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Drogenbaron

BU als junger Student

Empfohlene Beiträge

Matthew Pryor
vor 50 Minuten schrieb Warlock:

Ja, denn ich war sechs Jahre an der Uni als Assistent tätig und habe in ein paar Gremien gesessen bzw. sitzen müssen. Da bekommt man einen repräsentativen Einblick.

Beeindruckend. Repräsentativ wofür? Ob andere in "Gremien" ihr Wässerchen lieber con oder sin gas trinken?

 

vor 50 Minuten schrieb Warlock:

Soll das hier im übrigen ein Verkaufsfaden für Versicherungen werden?

Nein. Eher ein eindrückliches Beispiel dafür, dass auch Akademiker gerne mal so tun, als hätten sie Ahnung.

 

vor 50 Minuten schrieb Warlock:

Da ihr beiden ja so gut informiert seid: Wie hoch ist für unseren zwanzigjährigen Studenten durchschnittsdeutschen der Rechtswissenschaft das BU Risiko bis zum Ende seines Studiums? 1%, 10%, 20%

Keine Ahnung. Was ist ein "zwanzigjährigen Studenten durchschnittsdeutschen?" Ein orthographisches Highlight?

 

vor 50 Minuten schrieb Warlock:

Und was würde ihn dass, für sagen wir mal über sieben Jahre, wenn er das Studium beendet hat, gekostet haben?

Bei angenommenen 1500€ monatlicher Rente und einer ebenso absurd kurzen Leistungsdauer wäre er mit unter 1000€ dabei. Über die gesamte Laufzeit.

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Kai_Eric
· bearbeitet von Kai_Eric

Letztendlich ist für den Abschluss einer Versicherung doch immer entscheidend welches Risiko zu welchem Preis abgesichert wird. Die Zahl aus dem Jahr 2013 von über 1.2 Mio Rentern aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit klingt zunächst mal beeindruckend, aber die Frage ist schon, wie viele Juristen das denn letztendlich wirklich konkret betrifft. Auch interessant wäre es sicher, wenn dann noch die staatsbediensteten Inanspruchnehmer ausgewiesen würden.

 

Anekdotisch: Ich selbst war unmittelbar nach dem Studium sehr bemüht, dieses Risiko abzusichern. Letztendlich war ich, ehrlich gesagt, zu geizig, um die aufgerufenen Preise zu zahlen, bzw. die Anfangsgehälter haben diese Ausgaben schlicht und ergreifend nicht hergegeben.:wacko: Rückblickend bereue ich es nicht, denn ich hätte die Versicherung nicht benötigt. Aber hinterher ist man natürlich immer schlauer... Meine Schwester hingegen hatte eine solche Versicherung abgeschlossen. Sie hat sie dann auch benötigt, aber die Versicherung hat sich über Jahre mit juristischen Mitteln und teilweise haarsträubenden Argumenten gegen die Inanspruchnahme gewehrt. Einige Monate nachdem sie vor Gericht final gesiegt hatte und die Versicherung sich bereit erklärte, zu zahlen, ist sie dann verstorben. Das war schon irgendwie tragisch. Egal - was ich damit sagen will: Vor einem Abschluss würde es mich als potentieller Versicherungsnehmer durchaus auch interessieren, wie hoch die Ablehnungsrate durch die Versicherung bei derartigen Leistungsfällen eigentlich ist. In diesem elenden Prozeß haben wir schon mitbekommen dass sie durchaus signifikant ist, aber wirklich belastbare Zahlen dazu sind mir nicht bekannt.

 

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polydeikes

Es gibt genau 2 potentielle Streitpunkte bei einer BU:

 

1) Vorvertraglichkeit

2) 50 % Grenze

 

1 erledigt man sauber vor dem Abschluss, 2 minimiert man erheblich durch einen professionellen Leistungsantrag (auch wenn man das Risiko nicht gänzlich los wird). Streitigkeiten mit dem BU Versicherer resultieren zu 99,9 % aus einem der beiden Punkte und das im Regelfall nicht schuldlos. Insofern bin ich gegenüber solchen Horrorstories immer ein wenig skeptisch eingestellt.

