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gravity

Maximale Kapitalerträge in der GKV-Familienversicherung

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· bearbeitet von gravity

Sozialversicherungswerte 2020

  • Beitragsbemessungsgrenze in der GKV = 4.687,50 EUR/Monat bzw. 56.250 EUR/Jahr
  • Bezugsgröße (West) = 3.185 EUR/Monat
  • GKV-Mindestbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Nicht-Erwerbstätige (z.B. Privatiers) = 3.185 EUR / 3 = 1.061,67 EUR/Monat bzw. 12.740 EUR/Jahr
  • GKV-Einkommensgrenze für Angehörige in der Familienversicherung = 3.185 EUR / 7 = 455 EUR/Monat bzw. 5.460 EUR/Jahr
  • In der GKV-Familienversicherung wird der EStG-Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Für Selbstzahler gibt es bei Kapitalerträgen nur 51 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß GKV-Richtlinie (Suchbegriff "51")
  • >>> Maximale Kapitalerträge bei Angehörigen in der GKV-Familienversicherung 2020 = 5.460 EUR + 801 EUR = 6.261 EUR

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· bearbeitet von gravity

Sozialversicherungswerte 2021 = Sozialversicherungswerte 2022

  • Beitragsbemessungsgrenze in der GKV = 4.837,50 EUR/Monat bzw. 58.050 EUR/Jahr
  • Bezugsgröße (West) = 3.290 EUR/Monat
  • GKV-Mindestbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Nicht-Erwerbstätige (z.B. Privatiers) = 3.290 EUR / 3 = 1.096,67 EUR/Monat bzw. 13.160 EUR/Jahr
  • GKV-Einkommensgrenze für Angehörige in der Familienversicherung = 3.290 / 7 = 470 EUR/Monat bzw. 5.640 EUR/Jahr
  • In der GKV-Familienversicherung wird der EStG-Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Für Selbstzahler gibt es bei Kapitalerträgen nur 51 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß GKV-Richtlinie (Suchbegriff "51")
  • >>> Maximale Kapitalerträge bei Angehörigen in der GKV-Familienversicherung 2021 = 5.640 EUR + 801 EUR = 6.441 EUR

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Sozialversicherungswerte 2023

  • Beitragsbemessungsgrenze in der GKV = 4.987,50 €/Monat bzw. 59.850 €/Jahr
  • Bezugsgröße (West) = 3.395 €/Monat
  • GKV-Mindestbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Nicht-Erwerbstätige (z.B. Privatiers) = 3.395 € / 3 = 1.131,67 €/Monat bzw. 13.580 €/Jahr
  • GKV-Einkommensgrenze für Angehörige in der Familienversicherung = 3.395 / 7 = 485 €/Monat bzw. 5.820 €/Jahr
  • in der GKV-Familienversicherung wird der EStG-Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Gemäß Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 soll der Sparerpauschbetrag ab 2023 von 801 € auf 1.000 € steigen. Für Selbstzahler gibt es bei Kapitalerträgen nur 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß GKV-Richtlinie (Suchbegriff "51")

>>> Maximale Kapitalerträge bei Angehörigen in der GKV-Familienversicherung 2023 = 5.820 € + 1.000 € = 6.820 €

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Sozialversicherungswerte 2024

  • Beitragsbemessungsgrenze in der GKV = 5.175 €/Monat bzw. 62.100 €/Jahr
  • Bezugsgröße (West) = 3.535 €/Monat
  • GKV-Mindestbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Nicht-Erwerbstätige (z.B. Privatiers) = 3.535 € / 3 = 1.178,33 €/Monat bzw. 14.140 €/Jahr
  • GKV-Einkommensgrenze für Angehörige in der Familienversicherung = 3.535 € / 7 = 505 €/Monat bzw. 6.060 €/Jahr
  • in der GKV-Familienversicherung wird der EStG-Sparerpauschbetrag berücksichtigt. Für Selbstzahler gibt es bei Kapitalerträgen nur 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß GKV-Richtlinie (Suchbegriff "51")

