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Problem mit der Versteuerung eines thesaurierendem ausländischem Aktienfonds nach meinem Verkauf

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Hallo Foren-Kollegen,

 

ich brauche Eure Hilfe: ich habe ein Problem mit der Versteuerung eines thesaurierendem ausländischem Aktienfonds nach meinem Verkauf:

 

Folge Daten bei mir:

Kauf: 29.10.2007

Verkauf: 29.12.2016

 

Ich habe die jährlichen Steuerbescheinigungen von der Diba (Depotbank) immer in mein Steuersoftware-Programm eingegeben (Wiso). Da bei Steuerbescheinigungen von der Diba immer stand „Nur nachrichtlich“ bin ich immer davon ausgegangen, dass ich diesen Betrag nicht angeben muss (Zeile 15 KAP) (warum schreibt Diba „Nur nachrichtlich“, wenn man es doch bei der Steuer angeben muss. Für mich extrem verwirrend diese Bezeichnung).

Seit der Steuererklärung 2013 bin ich jedoch durch Zufall an das Wissen gelangt, dass man den Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge bei der Steuer angeben muss. Dies habe ich sodann auch 2013, 2014, 2015 gemacht (in den Jahren 2010,2011,2012 habe ich dies nicht gemacht) (siehe die Aufstellung im unteren Anhang).

 

 

Steuer_Excel.JPG

 

Nun habe ich den Fonds 2016 verkauft und habe nun auf die ganzen ausschüttungsgleichen Erträge Abgeltungssteuern gezahlt (also auf die 4.120 €)..

 

Nun zu meinen konkreten Fragen:

  • Die zu viel gezahlten Steuern möchte ich gerne bei meiner 2016 Steuererklärung zurückholen. Soll ich nun einfach die kumulierten, bereits versteuerten Beträge angeben (2013, 2014, 2015, 2016) angeben (also die 2.530 €) und von den Kapitalerträgen abziehen (mitsamt Nachweis der Jahressteuerbescheinigungen von Diba und meinen Steuererklärungen aus den Jahren 2013,2014,2015)?
  • Wird mir nun das Finanzamt einen Strick daraus drehen, dass ich in den Jahren 2010,2011,2012 die Thesaurierungen nicht versteuert habe? Werden diese mich dann wegen Steuerhinterziehung anzeigen? Oder wird wegen des geringen steuerlichen Schadens darüber hinweggesehen?
  • Was würdet Ihr mir raten? Oder würdet Ihr die die Sache auf sich beruhen lassen und kein Geld vom Finanzamt zurückfordern?

 

Vielen Dank vorab für Eure Informationen/Unterstützungen und Euch allen einen schönen Sonntag

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Taxadvisor

Der korrekte Weg (lt. BMF-Schreiben) ist wie folgt:

 

1. Es wird ein Antrag gestellt, die Jahre 2007 bzw. 2008 (Datum der Thesaurierung?) bis 2012 zu ändern und die bisher nicht erklärten Thesaurierungen zu erfassen, soweit dies nach den Vorschriften der AO noch möglich ist. Dabei werden die Thesaurierungen der einzelnen Jahre (2007-2009 müsste noch ermittelt werden oder war das jeweils null?) aufgelistet und es wird darauf hingewiesen, dass man sich der notwendigen Versteuerung nicht bewusst war (wurden die StB 2010-2012 mit abgegeben?, warum wurde mit Abgabe 2013 die Vorjahre nicht korrigiert?) und in Unkentnnis gehandelt hat.

2. Nach der Änderung der Vorjahre können dann vom Gesamtbetrag der Versteuerung von EUR 4.120 die Beträge abgezogen werden, die versteuert wurden (also 2013 bis 2016 zzgl. der geänderten Jahre).

 

Der Abzug der gesamten EUR 4.120 von den Erträgen ohne Korrektur der Vorjahre stellt eine Steuerverkürzung dar. Der Verzicht auf die Korrektur der Veräußerung wäre verschenktes Geld. Die Korrektur der Vorjahre kostet - soweit nur Thesaurierungen ab 2009 angefallen sind - keine Steuer, sondern nur Zinsen. Der Betrag, um den es geht, ist eher gering und ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung wird hier wohl eher nicht eingeleitet, man kann das daher auch selbst erledigen. Trotzdem lautet die Empfehlung, so eine Korrektur nur mit einem StB/RA anzugehen, der sich mit so etwas auskennt, da die Rechtsfolgen über ein solches Forum wie hier hinausgehen. Aber Vorsicht: VORHER Honorar eingrenzen/grob festlegen.