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Studi24
vor 21 Minuten schrieb Kai_Eric:

Letztendlich war ich, ehrlich gesagt, zu geizig, um die aufgerufenen Preise zu zahlen, bzw. die Anfangsgehälter haben diese Ausgaben schlicht und ergreifend nicht hergegeben.:wacko:

Als Jurist? :o 

 

vor 26 Minuten schrieb Kai_Eric:

Vor einem Abschluss würde es mich als potentieller Versicherungsnehmer durchaus auch interessieren, wie hoch die Ablehnungsrate durch die Versicherung bei derartigen Leistungsfällen eigentlich ist.

https://www.onverso.de/berufsunfaehigkeitsversicherung/leistungsquote/

Die Leistungsquote kann zumindest ein kleiner Anhaltspunkt sein, sollte aber nicht überbewertet werden.

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Kai_Eric
vor 28 Minuten schrieb polydeikes:

Es gibt genau 2 potentielle Streitpunkte bei einer BU:

 

1) Vorvertraglichkeit

2) 50 % Grenze

 

1 erledigt man sauber vor dem Abschluss, 2 minimiert man erheblich durch einen professionellen Leistungsantrag (auch wenn man das Risiko nicht gänzlich los wird). Streitigkeiten mit dem BU Versicherer resultieren zu 99,9 % aus einem der beiden Punkte und das im Regelfall nicht schuldlos. Insofern bin ich gegenüber solchen Horrorstories immer ein wenig skeptisch eingestellt.

2) war einer der Gründe, der Rest liegt in dem Bereich, den du mit 0.1% angibst, der unserem Anwalt jedoch wohlbekannt war... Ob der Leistungsantrag professionell war, vermag ich nicht zu beurteilen. Meine Profession ist es jedenfalls nicht derartige Anträge auszufüllen. Es war aber natürlich jemand involviert, bei dem man davon ausgehen sollte, dass er es aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit richtig gemacht hat und vor Gericht kam letztendlich auch "heraus", dass all die genannten Gründe letztendlich für nicht stichhaltig erklärt wurden. Ein mangelhafter Antrag wurde dabei nicht erwähnt.

 

@Studi24

Ich bin kein Jurist, aber der Threaderöffner strebt diesen Beruf doch offenbar an. Daher bezog ich mich auf diese Berufsgruppe. Und danke für die Auswertung! Das Risiko, dass die Versicherung nicht zahlt (auch nach Schlichtung / Klage nicht) liegt demnach je nach Gesellschaft zwischen 7% und 50%. Die Quote der ersten Ablehnungen dürfte demnach noch höher sein. Das finde ich schon sehr relevant. Nicht zwingend ein Grund, die Versicherung nicht abzuschliessen, aber doch ganz sicher etwas, das man berücksichtigen sollte.

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Matthew Pryor
vor 6 Minuten schrieb Kai_Eric:

Das Risiko, dass die Versicherung nicht zahlt (auch nach Schlichtung / Klage nicht) liegt demnach je nach Gesellschaft zwischen 7% und 50%. Die Quote der ersten Ablehnungen dürfte demnach noch höher sein. Das finde ich schon sehr relevant. Nicht zwingend ein Grund, die Versicherung nicht abzuschliessen, aber doch ganz sicher etwas, das man berücksichtigen sollte.

Szenario: Versicherer mit geringem Bestand, tatsächlich nur 2 Leistungsanträge im Beobachtungszeitraum. Soll vorkommen. Einem Antrag wird stattgegeben, ein Antrag wird aufgrund der nicht erfüllten Berufsunfähigkeit zurecht abgelehnt. Ergebnis: Anerkennungsquote 50%. Was kann daraus abgeleitet werden?

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Kai_Eric

Nettes Szenario. Aber was hat das mit den in dieser Referenz angegebenen Daten fuer 3 Jahre zu tun, bei denen die Werte jeweils immer in diesem Bereich lagen und durchaus auch nicht exakt 50 % betrugen. Zudem gibt es unter diesem Link auch reihenweise Gesellschaften mit Quoten zwischen 30 und 50 % bezogen auf die Leistungablehnung. Wenn das Risiko, dass die Versicherung nicht zahlt deutlich hoeher ist als das Risiko, dass ich als Versicherungsnehmer eben diese Versicherung benoetige (bei Juristen gehe ich zumindest davon aus, dass dieses Risiko nicht 30 - 50 % betraegt, dann sollte man das bei Abschluss ganz sicher wissen bzw. beruecksichtigen. Eine BU ohne gleichzeitige Rechtsschutzversicherung abzuschliessen, die derartige Rechtsstreitigkeiten absichert, das halte ich z.B. fuer nicht empfehlenswert. 

