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ib_anfaenger

FX Gewinne bei IB im Zusammenhang NAV

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ib_anfaenger

Hallo liebe Forengemeinde,

 

ich habe im letzten Jahr ein Konto bei IB eröffnet, und versuche meine Gewinne (für das vergangene Jahr) nun zu nachzuvollziehen und für mich und das Finanzamt nach bestem Wissen und Gewissen aufzubereiten. Dazu habe ich auch alles verwendet, was ich hier im Forum und via Google ermitteln konnte. Mit zwei Dingen komme ich dabei nicht zurecht: FX Berechnungen und NAV.

 

Vorab: Es wurden ausschließlich Aktien und Futures gehandelt (und in diesem Zusammenhang erforderliche FX-Transaktionen). Zum Ende des Jahres hatte ich jedwede Position geschlossen (auch alle Devisenpositionen), d.h. es war nur Cash in der Basiswährung EUR auf dem Konto vorhanden. Damit sollte m.M.n. das Endergebnis der MTM (Mark-to-Market) Performance mit der realisierten Performance übereinstimmen (was nicht an Positionen offen ist, kann nicht an den Markt gemarked werden).

 

1. Frage: Ich verstehe, dass MTM eine reine Rechengröße ist, und dass das NAV (Net asset value) auf Basis MTM berechnet wird. Das NAV zum Ende des Jahres stimmt bei mir mit dem „Ende Kontostand“ aus dem „Statement of Funds (Cash Bewegungen)“ überein. Es macht also den Anschein, als ob dies das Geld ist, welches mir gehört. Bedauerlicherweise stimmt das MTM Ergebnis aber nicht mit dem Ergebnis der realisierten Performance überein (das rlzd-Ergebnis ist geringer). NAV stimmt auch mit NetLiq und EWL (Equity with loan) überein. Ich ging davon aus, dass ich die Menge an Geld, die mir zugeflossen ist, nicht auf Basis MTM, sondern auf Basis rlzd berechnen muss. So prominent wie das NAV/NetLiq/EWL überall ausgewiesen wird (und da der Betrag mit dem Betrag „Ende Kontostand“ übereinstimmt), bin ich mir nun nicht mehr sicher. Ist das NAV das Guthaben, das einem gehört?

 

2. Frage: Durch Prüfung der verschiedenen Kontoauszüge auf Positionsbasis konnte ich feststellen, dass sich MTM und realisierte Ergebnisse ausschließlich dann (bei mir) unterscheiden, wenn ich mit Instrumenten in einer anderen Währung (Nicht-Basiswährung) gehandelt habe (oder FX Transaktionen durchgeführt habe, z.B. zum Glattstellen von FX Schulden beim Aktienkauf in ausländischer Währung oder Transfer von Aktiengewinnen in z.B. USD nach EUR). Alle EUR Transaktionen stimmen überein. Also wollte ich mir dies (die FX Gewinne) genauer ansehen. Leider weisen drei verschiedenen Stellen, drei verschiedene Werte aus (s. angehängtes Bild). Ich habe es leider nicht geschafft, die Werte in Einklang zu bringen. Mir stellt sich daher die Frage, welcher Wert nun der richtige (für die Steuererklärung) ist? 
Wenn ich davon ausgehe, dass mein Kontostand dem NAV entspricht, müsste es Wert 3 sein.
Wenn ich davon ausgehe, dass mein Kontostand dem NAV abzüglich des Unterschieds zwischen MTM und rlzd entspricht (also einem "NAV" händisch berechnet auf Basis rlzd und nicht auf Basis MTM), müsste es Wert 2 sein.
Und Wert 1 passt nirgendwo rein. Welche Relevanz hat dieser?

 

Könnt ihr mir bei der Beantwortung dieser Fragen helfen? Darüber würde ich mich sehr freuen.

 

Viele Grüße

2019-03-17 08_46_56-fx - PowerPoint.png

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Das Deutsche Steuerrecht kennt für Privatanleger keine Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (= Depotwert+Kontovermögen+Wert schwebender Geschäfte zum Ende des Jahres abzgl. Stand Jahresanfang). Insofern helfen Dir NAVs per Ultimo nur hinsichtlich einer Plausibilisierung.