>>> Maximale Kapitalerträge bei Angehörigen in der GKV-Familienversicherung 2024 = 6.060 € + 1.000 € = 7.060 €

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gravity
· bearbeitet von gravity
Am 25.9.2023 um 23:32 von gravity:
  • ... Für Selbstzahler gibt es bei Kapitalerträgen nur 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß GKV-Richtlinie (Suchbegriff "51")

... dieser Link funktioniert: GKV-Richtlinie (Stand: 20. März 2024)

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 25.9.2023 um 23:32 von gravity:

Für Selbstzahler gibt es bei Kapitalerträgen nur 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß GKV-Richtlinie

Wenn dann bitte vollständig zitieren, denn das Schreiben (GKV Richtlinie Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) lässt Werbungskosten auch bei Kapitaleinkünften zu und schließt diese abweichend zu § 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 9 EStG nicht aus. Die 51 Euro kann man ohne Nachweis immer geltend machen, darüber hinaus müssen WK nachgewiesen werden.

 

Zitat:

Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkunftsarten definiert sind, bei denen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten die Einkünfte darstellen (Anm.: zu den Überschusseinkünften zählen auch Kapitaleinkünfte), sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen ....

Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.

 

Dass dafür der Sparer-Pauschbetrag entfällt, steht an anderer Stelle verklausuliert.

Zitat § 3 Absatz 1 Satz 1 des GKV-Schreibens:

Als beitragspflichtige Einnahmen sind ... alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.

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gravity
· bearbeitet von gravity

Sozialversicherungswerte 2024

  • Beitragsbemessungsgrenze in der GKV = 5.175 €/Monat bzw. 62.100 €/Jahr
  • Bezugsgröße (West) = 3.535 €/Monat
  • GKV-Mindestbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Nicht-Erwerbstätige (z.B. Privatiers) = 3.535 € / 3 = 1.178,33 €/Monat bzw. 14.140 €/Jahr
  • GKV-Einkommensgrenze für Angehörige in der Familienversicherung = 3.535 € / 7 = 505 €/Monat bzw. 6.060 €/Jahr
  • in der GKV-Familienversicherung wird der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Rechtsgrundlage: § 10 SGB 5 (4 x "Gesamteinkommen") und § 16 SGB 4 (Gesamteinkommen = Summe der Einkünfte bei der ESt >>> Sparer-Pauschbetrag berücksichtigen)
  • für Selbstzahler gibt es bei Kapitalerträgen nur 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß GKV-Richtlinie (Suchbegriff "51"), "sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden". Rechtsgrundlage: § 240 SGB 5 (Suchbegriff "tatsächlich") >>> tatsächliche Einnahmen = Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigen

>>> Maximale Kapitalerträge bei Angehörigen in der GKV-Familienversicherung 2024 = 6.060 € + 1.000 € = 7.060 €

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gravity
· bearbeitet von gravity

Referentenentwurf: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025

  • Seite 5: Bezugsgröße = 3.745 €/Monat
  • Seite 6: Beitragsbemessungsgrenze in der GKV = 5.512,50 €/Monat bzw. 66.150 €/Jahr
  • GKV-Mindestbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Nicht-Erwerbstätige (z.B. Privatiers) = 3.745 € / 3 = 1.248,33 €/Monat bzw. 14.980 €/Jahr
  • Einkommensgrenze für Angehörige in der GKV-Familienversicherung = 3.745 € / 7 = 535 €/Monat bzw. 6.420 €/Jahr
  • in der GKV-Familienversicherung wird der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Rechtsgrundlage: § 10 SGB 5 (Suchbegriff "Gesamteinkommen") und § 16 SGB 4 (Gesamteinkommen = Summe der Einkünfte bei der ESt >>> Sparer-Pauschbetrag berücksichtigen)
  • für Selbstzahler gibt es bei Kapitalerträgen nur 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß GKV-Richtlinie (Suchbegriff "51"), "sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden". Rechtsgrundlage: § 240 SGB 5 (Suchbegriff "tatsächlich") >>> tatsächliche Einnahmen = Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigen

