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Ozymandias

Besteuerungszeitpunkt bei der Einkommensteuer

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Ozymandias
Zitat

171 AO - Ablaufhemmung

 

(10a) (5) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

 

§ 171 Absatz 10a AO eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 27 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

 

Geht beispielsweise um die Einkommensteuer 2013. Der Steuerpflichtige bekommt den Bescheid irgendwann in 2014.

 

Die Krankenversicherung korrigiert die Beitragszahlungen von 2013 und übermittelt die Daten Mitte 2018. Finanzamt schickt in 2019 einen Bescheid mit Nachforderung zu. Würde hier 2019 als Besteuerungszeitpunkt zählen oder wäre das in 2017 eingeführte Gesetz nicht anwendbar?

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Laser12

Besteuerungszeitpunkt ist 2013. Dann war der tatsächliche Abfluss.

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MeinNameIstHase

Vorsicht ... Die ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§36 Absatz 1 EStG).

Aber ... Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. (§44 Absatz 1 Satz EStG).

 

Wenn es um Fristen geht, muss man zudem höllisch darauf achten, auf welchen Verwaltungsakt Bezug genommen wird. Ein Einkommenssteuerbescheid besteht aus diversen Verwaltungsakten: Festsetzung der Steuer, Feststellung der Einkünfte, Erhebungsakt (Verrechnung mit Anrechnungsbeträgen, Anrechnung von Vorauszahlungen, Zahlungsaufforderung etc.) und zusätzlich noch die Festsetzung von Vorauszahlungen bzw. Feststellungen zu Verlusten nach 10d EStG und dazu noch Soli und KiSt.

Viele Verjährungsfristen nehmen Bezug auf den Festsetzungszeitpunkt, nicht auf den Entstehungszeitpunkt. Sprich: Ist der Bescheid für 2013 in 2014 festgesetzt worden oder erst in 2016? Stand er unter Vorbehalt der Nachprüfung, ist er vorläufig usw.? Läuft noch ein Einspruchsverfahren? Das sind so Dinge, die im "Kleingedruckten" des ESt-Bescheids stehen.

 

Mangels Details wäre ich vorsichtig, ob der ESt-Bescheid schon festsetzungsverjährt ist und welche Änderungsnorm überhaupt einschlägig ist. Das FA braucht dazu "eine" zulässige Änderungsnorm und vielleicht gar nicht "die" Änderungsnorm, wie oben angeführt. Dazu muss man erst mal wissen, auf welchem Gleis man am Bahnhof überhaupt steht. 

 

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Ozymandias

Danke für die Antworten.

 

Der Fall ist leider doch noch etwas komplizierter und vielleicht doch eher ein Fall für nen Anwalt via Rechtsschutzversicherung. Das Verfahrensrecht ohne ausgiebige Kenntnis der AO und Urteile ist halt doch seine eigene Welt.

 

Der Steuerbescheid ist der von meinem blinden Vater.

 

Im August 2019 kam die Nachforderung von ca. 50 Euro aufgrund der neuen Daten der PKV. Ich habe einen Einspruch geschrieben, Finanzamt hat die Ablaufhemmung nach dem oben genannten Paragraphen genannt. Dann habe ich den Einspruch aufrecht erhalten, mit der Begründung er wäre nicht anzuwenden.

 

Dann kam ein neuer Bescheid, Einspruch akzeptiert - 0 Euro Nachforderung, mit Rechtsbehelfbelehrung Einspruch innerhalb von einem Monat einlegbar.

 

Dann ist mir erst aufgefallen, welche Fehler das Finanzamt gemacht hat. Behindertenausweis (Grundlagenbescheid von 2013) nicht richtig ausgewertet, Krankentagegeld fälschlicherweise unter Progressionsvorbehalt gestellt, obwohl für beides Belege beigefügt waren. Beides eventuell korrigierbar nach 129, 175 oder 173a, allerdings nicht wenn Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

Gegen die 0 Euro Nachforderung habe ich wieder Einspruch eingelegt. Was eigentlich zwecklos ist, weil ein Einspruch gegen einen festsetzungsverjährten Bescheid unzulässig ist?