 

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tyr
· bearbeitet von tyr
Am 29.6.2018 um 14:02 schrieb Warlock:

Da ihr beiden ja so gut informiert seid: Wie hoch ist für unseren zwanzigjährigen Studenten durchschnittsdeutschen der Rechtswissenschaft das BU Risiko bis zum Ende seines Studiums? 1%, 10%, 20%

Und was würde ihn dass, für sagen wir mal über sieben Jahre, wenn er das Studium beendet hat, gekostet haben?

 

Es geht hoffentlich nicht primär darum, das BU-Risiko eines Studenten bis zum Ende seines Studiums abzusichern. Es geht darum, die BU-Versicherung dann abzuschließen, wann man noch jung und gesund ist und eine möglichst saubere Geschichte an Patientenakten hat, so dass man seinen Wunschtarif beim Wunschversicherer zu einem günstigen Preis erhält.

 

Sinnvollerweise sollte man nach erfolgtem Berufseinstieg ohne erneute Gesundheitsprüfung auf eine dann angemessene BU-Rentenhöhe nachversichern können.

 

Wenn man Pech hat, hat man zwischendurch, z. B. durch Prüfungsstress oder sonstige Lebensvorfälle Diagnosen eingefangen, die den Schutz entweder deutlich verteuern oder sogar unmöglich machen.

 

Das sind alles BU-Grundlagen, die du dir anlesen kannst. Oder du bist bereit, hier zuzuhören und dazu zu lernen.

 

 

Wer ganz besonders geizig ist könnte natürlich auf die Mischkalkulation konstanter BU-Bruttobeiträge verzichten und selber für die Beiträge der BU-Hochrisikojahre (50+) ansparen, eine technisch einjährig kalkulierte BU abschließen. Dann zahlt man in jungen Jahren risikoadäquat geringe Beiträge und im höheren Alter dann die richtig hohen Beiträge. Und wenn man zwischendurch kündigt hat man das "angesparte" Geld für die Mischkalkulation mit konstanten Beiträgen nicht verloren, sondern hoffentlich selber behalten. 

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Matthew Pryor

Sollte der TO noch mitlesen: Was der Abschreibewetyr aus Beitrag Numero 33 in seiner Melange aus Plattitüden (→hier entlang zur Wikipedia) und banalen (→an dieser Stelle muss dann mal der Duden als unerschöpfliche Quelle der Bildungshungrigen herhalten) Aphorismen übersieht: Eine Nachversicherungsoption (→ich weiß, du musst jetzt stark sein. Aber du ahnst es sicher bereits...) ohne Gesundheitsprüfung ist, falls in deinem Fall überhaupt ein Kriterium und deshalb beachtenswert, bestenfalls eine halbgare Option. Deutlich vorteilhafter stellt es sich dar, wenn der Versicherer auch konsequent auf die Nachprüfung anderer potentiell hinzugekommener Risiken verzichtet (→BerufFreizeit).

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Drogenbaron
Am 27.6.2018 um 20:29 schrieb tyr:

Große Finanzvertriebe sind nach der Logik also eher in der Lage, unwissenden Finanzlaien passende Produkte zu vermitteln?

 

In 2016 hatte die sog. Deutsche Vermögensberatung AG ganze 14.000 hauptberufliche Handelsvertreter: https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Vermögensberatung#cite_note-5 Deutlich mehr als MLP. Nach deinem Größenargument sollte man daher lieber von MLP zur DVAG wechseln?

 

Ich kann den Punkt von chamud schon nachvollziehen. Haben sie viele Berater und viele Kunden, könnte das prinzipiell für sie sprechen. Aber wie bekannt sein dürfte, lässt sich heutzutage teils leider mehr Geld mit Mist verdienen als mit Qualität. Andererseits haben sie ja anscheinend auch zig gute Bewertungen. Sollte jeder selbst wissen, was er daraus für sich zieht.