>>> Maximale Kapitalerträge bei Angehörigen in der GKV-Familienversicherung 2025 = 6.420 € + 1.000 € = 7.420 €

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gravity

Referentenentwurf: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

  • Seite 5: Bezugsgröße = 3.955 €/Monat
  • Seite 5: Beitragsbemessungsgrenze in der GKV = 5.812,50 €/Monat bzw. 69.750 €/Jahr
  • GKV-Mindestbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Nicht-Erwerbstätige (z.B. Privatiers) = 3.955 € / 3 = 1.318,33 €/Monat bzw. 15.820 €/Jahr
  • Einkommensgrenze für Angehörige in der GKV-Familienversicherung = 3.955 € / 7 = 565 €/Monat bzw. 6.780 €/Jahr
  • in der GKV-Familienversicherung wird der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Rechtsgrundlage: § 10 SGB 5 (Suchbegriff "Gesamteinkommen") und § 16 SGB 4 (Gesamteinkommen = Summe der Einkünfte bei der ESt >>> Sparer-Pauschbetrag berücksichtigen)
  • für Selbstzahler gibt es bei Kapitalerträgen nur 51 € Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß GKV-Richtlinie (Suchbegriff "51"), "sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden". Rechtsgrundlage: § 240 SGB 5 (Suchbegriff "tatsächlich") >>> tatsächliche Einnahmen = Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigen

>>> Maximale Kapitalerträge bei Angehörigen in der GKV-Familienversicherung 2026 = 6.780 € + 1.000 € = 7.780 €

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Bolanger

Hallo,

ich habe eine Verständnisfrage zur Einkomensgrenze der Familienversicherung bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Bei Kapitalerträge bleiben die ersten 1000 EUR ohne Anrechnung, da sie vom Pauschbetrag abgedeckt sind.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung darf gemäß Infoblatt des Spitzenverbandes GKV erstmal kein Arbeitnehmer-Pauschtbetrag abgezogen werden:

Zitat

Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (zum Beispiel nach § 40a EStG für bestimmte Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte möglich) können Werbungskosten nicht abgesetzt werden, weil der Arbeitgeber in diesen Fällen Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist und der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz bleiben.

Wie sieht es denn aus, wenn sich der Minijobber für eine Rentenversicherungspflicht entschieden hat und der ausgezahlte Lohn um die Beiträge zur Rentenversicherung gekürzt wird? Wird dann auch der volle Lohn für die Familienversicherung herangezogen wie ich es derzeit vermute oder nur der ausgezahlte Lohn ohn RV-Beträge?

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mmusterm

@BolangerInteressante Frage: 

Mir liegt hier ein Fall vor, wo ein Student EUR 559,20 pro Monat verdient, also nur wenig mehr als die Minijob-Grenze. Gemäß dem Gleitzonenrechner werden ihm EUR 0,41 RV-Beiträge abgezogen, also Netto 559,20 - 0,41 = 558,79 EUR.

Auch wenn es nur theoretisch wichtig erscheint: Welcher Betrag (559,20 versus 558,79) gilt für die Einkommensgrenze der Fami-Versicherung?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 5 Stunden von Bolanger:

Wie sieht es denn aus, wenn sich der Minijobber für eine Rentenversicherungspflicht entschieden hat und der ausgezahlte Lohn um die Beiträge zur Rentenversicherung gekürzt wird?

§ 10 SGB V macht das Gesamteinkommen zur Bezugsgröße.

§ 16 SGB IV definiert Gesamteinkommen als Summe der Einkünfte nach dem EStG

§ 2 EStG erklärt die Summe der Einkünfte (vor Sonderausgaben, Altersentlastungsbetrag usw)

 

Der Einkunftsbegriff für unselbständige Arbeit richtet sich nach § 19 EStG ... oder praxisbezogen nach dem Bruttolohn lt. Lohnabrechnung noch vor den dort aufgeführten vom AN zu tragenden Abzügen. Steuerfrei bleibt ja nach § 3 Nr. 62 EStG der Arbeitgeberanteil.

