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madpat

Gesundheitsfragen BU - Zahnärztliche Behandlungen

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madpat

Hallo,

 

zählen zahnärztliche Behandlungen zu den ambulanten Operationen, die bei den Gesundheitsfragen abgefragt werden?

Etwas konkreter:

1) Müssen beispielsweise Zahnfüllungen angegeben werden?

2) Wie sieht es bei einem Implantat aus?

3) Wie sieht es bei der halbjährlichen Kontrolle aus? Manche BUs fragen ja nicht nur nach einem Befund, sondern generell auch nach Untersuchungen.

 

Ich fordere gerade meine Diagnosen/Krankenverlauf bei meiner GKV und habe dafür einen "Antrag auf Leistungsauskunft nach 305 SGB V" bekommen. Dort kann man ankreuzen, ob auch zahnärztliche Behandlungen aufgelistet werden sollen. 

Nebenfrage: Ist der von mir genannte Antrag der richtige, um die ICD10-Diagnosen zu erhalten?

 

Vielen Dank im Voraus.

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Peter Wolnitza

Viermal Nein.

Nach Zähnen wird nicht gefragt, wäre nur anziegepflichtig wegen evtl. andere Umstände z.B. lange Krankschreibung, lange Medikamenteneinnahme oder wenn Zahn OP stationäre erfolgte.

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madpat

Danke für die Antwort!

Ich hätte gedacht, dass Weissheitszähne und Implantate als ambulante Operationen gelten, war mir aber nicht ganz sicher.

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polydeikes

Grds. enthält jeder Antrag auch eine allgemeine "untersucht / behandelt / beraten" Frage. Die Ausprägung am Markt ist da allerdings sehr unterschiedlich. Allein über diese Frage dürften Weisheitszähne iS des Abfragezeitraums idR angabepflichtig sein.

 

Die Frage zu Operationen fällt je nach Antrag ebenfalls sehr unterschiedlich aus. In der Zahnarztpraxis gezogene Weisheitszähne sind dort bei den meisten Fragen nicht angabepflichtig. Da eine regulär verlaufene Entfernung von Weisheitszähnen allerdings keinerlei Folgen für die Risikobewertung hat, macht man pauschal nichts falsch es anzugeben.

 

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Angabepflichtig ist zunächst, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat und was keine Lapalie ist. Eine Lapalie endet in dem Moment, in welchem ich einen Arzt aufgesucht habe. Mit einer Krankschreibung im Zuge Weisheitszähne dann zweifelsfrei und endgültig angabepflichtig ...

 

Eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann aber nur entstehen, wenn die anderen Parameter des Abs. 1 §19 VVG erfüllt sind. Heißt: Gefahrerheblichkeit und Entscheidungsrelevanz für den Versicherer. Hier kommt dann die Erläuterung von @Peter Wolnitza ins Spiel. So lange es keine Begleitumstände (bspw. CMD und Physio, längere Krankschreibungen etc.) gab, werden Zahngeschichten im Regelfall weder gefahrerheblich noch entscheidungsrelevant sein. Können also für sich keine VVA bedingen.

 

Die Aussage, es wäre nie angabepflichtig, ist zu pauschal. Längst nicht alle VR verzichten auf das Kündigungsrecht bei schuldloser VVA. Auch, wenn mir bei einem vernünftigen VR im Zuge einer verpennten Weisheitszähnestory nichts passieren wird, gilt das nicht automatisch für alle VR.

 

Um Diskussionen mit dem VR zu vermeiden und ggf. hoch theoretische Worstcaseszenarien (bspw. es wurden nur 2 entfernt, die nächsten 2 vielleicht in 1-2-3 Jahren, die Entfernung könnte ja auch "schief gehen") auszuschließen, schadet es schlicht nicht die Weisheitszähnestory einfach anzugeben.

 

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Bei übergenauer Angabe von Kleinstumständen und gleichzeitigem Verschweigen erheblicher und entscheidungsrelevanter Umstände kann dieses "gut gemeint" allerdings auch ein Arglistindiz sein. Schon von daher sollte man sich in der Praxis va. auf die wirklich relevanten Umstände peinlichst genau konzentrieren, sowas wie Weisheitszähne ist dann bestenfalls die Kür im Anschluss.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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