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Gast240416

Depotaufteilung bei Trennung Ehepaar, Vermögensteilung

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Gast240416

Moin

 

Wenn bei einer beabsichtigten Scheidung eine wirtschaftliche Entflechtung vorgesehen ist 

und 

die Vermögensteilung durch notariellen Ehevertrag (Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung) angestebt wird:

 

Wie wird bei einem Gemeinschaftsdepot bei einer Trennung vorgegangen?

Die Suchfunktion ergab nichts (oder ich habe es übersehen).

 

Ein Depot soll zu gleichen Teilen (bei Zugewinnausgleich)

zwischen den Ehepartnern zu einem frei wählbaren Zeitpunt aufgeteilt werden. 

Es besteht Zugewinnausgleich.

Keine Altanlagen vor 2009.

 

Theoretisch dürfte es zwei Möglichkeiten geben:

a)

Vollständiger Verkauf. Den Erlös teilen die Partner.

Getrennte Neuanlage. Nachteil: Transaktionskosten

b)

Halbierung aller Positionen durch Übertragung einer Hälfte in ein Depot jeweils nur von Partner A oder B; 

Dies wird offensichtlich bei Maxblue so gehandhabt.

Auskunft:

„Bei einem Übertrag von einem Gemeinschaftskonto auf ein Einzelkonto wird das so behandelt, als wenn Sie die Papiere neu kaufen.

D.h. die übertragenen Wertpapiere werden fiktiv verkauft und je nach Gewinn/ Verlust die Abgeltungssteuer berechnet und ggf. belastet.“

Vorteil: Offensichtlich keine Transaktionskosten.

 

Wer hat Erfahrung? Ist das so? Gibt es Fallstricke die zu umgehen sind?

Gibt es noch andere Möglichkeiten?

 

Gerne auch als PN.

Gruß Cef

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dev

Das kommt doch immer auf die beiden Trennungswilligen an, da in de mehr oder weniger Vertragsfreiheit herrscht!

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feymo211283

c.

Feststellung des Gewinnes bei Trennung. Zahlung des hälftigen Gewinnes an die Ehefrau ( meist ). Fertig.

Grundsätzlich keine Transaktionsgebühren, keine Umstrukturierung.

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wodorne

Beim teilweisem Depotübertrag zwischen Depots des selben Eigentümers wird nach FIFO übrtragen. Ich würde klären, wie das in Eurem Fall behandelt wird. Werden die Tranchen einer Position halbiert und nach FIFO übertragen oder wird - und darin könnte ein Problem liegen - die ältere Hälfte der Position an den einen und die jüngere Hälfte an den anderen Partner übertragen? In diesem Fall müsste dann wegen der AgSt eine Ausgleichzahlung erfolgen ...

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vanity

ad b)

 

Wieso handhabt Maxblue das wie einen entgeltlichen Übertrag (fiktiver Verkauf/Kauf zur Ermittlung der AgSt) - es ist de facto doch ein unentgeltlicher Übertrag, da vor dem Übertrag jedem der beiden ohnehin die Hälfte gehört hat. Das würde ich jedenfalls hinterfragen, ob das im steuerlichen Sinne korrekt ist.

 

Im Erbschaftsfalle mit zwei Erben je zur Hälfte wäre eine solche Depotteilung jedenfalls ein unentgeltlicher Übertrag ohne sofortige Steuerpflicht, ich wüsste nicht, warum das hier anders sein sollte (bin aber kein Experte und habe auch keine Erfahrung).

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Bärenbulle
· bearbeitet von Bärenbulle

Habe keine Ahnung, aber vielleicht ist das eine pragmatische Lösung:

1) Ein weiteres Gemeinschaftskonto anlegen. Eine Hälfte dorthin übertragen. Dann gibt es zwei Gemeinschaftskonten mit je 50%.

2) Dem jeweils anderen schriftlich bestätigen, dass ihm 100% gehören und man nicht mehr zugreifen wird (ggf. dem anderen auf der Basis auch den Account sperren, falls die Bank das abbilden kann).

Den Rest erledigt die Zeit.

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wodorne
vor 34 Minuten schrieb Bärenbulle:

1) Ein weiteres Gemeinschaftskonto anlegen. Eine Hälfte dorthin übertragen. Dann gibt es zwei Gemeinschaftskonten mit je 50%.

Das führt dazu, dass im neuen Depot die zuerst angeschafften Anteile liegen. Das sind wahrscheinlich die, auf die dann bei Verkauf die höchsten Steuern anfallen ...

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Gast240416
· bearbeitet von Cef

So, Update zu den bisherigen Antworten:

 

@dev Ich fürchte die Welt ist etwas komplexer.

@feymo211283 wovon sprichst Du?

Gewinn? Verwechselt Du hier etwas?

@wodorne Mein Banker behauptet er könne auch die Positionen ebenfalls halbieren, also jedes Depot erhielte die 

auch nach Anschaffungsdatum geteilten Anteile. Hmm, wird zu kontrollieren sein.

 

@vanity Wie immer konstruktiv und hilfreich.

Das scheint der Weg zu sein: 

 

„ Unentgeltliche Depotüberträge (§ 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG)

166 Von einer Veräußerung ist nicht auszugehen, wenn der Steuerpflichtige unter Benennung der gesetzlich geforderten Daten der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt.