 

Am 4.7.2018 um 07:50 schrieb Matthew Pryor:

Sollte der TO noch mitlesen: Was der Abschreibewetyr aus Beitrag Numero 33 in seiner Melange aus Plattitüden (→hier entlang zur Wikipedia) und banalen (→an dieser Stelle muss dann mal der Duden als unerschöpfliche Quelle der Bildungshungrigen herhalten) Aphorismen übersieht: Eine Nachversicherungsoption (→ich weiß, du musst jetzt stark sein. Aber du ahnst es sicher bereits...) ohne Gesundheitsprüfung ist, falls in deinem Fall überhaupt ein Kriterium und deshalb beachtenswert, bestenfalls eine halbgare Option. Deutlich vorteilhafter stellt es sich dar, wenn der Versicherer auch konsequent auf die Nachprüfung anderer potentiell hinzugekommener Risiken verzichtet (→BerufFreizeit).

 

Ich war jetzt in der Tat einige Zeit untergetaucht, Klausurenphase und sonstiges. Ich bedanke mich aber für alle Antworten :) habe alles bisher geschriebene gelesen, und versuche auch jetzt besser dranzubleiben.

 

Eine Nachversicherungsoption ohne ereute Gesundheitsprüfung habe ich wohl drin. Dein Punkt ist nun, dass es noch wichtiger sei, dass der Versicherer auf die Nachprüfung potentiell später hinzukommender Risiken verzichtet? Verstehe ich das richtig?

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Drogenbaron

Und nochmal eine Frage, auf die ich bisher immer nur diversierende Antworten erhalten habe:

Wie "gewissenhaft" sind Gesundheitsfragen zu beantworten? Von ''jedes kleine Zwickerl angeben und im Zweifel Patientenakte anfragen'' bis ''nur das, was tatsächlich diagnostitiert wurde, ein Verdacht interessiert die nicht'' habe ich mittlerweile alles gehört <_<

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tyr
· bearbeitet von tyr
vor einer Stunde schrieb Drogenbaron:

Ich kann den Punkt von chamud schon nachvollziehen. Haben sie viele Berater und viele Kunden, könnte das prinzipiell für sie sprechen.

 

Warum soll es für eine Beratungs- oder Vermittlungsqualität sprechen, wenn der Berater/Vermittler einer großen Organisation angehört? Ich habe doch das Beispiel DVAG gebracht. Überlesen?

 

Ich sehe das eher umgekehrt. Lieber einen kompetenten Honorarvermittler, der einen wirklich nach eigenem Bedarf berät und keine Provision erhält und ohne Interessenskonflikt von Produkten abraten kann, als weitere Wiederholungen von Provisions-getriebenem Standardproduktverkauf bei diesen großen Vertriebsorganisationen wie MLP oder DVAG.

 

Bei BU dagegen wird Honorarberatung eher kritisch gesehen. Das heißt aber deshalb nicht, dass man daher nun unbedingt bei beliebigen Großvertrieben, wo der Vermittler gar nicht auf BU spezialisiert ist abschließen sollte.

 

Diskussion Honorarvermittlung bei BU: 

 

 

 

Zitat

Aber wie bekannt sein dürfte, lässt sich heutzutage teils leider mehr Geld mit Mist verdienen als mit Qualität. Andererseits haben sie ja anscheinend auch zig gute Bewertungen. Sollte jeder selbst wissen, was er daraus für sich zieht.

 

Wenn der Kunde zufrieden ist kann man dagegen nichts sagen. Ob die zufriedenen Kunden aber tatsächlich in einer nüchternen Überprüfung von neutraler Seite nach anerkanntem Finanzwissen jeweils entsprechend dem individuellen Bedarf entsprechend bestmöglich beraten wurden oder ob nur die üblichen Standardprodukte verkauft wurden lässt sich nicht so einfach nachprüfen.

 

Dagegen spricht, dass hier regelmäßig MLP-Kunden aufschlagen mit z. B. Rürupverträgen als Student oder junger Angestellter-Berufseinsteiger, obwohl es allgemeiner Konsens ist, dass solche Verträge insbesondere für diese Kundengruppe oft keine passende Wahl sind.