 

Ich habe dem Finanzamt das Argument geliefert, warum die oben genannte Ablaufhemmung nicht eingetreten ist und jetzt suche ich verzweifelt nach einem Weg, dass irgendeine Ablaufhemmung doch noch eingetreten ist.

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stagflation

Und es ging um 50 Euro?

 

Meine erste Regel bei dem Umgang mit dem Finanzamt: wenn es nicht mindestens um einen 3-stelligen Betrag geht: zahlen und das Thema sofort vergessen. Erhöht die Lebensqualität ungemein! :)

 

Das heißt nicht, dass mir Unrichtigkeiten oder Fehler egal sind. Ganz im Gegenteil: ich versuche, daraus für die Zukunft zu lernen und die Dinge dann besser zu machen. Aber wegen eines Betrages unter 100 Euro investiere ich keine einzige Sekunde für eine Diskussion oder gar einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Einspruch gegen Einspruchentscheidung geht nicht ... da musst du dann schon klagen. Die Frist ist verdammt kurz. 1 Monat nach Bekanntgabe muss man spätestens dagegen vorgehen. Innerhalb der Monatsfrist geht's auch freundlicher, wenn man dem Sachbearbeiter die Unstimmigkeiten erklärt, denn im Rahmen einer Einspruchentscheidung muss der Sachverhalt umfassend geprüft werden, auch die Dinge, gegen die man zunächst gar keinen Einspruch eingelegt hatte.

 

Ob es einen Grundlagenbescheid aufgrund eines Behindertenausweis gibt ... weiß ich gar nicht. Da müsste man gesondert vorgehen, wenn der wiederum bindend für den Steuerbescheid sein sollte. Kann ich mir nur schwer vorstellen. Wenn dann ist der Behindertenausweis selbst "Grundlagenbescheid" und es geht um die steuerliche Umsetzung. Bin da aber nicht so im Thema und könnte falsch liegen.

 

Bekanntgabe ist typ. 3 Tage nach Bescheid-Datum ... steht da 17.9 ... somit 20.9.

Monatsfrist wäre dann 20.10. (ups Sonntag) also 21.10. gewesen. Ist der Empfänger in einem Heim und die Zustellung erfolgt nach Hause, hat man Möglichkeiten die rechtzeitige Bekanntgabe um ein paar Tage zu bestreiten und die Frist hinaus zu schieben ... aber das hängt vom Einzelfall ab.

 

Wenn die Änderung eine Nachforderung von 0,00 ergibt, du die ursprünglichen Bescheide (vor Änderung) nicht mehr ändern kannst ... dann wird eine Klage mangels "Beschwer" ebenfalls scheitern. Weniger als 0,00 Nachzahlung geht halt nicht, selbst wenn du recht kriegst. FG wird die deshalb aber nicht zulassen.

(Die Einspruchsentscheidung, die Du beschreibst geht nur soweit, wie die Änderung  reicht - macht sie rückgängig.)

 

Denk an die Bescheide der Folgejahre ... da könnten Fristen noch möglich sein.

 

Manchmal hilft am Besten sich blöd zu stellen und den zuständigen Sachbearbeiter anrufen und auf Unstimmigkeiten hinweisen. Das kommt einem formlosen Antrag auf Änderung gleich und der Sachbearbeiter - falls gut gelaunt - kennt die Möglichkeiten zur Änderung besser als du.

 

PS:

Bin mir nicht sicher .... aber verwechsle jetzt nicht

Behindertenausweis - die Feststellung der Behinderung, wodurch man bestimmte steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen kann (vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie oder wer da zuständig ist)

ESt-Erstbescheid - der erste ESt-Bescheid zum Jahr 2013

Änderungsbescheid - ändert den Erstbescheid.

