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Brambelino

Als Kleinunternehmer und Freiberufler zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

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Brambelino

Hallo zusammen,

 

folgender Sachverhalt:

 

  • ich bin Studierender,
  • zur Aufbesserung des monatlichen Budgets als Kleingewerbetreibender (in Form eines Freiberuflers im Bildungsbereich) aktiv,
  • im Jahr 2018 habe ich Rechnungen gemäß Kleinunternehmerregelung von in Summe ca. 5000 EUR ausgestellt (Kleinunternehmer = keine Umsatzsteuer erhoben)

 

Nun habe ich kürzlich vom Finanzamt eine Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung erhalten, in der unter anderem die folgenden Dokumente angefordert werden:

 

  • Steuererklärung zur Einkommenssteuer
  • Einnahmenüberschussrechnung
  • Steuererklärung zur Umsatzsteuer

 

Meine Fragen nun:

 

  • bin ich denn mit dieser Art der "Betriebs"führung (Kleinunternehmer und dazu noch Freiberufler) überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
  • welche Unterlagen werden für Kleinunternehmer als Freiberufler fällig? Ich gehe schwer davon aus, dass der Mantelvertrag mit Anlage S notwendig sein wird. Oder bin ich denn vielleicht gar nicht zur Abgabe verpflichtet?

 

Genügt es vielleicht bereits, einfach meine Rechnungsbeträge aufzulisten?

 

Ich freue mich sehr über Eure Unterstützung! Vielen herzlichen Dank schon jetzt!

 

Mit besten Grüßen

Brambelino

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Ramstein

Bist du schon mal auf die - natürlich abwegige - Idee gekommen, „Kleinunternehmer Steuern“ zu googeln? Was sagte dir das?

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chirlu

Spätestens, wenn das Finanzamt dich zur Abgabe einer Erklärung auffordert, bist du dazu verpflichtet. Ansonsten sprich doch mal mit dem Sachbearbeiter – vielleicht verzichten sie auf den Aufwand, wenn klar ist, daß du ohnehin unter dem Freibetrag liegst.

 

Am Rande: Du sagst, du bist „im Bildungsbereich“ tätig. Wenn du in irgendeiner Form unterrichtest (z.B. auch Nachhilfe), bist du rentenversicherungspflichtig, sobald es mehr als eine geringfügige Tätigkeit ist (450 Euro Gewinn monatlich).

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kleinerfisch
vor 42 Minuten von Brambelino:
  • Steuererklärung zur Einkommenssteuer
  • Einnahmenüberschussrechnung
  • Steuererklärung zur Umsatzsteuer

Die ersten beiden musst Du machen. Wie oben schon steht, allein wegen der Aufforderung aber auch, wenn Du mehr als 410 EUR Gewinn hast. Das scheint ja zuzutreffen.

Die Kleinunternehmerregelung hat nichts mit der Einkommensteuer zu tun, sondern gilt nur für die Umsatzsteuer. Für letztere würde ich einen kurzen Brief schreiben: Bin Kleinunternehmer, daher keine USt-Erklärung.

Den Vertrag würde ich nicht mitschicken, erst auf Aufforderung.

Was das Finanzamt interessiert, ergibt sich aus Anlage S und der EÜ-Rechnung. Da Du mit 5.000 EUR (und auch noch mit 9.000) unter allen Freibeträgen liegst, wirst Du keine Steuern zahlen (vorausgesetzt das ist Dein ganzes steuerpflichiges Einkommen). Es ist daher nicht nachteilig für Dich, nur die (Betriebs-)Einnahmen einzutragen und sowohl die Betriebsausgaben als auch weitere absetzbare Kosten wie zB Krankenversicherung einfach wegzulassen.

In späteren, gleichgelagerten Jahren solltest Du das dann unaufgefordert machen.

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bobby13

Du bist nach §25 Absatz 3 EStG, §56 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a UStDV verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn deine Einkünfte über den Grundfreibetrag liegen.

 

Für die Umsatzsteuer bist du nach nach § 18 Absatz 3 UStG verpflichtet.

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kleinerfisch
vor 9 Minuten von bobby13:

nach §25 Absatz 3 EStG, §56 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a UStDV

Grundsätzlich richtig und besser als meine ursprüngliche Antwort, allerdings ist es § 56 EStDV (nur um den TO nicht zu verwirren).

 

vor 10 Minuten von bobby13:

Für die Umsatzsteuer bist du nach nach § 18 Absatz 3 UStG verpflichtet.

Das hat sich wohl geändert? Früher musste man das nicht (jedenfalls nicht ohne Aufforderung).

Dann aber aufpassen und den Umsatz an die richtige Stelle eintragen (Umsätze als Kleinunternehmer), sonst wird man aus Versehen doch noch USt-pflichtig.

 

Wenn Du mit "Mantelvertrag" den Mantelbogen meinst: den musst Du ausfüllen, außerdem Anlage S und die EÜ-Rechnung.

Da Du aber dick unter dem Grundfreibetrag liegst, kannst Du Dir sparen, Betriebsausgeben gegen Deine Einnahmen zu setzen oder andere absetzbare Kosten anzugeben (wie etwa die Krankenversicherung).

Also einfach nur die Summe der Einnahmen in Anlage S, EÜ-Rechung sowie USt-Erklärung eintragen plus natürlich die persönlichen Angaben und fertig.

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joinventure12
· bearbeitet von joinventure12
vor 19 Stunden von Brambelino:
  • Steuererklärung zur Einkommenssteuer
  • Einnahmenüberschussrechnung
  • Steuererklärung zur Umsatzsteuer

Das hilft dir deine Buchhaltung im Griff zu haben. :) Bin auch seit dem Studium immer noch Gewerbetreibender (nebenher) und fluche immer darüber. Aber für mich ist es ein Zwang die Buchhaltung und Steuer regelmäßig zu überblicken-

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