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Thomas_384

PKV: Nachversicherung Neugeborenes - Einschluß von Krankheiten vor Geburt / angeborenen Krankheiten Bedingungen

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Thomas_384
· bearbeitet von Thomas_384

Hallo zusammen,

 

beim Prüfen diverser PKV Tarife (Teilbereich Pflege) ist mir aufgefallen, dass einige Tarif-Bedingungen bei der Kindernachversicherung ab Geburt, Geburtsschäden und Gebrechen, Krankheiten vor der Geburt mit versichert haben.

Bei anderen fehlt diese Passage und könnte dann (gemäß einiger Blog Einträge von Maklern im Internet - ich verlinke diese hier mal nicht) zu Problemen bei der Annahme von Kindern mit Geburtsschäden führen.

 

--> Deswegen soll man, gemäß dieser Blogeinträge, Tarife ohne diese Passage meiden um mit einem behinderten Kind nach der Geburt keine Probleme bzgl. der Aufnahmemodalitäten seiner PKV zu bekommen.

 

Beispiel für ein paar Bedingungswerke die ich für mein Thema gefunden habe, welche die Nachversicherung von vor-Geburtsschäden einschließen:

 

 

Hallesche

Zitat

 


Für Neugeborene, die gemäß § 2 (2) MB/EPV 2017 bzw. § 2 (3) der Tarifbedingungen ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.
 

 

 

Inter

Zitat

 


Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung von Neugeborenen ohne Wartezeit erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen.
 

 

 

ARAG

Zitat

 


In diesem Fall besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
 

 

 

Nürberger

Zitat

 


Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung eines Neugeborenen oder Adoptivkindes gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen.
 

 

 

Allianz (Hier fehlt "Gebrechen" - ist das auch schon "kritisch"?)

Zitat

 


Umfang des Versicherungsschutzes für das Neugeborene Wenn die Versicherung des Neugeborenen nach den Absätzen a) bis c) erfolgt, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das Neugeborene [... ]auch für Pflegebedürftigkeit wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten
 

 

 

Bei der:

- Würtembergischen, Gother, SDK, etc. habe ich keine solche Passage gefunden

--> Damit wären die also gleich mal in dem "schlechten Topf" bzgl. der Versicherungsbedingungen.

 

Frage:

- Ist das Thema tatsächlich relevant oder sind die Blogeinträge hier irreführend / verstehe ich diese nicht korrekt?

- Falls ja, ist das ja ein absolutes Killerkriterium bei der Auswahl von PKVs, da vermutlich keiner der PKV versichert ist und sein Kind nachversichern will Geburtsfehler etc. ausgeschlossen sehen will?

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momomoses
· bearbeitet von momomoses

Also ich will nichts ausschließen. Ich habe schon Pferde kotzen sehen aber § 198 VVG ist da eigentlich sehr deutlich:

 

§ 198 Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

 

Das heißt: So ein Ausschluss wie du ihn ansprichst dürfte, so er den überhaupt vereinbart ist bzw. in den AGB steht, unwirksam sein.

 

Dass das Kind mitversichert werden kann muss also gar nicht in den Versicherungsbedingungen stehen.

 

Das ist meine ERsteinschätzung und wenn du es genauer wissen willst geh zum Fachanwalt für Versicherungsrecht. Du kannst zudem auch bei den Versicherungen selbst anfragen und dir den Umstand, dass nachversichert wird, vor Vertragsschluss schriftlich bestätigen lassen. 

 

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Peter Wolnitza
vor 23 Stunden von momomoses:

Also ich will nichts ausschließen. Ich habe schon Pferde kotzen sehen aber § 198 VVG ist da eigentlich sehr deutlich:

 

§ 198 Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

 

Das heißt: So ein Ausschluss wie du ihn ansprichst dürfte, so er den überhaupt vereinbart ist bzw. in den AGB steht, unwirksam sein.

 

Dass das Kind mitversichert werden kann muss also gar nicht in den Versicherungsbedingungen stehen.

 

Das ist meine ERsteinschätzung und wenn du es genauer wissen willst geh zum Fachanwalt für Versicherungsrecht. Du kannst zudem auch bei den Versicherungen selbst anfragen und dir den Umstand, dass nachversichert wird, vor Vertragsschluss schriftlich bestätigen lassen. 

 

Genau genommen geht es es ja um maximal zwei Versicherungen.

KV Vater und KV Mutter - wenn also beide Elternteile PKV versichert sind.

Enfach schriftlich nachfragen und schriftlich bestätigen lassen.

m.E. ist in der Pflege das Thema kein Problem kein Problem, (im Gegensatz zur PKV!) - aber ich bin gerade im Urlaub.... :D

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Thomas_384

Ich will Dich nicht im Urlaub stören - aber warum gerade im Pflegebereich kein Problem aus Deiner Sicht?

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