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Angsthase

GKV und VBLextra bei Beamtenpensionen

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Angsthase

Liebe Mitforisten,

 

folgende Situation: Ein Beamter hat nach dem Berufsleben Anspruch auf die Beamtenpension, und zwar auf den Höchstsatz (71,25% des letzten Bruttogehaltes). Er hat vor der Tätigkeit als Beamter Beiträge in die GKV gezahlt, aber weniger als fünf Jahre lang. Zudem hat er in die VBLextra eingezahlt, also in eine freiwillige Zusatzversorgungskasse. Folgende Fragen:

- Kann er sich die Beiträge aus der GKV zurückerstatten lassen?

- Wird die Zusatzrente auf die Beamtenpension angerechnet? (Bei der GKV-Rente bin ich mir diesbezüglich sicher, bei der VBLextra weiß ich es nicht.)

 

Danke für alle Antworten!

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chirlu

Ja, er kann sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung rückerstatten lassen (nur Arbeitnehmeranteil, kein Inflationsausgleich). Alternativ kann er noch freiwillige Beiträge einzahlen, um auf fünf Jahre und damit einen Rentenanspruch zu kommen.

 

Inwieweit Renten und Rückerstattungen auf die Pension angerechnet werden, wird u.a. vom jeweils einschlägigen Recht abhängen (Bund, oder welches der 16 Länder).

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pcfreak324

Ich nehme mal an, das du mit GKV GRV = gesetzliche Rentenversicherung meinst.

 

Die Beiträge aus der GRV können erstattet werden, auch schon vor Renteneintritt, wenn du dich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindest. Siehe dazu § 210 SGB VI. Das ist aber aus den von chirlu genannten Gründen nicht empfehlenswert. Zudem kann die Auszahlung nachteilige Auswirkungen auf deine spätere Beamtenpension haben. Für Bundesbeamte wird dann unter Zugrundelegung des Auszahlungsbetrags eine fiktive Rente errechnet und dauerhaft von der Pension in Abzug gebracht (§ 55 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtVG).

 

Alternativ dazu kannst du auch einen Antrag auf freiwillige Rentenbeitragszahlung stellen (§ 7 SGB VI), um die fünf Beitragsjahre voll zu machen und später mal eine Rente aus der GRV zu erhalten. Derjenige Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen beruht, wird nicht auf die Beamtenpension angerechnet (§ 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG). Zudem können Rentenbeiträge von der Steuer abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a EStG).

 

Die VBL-Zusatzrente wird auf die Beamtenpension angerechnet (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Anrechnung bedeutet, dass VBL-Zusatzrente und Pension zusammen nicht mehr als 71,25 % deiner ruhegehaltsfähigen Bezüge betragen dürfen. Liegst du darüber, wird die Pension anteilig gekürzt. Aus diesem Grund könnte es sich für dich empfehlen, in Altersteilzeit zu gehen, wenn ohnehin alles oberhalb von 71,25 % gekürzt wird.

 

Geschildert wurde die Rechtslage für Bundesbeamte. Solltest du Landesbeamter sein, musst du dir das Beamtenversorgungsgesetz deines Landes ansehen.

 

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Angsthase

Ist Altersteilzeit ohne Weiteres möglich als Lebenszeitbeamter? Zumindest gibt es in einigen Berufsfeldern Abzüge, wenn man vor 67 aussteigt, auch wenn man 40 Jahre voll hat.

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pcfreak324
vor 16 Minuten von Angsthase:

Ist Altersteilzeit ohne Weiteres möglich als Lebenszeitbeamter? Zumindest gibt es in einigen Berufsfeldern Abzüge, wenn man vor 67 aussteigt, auch wenn man 40 Jahre voll hat.

Du darfst nicht früher gehen, sonst gibt es Abzüge. Siehe § 55 Abs. 2 BeamtVG:

(2) Als Höchstgrenze gelten [...] 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt [...] ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden [...] b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles [...]

=> Bedeutet also, dass bei früherem Ruhestandseintritt sich auch die Höchstgrenze von 71,25 % entsprechend verringert, so dass ein größerer Teil deiner Rente angerechnet wird.

 

Sinnvoll ist deshalb nur das Modell Altersteilzeit im Blockmodell, bei dem du ein paar Jahre weiter voll arbeitest und nur Teilzeitbezahlung bekommst und dann im Gegenzug am Ende eine Freistellungsphase hast, in der du Teilzeit Geld bekommst, ohne zu arbeiten. Auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG hat dies keine Auswirkungen. Das gilt versorgungsrechtlich so, als hättest du die letzten Altersteilzeitjahre durchgängig in Teilzeit gearbeitet, auch in der Freistellungsphase. Falls bei dir so etwas angeboten wird, wäre das der Weg der Wahl. Wenn dann die Pension unter der Höchstgrenze von 71,25 % bliebe, könntest du einen gewissen Teil der Rente anrechnungsfrei hinzuverdienen. Bevor du allerdings die Entscheidung pro Altersteilzeit triffst, solltest du unbedingt einen Antrag auf Versorgungsauskunft für beide Szenarien stellen (weiter voll arbeiten & Altersteilzeit), damit du eine verbindliche Auskunft erhälst, wie sich dies für deine Altersbezüge auswirkt und dann auf dieser Grundlage entscheiden kannst, was am besten für dich ist.

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Angsthase

Ok, aber es gibt keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell, das wäre also Kulanz des Arbeitgebers?

Gibt es eine Mindestarbeitszeit in Prozent, die man arbeiten müsste (ob mit Blockmodell oder ohne), sodass sich die Höchstgrenze nicht verringern würde? 0% geht offensichtlich nicht, würde 1% gehen?

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Manticore

Nein, es gibt als Beamter keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Aufgrund der allgemeinen Personalnot lehnt z.B Baden-Württemberg jede Arbeitszeitreduzierung, die nicht gut begründet wird (Pflegefall in der Familie (mit Nachweisen), Kinder unter 14Jahren) generell ab. Da es in den anderen Bundeslänern bzw. beim Bund nicht anders aussieht wird es auch dort ziemlich sicher keine "Kulanz" geben. Müsstest du eben bei deinem Dienstherrn erfragen, dass wird dir hier keiner beantworten können.

 

Zumindest in BW gibt es auch keine Möglichkeit auf eine Pension mit 63, auch mit 45 Dienstjahren. Da die DSTG in der ersten Instanz bei dem Versuch verloren hat dies auch durchzusetzen und so wie es aussieht nicht in die nächste Instanz gegangen wird, wird das auch so bleiben.

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ImperatoM
Am 5.10.2019 um 18:37 von Angsthase:

Wird die Zusatzrente auf die Beamtenpension angerechnet? (Bei der GKV-Rente bin ich mir diesbezüglich sicher, bei der VBLextra weiß ich es nicht.)

 

Schau in das für Deine Gebietskörperschaft geltende Beamtenversorgungsgesetz. Häufig gibt es hohe Freibeträge in Sachen Zusatzeinkommen.

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