 

Gruß

Taxadvisor 

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Smartinvestor
Am 23.4.2017 um 13:51 schrieb vvsvvs:

Hallo Foren-Kollegen,

 

ich brauche Eure Hilfe: ich habe ein Problem mit der Versteuerung eines thesaurierendem ausländischem Aktienfonds nach meinem Verkauf:

 

Folge Daten bei mir:

Kauf: 29.10.2007

Verkauf: 29.12.2016

 

Ich habe die jährlichen Steuerbescheinigungen von der Diba (Depotbank) immer in mein Steuersoftware-Programm eingegeben (Wiso). Da bei Steuerbescheinigungen von der Diba immer stand „Nur nachrichtlich“ bin ich immer davon ausgegangen, dass ich diesen Betrag nicht angeben muss (Zeile 15 KAP) (warum schreibt Diba „Nur nachrichtlich“, wenn man es doch bei der Steuer angeben muss. Für mich extrem verwirrend diese Bezeichnung).

Seit der Steuererklärung 2013 bin ich jedoch durch Zufall an das Wissen gelangt, dass man den Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge bei der Steuer angeben muss. Dies habe ich sodann auch 2013, 2014, 2015 gemacht (in den Jahren 2010,2011,2012 habe ich dies nicht gemacht) (siehe die Aufstellung im unteren Anhang).

 

 

Steuer_Excel.JPG

 

Nun habe ich den Fonds 2016 verkauft und habe nun auf die ganzen ausschüttungsgleichen Erträge Abgeltungssteuern gezahlt (also auf die 4.120 €)..

 

Nun zu meinen konkreten Fragen:

  • Die zu viel gezahlten Steuern möchte ich gerne bei meiner 2016 Steuererklärung zurückholen. Soll ich nun einfach die kumulierten, bereits versteuerten Beträge angeben (2013, 2014, 2015, 2016) angeben (also die 2.530 €) und von den Kapitalerträgen abziehen (mitsamt Nachweis der Jahressteuerbescheinigungen von Diba und meinen Steuererklärungen aus den Jahren 2013,2014,2015)?
  • Wird mir nun das Finanzamt einen Strick daraus drehen, dass ich in den Jahren 2010,2011,2012 die Thesaurierungen nicht versteuert habe? Werden diese mich dann wegen Steuerhinterziehung anzeigen? Oder wird wegen des geringen steuerlichen Schadens darüber hinweggesehen?
  • Was würdet Ihr mir raten? Oder würdet Ihr die die Sache auf sich beruhen lassen und kein Geld vom Finanzamt zurückfordern?

 

Vielen Dank vorab für Eure Informationen/Unterstützungen und Euch allen einen schönen Sonntag

 

Sehr interessanter Fall. Bitte berichte weiter darüber. Kann m.E. bei dieser abartig konfusen Rechtslage jeden noch so Steuer-ehrlichen Anleger unerwartet treffen. Ich selber wollte z.B. so legal wie möglich in D Steuer-transparente Fondsanteile aus dem nicht-EU Ausland nach D übertragen und für einen nachhaltig Steuer-ehrlichen Zustand derselben sorgen. Ich habe daher E. 2015 damit begonnen, den korrekten Weg dafür ausfindig zu machen. Das Ende der stattgefundenen fast 1,5 jährigen Odyssee vor kurzem nach erfolgter Übertragung nach D liest sich wie Realsatire; Original Bankschreiben dazu an mich:

 

 

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Taxadvisor

Thesaurierende Auslandsfonds in das Inland zu übertragen würden wir keinem Mandanten raten. Sinn macht das auch allenfalls dann, wenn die Fonds vor 2009 erworben wurden. In Deinem Fall hätte ich von einer Übertragung in das Inland DRINGEND abgeraten. Bei Erwerb nach 2009 wäre Verkauf im Ausland, Transfer der Gelder und Neu-Kauf im Inland eine Option. Ansonsten sollten die Fonds im Ausland verbleiben.

