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Mr. Dax

Depotübertrag von mind. Kind auf Eltern

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Mr. Dax

Hallo wertpapier-forum,

 

Ich verfolge das Forum schon länger mit großem Interesse. Jetzt habe ich mich auch mal registriert und würde hier gleich mal eine Frage platzieren und freue mich auf eure Infos:

Vor einigen Jahren habe ich für meinen minderjährigen Sohn ein WP-depot angelegt und mit der Zeit mit einigen Aktien bzw. Fonds gefüllt. Es gab einige Erträge (Dividende bzw. Ausschüttungen) für die keine Abgeltungssteuer fällig wurden (Freibetrag nicht ausgeschöpft). Leider hat sich das Depot nicht gerade gut entwickelt, so dass eine satter Verlust entstanden ist.

 

Jetzt meine eigentliche Frage:

Ich würde gern dieses Depot auflösen und alle Positionen in mein Depot übernehmen und dort die entstandenen Verluste des Junior-depots mit meinen Erträgen verrechnen.

Kann dieser Verlusttopf mit übertragen werden?

Wäre das ein unentgeltlicher Depotübertrag? Mit oder ohne Gläubigerwechsel?

Können hier die alten Einstandswerte übernommen werden oder wird das für mich als Neuzugang mit den aktuellen Kurswerten eingebucht (dann würde der Verlust ja nicht mehr berücksichtigt)?

Was ist dabei aus steuerlicher Sicht zu beachten?

 

Danke schon mal für die Rückmeldungen!

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Ramstein

Meines begrenzten Wissens verfällt der Verlusttopf bei einem Übertrag mit Eigentümerwechsel.

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chris1284

Steht hier nicht auch die Frage im Raum ob dies rechtens ist? Das ist immerhin das Vermögen des Kindes welches dann wieder in dem der Eltern aufgeht....

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kleinerfisch

Unabhängig von der rechtlichen Frage, die Chris zu Recht aufwirft, wäre das ein Depotübertrag mit Eigentümerwechsel (ich gehe davon aus, dass das Depot offiziell auf den Filius läuft).

Das wird von der Bank wie ein Verkaufsgeschäft gehandhabt, d.h. die Verluste fallen im Kindesdepot an und Du fängst mit den Kurswerten zum Übertragszeitpunkt steuerlich neu an.

Wie Ramstein richtig sagt, ist der Verlusttopf personengebunden und verbleibt somit beim Sohn. Schön für ihn, schlecht für Dich.

 

Diese Regeln gibt es nicht zuletzt, damit Eltern ihre Kinder eben nicht in der von Dir gewünschten Form als Steuersparmodell verwenden (mißbrauchen?) können.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Steuerliche Verlustverrechnungstöpfe kann man nicht verschenken.

 

Zu den Begriffen (da scheint mir etwas Verwirrung zu bestehen) ...

Einen unentgeltlichen Depotübertrag nennt man umgangssprachlich "Schenkung". Dabei bleiben bei Wertpapieren Anschaffungskosten beim Beschenkten erhalten. Die bestimmen später bei einer Veräußerung dann den Veräußerungsgewinn (Erlös abzgl. Anschaffungskosten). Das Gegenstück wäre ein entgeltlicher Übertrag (von Wertpapieren in einem Depot). Sowas nennt man umgangssprachlich "Verkauf" aus Sicht des Abgebenden und "Kauf" aus Sicht des Empfängers. Außerdem muss noch das Entgelt oder allgemein eine Gegenleistung fließen. Erfolgt die Gegenleistung nicht in Euro, spricht man auch von "Tausch".


Gläubigerwechsel liegt immer dann vor, wenn eine andere Person Eigentümer des Depots wird. Eine Übertragung ohne Gläubigerwechsel ist, wenn eine Person "ihr" Depot auf eine andere Bank oder ein anderes Depot überträgt, welches aber immer noch ihr gehört.

Als Gläubiger bezeichnet man denjenigen, der von einem Schuldner etwas einfordern kann. Als Gläubiger eines Wertpapiers kriegt man z.B. Zinsen oder Dividenden aus den Papieren oder die Rückzahlung bei Fälligkeit. Umgangssprachlich ist der Gläubiger der Eigentümer der Wertpapiere.


Wenn Dein Junior ungenutzte steuerliche Verlustverrechnungsmöglichkeiten hat, dann musst du ihm halt weiteres Vermögen schenken bzw. zur Nutzung überlassen, welches Gewinne abwirft, z.B. Wertpapiere, die im Plus stehen und der Junior dann mit Gewinn veräußern kann oder die regelmäßig Zinsen/Dividenden abwerfen.

 

Wenn man ins Detail geht, muss man darauf achten, welcher Art die ungenutzten Verluste sind, denn Verluste aus Aktienveräußerungen darf man nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnen.

