte-keine-us-aktien-vom-erbonkel-1.18379127 http://www.boerse.de/geldanlage/Das-sollten-Sie-wissen-wenn-Sie-massiv-auf-US-Aktien-setzen/7596053 weiß jemand wie es mit Wohnort in Deutschland aussieht? Ich fand im Internet dazu keine eindeutige Aussage. Ja Google. Schon der 3. Link in der Trefferliste. Zitat Anders als bei Geltung älterer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steht nach dem aktuellen DBA auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen den USA und Deutschland das diesbezügliche Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des jeweiligen Erblassers zu, sodass deutsche Staatsbürger hier steuerlich wenig zu befürchten haben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Stockinvestor 3. November · bearbeitet 3. November von Stockinvestor Ich habe hierzu Golgendes gefunden: Link Von Interesse dürfte vor allem der Absatz ab: "Für den Nachlass eines Nichtamerikaners ...." und besonders der darauf folgende Absatz: "Alternativ zum vorstehend genannten amerikanischen allgemeinen Ausländerfreibetrag...." Demnach lag 2023 der Freibetrag bei 12.920.000,00 US-Dollar. Beträgt der US-(Aktien)anteil am Gesamterbe 50 % erniedrigt sich der Freibetrag um 50 % auf 6.460.000,00 USD. Wäre der US-(Aktien)anteil am Gesamterbe 10 % würde sich der Freibetrag auf 1.292.000,00 USD erniedrigen. So habe ich es zumindest verstanden. Somit dürften die meisten deutschen Forenmitglieder mit der US-Erbschaftsteuer bzw. Nachlasssteuer nichts zu tun haben. Ich weiß allerdings nicht, ob das nur für Deutsche gilt oder generell für alle in den USA nicht ansässige Nicht-Amerikaner. Sollte es trotzdem zu einer Besteuerung kommen, weil die Freibeträge überschritten werden gibt es das Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen zwischen USA und Deutschland vom 21.12.2000, so dass die gezahlte Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann. Ich weiß nicht, ob ich das alles richtig interpretiere, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es viel anders ist, weil bestimmt schon viele Depots in Deutschland mit einem US-Aktienanteil größer 60.000 USD vererbt worden sind. Da hätte dieses Thema bestimmt schon größere Wellen geschlagen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 5. November Im Verhältnis USA - Deutschland gilt das DBA zu ErbSt und SchSt. Dort regelt Artikel 9 (relevant für Kleinaktionäre ohne wesentliche Beteiligung) Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und nicht unter Artikel 5, 6, 7 oder 8 fällt, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden ... Artikel 5 regelt unbewegliches Vermögen Artikel 6 regelt Betriebsvermögen/Betriebsstätten Artikel 7 regelt Schiffe, Flugzeuge Artikel 8 regelt Beteiligungen an Personengesellschaften Besonderheiten gibt es für Personen mit US Nationalität und ehemalige US-Ansässige. Ebenfalls besondere Regeln gibt es, wenn der Erblasser/Schenker Deutscher bzw. in D ansässig war, während die Erben ausgewandert sind. Siehe dazu Artikel 11 des DBA oder frag' einen Spezialisten. Selbst der durchschnitt. StB wird sich da nicht besonders auskennen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag