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BastiL

Verlustverrechnung bei Auslandsdepots

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BastiL
· bearbeitet von BastiL

Hallo zusammen,

ich hatte in 2018 "sonstige" Verluste in einem im Ausland geführten Depot. Diese Verluste habe ich in der Vergangenheit mit Gewinnen anderer Depots (teils inländisch teils ausländisch) verrechnet und alles gemeinschaftlich dem Finanzamt selbst in Tabellenform zusammengestellt. Das ist bisher immer so akzeptiert worden.
Aktuell fragt mich das Finanzamt ausdrücklich nach einer Verlustbescheinigung nach §43 a Abs. 3 Satz 4 EStG. Diese stellt mir meine ausländische Depotbank natürlich nicht aus. Sie trägt den Verlust aber auch nicht in einen Verlusttopf vor. Daher meine Frage wie muss man hier vorgehen:
1. Verlust selbst in der nächsten Erklärung mit Gewinnen im selben Depot gegenrechnen (analog Verlusttopf inländisches Depot)
2. Direkt mit anderen Depots verrechnen

Falls 1. das korrekte Vorgehen ist dann muss es doch auch für Inhaber ausländischer Depots eine Möglichkeit geben, direkt zu verrechnen. Andernfalls wäre dies eine Benachteiligung, oder?

Danke BastiL

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whister
vor 7 Minuten schrieb BastiL:

1. Verlust selbst in der nächsten Erklärung mit Gewinnen gegenrechnen (analog Verlusttopf inländisches Depot)
2. Direkt mit anderen Depots verrechnen

Diese beiden Dinge darfst du nicht tun. Versuche deine Verluste und Gewinne über die Kauf- und Verkaufabrechnungen nachzuweisen. "Bescheinigungen" von auslädischen Depotbanken werden oft ablehnt da dort nicht ersichtlich ist wie die Werte errechnet worden sind und ob dabei deutsches Steuerrecht berücksichtigt wurde.

 

Mein Tipp für die Zukunft: Nimm einen deutschen Broker um dieses Problem zu umgehen.

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BastiL
· bearbeitet von BastiL
vor 4 Minuten schrieb whister:

Diese beiden Dinge darfst du nicht tun. Versuche deine Verluste und Gewinne über die Kauf- und Verkaufabrechnungen nachzuweisen. "Bescheinigungen" von auslädischen Depotbanken werden oft ablehnt da dort nicht ersichtlich ist wie die Werte errechnet worden sind und ob dabei deutsches Steuerrecht berücksichtigt wurde.

 

Mein Tipp für die Zukunft: Nimm einen deutschen Broker um dieses Problem zu umgehen.

Die Verluste kann ich anhand der Kauf- und Verkaufsbelege belegen das ist klar.

 

Das erklärt aber noch nicht, wie ich diese verrechnen muss? Entweder im laufenden Jahr mit allen Gewinnen (mein Punkt 2) oder im darauffolgenden Jahr mit Gewinnen aus demselben Depot (mein Punkt 1). Bei einem deutschen Broker habe ich ja die Wahl: Wenn ich eine Verlustbescheinigung anfordere dann greift mein Punkt 2, andernfalls mein Punkt 1. Aber wie muss ich jetzt beim meinem ausländischen Broker verrechnen? Oder habe ich ebenfalls die Wahl?

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whister
vor 1 Minute schrieb BastiL:

Die Verluste kann ich anhand der Kauf- und Verkaufsbelege belegen das ist klar.

 

Das erklärt aber noch nicht, wie ich diese verrechnen muss? Entweder im laufenden Jahr mit allen Gewinnen (mein Punkt 2) oder im darauffolgenden Jahr mit Gewinnen aus demselben Depot (mein Punkt 1). Bei einem deutschen Broker habe ich ja die Wahl: Wenn ich eine Verlustbescheinigung anfordere dann greift mein Punkt 2, andernfalls mein Punkt 1. Aber wie muss ich jetzt verrechnen? Oder habe ich ebenfalls die Wahl?

Du erklärst deine Gewinne und Verluste in der Steuererklärung - eine Verrechnung nimmt das FA ggf. vor. Falls sich dann ein nicht verrechneter Verlust ergibt wird dir das FA diesen bescheinigen und bei der Steuererklärung im nächsten Jahr berücksichtigen.