Sofern bei einer Übertragung eines Depots die erforderlichen Daten, die den Übertragenden und den Depotempfänger betreffen, berechtigter Weise nicht vollständig mitgeteilt werden können, steht dies einer Einordnung als unentgeltlicher Übertragung nicht entgegen. Dies gilt insbesondere bei Personengesellschaften, Körperschaften und anderen Unternehmen, Anlegern aus dem Ausland und deutschen Diplomaten, die nicht über eine Identifikationsnummer verfügen.

Sind mehrere Personen, entweder als Übertragende oder als Empfänger, Inhaber eines Gemeinschaftsdepots, so ist für diesen Depotübertrag nur eine Meldung vorzunehmen (inklusive der Identifikationsnummern und der sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben).

Bei einem Übertrag der Wertpapiere von einem Treuhänder auf einen Dritten, sind die Identifikationsnummern des Treugebers (soweit bekannt), des Treuhänders und des Empfängers zu melden.

167 Die auszahlende Stelle kann zur Verfahrensvereinfachung die Übertragungen je Empfänger zusammenfassen. Die Übertragungen sind bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln.

168 Wird ein Wirtschaftsgut vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG. Hiervon unabhängig bedarf es jedoch der Angabe der Identifikationsnummern der Ehegatten.

169 Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag muss keine Meldung an das Finanzamt erfolgen, soweit es sich um einen Übertrag von Altbeständen i. S. d. § 52a Absatz 10 EStGhandelt, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.“

 

Die Anfrage ist bereits wieder bei der Bank.

 

@Bärenbulle Ja, das müsste man überlegen falls es nicht sauberer geht.

Für die Sache mit der Zeit: ^_^

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feymo211283

Nunja, du sprachst davon, dass Depot zu entflechten bzw. jemanden einen Ausgleich zu zahlen.

Mein Vorschlag bezieht sich auf den Status Quo, dass einer von Euch das Depot vllt weiterführen möchte, weil es zu keiner Gewinnrealisierung/Steuerzahlung/Verwaltungsgebühren kommen soll.

Daher mein Vorschlag, den bisherigen Gewinn, der in der gemeinsamen Zeit angefallen ist, festzustellen, durch zwei zu Teilen ( ggf. Besteuerungsanteil festzustellen ) und einem Ehegatten auszuzahlen.

 

Wenn ihr das Depot aufteilen wollt und beide weiterhin Aktien behalten wolltet, dann macht mein Vorschlag keinen Sinn...geht aber aus deinem Posting nicht so hervor.

 

 

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vanity
vor 5 Stunden schrieb Cef:

@Bärenbulle Ja, das müsste man überlegen falls es nicht sauberer geht.

Da würde ich gar nicht erst anfangen zu überlegen (warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?).

 

Zum einem läuft man bei unterschiedlichen Anschaffungsdaten sofort in die FIFO-Problematik, die dann wiederum eines gesonderten Ausgleichs bedarf (siehe feymo). Zum anderen möchte ich mal ein Gemeinschaftsdepot sehen, bei dem nur einer wirtschaftlicher Eigentümer ist und das auch noch revisionssicher. Falls das noch nicht reicht, würde ich mir als nächstes darüber Gedanken machen (oder eben besser nicht), wie ich dem Betriebsstätten-Finanzamt plausibel mache, dass ein Übertrag aus einem Gemeinschaftsdepot in ein Einzeldepot keine Schenkung sein soll (bei womöglich schon Geschiedenen, die schwerlich ehebedingte Zuwendungen geltend machen können und deren Schenkungsfreibetrag auch nicht mehr sonderlich hoch ist).

 

Offensichtlich ist der Fall, dass mehrere Person als Übertragende eines Gemeinsschaftsdepots auftreten, ja gesetzlich vorgesehen. Dann sollte die Bank das auch hinkriegen (vorher alle Positionen auf durch zwei ganzzahlig teilbare Größe aufrunden ;)).

 

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etf-friese
Am 28.5.2018 um 10:39 schrieb Cef:

...bei einer beabsichtigten Scheidung...

 

Ein Depot soll zu gleichen Teilen (bei Zugewinnausgleich)

zwischen den Ehepartnern zu einem frei wählbaren Zeitpunt aufgeteilt werden. 

 

Das wird nur einfach möglich sein wenn der gewählte Zeitpunkt einer ist zu dem Ihr noch nicht geschieden seid. Danach wird alles schwieriger!

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Gast240416

@feymo211283Sorry, ich dachte der gerade auch von @etf-friesezitierte Satz sei klar.

 

Ja, der Hinweis auf die Zeit vorher ist extrem wichtig. Daher ja auch der notarielle Ehevertrag (Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung).

 

Ich melde mich wenn die Bank sich aus ihrer Schockstarre erholt hat.

 

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Gast240416

Nun ist die Antwort da.

@vanityhatte den richtigen Riecher:

 

“Hallo Cef

bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.

Die Aufteilung können wir als unentgeltliche Übertragung zwischen Ehegatten machen, so dass keine Steuer anfällt.

Es erfolgt dann nur einen Meldung an das Finanzamt, aber ohne Auswirkung.“

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