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Ozymandias
· bearbeitet von Ozymandias

Die Nachforderung wegen der Krankenkassebeiträge war ca. 50 Euro. Dadurch kamen ja letztendlich 2 neue Bescheide für 2013 zugeflattert. Da habe ich die Fehler erst entdeckt und die Fehler mit dem Behindertenausweis und dem Progressionsvorbehalt machen jetzt circa 3000 Euro für 2013 aus. Leider womöglich zu spät von mir entdeckt.

 

Das Finanzamt schickt uns bei jedem Einspruch immer zuerst ein Rückantwortschreiben, dass es keine Möglichkeit sieht dem Einspruch abzuhelfen und dass wir den Einspruch zurücknehmen sollen oder ob wir ihn trotzdem aufrecht erhalten wollen. Die letzten zig Male wurde der Einspruch bei Aurechterhaltung immer von uns gewonnen....

 

Einspruch, Einspruch aufrechterhalten -> Vollabhilfebescheid? -> erneuter Einspruch möglich. Keine Ahnung ob er zulässig ist, das mit der fehlenden Beschwer könnte zutreffen. Die Rechtsbehelfbelehrung hat mir gesagt ich kann Einspruch einlegen. Also hab ich es halt mal auf gut Glück gemacht, kostet ja nichts. Was dabei rauskommt übersteigt meinen Horizont an Verfahrensrecht.

 

Prinzipiell greifen die Korrekturparagraphen (173-175) aber immer, auch bei unanfechtbaren Bescheiden? Die Frage ist ob die Festsetzungsverjährung irgendwie gehemmt wurde. Da müsste ein Anwalt halt auch in der Steuerakte nachschauen ob man da noch was findet, hier liegen jetzt 4 verschiedene Einkommensteuerbescheide von 2013 rum.

 

Einkommensteuerbescheid 2014 und später ändert das Finanzamt bereits, zum Glück. 

 

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MeinNameIstHase

Moin,

ich kenne den Verfahrenshergang nun mal nicht und kann Dir nur allgemeingültige Hinweise geben.

 

Es gibt auch Änderungsbescheide, die während des Einspruchsverfahren bekannt gegeben werden und eigentlich nichts mit dem Einspruch zu tun haben. Die werden dann automatisch Gegenstand des Verfahrens und da kann man seinen Einspruch dann "erweitern".

 

So banal es klingt ... Prüfung fängt an, ob die Bescheide (vor allem der erste) überhaupt wirksam bekannt gegeben wurden.

 

Ob offensichtliche Fehler nach §129 AO vorliegen.

 

Mit gutem Willen erreicht man auch einiges durch "schlichten Antrag auf Änderung". Z.B., wenn der Bescheid von der Steuer-Erklärung abweicht, dies aber nicht erläutert/begründet wurde und der Empfänger das trotz üblicher Sorgfaltspflicht zunächst nicht erkannte. Da käme man mit §§172-177 AO nicht ran. Das läuft über §126 AO. 

 

Als Laie schreibt man aber nicht in den Antrag, nach welchem Paragraph man was haben möchte, sondern umschreibt den Sachverhalt so, dass der Sachbearbeiter im FA damit die Voraussetzungen zur Änderung als erfüllt erkennt. Nichts ist nervender, als wen ein Laie einem "Fachmann" die Paragraphen erklären will. :D Oder allg. wenn z.B. der Pfarrer dem Bäcker das Brötchenbacken erklärt.

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Ozymandias
vor 19 Stunden von MeinNameIstHase:

Als Laie schreibt man aber nicht in den Antrag, nach welchem Paragraph man was haben möchte, sondern umschreibt den Sachverhalt so, dass der Sachbearbeiter im FA damit die Voraussetzungen zur Änderung als erfüllt erkennt. Nichts ist nervender, als wen ein Laie einem "Fachmann" die Paragraphen erklären will. :D Oder allg. wenn z.B. der Pfarrer dem Bäcker das Brötchenbacken erklärt.

