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ImperatoM

Umsatzsteuer auf Miete für Kitas

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ImperatoM

Eine Kita GmbH ist von der Umsatzsteuer befreit (und damit auch nicht vorsteuerabzugsberechigt), auch wenn sie keine gGmbH ist.

 

Wenn diese Kita GmbH nun eine Kita-Immobilie anmietet, dürfte sie auch eine umsatzsteuerfreie Miete anmieten, ähnlich wie Freiberufler. Für den Vermieter hätte dies jedoch den Nachteil, dass dieser wiederum für den Kita-Mitanteil auch seine eigene Vorsteuer herausrechnen müsste, die er dann anteilig nicht mehr abziehen dürfte. Daher kann der Vermieter ein Interesse daran haben, auf die Umsatzsteuer zu bestehen. Daraus ergeben sich Fragen:

 

1. Darf der Vermieter in den Fall überhaupt Umsatzsteuer berechnen und abführen?

2. Gibt es eine Möglichkeit für die Kita GmbH, sich die unnötig gezahlte Umsatzsteuer zurückzuholen?

 

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Taxadvisor

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

§ 2 Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

 

Der Vermieter bestimmt, da die Kita wohl unstreitig USt-Unternehmer ist. Und "unnötig gezahlte Umsatzsteuer" gibt es nicht, oder kauft die Kita die Mittagsverpflegunng auch netto? Wenn der Vermieter nicht optieren würde, wäre die Miete höher.

 

Gruß

Taxadvisor

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bobby13

Die KiTa sollte wohl inkl. Verköstigung nach §4 Nr. 23 steuerfrei sein.

 

Damit wäre nach §9 Abs. 2 die Option nicht möglich

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Bassinus
vor 14 Stunden von bobby13:

Die KiTa sollte wohl inkl. Verköstigung nach §4 Nr. 23 steuerfrei sein.

 

Damit wäre nach §9 Abs. 2 die Option nicht möglich

Korrekt :thumbsup:

 

Beim Vermieter löst das für das Vermietungsobjekt ggf. eine §15a UStG Korrektur aus. 

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Taxadvisor

War zu warm gestern...

 

Grundsätzlich gilt natürlcih § 9 Abs. 2 UStG, also darf der Vermieter sein Optionsrecht nicht ausüben. Allerdings ist § 27 Abs. 2 UStG zu beachten. Für Altbauten darf dem zu Folge vom Vermieter auch optiert werden, wenn der Mieter nicht ausschließlich USt-pflichtige Umsätze ausführt.

 

Gruß

Taxadvisor

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Bassinus
vor 20 Stunden von ImperatoM:

2. Gibt es eine Möglichkeit für die Kita GmbH, sich die unnötig gezahlte Umsatzsteuer zurückzuholen?

 

Ja. Den Vermieter darauf hinweisen und um Korrektur der Rechnung mit falschem Umsatzsteuerausweis bitten, sowie die damit zuviel gezahlte Umsatzsteuer auf folgendes Konto innerhalb von XX Tagen. Hier müsste der normale Verjährungsanspruch laut BGB greifen - also mit Ablauf des dritten darauffolgenden Jahres. Das Finanzamt kann für den Kindergarten nichts tun. Da also die Anfrage vermeiden. Aber eine Info wäre hilfreich, dass der Vermieter hier wohl Fehler gemacht haben könnte. Daraufhin würde er eventuell geprüft und die Abrechnung richtig gestellt. Wenn er das Geld dann immernoch behält, wäre er unrechtmäßig bereichert.

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ImperatoM
· bearbeitet von ImperatoM
vor 19 Stunden von bobby13:

Die KiTa sollte wohl inkl. Verköstigung nach §4 Nr. 23 steuerfrei sein.

 

Damit wäre nach §9 Abs. 2 die Option nicht möglich

 

vor 4 Stunden von Taxadvisor:

War zu warm gestern...

Grundsätzlich gilt natürlcih § 9 Abs. 2 UStG, also darf der Vermieter sein Optionsrecht nicht ausüben. Allerdings ist § 27 Abs. 2 UStG zu beachten. Für Altbauten darf dem zu Folge vom Vermieter auch optiert werden, wenn der Mieter nicht ausschließlich USt-pflichtige Umsätze ausführt.

vor 3 Stunden von Bassinus:

Ja. Den Vermieter darauf hinweisen und um Korrektur der Rechnung mit falschem Umsatzsteuerausweis bitten, sowie die damit zuviel gezahlte Umsatzsteuer auf folgendes Konto innerhalb von XX Tagen. Hier müsste der normale Verjährungsanspruch laut BGB greifen - also mit Ablauf des dritten darauffolgenden Jahres. Das Finanzamt kann für den Kindergarten nichts tun. Da also die Anfrage vermeiden. Aber eine Info wäre hilfreich, dass der Vermieter hier wohl Fehler gemacht haben könnte. Daraufhin würde er eventuell geprüft und die Abrechnung richtig gestellt. Wenn er das Geld dann immernoch behält, wäre er unrechtmäßig bereichert.

 

Vielen Dank schonmal für die Diskussion! Die Kita befindet sich in einem Bürohochhaus von Anfang der 2000er-Jahre, also kein Altbau. In der Tat ist sie nach §4 23 von der USt befreit. Verstehe ich Eure Argumentation richtig, dass der Vermieter dann keine Umsatzsteuer auf die Nettomiete aufschlagen DARF?

 

Ist außerdem meine Annahme korrekt, dass dadurch dem Vermieter Vorsteuerabzüge anteilig verlorengehen könnten, so dass er ein Interesse an der USt-Weitergabe hat?

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Manticore

Exakt, genau so ist es @ImperatoM

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ImperatoM

Prima, vielen Dank für Eure Hilfe! :thumbsup:

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