Zum Inhalt springen
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  
Wayn0r

Reisekrankenversicherung abschließen, obwohl schon eine besteht

Empfohlene Beiträge

Wayn0r
· bearbeitet von Wayn0r

Hallo zusammen,

 

vielleicht kann mir hier jemand helfen, auch wenn es vermutlich eher eine rechtliche Frage ist. 

 

Kurz um was es geht: 

Ich habe eine Reisekrankenversicherung, welche sich aber nach dem Lesen von Finanztest 04/17 als nicht gerade optimal herausstellte. Kündigungsfrist beträgt allerdings drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Die nächste Reise ist im November/Dezember. Kündigung bis dahin wird also nicht mehr wirksam. 

 

Wenn ich jetzt eine neue, zusätzliche  Versicherung abschließe, kann es mir passieren, dass keine zahlt im Fall der Fälle, da jede von der anderen verlangt zu zahlen? 

 

Folgende Formulierung gibt's bei der potentiellen neuen:

 

Kann  im  Versicherungsfall  eine  Entschädigung  Dritter  beansprucht  werden,  geht  der  anderweitige  Vertrag  diesem vor.  Dritte  können  z.B. · · · die  gesetzliche  Krankenversicherung, andere  gesetzliche  Leistungsträger  (z.B.  gesetzliche  Unfall-  oder  Rentenversicherung)  oder anderweitige Versicherer sein.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  diese  ebenfalls  eine  nachrangige  Haftung  vereinbart  haben.  Dies  gilt  unabhängig davon,  wann  der  anderweitige  Vertrag abgeschlossen  wurde.  Melden  Sie  den  Versicherungsfall  zuerst  uns,  treten wir  in  Vorleistung.  Wir  wenden  uns  dann  wegen  der  Kostenteilung  direkt  an  den  Dritten. 

 

Bei der alten müsste folgendes (zum Teil) beim beschriebenen Fall beachtet werden:

 

Leider kann ich den Text nicht aus dem Dokument kopieren. 

Deshalb der Direktlink. Hoffe, dass ist okay. 

 

https://www.devk.de/media/content/download/produkte/kranken/DEVK-ARK-Kundeninfo-90006-008-2016-12.pdf

 

Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzungen. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Okabe

Zunächst einmal musst du deine Obliegenheiten beachten. Ggf. besteht die Pflicht, die Versicherung darüber zu informieren, dass bereits eine andere Versicherung besteht.

 

Beinhalten beide Versicherungen eine Subsidiärklausel, dann ist sind laut Rechtsprechung (nach meinem Wissensstand) beide Versicherer in der Pflicht zu leisten. Du suchst dann einen Versicherer aus und teilst ihm die andere Versicherung mit. Die Versicherer klären das ganze dann untereinander. So steht es ja auch in den Bedingungen der potenziell neuen Versicherung.

 

Bzgl. der alten Versicherung: hast du hier einen copy&paste Fehler gemacht?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Wayn0r
· bearbeitet von Wayn0r

Danke für deine Einschätzung. Verstehe ich es richtig: Ich sage der Versicherung bei Abschluss, falls die danach fragen, dass ich bereits eine habe. Im Fall der Fälle melde ich es der neuen Versicherung, die geht in Vorleistung und "knobelt" es dann mit der anderen Versicherung aus. 

 

Danke für den Hinweis bzgl copy&paste. Kopieren funktioniert irgendwie nicht. Habe deshalb einen Link zum Dokument eingefügt. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
morini
· bearbeitet von morini

An dieser Stelle vielleicht etwas offtopic:

 

Wird eigentlich vor dem Abschluss einer Reisekrankenversicherung eine Gesundheitsprüfung vorgenommen, bzw. können bestimmte Krankheiten seitens der Versicherung ausgeschlossen werden?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Matthew Pryor
Zitat

Wird eigentlich vor dem Abschluss einer Reisekrankenversicherung eine Gesundheitsprüfung vorgenommen, bzw. können bestimmte Krankheiten seitens der Versicherung ausgeschlossen werden?

In der Regel erfolgt keine Gesundheitsprüfung. Es gelten aber Ausschlussbestimmungen. Das kann dann bspw. folgendermaßen formuliert sein:

Zitat

Keine Leistungspflicht besteht für die in den letzten drei Monaten vor Antritt der jeweiligen Reise behandelten Krankheiten einschließlich ihrer Folgen und für Unfallfolgen, soweit a) Behandlungen im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren oder b) bei Reisebeginn feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten (es sei denn, die Reise musste wegen des Todes des Ehepartners, des Lebenspartners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten Grades unternommen werden). Werden auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im tariflichen Umfang mitversichert.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  

×
×
  • Neu erstellen...