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Knäckebr0t

Infektionsklausel - wichtig?

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Knäckebr0t

Hallo,

 

ich bin m23, Student der Pharmazie & in ~2 Jahren dann Apotheker. Zur Zeit möchte ich eine BU abschließen, da ich nicht nochmal böse überrascht werden will was Krankheit angeht (vor einem Jahr Diagnose Hypertonie :wacko:).

Aktuell werde ich von Leuten der Tecis (ich weiß, ich weiß...) beraten, die mir eine BU der KlinikRente (SwissLife) empfehlen und dies besonders auch mit der Infektionsklausel bewerben...

 

zusätzlich dazu dass in den Bedingungen 1:1 die SwissLife-Formulierung bez. Arztanordnung (§242 BGB ...) drin ist stellt sich bei mir die Frage ob & in welcher Gewichtung ich die Infektionsschutzklausel übverhaupt brauche?

Ich habe ein wenig recherchiert und sehe den Sinn eigentlich nur bei Chirurgen & Zahnärzten - und selbst da sind Berichte über tatsächliche Berufsverbote nach §31 Infektionsschutzgesetz rar ... zumal ich als Apotheker später nichtmal am Patienten arbeite, sondern am ehesten noch im Bereich der Herstellung von Injektionen (Krebstherapie).

 

Hat jemand schon Erfahrungen damit oder (für sich selbst) mal eine Einschätzung getroffen?

 

liebe Grüße

Knäcke

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Peter Wolnitza

Moin, nur kurz:
Eher unwichtig - genauer gesagt : Werbe-Gimmick. Für einen Apotheker erst Recht.

a) wird dieses Tätigkeitsverbot so gut wie nie angewendet (einfach wegen der Frage, wer dann für die entstehenden Kosten aufkommt)

b) leistet die S.L. erst dann, wenn durch das (teilweise/vollständige) Berufsausübungsverbot eine mindestens 50% BU ausgelöst wird - das lässt wieder alle Interpretationsmöglichkeiten offen.

c) gibt es ernst zunehmende Stimmen, die sagen: Wenn ein solches Berufsverbot ausgesprochen werden sollte, liegt immer BU vor. Auch ohne Klausel!
d) ist mir persönlich ein an HIV und Hepatitis (B glaube ich) erkrankter Chirurg bekannt, der völlig normal seiner operativen Tätigkeit weiter nach geht - ein paar Auflagen, die er zu beachten hat- das wars.

 

Lohnt nicht, über diesen Gimmick lange zu grübeln. Schön, wenn es in den Bedingungen drin steht, aber als Entscheidungskriterium absolut irrelevant - da würde ich mir bei der S.L. um ein paar andere Dinge in den AVB erheblich mehr Gedanken machen.

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€-man
Zitat

Wann ist aus Sex, Drugs und Rock´n´Roll eigentlich Veganismus, Lactose-Intoleranz und Helene Fischer geworden? (unbek. Autor)

 

Nun, ich würde sagen das war so zwischen 1990 und 2000. Da fallen nämlich mehrere Faktoren zusammen.

 

1) Veganismus: Die Wählerschaft der Grünen hat mittlerweile ein überdurchschnittliches Einkommen und ist vorwiegend im Dienstleistungs- und Bildungsbereich beschäftigt. Prädestiniert, um das Bio-Grünfutter publik zu machen, und solvent genug es auch bezahlen zu können.

 

2) Lactose-Intoleranz: Die Ärzteschaft hat die Umsetzung der sofortigen Diagnose, mit entsprechenden Folgeuntersuchungen, erfolgreich abgeschlossen. Das Abwarten, ob sich Beschwerden nicht wieder von selbst erledigen war passé. Die Gesundheitsausgaben stiegen. Nebenbei: Man fängt an, wieder umzudenken! 

 

3) Helene Fischer: Sie war mit ihren Eltern vor kurzem aus Krasnojarsk (Sibirien) in D eingetroffen und begann an ihrer Musikausbildung zu feilen. Sorry, aber es passt gerade so schön in mein Beuteschema. Die Grünen-Wähler fingen an, in ihre Ergrauungsphase überzugehen (1980 waren noch fast 80% der Wähler unter 35). Womit (vielleicht) auch hier allmählich der Wunsch nach etwas anderer Musik erwuchs. 

 

So könnte es gewesen sein - oder auch nicht.

 

Gruß

€-man 

 

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Peter Wolnitza

:thumbsup::thumbsup:

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Knäckebr0t

@Peter Wolnitza super vielen Dank, hatte mir sowas schon fast gedacht :thumbsup:

selbst im Falle eines Verbots wäre ich dann also eh nicht >50% BU da die fraglichen Tätigkeiten nur ein kleiner Teil der Arbeit darstellen...

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polydeikes

Da ist Einiges durcheinander gerutscht. Zunächst mal ist die marktübliche Infektionsklausel beim Apotheker generell irrelevant, da keine Tätigkeit vorliegt, für die ein Tätigkeitsverbot gesetzl. vorgesehen wäre. Es sei denn, in der Apo wird zeitgleich und in Personalunion noch nen Döner betrieben. Der Apotheker ist nur meldepflichtig ...

 

---

 

Schon sehr oft erklärt: BU kann mittelbar und unmittelbar vorliegen. Reicht die Krankheit nicht um in Folge Krankheit unmittelbar BU zu sein, könnte aber eine gesetzesgleiche Anordnung mittelbar zur BU führen, wenn dadurch die Tätigkeit untersagt wird / würde (bspw. HIV, nicht ausgebrochen, beim Arzt...).

 

Exkl. Barmenia dürfen Infektionsklauseln daher eher als Werbegag angesehen werden. Insbesondere ob der Bedingung vollständiges Tätigkeitsverbot (=Einhorn) in der Masse der AVB auch keine Leistungsvereinfachung ...

 

Bei bspw. Ausscheidern in der Lebensmittelindustrie / Gastronomie wird es etwas schwieriger, aber soll hier nicht Thema sein und wäre in der Mehrheit der AVB am Markt eh nicht von Infektionsklauseln erfasst.

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Knäckebr0t

okay Danke für die Ergänzung polydeikes :)

 

scheint wirklich so als ob damit nur undifferenziert Gesundheitsberufler geködert werden sollen  :/

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