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Mr. Dax

Alles klar, Danke für die schnellen Antworten. Dann bleibt der Verlust beim Junior.

Ich wollte in eine sicherere Anlage umschichten (das Vermögen bliebe in anderer Anlage beim Kind) und dabei den Verlust eben etwas verringern. Das wäre nach obiger Definition also ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsels und keine Schenkung.  

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chirlu
vor 7 Minuten von Mr. Dax:

Das wäre nach obiger Definition also ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsels und keine Schenkung.

 

Ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel kann sowohl unentgeltlich erfolgen (Schenkung) wie auch entgeltlich (Kauf/Tausch).

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kleinerfisch

Stimmt. Die Möglichkeit der Schenkung Kind->Eltern hatte ich gar nicht auf dem Schirm.

Damit ginge es grundsätzlich, da bei der Schenkung die Anschaffungskosten erhalten bleiben und der Verlust vom Beschenkten verwendet werden kann.

Je nach Höhe des Vermögens bleibt dann aber die Frage der Schenkungsteuer, da der Freibetrag vom Kind zum Elternteil nur 20 TEUR beträgt.

Und es bleibt natürlich die Frage von chris aus #3 nach der rechtlichen Zulässigkeit.

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reckoner

Hallo,

 

es sehe das als unmöglich.

Entweder schenkt der Junior an die Eltern, dazu bräuchte es aber eine gerichtliche Zustimmung (und die wird es bei der genannten Begründung nicht geben).

Oder aber es wird direkt wieder ein Gegenwert übertragen, dann ist es aber keine Schenkung mehr.

 

Ich würde die Verluste in dem Depot belassen, und dann vielleicht ein 2. Depot eröffnen. Damit könnte der Sparer-Pauschbetrag genutzt und trotzdem der Verlust behalten werden (nach aktueller Rechtslage auf ewig, also auch bis zu dem Zeitpunkt an dem die Erträge mal deutlich über 801 Euro liegen).

Aber wichtig, dabei auch die Kosten beachten (aktuell führen ja einige Banken wieder direkte oder indirekte Depotgebühren ein [z.B. ING und Flatex]).

 

Stefan

 

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chirlu

Eine Klarstellung wäre noch gut, ob die Verluste realisiert wurden oder nicht. Im Beitrag war von „Verlusttopf“ die Rede, daher gehen alle von realisieren Verlusten aus; nach meinem Gesamteindruck ist es aber möglich, daß das Stichwort falsch verwendet wurde.

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kleinerfisch
vor einer Stunde von chirlu:

nach meinem Gesamteindruck ist es aber möglich, daß das Stichwort falsch verwendet wurde.

So hatte ich das auch verstanden.

Sind die Verluste schon realisiert, geht nichts mehr, da Verlusttöpfe an der Person und nicht am Depot oder gar einem (ja nicht mehr vorhandenen) Wertpapier hängen.

 

vor einer Stunde von reckoner:

Entweder schenkt der Junior an die Eltern, dazu bräuchte es aber eine gerichtliche Zustimmung (und die wird es bei der genannten Begründung nicht geben).

Welcher Kläger ruft den Richter?

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reckoner
· bearbeitet von reckoner
andere Gerichtzuständigkeit

Hallo,

 

Zitat

Welcher Kläger ruft den Richter?

Zum Beispiel die Bank, sprich: sie verlangt eine Zustimmung vom Familiengericht. Und zwar um sich nicht selbst schadenersatzpflichtig zu machen.

 

Stefan

 

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Joe32

Mich würde interessieren, welche Positionen sich im Depot befinden. Die letzten Jahre sind eigentlich gut an der Börse gelaufen.

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kleinerfisch
vor 17 Stunden von reckoner:

Zum Beispiel die Bank, sprich: sie verlangt eine Zustimmung vom Familiengericht.

Hast Du das schon mal erlebt/gehört oder ist das Theorie?

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whister

Eine Schenkung sollte nicht zulässig sein. Siehe § 1641 BGB

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Griller
Am 7.2.2020 um 15:20 von Mr. Dax:

 

Vor einigen Jahren habe ich für meinen minderjährigen Sohn ein WP-depot angelegt und mit der Zeit mit einigen Aktien bzw. Fonds gefüllt. Es gab einige Erträge (Dividende bzw. Ausschüttungen) für die keine Abgeltungssteuer fällig wurden (Freibetrag nicht ausgeschöpft). Leider hat sich das Depot nicht gerade gut entwickelt, so dass eine satter Verlust entstanden ist.

 

Mich würde interessieren wie man bei der Performance der letzten Jahre einen Verlust erzielen konnte??? Wie sieht das Depot aus?

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Hast Du das schon mal erlebt/gehört oder ist das Theorie?

Theorie.

 

Stefan

 

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