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3i Group PLC – Steuerliche Fehlbehandlung als Investmentfonds (InvStG)

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Beim Verkauf einer Aktienposition hat die depotführende inländische Bank Steuern auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn berechnet. Bei der betreffenden Aktie handelt es sich um die britische, im FTSE 100 vertretene Beteiligungsgesellschaft 3i Group PLC. Die Besteuerung ist m. E. aus mindestens zwei Gründen falsch:

 

Altbestand – Die Aktien wurden vor Einführung der sog. Abgeltungssteuer (vor 2009) erworben, und etwaige Veräußerungsgewinne wären demnach nach seinerzeitigem Steuerrecht grundsätzlich steuerfrei. 

 

Falscher Anschaffungswert führt zu falschem Veräußerungsgewinn – Die Bank unterstellt bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns statt der tatsächlichen, höheren Anschaffungswerte deutlich niedrigere, „fiktive“ Anschaffungswerte. Ausgehend vom tatsächlichen, höheren Anschaffungswert ist gar kein Veräußerungsgewinn entstanden, sondern sogar ein Veräußerungsverlust.

 

Ursächlich für diese Fehlbewertung der Bank ist wohl eine falsche Einordnung im Rahmen der Neueinführung bzw. Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG): Die Aktie wurde fälschlicherweise als „Investmentfonds“ eingeordnet!

 

(Im übrigen wird eine Teilfreistellung iHv 0 % angesetzt.)

 

Angesprochen auf eine Korrektur der Fehleinordnung antwortet die Bank schwankend und widersprüchlich:

 

Zunächst wird § 1 Abs. 3 Nr. 5 InvStG als Rechtsgrundlage genannt. –  Tatsächlich benennt diese Norm aber Fälle, die keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes sind“, womit dieser Begründungsversuch wohl ins Leere läuft.

Dann konstatiert die Bank ohne nähere Begründung: „im Zweifel wie ein Investmentfonds“ – Rechtsgrundlage fehlt.

 

Schließlich verweist die Bank auf einen fremden Datenanbieter mit dem nicht näher begründeten Hinweis, dessen Angaben seien für sie verpflichtend: „…sind die hinterlegten Daten für uns bindend“. Bei dem Datenlieferant handelt es sich um „WM-Daten“ (Herausgebergemeinschaft Wertpapier-Mitteilungen, Keppler, Lehmann GmbH & Co. KG).

 

Ein Kommunikationsversuch mit WM Daten kann nur kurz als kafkaesk beschrieben werden…

 

Was tun?

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chirlu

Die Definition eines Fonds ist sehr allgemein gehalten: „Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“ (aus § 1 Abs. 1 KAGB) Die Rechtsform ist nicht entscheidend; auch eine gewöhnliche Aktiengesellschaft kann als Fonds gelten. Ein bekanntes Beispiel ist BB Biotech.

 

Ich kenne jetzt deine Gesellschaft nicht, aber es ist ganz und gar nicht auszuschließen, daß sie als Fonds gilt und dem Investmentsteuergesetz unterliegt. Du kannst dann allerdings in der Steuererklärung den 100000-Euro-Freibetrag für Fondsaltbestand geltend machen.

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kleinerfisch

Außerdem müsste es auch eine fiktive Verkaufsabrechung für den Zeitraum Kauf bis zum 31.12.18 geben. Die Addition beider Verkäufe, des fiktiven und des tatsächlichen, sollte genau dasselbe Ergebnis ergeben wie ein einziger Verkauf über die gesamte Haltedauer, da das fiktive Verkaufsergebnis per 31.12.18 als Anschaffungskosten für den jetzigen Verkauf gilt.

Die weiteren Komplikationen von Fonds (vor 2019 thesaurierte Erträge etc. und ab 2019 Teilfreistellung) liegen ja nicht vor, da es sich nach der Rechtsform nicht um einen Fonds handelt. Eine britische Firma wird sich auch nicht um das deutsche Steuerrecht scheren.

 

Wenn insgesamt ein Verlust angefallen ist, wäre Steuerfreiheit ja ein Nachteil.

Ich sehe daher Dein Problem nicht, es sei denn, in der endgültigen Verkaufsabrechung wäre das fiktive Ergebnis nicht enthalten.

Das wäre allerdings ein Versäumnis der Bank.

 

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2wei

Mein Problem ist, dass beim Verkauf tatsächlich Steuern belastet wurden, obwohl:

– gar kein Gewinn erzielt wurde;

– es sich um Altbestandsaktien handelt;

– es sich nicht um einen Fonds handelt, sondern um eine Aktie (direkt vergleichbar etwa mit DBAG in Deutschland).

 

(Ein fiktiver steuerlicher Verlust aus dem fiktiven Verkauf 2018 – zum Gegenrechnen – kann ich nicht identifizieren. Damals wurden "Altbestände" nach Ablauf der Spekulationsfrist mit Verlust und steuerneutral fiktiv verkauft.)

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chirlu

Ich habe mir einen Chart angesehen, und demnach war der Kurs Ende 2017 in der Gegend von 10 Euro, während er jetzt in der Gegend von 12 Euro ist. Also ist doch offensichtlich ein Gewinn angefallen.

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2wei

Ich habe die Aktien vor sehr vielen Jahren gekauft und es ist tatsächlich ein Verlust angefallen: rd. 2,5 Tsd. €.

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chirlu

Was bis Ende 2017 passiert ist (Verlust), ist aber steuerlich irrelevant, weil die Spekulationsfrist längst abgelaufen war.

 

Was spricht denn dagegen, den 100000-Euro-Freibetrag zu nutzen und es gut sein zu lassen? Hast du so viel alte Fonds, daß du damit rechnest, die 100000 auszuschöpfen?

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2wei

Das wäre wohl die Alternative, wenn eine Korrektur nicht gelingt: der Freibetrag.

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chirlu
vor 9 Minuten von 2wei:

wenn eine Korrektur nicht gelingt

 

Die wird vermutlich deshalb schon nicht gelingen, weil es nichts zu korrigieren gibt … Es ist absolut plausibel, daß 3i als Fonds behandelt wird.

 

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kleinerfisch
vor 4 Stunden von 2wei:

Ein fiktiver steuerlicher Verlust aus dem fiktiven Verkauf 2018 – zum Gegenrechnen – kann ich nicht identifizieren.

 

vor 4 Stunden von 2wei:

Ich habe die Aktien vor sehr vielen Jahren gekauft

Das passt, dann ist, wie Chirlu richtig anmerkt, die Spekufrist abgelaufen und des Ergebnis der fiktiven Veräußerung entsprechend Null.

Hatte ich überlesen, sorry.

Dann bleibt nur der Freibetrag und/oder der Versuch, die Berechnung der Bank im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu korrigieren.

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