 

vor einer Stunde schrieb Drogenbaron:

Und nochmal eine Frage, auf die ich bisher immer nur diversierende Antworten erhalten habe:

Wie "gewissenhaft" sind Gesundheitsfragen zu beantworten? Von ''jedes kleine Zwickerl angeben und im Zweifel Patientenakte anfragen'' bis ''nur das, was tatsächlich diagnostitiert wurde, ein Verdacht interessiert die nicht'' habe ich mittlerweile alles gehört <_<

 

Nicht irgendwelche Zwickerl angeben oder nicht angeben, sondern die Patientenakten aus dem Abfragezeitraum einholen und mit dem auf BU spezialisierten Versicherungsmakler auswerten und dann gemeinsam entsprechende Risikovoranfragen stellen. In Beitrag #18 ist verlinkt, wie man sinnvoll vorgehen kann.

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polydeikes
Zitat

Wie "gewissenhaft" sind Gesundheitsfragen zu beantworten? Von ''jedes kleine Zwickerl angeben und im Zweifel Patientenakte anfragen'' bis ''nur das, was tatsächlich diagnostitiert wurde, ein Verdacht interessiert die nicht'' habe ich mittlerweile alles gehört

 

Da gibt es nichts zu interpretieren und es spielt auch keine Rolle, was man gehört hat.

 

Der §19 VVG ist in zusammengerafter Kurzfassung unmissverständlich: Die Gefahrumstände angeben, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat.

 

Ein "ich überleg mir mal, ob ich das angebe oder nicht" findet sich im 19 VVG genauso wenig statt, wie eine Differenzierung von V oder G Diagnosen. Letzteres spielt auch gar keine Rolle, da der Umstand (in Folge dessen es zu einem Arztbesuch und Diagnosen kam) mit Sicherheit für sich schlicht angabepflichtig ist.

 

Wie das wiederum zu bewerkstelligen und insbesondere zu belegen ist, ist halt schlicht nichts für do it yourself.

 

---

 

Die Begriffe (Gefahrumstand / Erheblichkeit / Textform) sind über den Wortlaut des Gesetzes hinaus durch umfangreiche Rechtsprechung und Gesetzeskommentar definiert.

 

Ein Umstand, nach dem der Versicherer im Antrag gefragt hat, ist automatisch ein Gefahrumstand und von Erheblichkeit ist auszugehen, sonst hätte er nicht gefragt. Problem -> Antragsfragen sind idR nur beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählungen -> eine Interpretation "steht da nicht exakt" ist nicht zulässig

 

Von einem Gefahrumstand iS eines abgefragten Oberbegriffs (bspw. Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats) ist immer dann auszugehen, wenn …
- Der Umstand den Versicherungsnehmer im Alltag (spürbar) eingeschränkt hat
- ODER der Versicherungsnehmer einen Arzt (oder Heilberufler) aufgesucht hat


Der Gefahrumstand grenzt sich insofern von der Lappalie ab, als das in der Rechtsprechung ein Arztbesuch als „VN kam allein nicht klar, brauchte Hilfe eines Arztes“ gewertet wird. Bei erfolgtem Arztbesuch ist grundsätzlich nicht von einer (nicht angabepflichtigen) Lappalie auszugehen.

 

Gleichwohl muss Entscheidungsrelevanz bestehen. Der Gefahrumstand muss eine Auswirkung auf die Entscheidung des Versicherers haben. Eine Erkältung mit 1-2-3 Tagen Krankschreibung hat dies für sich nicht, langwierige / häufige Probleme dieser Art in Kombination mit Allergien oder Asthma ergeben aber bspw. einen gesamt zu betrachtenden Gefahrumstand.

 

Indizierende Umstände (bspw. klare Symptome ala Stechen in der Brust) sind Gefahrumstände, losgelöst von der Diagnose / dem Arztbesuch. Schlechte Angewohnheiten (bspw. Rauchen, Trinken, Übergewicht) sind, soweit nicht explizit abgefragt, hingegen keine Gefahrumstände.