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BastiL
· bearbeitet von BastiL
vor 5 Minuten schrieb whister:

Du erklärst deine Gewinne und Verluste in der Steuererklärung - eine Verrechnung nimmt das FA ggf. vor. Falls sich dann ein nicht verrechneter Verlust ergibt wird dir das FA diesen bescheinigen und bei der Steuererklärung im nächsten Jahr berücksichtigen.

Ok, das entspricht dann dem Vorgehen gemäß meinem Punkt 2. So habe ich das in der Vergangenheit auch gehandhabt. Für 2018 landen die sonstigen Verluste in Zeile 17 der Anlage KAP und bei einem inländischen Depot dürfen die dort eben nur ausgewiesen werden, wenn eine Verlustbescheinigung vorliegt. Andernfalls behält die inländische Depotbank das im Verlusttopf.

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whister
Gerade eben schrieb BastiL:

Ok, das entspricht dann dem Vorgehen gemäß meinem Punkt 2. So habe ich das in der Vergangenheit auch gehandhabt.

Gut. Ich dachte du meintest mit 2. "Ich verrechne Gewinne und Verluste einfach selbst und erkläre nur den dann übrig gebliebene Verlust/Gewinn". Manche Felder in der Steuererklärung erfordern eine solche Vorab-Verrechnung - manche nicht. Da musst du genau lesen. Falls Unterlagen gefordert werden die du nicht hast empfehle ich dir persönlich mit allen vorhandenen Unterlagen zum FA zu gehen und das zu erklären. Die nehmen sich erstaunlich viel Zeit dafür - auch wenn es nur um kleine Beträge geht.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Zitat

Aktuell fragt mich das Finanzamt ausdrücklich nach einer Verlustbescheinigung nach §43 a Abs. 3 Satz 4 EStG. 

Tja, 

eine Verlustbescheinigung darf ein FA eigentlich nicht verlangen, wenn ihr bekannt ist, dass es eine ausländische Bank ist. Deshalb machst du ja eine Steuererklärung, damit diese nicht ausgeglichene Verluste am Ende vom FA gesondert feststellt und bescheinigt werden (fürs Folgejahr).

 

Oder meinten die eine Bescheinigung über einbehaltene deutsche Quellensteuern (Kapitalertragssteuern) im Rahmen von z.B. Gewinnausschüttungen (Dividenden) deutscher Aktiengesellschaften bzw. Zinszahlungen auf Anleihen etc. eines deutschen Emittenten? Dann gehst du zur ausl. Bank und fragst nach, ob die bei der Deutsche Börse Clearing (bzw. der Verwahrstelle der Wertpapiere) für DICH eine solche Bescheinigung einholen können. Vermutlich kostet das fast mehr, als dort an Steuern "einbehalten" ist. (In Höhe der einbehaltenen Steuern ist eine solche Bescheinigung wie ein Scheck für Dich: "Hallo FA, diese Steuern hab ich bereits bezahlt."

Auch ohne Bescheinigung sollte es ausreichen, wenn man anhand von Kauf-/Verkaufsbelegen bzw. Dividendenabrechnungen der ausländischen Bank die Zahlen nachweist. Ein gutes Argument ist, dass die Beschaffung der obigen Bescheinigung mehr kostet (das kann schnell 30 bis 150 Euro kosten ->Bank soll dir ein Kostenangebot machen) als sie für Dich steuerlich an Wert hat. Dann wäre das nämlich "unzumutbar" für Dich und unverhältnismäßig vom FA, wenn es diese fordert.

So zumindest würde ich argumentieren.

Wie man Gewinne/Verluste in der Anlage KAP richtig einträgt, ist jetzt ein anderes Thema. In gewisser Hinsicht verrechnet man da schon, was so gesetztlich vorgesehen ist (die Felder, die so kryptisch lauten "... darin enthalten ..."). Aber das FA stellt dies per Steuerbescheid fest und das FA kann ja von den Angaben abweichen, wenn es dafür einen Grund sieht.