 

Gruß

Taxadviosr

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Smartinvestor
· bearbeitet von Smartinvestor
vor 2 Stunden schrieb Taxadvisor:

Thesaurierende Auslandsfonds in das Inland zu übertragen würden wir keinem Mandanten raten. Sinn macht das auch allenfalls dann, wenn die Fonds vor 2009 erworben wurden. In Deinem Fall hätte ich von einer Übertragung in das Inland DRINGEND abgeraten. Bei Erwerb nach 2009 wäre Verkauf im Ausland, Transfer der Gelder und Neu-Kauf im Inland eine Option. Ansonsten sollten die Fonds im Ausland verbleiben.

 

Gruß

Taxadviosr

 

Danke, das habe ich jetzt auch auf die harte Tour gelernt, obwohl ich m.E. alles Menschenmögliche getan habe, um das zu vermeiden. :(

 

Zitat

Ich selber wollte z.B. so legal wie möglich in D Steuer-transparente Fondsanteile aus dem nicht-EU Ausland nach D übertragen und für einen nachhaltig Steuer-ehrlichen Zustand derselben sorgen. Ich habe daher E. 2015 damit begonnen, den korrekten Weg dafür ausfindig zu machen. Das Ende der stattgefundenen fast 1,5 jährigen Odyssee vor kurzem nach erfolgter Übertragung nach D liest sich wie Realsatire...

... oder ist vielmehr erlebte Realsatire:

Denn meine dt. Bank hatte mir zuvor alle Ihre Anforderungen für die Übertragung der Anschaffungsdaten geschickt, ich habe die an die ausländische Bank weitergeleitet, die hat alle erfüllt, und dann hat meine dt. Bank plötzlich aus unhaltbaren fadenscheinigen Gründen, dass die abgebende Person im Ausland und die empfangende Person im Inland nicht dieselbe wäre, abgelehnt. Ab da begann ich misstrauisch zu werden und habe nicht mehr lockergelassen, als meine Bank mir dann keine Erklärungen für ihre merkwürdigen Ablehngründe mehr geschick hat. Erst nachdem ich dann die Hilfe von vermeintlich kundigen Dritten bemüht hatte, kam folgender nur noch als Realsatire zu bezeichnender Original-Schriftwechsel zu Stande (alle "Namen" anonymisiert):

 

Am 01.03.2017 schrieb "Dritter":

Hallo Herr "Smartinvestor",

ich hatte bei der "Bank" angefragt, ob man Ihnen ein Formular zur Verfügung stellen kann, welches eine transparente Übermittlung der benötigten Daten gewährleistet. Aufgrund der daraufhin erfolgten nochmaligen Prüfung des Sachverhaltes, ist mir nun folgende Stellungnahme der "Bank" zugegangen:

„Tatsächlich gibt es leider kein derartiges Formular. Die Problematik liegt eher darin, dass die Regularien zur Eintragung der Anschaffungsdaten von aus dem Ausland gelieferten Daten immer mehr verschärft werden. Das ist aber nicht von uns, sondern vom Bundesministerium für Finanzen veranlasst. Unser gemeinsamer Kunde ist auch sicherlich nicht der einzige, der davon betroffen ist.

Das Grundproblem hier ist jedoch ganz anders: Die Papiere kommen von dem "Land". Dies ist nicht nur kein EU- oder EWR-Staat, sondern rangiert als Steueroase auf einer schwarzen Liste für die ganze EU! Wir dürfen für diese Papiere keine Anschaffungsdaten hinterlegen, selbst wenn wir sie korrekt erhalten würden. Leider ging dies in der hausinternen Diskussion irgendwann verloren und ist erst jetzt auf meine nochmalige Nachforschung dazu wieder bekannt geworden.

So sehr ich den Ärger des Kunden nachvollziehen kann, auch dass er bisher nur unvollständige bzw. sogar irreführende Aussagen dazu erhalten hat, an der Sachlage wird sich nichts ändern.“

 

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Am Mittwoch, 1. März 2017 schrieb "Smartinvestor" :

Hallo Herr "Dritter",

Vielen Dank für die weitere Unterstützung bei der Klärung dieses offensichtlich schwierigen Falls. Wie kann es aber sein, dass dies ein schwarzer Fonds sein soll, denn dessen Besteuerungsdaten werden im Bundesanzeiger aufgelistet, ist ein UCITS und er kommt aus "EU-Land"?

