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Foxx

Wie Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen, die in Abschlägen über den Jahreswechsel hinweg gezahlt wurden?

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Foxx

Hallo Forum,

 

ich habe eine Frage zum Thema Absetzen von Handwerkerleistungen im Sinne von §35a EStG.

 

Ich habe eine neue Küche gekauft (der Kaufvertrag wurde im Jahr 2019 geschlossen), die Rechnung wurde in drei Abschlägen gezahlt (50% Anzahlung, 40% vor dem Aufbau, 10% danach).

Der letzte Teilbetrag von 10% der Gesamtsumme wurde erst im Januar 2020 überwiesen, die ersten beiden Abschläge bereits im Jahr 2019.

Auf der Abschlussrechnung vom 3. Januar 2020 sind Handwerkerleistungen im Sinne von §35a EStG über 1.417,39 € ausgewiesen.

 

Wie darf ich diese Kosten nun steuerlich absetzen? Entweder die gesamte Summe für das Jahr 2020 oder prozentual aufgeteilt auf 2019 (90%) und 2020 (10%)?

Nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt ja der Zeitpunkt der Überweisung, aber das ist in meinem Fall kein einzelnes Datum, sonder drei, wobei der letzte Termin in ein anderes Jahr fällt.

 

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Bei der privaten Einkommensteuer gilt das Zufluss/Abfluss-Prinzip. Es gilt also das Datum, an dem eine Zahlung eingegangen bzw. ausgegangen ist. Für die Tage um den Jahreswechsel gibt es ein paar Sonderregeln - soweit ich sehe, spielen diese aber in diesem Fall keine Rolle.

 

Entscheidend ist, was auf der Rechnung steht:

  1. Ist es so, dass auf der Rechnung ein Gesamtbetrag steht, der den Preis der Möbel und Geräte und auch die Handwerkerleistungen enthält? Und für die Handwerkerleistungen wird nicht genauer definiert, wann diese zu zahlen sind? Und Du hast 90% des Rechnungsbetrags in 2019 und 10% in 2020 gezahlt? In diesem Fall solltest Du 90% der 1.418 € in der Steuererklärung von 2019 angeben und 10% in der Steuererklärung von 2020.
  2. Wenn die Handwerkerleistungen auf der Rechnung explizit ausgewiesen sind und ersichtlich ist, mit welcher Zahlung diese bezahlt wurden, solltest Du die 1.418 € in der Steuererklärung angeben, in deren Zeitraum die Zahlung erfolgt ist.

Die Rechnung solltest Du mitsamt den Kontoauszügen für ein paar Jahre aufheben - falls Rückfragen vom Finanzamt kommen. Aber das ist vermutlich eh klar.

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bobby13

Da der Abzug auf 1200€ pro Jahr begrenzt ist, ist die Zahlung von Abschlägen sogar ein gutes Mittel die Beträge ins nächste Jahr zu retten

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Holgerli

Da die Zahlungen per Kontoauszu nachgewiesen werden müssen:

 

1.) Heute: Kopie der Rechnung mit Gesantbetrag und Kontoauszüge der beiden Teilzahlungen zusammenheften und handschriftlich vermerken, dass nur 1.275,65 Euro in 2019 bezahlt wurden und nur jene 1.275,65 Euro für 2019 angeben.

2.) In 2021: Kopie der Rechnung mit Gesantbetrag und Kontoauszug der 10%-Teilzahlung zusammenheften und handschriftlich vermerken, dass die 90% schon in 2019 bezahlt wurden und nur jene 141,74 Euro angeben.

 

Habe ich so vor 7 Jahren im Rahmen einer 30%-Zurückhaltung aufgrund von Mängeln praktiziert und wurde vom FA so auch akzeptiert.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor 8 Stunden von bobby13:

Da der Abzug auf 1200€ pro Jahr begrenzt ist, ist die Zahlung von Abschlägen sogar ein gutes Mittel die Beträge ins nächste Jahr zu retten

 

Das ist vom Prinzip her richtig gedacht.

 

Aber nur 20% der Handwerkerleistungen mindern die Steuerschuld, wobei die maximale Minderung auf 1.200 € pro Jahr begrenzt ist. Pro Jahr werden also bis zu 6.000 € Handwerkerleistungen wirksam. Wenn man höhere Handwerkerleistungen hat, ist es in der Tat gut, wenn man sie über mehrere Jahre aufteilen kann.

