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Kleinunternehmer-Grenze überschreiten

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Für die Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung muss man ja

1. im vergangenen Jahr unter 17.500€ Umsatz  und

2. im derzeitigen Jahr voraussichtlich unter 50.000€ Umsatz

haben.

 

A. Wenn man nun aber im derzeitigen Jahr Kleinunternehmer ist, weil man die Bedingungen erfüllt, dann aber erstmalig die Grenze überschreitet, dann ist man doch erst im nächsten Jahr nicht mehr Kleinunternehmer, richtig?

Was, wenn ich die Bedingungen erfülle, aber im laufenden Jahr kommt plötzlich unerwartet ein Kunden-Ansturm und kauft meinen gesamten Bestand auf und plötzlich habe ich 200k Umsatz, ohne das erwartet haben zu können,

bin ich dann für das Jahr mit den 200k Kleinunternehmer?

 

B. Was, wenn ich einmalig die Grenze unerwartet überschreite (vielleicht auch nicht ganz so heftig, nur unerwartet einmalig 19.000€), aber in allen kommenden Jahren wieder nur 17.400€ Umsatz? Muss ich nun auf Lebenszeit Umsatzsteuer bezahlen?

 

C. Hat jemand Tipps, wie man diese extrem heftigen zusätzlichen Kosten von "Umsatzsteuer-frei" zu "ab jetzt muss Umsatzsteuer drauf" abfedern soll, ohne alle Preise massiv zu erhöhen, sodass die Kunden zur Konkurrenz gehen, die vielleicht Kleinunternehmer geblieben ist??

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Aktie
· bearbeitet von Aktie

Das Zauberwort lautet § 19 UStG. Die Grenze liegt mittlerweile bei 22 TEUR.

 

A: Grundsätzlich richtig. Wenn du deutlich mehr als 50 TEUR Umsatz machst, solltest du vielleicht einmal mit deinem Steuerberater Kontakt aufnehmen. Wenn man frühzeitig mit dem Finanzamt redet und begründet, dass es zum Jahreswechsel nicht absehbar war, dann können die auch nicht im Nachhinein dir einen Strick draus drehen. Je nach Kundenstruktur könnte man vielleicht sogar noch versuchen, mit Rechnungskorrekturen fürs aktuelle Jahr zu arbeiten. Wenn du viele Privatkunden hast, kannst du es vergessen, bei einem guten Verhältnis zu wenigen Gewerbegroßkunden wärs vielleicht machbar.

 

B: Nein, nur solange bis du die Voraussetzungen wieder erfüllst. Also im vergangenen Jahr unter 22 TEUR Umsatz bist, also 1 Jahr. Nur an einen freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (lohnenswert bei großen Investitionen) bist du 5 Jahre gebunden.

 

C: Die Frage ist wieder, was du für Kunden hast. Wenn du umsatzsteuerpflichtige Kunden hast, sind diese vorsteuerabzugsberechtigt und es ändert für sie nichts. Auch für dich kann es günstiger werden, wenn du für deine Anschaffungen Vorsteuer geltend machen kannst (auf deutsch: Die Mehrwertsteuer wieder kriegst). Dadurch würde sich für dich eine neue Kalkulation ergeben, eventuell könntest du ein Stück weit auch mit den Nettopreisen runtergehen, aber ganz wird es sich nicht abfedern lassen.

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whister
vor einer Stunde von 100:

C. Hat jemand Tipps, wie man diese extrem heftigen zusätzlichen Kosten von "Umsatzsteuer-frei" zu "ab jetzt muss Umsatzsteuer drauf" abfedern soll, ohne alle Preise massiv zu erhöhen, sodass die Kunden zur Konkurrenz gehen, die vielleicht Kleinunternehmer geblieben ist??

Wieso müsstest du dadurch die Preise erhöhen? Die Umsatzsteuer zahlt der Kunde und nicht das Unternehmen. Das Unternehmen leitet diese nur an das FA weiter. Du hättest also dann "nur" den Nachteil dass dein Kunde dann nicht von der Umsatzsteuer befreit ist - dein (Netto-)Preis bleibt gleich. Bei Vorsteuerabzug-Berechtigten Kunden spielt das keine Rolle.

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MeinNameIstHase

In dem Moment, wo du umsatzsteuerberechtigt bist, kannst du umgekehrt auch die Vorsteuer geltend machen, kaufst somit "netto" ein. 
Für weitergehende Tipps müsste man allerdings mehr wissen. Es gibt Waren und Dienstleistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind oder wahlweise befreit sein können (Mietzahlungen, je nach Mietvertag und Voraussetzungen). Dazu gibt es Branchen, in denen Sonderregeln gelten (Baugewerbe, Autohandel, Landwirtschaft usw.).

Hinsichtlich des USt-Satzes kommt es ebenfalls auf Kleinigkeiten an: McDonald fragt nicht umsonst jeden, ob er zum "hier essen" (Restaurantleistung 19%) oder "zum Mitnehmen" (Lebensmittelverkauf 7%) seinen BigMac kauft. Wer dort "zum Mitnehmen" kauft, sollte zurückfragen, ob er dann 12% Rabatt bekommt B-)


Der größte Aufwand ergibt sich wegen zusätzlicher Verwaltungsarbeit. Allein die Rechnungsausstellung (konform mit den Regeln im UStG) kann schon schwierig sein. Dann natürlich die monatliche Voranmeldung (nach Ist- oder Soll-Umsätzen), zur Korrektur usw.