 

Mache ich auch zuerst nicht. Das Finanzamt schickt dann aber wie gesagt immer ein Schreiben wie folgt: "Das Finanzamt sieht, wie nachfolgend erläutert, keine Möglichkeit, Ihrem Einspruch abzuhelfen. Bitte tielen Sie innerhalb eines Monats nach Empfangs dieses Schreibens mit, ob sie den Einspruch zurücknehmen oder mit welchen Gründen Sie in weiter aufrecht erhalten."

 

Spätestens dann kopier ich denen die Paragraphen rein, ansonsten tut sich nichts. So lief es bisher quasi jedes Mal und jedes Mal habe ich den Einspruch "gewonnen".

 

Bei diesem aktuellen Einspruch ist aber wie gesagt mein Horizont etwas überschritten.

 

Ein weiterer Punkt ist, dass der Verwaltungsakt wenn das FA so einen "verjährten" Bescheid schickt, dieser nicht nichtig ist, sondern lediglich rechtswidrig. Diese Info habe ich dazu gefunden, was das genau für meinen Einspruch bedeutet, keine Ahnung bin kein Anwalt.

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kleinerfisch
Am 10/22/2019 um 19:48 von MeinNameIstHase:

Einspruch gegen Einspruchentscheidung geht nicht ...

Da bin ich anderer Meinung. Schließlich wird, wie oben schon ausgeführt, der gesamte Fall neu aufgerollt. Es können also auch Änderungen gemacht werden, die mit dem Einspruch nichts zu tun haben und diese Änderungen können falsch sein.

Was aber sicher nicht geht, ist, denselben Einspruch nochmals als Einspruch zu formulieren. Aber das will der OP ja auch gar nicht, denn dem ursprünglichen Einspruch wg. Krankenkasse wurde ja stattgegeben.

 

In dem geschilderten Fall gibt es jedoch zwei Probleme:

Zum einen hat das Finanzamt bereits anerkannt, dass der Bescheid auf der Grundlage von 171 (10a) AO nicht mehr änderbar ist.

Zum anderen wollte es den Bescheid auch nur auf dieser Grundlage ändern. Im 10a steht aber das Wörtchen "soweit", was impliziert, dass eben nur Besteuerungsgrundlagen geändert werden dürfen, die vom 10a erfasst sind, also hier die KV-Daten.

 

Andererseits steht im 171 (3a) AO, dass die Festsetzungsfrist "hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs" durch Einspruch gehemmt wird, auch wenn dieser "erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird". Im gleichen Sinn auch AEAO zu 171 Nr. 2a.

Der Einspruch muss nur zulässig sein. Dafür spricht die Rechtsbehelfsbelehrung. Dagegen sprechen evtl. die beiden genannten Probleme.

Ich würde mich erst mal auf den 3a berufen, falls das Finanzamt wieder so einen Formbrief schickt (bin aber auch kein Anwalt oder StB).

Anwaltliche Beratung kannst Du ja auch nach Erhalt der Einspruchsentscheidung noch in Anspruch nehmen.

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MeinNameIstHase
vor 8 Stunden von kleinerfisch:
Am 22.10.2019 um 19:48 von MeinNameIstHase:

Einspruch gegen Einspruchentscheidung geht nicht ...

Da bin ich anderer Meinung.

Ein Einspruch gegen einen Einspruchsentscheidung gibt es nicht (§348 Nr. 1 AO). Da muss man klagen. Und das wäre nur zulässig, wenn man im Vorverfahren/Einspruchsverfahren ganz oder teilweise erfolglos war. Im Einspruchs-Bescheid wird darüber auch eine entsprechende Rechtsbelehrung stehen.

 

Da ich das Verfahren nicht kenne, es offensichtlich eine Vielzahl an Bescheiden (Erstbescheid, Änderungsbescheide) zum Vz 2013 gab, kann ich Dir nicht sagen, wogegen Einspruch erhoben wurde, was vom FA beschieden wurde und was nicht. Es gibt auch noch den Fall, dass ein Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren erging (aus anderen Gründen) und dieser neue Bescheid dann Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde oder dass parallel dazu noch Grundlagenbescheide erlassen wurden (gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide, gesonderte Verlustfeststellungen etc.).