 

Da der OP aber nur 1.418 € Handwerkerleistungen hat, bringt ihm eine Aufteilung auf mehrere Jahre keine Vorteile.

 

Siehe beispielsweise: https://www.finanztip.de/handwerkerkosten

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stagflation
vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

Details finden sich hier, wie was wo zu handhaben ist ...

https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2018/C-Anhaenge/Anhang-17a/inhalt.html

 

Viele Dank für den Link!

 

Das Amtliche Einkommensteuer-Handbuch kannte ich noch nicht. Ich wusste noch nicht einmal, dass es so etwas gibt! Ich werde es mir definitiv näher ansehen.

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MeinNameIstHase

Im Grunde eine Zusammenfassung diverser Erlasse und der EST-Hinweise/Richtlinien

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Foxx
Am 16.2.2020 um 00:43 von stagflation:

Bei der privaten Einkommensteuer gilt das Zufluss/Abfluss-Prinzip. Es gilt also das Datum, an dem eine Zahlung eingegangen bzw. ausgegangen ist. Für die Tage um den Jahreswechsel gibt es ein paar Sonderregeln - soweit ich sehe, spielen diese aber in diesem Fall keine Rolle.

 

Entscheidend ist, was auf der Rechnung steht:

  1. Ist es so, dass auf der Rechnung ein Gesamtbetrag steht, der den Preis der Möbel und Geräte und auch die Handwerkerleistungen enthält? Und für die Handwerkerleistungen wird nicht genauer definiert, wann diese zu zahlen sind? Und Du hast 90% des Rechnungsbetrags in 2019 und 10% in 2020 gezahlt? In diesem Fall solltest Du 90% der 1.418 € in der Steuererklärung von 2019 angeben und 10% in der Steuererklärung von 2020.
  2. Wenn die Handwerkerleistungen auf der Rechnung explizit ausgewiesen sind und ersichtlich ist, mit welcher Zahlung diese bezahlt wurden, solltest Du die 1.418 € in der Steuererklärung angeben, in deren Zeitraum die Zahlung erfolgt ist.

Die Rechnung solltest Du mitsamt den Kontoauszügen für ein paar Jahre aufheben - falls Rückfragen vom Finanzamt kommen. Aber das ist vermutlich eh klar.

 

Erst einmal vielen Dank an Alle, die geantwortet haben! :thumbsup:

 

Zum Zitat oben: Bei mir ist wohl Nr. 1 der Fall.

Die Abschlussrechnung vom 3.1.2020 listet alles an Möbeln, Geräten, usw. auf, sowie eine "Montagepauschale" von 1.417,39 €. Dann kommt am Ende ein großer Minusposten "Erhaltene Anzahlungen maschinell" mit den bereits im Jahr 2019 gezahlten 90% der Gesamtsumme. Übrig bleibt dann unter dem Strich ein Betrag von 10% der Gesamtsumme ausgewiesen als "Gesamtbetrag" dieser Abschlussrechnung.

Es ist also nicht ersichtlich, mit welcher Zahlung (der drei erfolgten) die Handwerkerleistungen konkret bezahlt wurden.

 

Das passt ja auch zu diesem Beitrag hier:

Am 16.2.2020 um 12:52 von Holgerli:

Da die Zahlungen per Kontoauszu nachgewiesen werden müssen:

 

1.) Heute: Kopie der Rechnung mit Gesantbetrag und Kontoauszüge der beiden Teilzahlungen zusammenheften und handschriftlich vermerken, dass nur 1.275,65 Euro in 2019 bezahlt wurden und nur jene 1.275,65 Euro für 2019 angeben.

2.) In 2021: Kopie der Rechnung mit Gesantbetrag und Kontoauszug der 10%-Teilzahlung zusammenheften und handschriftlich vermerken, dass die 90% schon in 2019 bezahlt wurden und nur jene 141,74 Euro angeben.

 

Habe ich so vor 7 Jahren im Rahmen einer 30%-Zurückhaltung aufgrund von Mängeln praktiziert und wurde vom FA so auch akzeptiert.

 

Also werde ich wie vorgeschlagen die Handwerkerkosten im Verhältnis der getätigten Überweisungen in den Jahren 2019 und 2020 im Verhältnis 90% zu 10% auf meine Steuererklärungen splitten.

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