 

Für die Steuererklärung muss man JEDEN Zufluss auf den Konten prüfen, ob
1) Erträge aus der Überlassung von Kapital zugeflossen sind (Zinsen, Dividenden) -> §20 Absatz 1 EStG,

2) der Zufluss im Zusammenhang mit einer Veräußerung von Wertpapieren stammt. Gewinn ist dann Veräußerungserlös abzgl. Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten der Anschaffung und der Veräußerung (kurz Erlös abzgl. Werbungskosten). -> §20 Absatz 2 EStG

3) der Zufluss aus einem Veräußerungsgeschäft stammt, dem keine Wertpapiere, sondern andere Wirtschaftsgüter zu Grunde liegen (vornehmlich Währungsguthaben), deren Anschaffung weniger als ein Jahr zurückliegt. -> §23 EStG.

 

Bei Termingeschäften landet man i.d.R in 2), wenn ein Differenzausgleich vorgesehen (geplant ist) ist, oder das Basisprodukt ein Wertpapier ist, und ausnahmsweise in 3), wenn sonst. Wirtschaftsgüter (Währungsguthaben) bei Fälligkeit geliefert werden. Oft ist es so, dass Banken bei Fälligkeit von Forwards auf den beiden relevanten Devisenkonten (z.B. USD und EUR) bei Fälligkeit die Beträge sowohl des Open-Kontrakts als auch das Closing buchen.

 

Das die grobe Einteilung. Der Teufel beim Selbermachen liegt im Detail.
 

Das Problem mit NAV bei Devisenforwards: Es enthält nicht realisierte Gewinne aus schwebenden Geschäften, denn NAV ist die Bewertung laufender FX-Forwards). Steuerlich relevant ist das Geschäft aber erst, wenn es fällig oder glattgestellt wird.

 

Beispiel mit Fantasiezahlen ...

Kauf 10000 USD am 1.3.2018 gegen Euro per Termin 1.9.2018 zu 1,15 =(-869,57 EUR) (Es erfolgt am 1.3. keine Kontobuchung) (NAV per 1.3. = 0)

30.6.2018: USD steht bei 1,14 (NAV = 1000/1,14 - 869,57 = 7,63 EUR)

Am 1.9.2018 erfolgen die Kontobuchungen USD-Konto +1000 und EUR-Konto -869,57
Steuerlich liegt kein Veräußerungsgeschäft vor. (Gedankenhilfe USD ist wie "Kohle" ... die wurde zwar gekauft, aber noch nicht verkauft.)

 

Erweiterung Beispiel:

am 1.7.2018 wurde obige Position zu USD-Kurs 1,14 glattgestellt (Verkauf von 1000 USD per 1.9.2018 gegen EUR 877,19)

Steuerlich ein Veräußerungsgeschäft nach 20 Abstatz 2 EStG. Verkauft wurden 1000 USD gegen 877,19, welche für 869,57 EUR "angeschafft" wurden. Gewinn ist 7,62 EUR. Die steuerliche "Realisierung" des Geschäfts findet zum Zeitpunkt der Glattstellung statt (obligatorische Geschäfte), selbst wenn die Kontobuchungen erst zum Erfüllungstermin (u.U. im nächsten Jahr) erfolgen. Ab dem Glattstellungsmoment ändert sich das NAV aus Open/Closing nicht mehr. NAV = Gewinn aus dem Geschäft. Dieses NAV ist also relevant.)


Wenn du eine US-Aktie direkt per USD-Konto kaufst, dann sind das gedanklich zwei Geschäfte (Tausch) im Sinne des dt. Steuerrechts:
a) Kauf der US-Aktie mit  Wert in EUR (zum Tageskurs des Kaufs)

b) Verkauf von USD bewertet in EUR

Den Fall b) darfst du dann prüfen. Liegt eine steuerpflichtige Veräußerung von Währungsguthaben nach §23 vor?

