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Steuertöpfe: kann man das verrechnen?

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Hallo zusammen,

 

ich hatte 2013 im Depot bei der Sparda-Bank die Barrick Gold gekauft und später im gleichen Jahr mit Kursverlust verkauft. Somit entstand ein Verlust im Steuertopf für Kursgewinne/Verluste.

Ein paar Jahre später habe ich das Depot aufgöst und meine Positionen auf 2 andere Banken übertragen. An die Steuertöpfe habe ich dabei nicht gedacht, sie wurden wahrscheinlich nicht mitübertragen. 

Nun habe ich Anfand 2018 bei Consors die Coca Cola-Aktie verkauft. Dabei entstand ein Kursgewinn. Kann ich jetzt diesen Kursgewinn bei Consors in 2018 mit dem Kursverlust bei Sparda in 2013 irgendwie verrechnen? Geht das prinzipiell und wenn ja, was muss ich dafür bitte tun?

 

Grüße,

Flughafen

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor 2 Stunden schrieb Flughafen:

Hallo zusammen,

 

ich hatte 2013 im Depot bei der Sparda-Bank die Barrick Gold gekauft und später im gleichen Jahr mit Kursverlust verkauft. Somit entstand ein Verlust im Steuertopf für Kursgewinne/Verluste.

Ein paar Jahre später habe ich das Depot aufgöst und meine Positionen auf 2 andere Banken übertragen. An die Steuertöpfe habe ich dabei nicht gedacht, sie wurden wahrscheinlich nicht mitübertragen. 

Nun habe ich Anfand 2018 bei Consors die Coca Cola-Aktie verkauft. Dabei entstand ein Kursgewinn. Kann ich jetzt diesen Kursgewinn bei Consors in 2018 mit dem Kursverlust bei Sparda in 2013 irgendwie verrechnen? Geht das prinzipiell und wenn ja, was muss ich dafür bitte tun?

 

Grüße,

Flughafen

 

Wird dir gleich jemand mit Kenntnis näher erläutern (hoffentlich),

aber bei Depotauflösung und Nichtübertragung des Verlusttopfes Aktien, solltest du eine Verlustbescheinigung erhalten haben, oder?

 

PS (ohne wirklich Ahnung zu haben):

Solltest du für 2014 (Jahr der Depotauflösung) eine Verlustbescheinigung erhalten - und nicht in der Steuererklärung für 2014 angegeben haben, ist die Verlustbescheinigung leider verfallen :wacko:

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Flughafen
vor 8 Minuten schrieb pillendreher:

 

Wird dir gleich jemand mit Kenntnis näher erläutern,

aber bei Depotauflösung und Nichtübertragung des Verlusttopfes Aktien, solltest du eine Verlustbescheinigung erhalten haben, oder?

 

Ich glaube nicht, kann mich daran nicht erinnern. Ausdrücklich beantragt habe ich keine Verlustbescheinigung. Und wenn ich eine bekommen hätte, würde ich mich erinnern, weil ich müsste ja klären, wohin damit, an eine der 2 Ziel-Depot-Banken oder ans FA. Ich gehe also ziemlich davon aus, keine Verlustbescheinigung bekommen zu haben.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

sehe ich ähnlich wie pillendreher.

Entweder besteht das Depot noch, oder du solltest eine Verlustbescheinigung bekommen haben.

 

Zum Verfall: Hast du denn für das Jahr der Depotauflösung eine Steuererklärung abgegeben?

 

Stefan

 

PS: Verlustbescheinigungen müssen zum Finanzamt, eine Bank kann damit nichts anfangen.

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Flughafen
· bearbeitet von Flughafen
vor 33 Minuten schrieb reckoner:

Entweder besteht das Depot noch, oder du solltest eine Verlustbescheinigung bekommen haben.

Es besteht nicht mehr und ich kann mich nicht an eine Verlustbescheinigung erinnern.

 

vor 33 Minuten schrieb reckoner:

Zum Verfall: Hast du denn für das Jahr der Depotauflösung eine Steuererklärung abgegeben?

Ja, die Steuererklärung für 2015 ist bereits bearbeitet.

 

Ich kann bei der Bank fragen, ob sie mir eine Verlustbescheinigung geschickt hatten. Und beim FA, ob ich mit der Steuererklärung 2015 eine Verlustbescheinigung eingereicht hatte. Nehmen wir an, dass ich keine VB bekommen hatte und jetzt eine bekommen würde, macht es Sinn die nachzureichen, kann das FA damit noch was anfangen? Und wenn ich eine VB damals bekam und eingereicht hatte, dann ähm, wird das FA den Verlust mit meinem aktuellen 2018er Gewinn verrechnen können?

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Nehmen wir an, dass ich keine VB bekommen hatte und jetzt eine bekommen würde, macht es Sinn die nachzureichen, kann das FA damit noch was anfangen?

Höchstwahrscheinlich geht da nichts mehr. Außer der Bescheid von 2015 steht unter Vorbehalt (gem. §164 AO, §165 reicht nicht).

 

Zitat

Und wenn ich eine VB damals bekam und eingereicht hatte, dann ähm, wird das FA den Verlust mit meinem aktuellen 2018er Gewinn verrechnen können?

Dann hättest du jedes Jahr mit dem Einkommensteuerbescheid auch einen Feststellungsbescheid über die Verluste bekommen.

Das wäre dir aber doch aufgefallen, ist ein gesonderter Bescheid auf einem eigenen Blatt, also nicht irgendwo im Kleingedruckten.

 

Stefan

 

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kleinerfisch
vor 15 Stunden schrieb reckoner:

PS: Verlustbescheinigungen müssen zum Finanzamt, eine Bank kann damit nichts anfangen.

Grundsätzlich richtig, nur zur Eindeutigkeit:

Die Verlustbescheinigung geht von der Bank an Dich und es ist dann an Dir, die mit der Steuererklärung einzureichen.

 

Es gibt noch eine Möglichkeit:

Die Verlusttöpfe könnten auch damals an die eine oder die andere neue Bank übertragen worden sein. Ob das geschieht, hängt von einem Kreuzchen auf dem Übertragsformular ab, dass Du gesetzt oder nicht gesetzt hast.

Falls das der Fall war, mag der Verlusttopf entweder noch bei der neuen Bank bestehen oder durch zwischenzeitliche Erträge dort teilweise oder vollständig abgeschmolzen sein.

Das müsstest Du feststellen können, weil das zu steuerfreien Erträgen in Höhe des Verlustes geführt hätte bzw. der Topf noch (teilweise) vorhanden ist).

 

Noch eine Möglichkeit:

Der Verlusttopf hängt nicht am Depot sondern am Konto (oder der gesamten Geschäftsbeziehung?).

Wenn Du also zB noch ein Konto bei der Sparda hast, ist er vermutlich noch dort.

Dann wäre er verwendbar, wenn Du ihn Dir von der Bank bescheinigen lässt. Das geht aber frühestens 2019 mit der Steuererklärung 2018, da er nicht rückwirkend ausgestellt werden darf und ohne Wertpapiere auch nicht übertragen werden kann.

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