 

Typisch legt man Einspruch binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe eines Bescheids ein (oder versäumt die Frist). Insofern spielt die Hemmung der Verjährungsfristen durch Einspruch nur dann eine Rolle, wenn der Einspruch vor Jahren eingelegt wurde und da eine Ewigkeit nichts passiert ist. Wurde nur gegen den letzten Änderungsbescheid Einspruch eingelegt, kann sich das auch nur auf die Veränderungen auswirken (soweit die Änderung reicht). Die Festsetzungsfrist des Erstbescheids ist davon nicht betroffen.

 

Die von Dir zitierte Hemmung nach §171 Abs. 3a AO betrifft (falls ich mich nicht irre) den Fall, dass man rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, der Fall eine Ewigkeit brauchte, dann aber nicht zu Deinen Gunsten entschieden wurde. Inzwischen wäre ohne Hemmung Festsetzungsverjährung eingetreten. Durch die Hemmung kann Du dann aber doch noch die Klage vor Gericht einreichen und Deinen Rechtsbehelf fortführen. Vor Gericht sind 4 Jahre "kurz", vor allem, wenn noch Revision und Zurückverweisung an das FG dazu kommen.

 

Unabhängig davon, ob man einen fehlerhaften Bescheid noch ändern kann oder nicht, besteht noch die Möglichkeit, dass man die Folgen (sprich die Steuerzahlung) abmildert. U.U. kann man einen Erlass der Zahlung nach billigem Ermessen erreichen. Das wird aber rückwirkend für vor Jahren bereits gezahlte Steuern kaum funktionieren, wohl aber für die Zukunft.

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Ozymandias
· bearbeitet von Ozymandias

Es ist kein Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung.

 

Es ist ein Einspruch gegen einen neuen Bescheid nach einem Einspruch, gegen diesen Vollabhilfebescheid ist erneuter Einspruch prinzipiell möglich. Es war ja nicht umsonst, eine Rechtsbehelfbelehrung dabei.

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MeinNameIstHase

Gut möglich, erinnert mich dann an den russischen Botschafter am Ende des Films "Jagd auf roten Oktober": "Andrei, sie haben noch ein U-Boot verloren?":D

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kleinerfisch
vor 23 Stunden von MeinNameIstHase:

Die von Dir zitierte Hemmung nach §171 Abs. 3a AO betrifft (falls ich mich nicht irre) den Fall, dass man rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, der Fall eine Ewigkeit brauchte,...

Rechtzeitig im Sinne von innerhalb der Einspruchsfrist: ja, denn sonst halt kein Einspruch mehr möglich

Rechtzeitig im Sinne der Festsetzungsfrist: nein, siehe zitierten Wortlaut

Zitat

erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird

Die Formulierung im 171 (3a) ist doch ziemlich eindeutig oder übersehe ich was?

 

Ansonsten betrifft Abs. 3a natürlich auch den von Dir beschriebenen Fall der Klage gegen eine Einspruchsentscheidung. Aber darum geht es ja hier nicht.

 

vor 23 Stunden von MeinNameIstHase:

U.U. kann man einen Erlass der Zahlung nach billigem Ermessen erreichen. Das wird aber rückwirkend für vor Jahren bereits gezahlte Steuern kaum funktionieren, wohl aber für die Zukunft.

Geht nicht mehr nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Außerdem liegen sachliche Billigkeitsgründe nicht vor (sondern schlichte Schlamperei bei der Überprüfung des Bescheids, sorry Ozy) und persönlich wohl auch kaum (wenn 3.000 EUR Steuern zuviel gezahlt wurden, ist der Vater wohl kein armer Mann).

 

 

vor 13 Stunden von Ozymandias:

gegen diesen Vollabhilfebescheid ist erneuter Einspruch prinzipiell möglich.

Wenn Dir das klar ist, worum geht es dann in diesem Thread eigentlich?

 

 

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