 

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Am 13.03.2017 schrieb "Dritter":

Hallo Herr "Smartinvestor",

der Fonds besitzt zwar eine niederländische ISIN, die Abrechnungen werden jedoch im "Land" erstellt. Die "Bank" wurde vom Bundesfinanzministerium angewiesen, in diesen Fällen keine Anschaffungsdaten zu hinterlegen. Im Falle eines Verkaufs muss die "Bank" im Rahmen der sogenannten Pauschalbesteuerung 30 % des Verkaufserlöses einbehalten. Diese Regelung würde auch greifen, wenn die Fondsanteile z.B. an Kinder übertragen werden und diese die Fondsanteile später einmal verkaufen.   

 

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Gesendet: Samstag, 18. März 2017
An: "Dritter"
Betreff: Re: AW: Anschaffungsdaten

Hallo Herr "Dritter",

nochmals vielen Dank für Ihre tatkräftige Unterstützung. Bzgl. 30% Pauschalbesteuerung habe ich aber einen anderen Kenntnisstand, der lautet, dass von der Bank pauschal 30% vom Verkaufserlös als Gewinn angesetzt werden, von dem dann die geltende Abgeltungssteuer ans FA abgeführt wird. Das wären dann 30% x ca. 28% = ca. 8,4% Einbehalt. Woher kommt jetzt die von Ihnen zitierte Regelung, dass die "Bank" 30% vom Verkaufserlös einbehält? 

 

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Am 20.03.2017 schrieb "Dritter":

Hallo Herr "Smartinvestor",

die "Bank" hat ihre Aussage bezüglich des Steuereinbehalts korrigiert. Wir haben gerade folgende Stellungnahme erhalten:

Herr "Smartinvestor" hat recht, es werden von 30 % des Verkaufserlöses die Steuern berechnet:
Also beim genannten Beispiel fallen auf 1000 EUR Verkaufserlös für 300 EUR Steuern an. Falls ein Freibetrag besteht, werden darauf die 300 EUR angerechnet, ansonsten erfolgt die „normale“ Steuerberechnung.

Bitte entschuldigen Sie meine fehlerhafte Aussage bzw. Berechnung!

 

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Gesendet: Freitag, 24. März 2017
An: "Dritter"
Betreff: Re: AW: AW: Anschaffungsdaten

Hallo Herr "Dritter",

Also dann abschließend nochmal herzlichen Dank für Ihre unermüdliche Unterstützung! Ohne die wäre ich wohl nie bis zum Kern durchgedrungen.  

Dieser ganze Vorgang ist schon irritierend aber sehr aufschlussreich, wie Bankauskünfte einzuschätzen sind. Nämlich als eine unqualifizierte Meinung, die immer selber penibel bis zum Wortlaut des Gesetzes nachzuprüfen ist. Ok, damit muss man wohl leben.

 

-----------------

 

Mein Resumee daraus:
Inkompetenz auf der ganzen Linie vom Gesetzgeber, der bei Kapitalanlageangelegenheiten über Dinge entscheidet, über die er, wie er durch Abgeordnete in Bundestagsdebatten darüber wortwörtlich selber zugibt, und seine Ratgeber keine Ahnung oder Lobby-Interessen haben, bis zu den ausführenden Banken und einschlägigen Anleger-Ratgeber, die auf Anfrage ihre ganz unterschiedlichen eigenen Interpretationen zum besten geben. Da steht der Normalanleger dann ganz allein vor einem meterlangen KESt-Gesetzeswerk, bei dem es reinste Glücksache ist, ob er die passenden Gesetze raussucht, versteht und richtig anwendet. Schicksalsschläge wie beim TO sind da wohl selbst bei besten Absichten zu vermeiden.
 