 

Im neuen VVG seit 2008 muss der Umstand objektiv bestehen, das heißt, aus Sicht des „durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers“ bestehen. Dies begründet unter anderem den Ansatz der Beweisführung über Arztberichte und die Relativierung von offenen Verjährungsfristen bei „bestehen oder bestanden Fragen“ (wobei es das effektiv seit BGH, 2.11.1967, II ZR 40 / 65 bereits gibt, älter als die meisten Forenteilnehmer).

 

Weitere Abgrenzung: Offenkundiger Gefahrumstand (also bspw. eine Story, die im individuellen Beruf schon spürbar eingeschränkt hat) vs. anlassbezogen (bspw. Sport)

 

Gem. Rechtssprechung muss sich der VN erinnern an -> 10 Jahresintervall mit wenigen Ausnahmen und entschuldigenden Umständen, 5 Jahresintervall IMMER

 

Ist die Textformerfordernis zwingend? Nein. Die Textformerfordernis ist nur bis einschließlich Verschuldungsgrad Vorsatz zwingend, die Rechte des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleiben gem. §22 VVG (in Verbindung mit §123 BGB) unberührt. Bei Arglist als höchstem möglichen Verschuldungsgrad ist nicht der eigentliche Umstand zu beurteilen, allein das Handeln (und somit die Absicht des VN) ist zu beurteilen.

 

 

 

 

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Drogenbaron
vor 4 Stunden schrieb tyr:

Ich sehe das eher umgekehrt. Lieber einen kompetenten Honorarvermittler, der einen wirklich nach eigenem Bedarf berät und keine Provision erhält und ohne Interessenskonflikt von Produkten abraten kann, als weitere Wiederholungen von Provisions-getriebenem Standardproduktverkauf bei diesen großen Vertriebsorganisationen wie MLP oder DVAG.

 

Bei BU dagegen wird Honorarberatung eher kritisch gesehen. Das heißt aber deshalb nicht, dass man daher nun unbedingt bei beliebigen Großvertrieben, wo der Vermittler gar nicht auf BU spezialisiert ist abschließen sollte.

 

Diskussion Honorarvermittlung bei BU: 

Wenn der Kunde zufrieden ist kann man dagegen nichts sagen. Ob die zufriedenen Kunden aber tatsächlich in einer nüchternen Überprüfung von neutraler Seite nach anerkanntem Finanzwissen jeweils entsprechend dem individuellen Bedarf entsprechend bestmöglich beraten wurden oder ob nur die üblichen Standardprodukte verkauft wurden lässt sich nicht so einfach nachprüfen.

 

Nicht irgendwelche Zwickerl angeben oder nicht angeben, sondern die Patientenakten aus dem Abfragezeitraum einholen und mit dem auf BU spezialisierten Versicherungsmakler auswerten und dann gemeinsam entsprechende Risikovoranfragen stellen. In Beitrag #18 ist verlinkt, wie man sinnvoll vorgehen kann.

 

Vielen Dank. Den Thread werde ich mir auch mal durchlesen :)

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Drogenbaron
vor 50 Minuten schrieb polydeikes:

 

Da gibt es nichts zu interpretieren und es spielt auch keine Rolle, was man gehört hat.

 

Der §19 VVG ist in zusammengerafter Kurzfassung unmissverständlich: Die Gefahrumstände angeben, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat.

 

Ein "ich überleg mir mal, ob ich das angebe oder nicht" findet sich im 19 VVG genauso wenig statt, wie eine Differenzierung von V oder G Diagnosen. Letzteres spielt auch gar keine Rolle, da der Umstand (in Folge dessen es zu einem Arztbesuch und Diagnosen kam) mit Sicherheit für sich schlicht angabepflichtig ist.

 

Wie das wiederum zu bewerkstelligen und insbesondere zu belegen ist, ist halt schlicht nichts für do it yourself.

 

---

 

Die Begriffe (Gefahrumstand / Erheblichkeit / Textform) sind über den Wortlaut des Gesetzes hinaus durch umfangreiche Rechtsprechung und Gesetzeskommentar definiert.