PS:
Manche ausl. Banken bieten deutschen Kunden eine "Zusammenstellung nach dt. Steuerrecht" als Service an, in der sie so tun, als ob sie eine dt. Bank wären. Das ist aber keine Bescheinigung im obigen Sinne. In der Praxis macht sie aber das Leben leichter, weil sie quasi eine Ausfüllhilfhile für die Anlage KAP ist und selbst der Beamte vom FA dem in der Regel Glauben schenkt ... mehr jedenfalls, als Deinen eigenen Berechnungen, weil halt doch etwas professioneller durchgeführt. Meine Erfahrung ist, dass es keine Garantie gibt, dass solche Zusammenstellungen vollständig sind und wirklich richtig. Das Know-How im Ausland über das deutsche Abgeltungssteuersystem ist eher lückenhaft. Das "Ohne Gewähr" sollte man also ernst nehmen, was unter solchen Zusammenstellungen immer steht.

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whister
vor 16 Minuten schrieb MeinNameIstHase:

PS:

Manche ausl. Banken bieten deutschen Kunden eine "Zusammenstellung nach dt. Steuerrecht" als Service an, in der sie so tun, als ob sie eine dt. Bank wären. Das ist aber keine Bescheinigung im obigen Sinne. In der Praxis macht sie aber das Leben leichter, weil sie quasi eine Ausfüllhilfhile für die Anlage KAP ist und selbst der Beamte vom FA dem in der Regel Glauben schenkt ... mehr jedenfalls, als Deinen eigenen Berechnungen, weil halt doch etwas professioneller durchgeführt. Meine Erfahrung ist, dass es keine Garantie gibt, dass solche Zusammenstellungen vollständig sind und wirklich richtig. Das Know-How im Ausland über das deutsche Abgeltungssteuersystem ist eher lückenhaft. Das "Ohne Gewähr" sollte man also ernst nehmen, was unter solchen Zusammenstellungen immer steht.

Welche ausländische Bank erstellt denmn explizit eine "Zusammenstellung nach dt. Steuerrecht"?

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Taxadvisor
vor 48 Minuten schrieb whister:

Welche ausländische Bank erstellt denmn explizit eine "Zusammenstellung nach dt. Steuerrecht"?

Füpr die Schweiz z.B. Julius Bär, Credit Suisse, UBS (alle drei machen das i.d.R. besser/richtiger als so manche deutsche Bank...)

 

Um die Verrechnung der Verluste aus Auslandsdepots zu erreichen, MÜSSEN diese immer im betreffenden Jahr erklärt werden.

 

Wenn dt. Kapitalertragsteuer im Ausland angefallen ist, ändert das nichts an der Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 EStG. Da benötigt man allenfalls eine Steuerbescheinigung, wenn man w/ Freibetrag/Ünstigerprüfung sich auch diese in Auslandsdepots angefallene Steuer erstatten lassen will.

 

Gruß

Taxadvisor

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roni80
Am 24.3.2019 um 19:16 von Taxadvisor:

Füpr die Schweiz z.B. Julius Bär, Credit Suisse, UBS (alle drei machen das i.d.R. besser/richtiger als so manche deutsche Bank...)

 

Um die Verrechnung der Verluste aus Auslandsdepots zu erreichen, MÜSSEN diese immer im betreffenden Jahr erklärt werden.

 

Wenn dt. Kapitalertragsteuer im Ausland angefallen ist, ändert das nichts an der Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 EStG. Da benötigt man allenfalls eine Steuerbescheinigung, wenn man w/ Freibetrag/Ünstigerprüfung sich auch diese in Auslandsdepots angefallene Steuer erstatten lassen will.

 

Gruß

Taxadvisor

"Um die Verrechnung der Verluste aus Auslandsdepots zu erreichen, MÜSSEN diese immer im betreffenden Jahr erklärt werden."

 

Hallo Taxadvisor, gibt es einen  Gesetz hierzu ?

Verstehe ich richtig aus folgendem Beispiel : wir sind im Jahre 2021. 2018 Verluste im Auslandsdepot gemacht und diese in Steuererklärung 2018 nicht deklariert. D.h. diese Verluste  sind verfallen?

 

Gruß 

Rob

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Taxadvisor

§ 25 Abs. 1 EStG (i.V.m. den Regelungen zur AbgSt). Ob die Verluste noch nachdeklariert werden können, muss im Einzelfall gepürft werden. Es wird aber viele Fälle geben, in denen das nicht mehr möglich ist.

 

Gruß

Taxadvisor

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