Die Situation bei mir stellt sich nach 1,5 jähriger Recherche-Odyssee nun jedoch eigentlich überraschend positiv dar. Da die übertragenen Wertpapiere aus einem Erbe stammen und schon ca. 30% Gewinn aufgelaufen ist und noch deutlich mehr Gewinn auflaufen wird, wenn die von mir wahrscheinlich wieder weitervererbt werden, ist der erzielte Gewinn durch diese vorteilhaft komplizierte Gesetzeslage bis zum Verkauf in weiter Zukunft für immer gedeckelt auf 30% der Verkaufssumme. Da hat sich unser Gesetzgeber durch sein Gesetzeschaos doch ein schönes Eigentor geschossen. :yahoo:

 

Noch eine Frage zum Problem des TO:

Wie kam es eigentlich dazu, dass die Bank den Kursgewinn deiner Altanteile beim Verkauf automatisch versteuert hat? Ich habe vereinzelt auch schon mal ein paar Altanteile thesaurierender ausländischer Investmentfonds verkauft, aber meine Bank hat den Verkaufserlös netto für brutto ohne jeglichen Steuerabzug ausbezahlt. Bei verkauften Neuanteilen dieser Investmentfonds führt sie hingegen auf den gesamten Kursgewinn KESt ab, und bei der Steuererklärung gebe ich dann lediglich ohne weitere Nachweise an, dass ich die thesaurierten Gewinne schon versteuert habe, und das FA erstattet ohne weitere Nachfragen die Doppeltbesteuerung. Wundere mich hierbei wiederum über die ewigen Diskussionen über „steuerhässlich“ oder "steuerschön". Ich habe konsequent wo möglich thesaurierende ausländische Investmentfonds genommen, da die wegen des höheren Stundungseffekts einen netten völlig risikolosen und zudem noch legalen Mehrertrag bringen.

 

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Taxadvisor

Hättest Du mich gleich gefragt, allerdings ein Armutszeugnis, dass man die einschlägigen BMF-Schreiben nicht kennt. Da hätte man gleich darauf hinweisen müssen, dass das Einpflegen nur bei EWR-Staaten geht...

 

Wenn Du thes. ausl. Altanteile ohne Steuerabzug verkauft hast, waren entweder die Thesaurierungen der Halteperiode Null oder es wurde eine Verrechnung mit dem VV-Topf vorgenommen. Dem TO wurde ja auch kein KURSgewinn versteuert, sondern nur die Thesaurierungen der Halteperiode.

 

Gruß

Taxadvisor

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vvsvvs

Hallo Taxadvisor,

 

vielen Dank für Deine Antwort, hat mir extrem geholfen.

Ich habe jetzt mal den unteren Brief an das Finanzamt formuliert. Passt das so aus Deiner Sicht oder fehlen noch irgendwelche Angaben, bevor ich den Brief so rausschicke?

Wäre supernett, wenn Du mir da Feeback geben könntest. Vielen Dank vorab.

 

Noch eine Frage: ich habe Dich doch richtig verstanden, dass ich dem Finanzamt diesen Brief zuerst zukommen lassen soll und erst nach der schriftlichen Richtigstellungsbestätigung durch das Finanzamt meine Steuererklärung 2016 angeben sollte?

 

Nochmals vielen Dank vorab für das Feedback

 

 

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

An das Finanzamt

 

Steuernummer

 

Betreff: Antrag auf Nachträgliche Erfassung der Thesaurierung von ausländischen Aktienfonds

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich die nachträgliche Erfassung der Thesaurierung von ausländischen Aktienfonds beantragen (ausschüttungsgleichen Erträge).

 

Kurz zum Hintergrund:

ich habe die jährlichen Steuerbescheinigungen von meiner Depotbank (Diba) immer in mein Steuersoftware-Programm (Wiso) eingegeben. Da bei Steuerbescheinigungen von Diba bei dem Thema „Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds“ immer stand „Nur nachrichtlich“, bin ich immer davon ausgegangen, dass ich diesen Betrag nicht angeben muss (Zeile 15 KAP). Mir war die Versteuerung nicht bewusst und habe in Unkenntnis die Angaben der ausschüttungsgleichen Erträgen nicht in der Steuererklärung angeben.

 

Vor der Steuererklärung 2013 bin ich jedoch durch Zufall an das Wissen gelangt (Bericht in einer Tageszeitung), dass man den Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge bei der Steuer angeben muss. Dies habe ich sodann auch für 2013, 2014, 2015 gemacht bzw. werde ich für 2016 machen.