 

Ein Umstand, nach dem der Versicherer im Antrag gefragt hat, ist automatisch ein Gefahrumstand und von Erheblichkeit ist auszugehen, sonst hätte er nicht gefragt. Problem -> Antragsfragen sind idR nur beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählungen -> eine Interpretation "steht da nicht exakt" ist nicht zulässig

 

Von einem Gefahrumstand iS eines abgefragten Oberbegriffs (bspw. Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats) ist immer dann auszugehen, wenn …
- Der Umstand den Versicherungsnehmer im Alltag (spürbar) eingeschränkt hat
- ODER der Versicherungsnehmer einen Arzt (oder Heilberufler) aufgesucht hat


Der Gefahrumstand grenzt sich insofern von der Lappalie ab, als das in der Rechtsprechung ein Arztbesuch als „VN kam allein nicht klar, brauchte Hilfe eines Arztes“ gewertet wird. Bei erfolgtem Arztbesuch ist grundsätzlich nicht von einer (nicht angabepflichtigen) Lappalie auszugehen.

 

Gleichwohl muss Entscheidungsrelevanz bestehen. Der Gefahrumstand muss eine Auswirkung auf die Entscheidung des Versicherers haben. Eine Erkältung mit 1-2-3 Tagen Krankschreibung hat dies für sich nicht, langwierige / häufige Probleme dieser Art in Kombination mit Allergien oder Asthma ergeben aber bspw. einen gesamt zu betrachtenden Gefahrumstand.

 

Indizierende Umstände (bspw. klare Symptome ala Stechen in der Brust) sind Gefahrumstände, losgelöst von der Diagnose / dem Arztbesuch. Schlechte Angewohnheiten (bspw. Rauchen, Trinken, Übergewicht) sind, soweit nicht explizit abgefragt, hingegen keine Gefahrumstände.

 

Im neuen VVG seit 2008 muss der Umstand objektiv bestehen, das heißt, aus Sicht des „durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers“ bestehen. Dies begründet unter anderem den Ansatz der Beweisführung über Arztberichte und die Relativierung von offenen Verjährungsfristen bei „bestehen oder bestanden Fragen“ (wobei es das effektiv seit BGH, 2.11.1967, II ZR 40 / 65 bereits gibt, älter als die meisten Forenteilnehmer).

 

Weitere Abgrenzung: Offenkundiger Gefahrumstand (also bspw. eine Story, die im individuellen Beruf schon spürbar eingeschränkt hat) vs. anlassbezogen (bspw. Sport)

 

Gem. Rechtssprechung muss sich der VN erinnern an -> 10 Jahresintervall mit wenigen Ausnahmen und entschuldigenden Umständen, 5 Jahresintervall IMMER

 

Ist die Textformerfordernis zwingend? Nein. Die Textformerfordernis ist nur bis einschließlich Verschuldungsgrad Vorsatz zwingend, die Rechte des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleiben gem. §22 VVG (in Verbindung mit §123 BGB) unberührt. Bei Arglist als höchstem möglichen Verschuldungsgrad ist nicht der eigentliche Umstand zu beurteilen, allein das Handeln (und somit die Absicht des VN) ist zu beurteilen.

 

Vielen Dank für deinen ausführlichen Beitrag. Hat mir wirklich sehr gut weitergeholfen. Eine Frage: worauf bezieht sich das von dir erwähnte Schriftformerfordernis? Auf die Mitteilung über die sog. gefahrerheblichen Umstände?

 

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polydeikes

Textform, nicht Schriftform, siehe Abs. 1 §19 VVG.
 

Zitat


Der §19 VVG ist in zusammengerafter Kurzfassung unmissverständlich: Die Gefahrumstände angeben, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat.

 

...

 

Ist die Textformerfordernis zwingend? Nein. Die Textformerfordernis ist nur bis einschließlich Verschuldungsgrad Vorsatz zwingend, die Rechte des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleiben gem. §22 VVG (in Verbindung mit §123 BGB) unberührt. Bei Arglist als höchstem möglichen Verschuldungsgrad ist nicht der eigentliche Umstand zu beurteilen, allein das Handeln (und somit die Absicht des VN) ist zu beurteilen.

 

 

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Drogenbaron
vor 5 Stunden schrieb polydeikes:

Textform, nicht Schriftform, siehe Abs. 1 §19 VVG.
 

 

Merci ^_^

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