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chirlu

@MeinNameIstHase: Du hast wahrgenommen, dass es um einen pauschal besteuerten Minijob geht?

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Bolanger

Ich vermute, dass ein Abzug nicht zulässig ist, da der RV-Beitrag auch pauschalisiert abgeführt wird. Im Gewerbe sind es 13%, im Haushalt 5%. Nur leider habe ich dazu noch keine wirkliche Quelle gefunden. das mag auch daran liegen, dass die Möglcihekti zur RV-pflicht noch nicht sio lange besteht wie die Minijobs. Viele Fragen dazu wurden wohl schon vor Zeiten der RV-Option geklärt und seitdem einfach immer wiederholt.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 6 Minuten von Bolanger:

Ich vermute, dass ein Abzug nicht zulässig ist, da der RV-Beitrag auch pauschalisiert abgeführt wird. Im Gewerbe sind es 13%, im Haushalt 5%.

 

Den steuerfreien Arbeitgeberanteil (gewerblich 15%, nicht 13%) kann man natürlich sowieso nicht abziehen. Wenn, dann geht es nur um die 3,6% Arbeitnehmeranteil. Steuerlich kann man den tatsächlich noch geltend machen, auch wenn der Minijob pauschal versteuert wurde.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von chirlu:

Du hast wahrgenommen, dass es um einen pauschal besteuerten Minijob geht?

https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf
 

vor 4 Stunden von mmusterm:

Mir liegt hier ein Fall vor, wo ein Student EUR 559,20 pro Monat verdient, also nur wenig mehr als die Minijob-Grenze.

Für Minijobs gibt es die spezielle Grenze von - ich glaub - 556,- Euro (allg. gilt die 1/7-Regel = 535,- Euro). Die verlinkten Hinweise enthalten diverse Beispielsfälle.

Wenn der Arbeitsgeber den Minijob als Minijob versteuert, dürfte es keine Abzüge auf der Gehaltsabrechnung geben. Wenn Studenten mehr als die Minijobgrenzen verdienen, können sie auf die 535,- Euro "fallen", allerdings unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags dann, der anteilig abgezogen werden darf. Siehe Seite 17 irgendwo im verlinkten Schreiben:
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung von Studenten, die eine mehr als geringfügige, aber nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben (Werkstudenten), ist zu beachten, dass für sie die allgemeine Einkommensgrenze des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 1 SGB V gilt.

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chirlu

OK, ich habe es jetzt verstanden:

vor 9 Stunden von Bolanger:

Wie sieht es denn aus, wenn sich der Minijobber für eine Rentenversicherungspflicht entschieden hat und der ausgezahlte Lohn um die Beiträge zur Rentenversicherung gekürzt wird? Wird dann auch der volle Lohn für die Familienversicherung herangezogen wie ich es derzeit vermute oder nur der ausgezahlte Lohn ohn RV-Beträge?

Es wird der volle Lohn herangezogen, weil Sonderausgaben (wie die Vorsorgeaufwendungen an die Rentenversicherung) von vornherein keine Rolle spielen.

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Bolanger
vor 12 Stunden von MeinNameIstHase:

Wenn der Arbeitsgeber den Minijob als Minijob versteuert, dürfte es keine Abzüge auf der Gehaltsabrechnung geben.

Wenn der Minijobber sich für die freiwillige RV entschieden hat, dann gibt es sowohl einen Arbeitgeber-Pflichtanteil sowie einen Eigenanteil des Minijobbers. Beide zusammen ergeben 18,6%. Es müsste demnach sehr wohl einen Lohnanbzug des Minijobber-Anteils geben.

Ich habe vor langer Zeit mal eine Aufstellung der Abzüge eines privaten Arbeitgebers gesehen und glaube, dass der Privat-AG den Minijobber-Anteil auch abgeführt hat. 

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