 

In den Jahren 2010,2011,2012 habe ich dies jedoch nicht bei meiner Steuererklärung angeben (siehe die Aufstellung).

Anbei einer Auflistung der Jahresbescheinigungen meiner Depotbank (Diba) und den Angaben in meinen Steuererklärungen:

 

 

Steuer_Excel.JPG

 

Meine Bitte ist, dass Sie die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge aus den ausländischen thesaurierenden Investmentfonds für die Jahre 2010,2011,2012 nachträglich noch vornehmen. Den Steuerbetrag, den ich noch schuldig bin, bitte von meine Ihnen bekannten Konto abzubuchen.

 

Als Anlage übersende ich Ihnen die Jahressteuerbescheinigung meiner Depotbank (Diba) von 2007 bis 2016. Bei weiteren Fragen bzw. wenn noch notwendige Angaben fehlen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

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Taxadvisor

Hast Du an Hand des Bundesanzeigers die Jahre 2007 bis 2009 geprüft?

 

Gruß

Taxadvisor

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moonraker
vor 10 Stunden schrieb vvsvvs:

[..]

Meine Bitte ist, dass Sie die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge aus den ausländischen thesaurierenden Investmentfonds für die Jahre 2010,2011,2012 nachträglich noch vornehmen. Den Steuerbetrag, den ich noch schuldig bin, bitte von meine Ihnen bekannten Konto abzubuchen.

Den letzten Satz dieses Abschnitts solltest Du noch einmal berichtigen.

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vvsvvs

Hallo Taxadvisor,

 

nein, ich habe für die Jahre 2007 bis 2009 die Jahressteuerbescheinigung meiner Depotbank (Diba) herangezogen. Dort gab es keine ausschüttungsgleichen Erträge.

 

Reicht das nicht für den Antrag zur nachträglichen Erfassung der Thesaurierung?

 

Vielen Dank vorab für die Info.

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Taxadvisor

Wenn Du Dich auf die Steuerbescheinigung verlässt (die für Altjahre grundsätzlich NICHT vollsatändig sein müssen), ist das m.E. gefährlich. Du solltest prüfen, ob für Deinen Fonds die Erträge in den Jahren 07-09 Null waren. Ansonsten korrigierst Du Deinen Fehler ja nur halb.

 

Gruß

Taxadvisor

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Smartinvestor
· bearbeitet von Smartinvestor
vor 1 Stunde schrieb Taxadvisor:

Wenn Du Dich auf die Steuerbescheinigung verlässt (die für Altjahre grundsätzlich NICHT vollsatändig sein müssen), ist das m.E. gefährlich. Du solltest prüfen, ob für Deinen Fonds die Erträge in den Jahren 07-09 Null waren. Ansonsten korrigierst Du Deinen Fehler ja nur halb.

 

Gruß

Taxadvisor

 

Hierzu habe ich andere Erfahrungen bei meinem FA gemacht. Ich hatte auch zuerst die fraglichen ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Bundesanzeiger, die in Summe über 1000 EUR höher waren als von meiner Bank rein nachrichtlich ausgewiesen,  in meiner StErkl. angegeben. Das FA hat die jedoch nicht anerkannt und die m.E. um über 1000 EUR zu niedrigen Angaben meiner Bank zu Besteuerung explizit angefordert und auch angesetzt. Für mich war damit alles klar für alle weiteren StErklärungen, wo ich ab dann immer nur noch die nach wie vor mehr oder weniger zu niedrigen aber noch nie zu hohen rein nachrichtlichen Angaben meiner Bank mit Nachweis eintrage und gut ist es, oder nicht? Für mich ein weiteres Eigentor der überkomplizierten dt. Steuergesetze.

 

Nach meinen o.a. Erfahrungen mit der Steuer Komplexität >> Expertenkompetenz würde ich dem TO vor irgendwelchen Schreiben ans FA eine Beratung bei dem besten auf KESt spezialisierten Steuerberater empfehlen, den er finden kann, bevor er sich selber ohne Not schädigt. Dessen Rat würde ich dann selber versuchen, bis ins letzte Detail durch Gesetzes Studium nachzuvollziehen und zu verstehen. Dann würde ich mit dem Fall den entspr. zweitbesten Steuerberater, der zu finden ist, für eine unabhängige 2. Meinung aufsuchen. Erst wenn sich danach ein eindeutiges bestes Vorgehen herauskristallisiert, würde ich das ggf. beschreiten.