 

Bei Verkauf der US-Aktie zugunsten des USD-Kontos gilt entsprechend:

c) US-Aktie Verkaufswert in EUR (zum Tageskurs beim Verkauf)
d) USD-Betrag (im Tausch gegen Aktie) angeschafft
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der US-Aktie ist dann ein Fall für §20 Absatz 2 EStG, nämlich c) minus a) (Anschaffungskosten in EUR)

Das Ganze funktioniert natürlich auch, wenn du eine US-Aktie gegen GBP kaufst. Grundprinzip ist immer, dass auch hier zwei SACHEN (britische Pflunder und US-Aktie)  getauscht werden, die man beide in EUR bewerten kann. Wichtig ist die Kategorisierung der SACHEN in Wertpapiere und sonst. Wirtschaftsgüter für die Beurteilung, ob man steuerlich in 2) oder 3) landet.


In den Bank-Performance-Auswertungen taucht die US-Aktie gewöhnlich unter "USD allocated" (siehe Portfolio nach Währung) auf. 

Erweiterung Beispiel:

Die US-Aktie zahlt eine Dividende 1,00 USD abzgl. 30% US-QSt, netto also 0,70 USD aus.

Steuerlich hast du Einkünfte nach 1) in Höhe von 1,00 USD, nach DBA-Deutschland-USA kannst du 15% der QSt anrechnen lassen, die anderen 15% dir aus den USA erstatten lassen (Die Bank macht das u.U. für Dich, so dass nur 15% einbehalten wurden.
Wichtig für die Ermittlung von Währungsgewinnen ist noch: Der Dividendenzufluss auf dem USD-Konto ist KEINE Anschaffung** von Währungsguthaben. Der Verkauf der Dividenden-USD in EUR (auch später) ist somit nicht steuerbar nach §23, denn es fehlt das Anschaffungsgeschäft dazu.

 

** Argument BGH: "Anschaffung" ist etwas, wo man etwas hergibt, um etwas anderes zu kriegen. Für die Dividende hast Du aber nichts hergegeben. Und diese feinsinnige Unterscheidung macht die Ermittlung von Währungsgewinnen zu einer Schweinerei höchster Komplexität, wenn man zu jeder Veräußerung von Währungsguthaben nach den passenden Anschaffungen sucht. Dito ist die Belastung des USD-Kontos mit Kontogebühren keine Veräußerung von USD-Währungsguthaben, denn du kriegst ja nichts dafür als Gegenwert. (Das zumindest meine Auffassung, denn vielleicht argumentiert das FA ja anders und sagt: Gegenleistung für Kontogebühren sei die Dienstleistung der Bank. Das wäre ein Fall für die Finanzgerichte, denn nix genaues weiß man da bislang.)

Deshalb "viel Spaß" bei der Steuererklärung ...

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ib_anfaenger

 Vielen Dank für deine Ausführung, die mir insbesondere beim händischen Nachrechnen bezüglich der Währungsgewinne geholfen hat.

 

Ich habe nun wirklich Tage und gefühlt Wochen damit verbracht zu recherchieren und zu berechnen. Wenn ich das in Arbeitszeit gegen meine Ergebnisse rechnen würde, so hätte ich im letzten Jahr definitiv keinen Gewinn gemacht ;) Letztendlich habe jede steuerlich relevante Zahl, auf meiner, über zwanzig Seiten langen (und das scheint ja noch sehr überschaubar zu sein), Umsatzübersicht des Brokers nachgerechnet. Nachdem man alle Zahlen händisch nachvollzogen hat, ist klar was hier geschieht (auch beim FIFO FX G&V). In einem nächsten Schritt war noch zu ermitteln, wie jedes Ergebnis steuerlich korrekt anzugeben ist. Auch das ist möglich, und ich hatte ja, Gott sei dank, den einfachen Fall, bereits weit vor Jahresende jedwede Position geschlossen zu haben.

 

Mein Fazit: Wenn man die Steuererklärung steuerlich korrekt (selber) machen will, wird man kaum umhin kommen, zumindest einmal ein Statement komplett durchzuarbeiten - und das kann dauern.

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