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Kapitalerstragssteuer auf Kursgewinne anteilig als Steuerausländer

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Ich bin seit Mai 2019 Steuerausländer und seit etwa Oktober 2019 auch als solcher bei meinen Banken geführt. 

 

Nun habe ich eine Position anteilig verkauft, der Gegenwert lag bei etwa 8000€, Kursgewinn rund 900€. Gekauft hatte ich diese im April 2019.

 

Nun steht auf der Abrechnung, dass anteilig ~280€ aufgrund einer Teilfreistellung quasi nicht zum Erlös zählen. 15,xx€ wurden im Rahmen einer VAP schon gezahlt und der ausgewiesene Erlös beträgt 650€.

 

Geh ich recht in der Annahme, dass diese 650€ nun in D steuerlich relevant sind?

 

Hintergrund der Frage ist: Muss ich alle Aktien/Fonds/ETFs (bzw. deren Kursgewinne) anteilig in D versteuern, eben für diesen Anteil am Kursgewinn, der während meiner unbeschränkten Steuerpflicht in D entstanden ist?

 

Oder als Beispiel (für mich etwas besser zu greifen):

Gekauft 2010 für 10.000€

Mai 2019 : 15,000€ (Kursgewinn 5000€)

ab hier Steuerausländer:

Verkauf 2020: 18.000 (Kursgewinn 8000€)

 

Muss ich nun 5000€ versteuern, oder gar nichts in Deutschland, weil ich 2020 ja Steuerausländer bin und der Gewinn ja erst jetzt entsteht?

 

Vielen Dank

 

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MeinNameIstHase

Hallo

 

Wenn Du im Mai Deinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in D aufgegeben hast, indem du im Ausland einen neuen begründest hast, dann solltest du auch im Ausland steuerpflichtig sein und nicht mehr in D. 

 

Die Bank, die das im Oktober erst erfährt, kann da nicht anders handeln, als sie es getan hat: Sie führte dich noch als in D unbeschränkt steuerpflichtig.

 

Bei der Abgeltungssteuer kommt noch die Besonderheit dazu, dass die Steuer mit Realisierung des Verkaufs entsteht und nicht erst am Ende des Jahres, wie sonst für die EST (siehe §44 Absatz 1 Satz 2 EStG). 

Diese steuerliche stichtagsbezogene Zuständigkeit kann allerdings durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgehebelt werden, wenn dort z.B. wie im OECD-Musterabkommen*** Art. 10 und 11 sowie 13 Absatz 5 steht, dass Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne in dem Staat besteuert werden, in dem man ansässig ist**

... und ...

die Ansässigkeit über tie-breaking-rules (Art 4 OECD-MA) nur in einem Staat möglich ist.

 

Folge: Die Deutsche Einkommenssteuerpflicht entfällt dann fürs ganze Jahr.

 

Ich täte das (ehemalige) FA anrufen, ob Du eine "Steuererklärung" zwecks Erstattung gezahlter Steuern abgeben sollst, weil du nicht für das Jahr 2019 in D steuerpflichtig bist. Oder ob denen ein formloser Antrag dazu ausreicht mitsamt der Belege, wie viel Steuern du gezahlt hast. Vermutlich schicken die dich aber ans Bundeszentralamt für Steuern, weil sie ja nicht mehr zuständig sind.

Eine Besonderheit ist, dass Zinsen und Dividenden, die von dt. Schuldnern (Dt. Aktiengesellschaften, dt. Anleihen) ausgezahlt werden und an Ausländer gehen in D einer QSt unterliegen. Auch hier hilft ein Blick ins DBA, wie viel man davon via Bundeszentralamt für Steuern zurückverlangen kann.

 

 

**

Die Definition, was Gewinne aus Veräußerung von Vermögen, unbewegliches Vermögen etc. ist steht im DBA und ist nur zum Teil identisch mit den Begriffen im EStG. Schließlich sind 2 Staaten davon betroffen, mit unterschiedlichen Rechtsentwicklungen und Rechtsbegriffen. 

 

*** Die Artikel-/Paragrafennummern können in den konkreten Abkommen abweichen und manches DBA ist älter als die heute gültigen Musterabkommen und erhält davon abweichende Regeln.

Angaben sind jetzt unverbindlich, ich müsste mich da erst tiefer einlesen, sowas gehört nicht zum Alltag und das nur, wenn man das konkrete Ausland dann weiß.

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PEOPLES

Grüß dich,

 

vielen Dank für die ausführliche Antwort. 

 

Nur kurz die Rahmenbedingungen: Steuerpflichtig inkl. Einkommen im Ausland, kein Doppelbesteuerungsabkommen und Welteinkommen muss ich (logischerweise) auch "hier" versteuern. In D ohne steuerlichen Wohnsitz und damit beschränkt steuerpflichtig.

 

Hinsichtlich der Steuerpflicht gibt es hier natürlich andere Regeln, die habe ich aber mittlerweile raus (also so halbwegs, zumindest die für mich relevanten Dinge). Ich denke die Quellensteuer deutscher Dividenden ect. kann ich mir anrechnen lassen und das wird hier auch akzeptiert. Allerdings macht das bei mir nicht so viel aus, da ich meist thesaurierende Fonds habe und für die gibt es hier (noch) keine Vorabpauschale.

 

 

Ich war der Meinung, dass die Kapitalertragssteuer mit "abgeltender Wirkung" genau in dem Moment wirksam ist (und bezahlt werden muss), in dem man diesen Gewinn auch einfährt. Also im Falle eines Verkaufs. In D (bzw, konkret: mit deutscher Steuerpflicht) müssen die Banken dann diese direkt (weil Quellensteuer) abführen. 

 

Ich habe zu Zeiten meiner deutschen Steuerpflicht bereits Aktien/Fonds besessen. Diese habe ich immer noch, bin aber nun Ausland steuerpflichtig und auch so bei den deutschen Banken gemeldet. Wenn ich nun diese Altbestände veräußere, dann ergibt sich (in den meisten Fällen) ein Veräußerungsgewinn.

Dieser Veräußerungsgewinn (Capital Gain) wird nun komplett in dem Land versteuert, in dem ich meinen steuerlichen Wohnsitz habe, korrekt? Egal ob dabei ein kleiner oder großer Teil des Capital Gain unter der jeweiligen Steuerpflicht entstanden war?!?

 

Die Bank hat im Übrigen keinen Steuerabzug vorgenommen, sondern mir den kompletten Verkaufserlös überwiesen. Die Frage ist eben, ob ich davon nun etwas beim deutschen Fiskus "proaktiv" abliefern muss, oder eben nicht? In meinem aktuellen steuerlichen Wohnsitz muss ich das steuerlich behandeln, aber das ist eine andere Geschichte.

 

Vielen Dank

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PEOPLES

*Daumen hoch*

 

Vielen Dank dafür. Der "Gewinn" aus dem Aktienverkauf dient damit nur zur Festlegung des progressiven Steuersatzes, der sich auf das Jahreseinkommen bezieht, egal wo es letztendlich versteuert wird.

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