 

Aber ich tippe mal, dass es das beste Vorgehen sein wird, einfach nichts zu tun bzw. lediglich präzise die von der Bank ausgewiesene "Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG  XYZ... EUR (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)" in der StErkl. wie von der Bank angewiesen abzuziehen, und gut ist es. Denn das sind doch pro Jahr nur 3-stellige Bagatellbeträge, die beim FA noch lange nicht kritisch zu sein scheinen, wie die Erfahrung mit meinem FA zeigt, das selbst bei 4-stelligen Beträgen pro Jahr der Sache noch nicht weiter auf den Grund geht. Ansonsten müsste der TO bei der Komplexität des Themas vermutlich Steuerrechtsgutachten anfertigen lassen, die unverhältnismäßig teurer wären als die fragliche Summe, was keiner verlangen kann, der so ein Tohuwabohu selber angerichtet hat. Die FAs haben offensichtlich selber davor kapituliert. Also nutze man diese Erkenntnis im Zweifel bei solch komplexen Fällen, die eh kein FA hinterfragen wird, zu seinen Gunsten.

 

Ganz allgemein gilt: Nur immer peinlichst auf in sich und mit den beigefügten Nachweisen konsistente Steuererklärung achten. Denn das FA wird nur dann nachhaken, aber dann auch mit Sicherheit, wenn da etwas offensichtlich inkonsistent oder auch nur ungewöhnlich ist. Diese Erfahrung habe ich schon wiederholt gemacht, einschließlich dem o.a. Fall, der zu Gunsten des FA inkonsistent und ungewöhnlich war.

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vvsvvs

Hallo Zusammen,

 

zu einem Steuerberater zu gehen wird wahrscheinlich die Steuerrückzahlung 1: 1 auffressen.

 

Ich glaube, ich werde es auf sich beruhen lassen und keine Steuerrückerstattung beim Finanzamt beantragen. Dann gehen mir halt ein paar 100 € durch die Lappen...-)

 

Viele Grüße

 

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Smartinvestor
· bearbeitet von Smartinvestor
vor 20 Stunden schrieb vvsvvs:

Hallo Zusammen,

 

zu einem Steuerberater zu gehen wird wahrscheinlich die Steuerrückzahlung 1: 1 auffressen.

 

Ich glaube, ich werde es auf sich beruhen lassen und keine Steuerrückerstattung beim Finanzamt beantragen. Dann gehen mir halt ein paar 100 € durch die Lappen...-)

 

Viele Grüße

 

 

Ob das gut ausgeht, ist m.E. sehr fraglich. Damit kannst du beim FA erst recht auffällig werden, denn auf dem Steuerbescheid von deiner Bank steht ja vermutlich diese "Summe der als zugeflossen geltenden, ..." aus deinem Verkauf, oder? Die sieht das FA auch aber findet die nicht in deine St.Erkl. übertragen.* Also wird deinem FA dieser "Fehler" sicher auffallen und es fragt sich bzw. dich, warum du die denn nicht in deine St.Erkl. übertragen hast. Und dann? Also besser peinlichst daran halten, was ganz allgemein gilt, s.o. Ist das nicht klar geworden? Ignore it at your peril!

 

Die FAs prüfen i.d.R. nur stupide die korrekte und zu allen anderen Angaben in dieser einen vorliegenden St.Erkl. konsistente Übertragung aller relevanten Zahlen aus allen relevanten Nachweisen in die St.Erkl., aber die dann ganz genau. Das hat mir ein freundlicher FA-Mitarbeiter vor langer Zeit mal auf meine besorgte Nachfrage, wie er denn diese enorme Komplexität des deutschen Steuerrechts bei der Prüfung bewältige, offen gesagt; das ginge sehr schnell und decke schon die meisten Unregelmäßigkeiten auf, wie du hier selber demonstrierst. Mehr Zeit brauchen die also nach dem Pareto-Prinzip gar nicht und bekommen die aus Personalkostengründen auch nicht dafür.

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