Gegenüber Nicht-Unternehmern (Privatkunden) wirst du die Gesamtpreise** wohl erhöhen müssen und die USt auf der Rechnung dann gesondert ausweisen müssen. Unternehmer-Kunden (die für ihr Unternehmen kaufen) schert das weniger. Die Rechnung mit USt-Ausweis machen die dann ihrerseits als Vorsteuer geltend.

 

**Beachte die Preisangabenverordnung, dass man Verbrauchern die Gesamtpreise inkl. allem nennen muss. Ansonsten dauert es nicht lang, bis jemand dich wettbewerbsrechtlich abmahnt. Ob ein "Verbraucher" selbst Unternehmer ist, sieht man ihm regelmäßig nicht an (z.B. Steuerberater, der im Supermarkt Kaffee fürs Büro kauft).

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dutchcapitalist

Wäre es nicht möglich einfach die Rechnungsabgrenzung geltend zu machen. Also du sagst, dass dein Unternehmen im Jahr x sehr viel Umsatz (Vorbezahlung) gemacht hat, aber der Verkauf in "Wirklichkeit" im Jahr x+1 erfolgt. Oder würde man das schon als Steuerhinterziehung kategorisieren, denn Bilanz technisch gesehen sollte es ja keinen Unterschied machen.

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beamter97
vor 10 Minuten von dutchcapitalist:

Rechnungsabgrenzung

und

vor 10 Minuten von dutchcapitalist:

Bilanz technisch

 

beide Begriffe greifen beim Kleinunternehmer nicht, da er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern seinen Betriebsgewinn mittels EÜR ermittelt. Und da zählen alle Einnahmen in dem Kalenderjahr, in dem sie ihm zugeflossen sind.

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dutchcapitalist
vor 10 Stunden von beamter97:

und

 

beide Begriffe greifen beim Kleinunternehmer nicht, da er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern seinen Betriebsgewinn mittels EÜR ermittelt. Und da zählen alle Einnahmen in dem Kalenderjahr, in dem sie ihm zugeflossen sind.

Ah, dass habe ich nicht gewusst:)

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Aktie

Wobei man natürlich durchaus den für die EÜR relevanten Zuflusszeitpunkt steuern kann, indem man Rechnungen später schreibt oder längere Zahlungsziele gewährt bzw. umgekehrt um Zahlung noch im alten Jahr bittet. Oder Betriebsausgaben vorzieht/verlagert, Vorauszahlungen leistet oder Zahlungsziele großzügig ausnutzt usw. Dürfte sich aber eben nur lohnen, wenn man einmalig knapp über die 22 TEUR kommen würde. Genaueres weiß der Steuerberater, der sich als Unternehmer meistens bezahlt macht.

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ostlert
vor 2 Stunden von Aktie:

Wobei man natürlich durchaus den für die EÜR relevanten Zuflusszeitpunkt steuern kann, indem man Rechnungen später schreibt oder längere Zahlungsziele gewährt bzw. umgekehrt um Zahlung noch im alten Jahr bittet. Oder Betriebsausgaben vorzieht/verlagert, Vorauszahlungen leistet oder Zahlungsziele großzügig ausnutzt usw. Dürfte sich aber eben nur lohnen, wenn man einmalig knapp über die 22 TEUR kommen würde. Genaueres weiß der Steuerberater, der sich als Unternehmer meistens bezahlt macht.

Ja das kann man machen, wobei generell das Rechnungsdatum bei einem Ist-Versteuerer unerheblich ist und es nur auf den Zahlungseingang ankommt.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi Aktie,

es ist m.E. unrealistisch auf Zahlungseingänge zu verzichten/stunden, indem man seinen Kunden seine Leistungen/Lieferungen erst später in Rechnung stellt. Also ich würde lieber "Vorkasse" machen, als meinem Geld hinter her zu laufen und ansonsten im Dezember, wenn es zu gut läuft einfach meinen Urlaub verlängern. B-)

 

Es ändert nichts an der Jahresprognose, die man zu Beginn des Jahres erstellt und die maßgeblich für die 50.000 Euro-Grenze ist. Beide Grenzen sind Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung des laufenden Jahres. Im Gesetz steht, dass die Ist-Umsätze für die Berechnung maßgeblich sind (... Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz ...) unabhängig von der Gewinnermittlung.

Und nicht vergessen ... bei der Berechnung der Umsatzgrenzen muss man die USt mitzählen. Da werden dann aus 20.000 Jahresumsatz (weil Kleinunternehmer***) tatsächlich 23.800 Gesamtumsatz, wenn für die Waren und Dienstleistungen der Regelsatz in Höhe von 19% gilt.

Es gibt noch einige Details, welche Umsätze man mitzählen muss, welche außen vor bleiben dürfen ... Ich denke, das führt zu weit.
Hilfreich ist ein Blick in den Anwendungserlass zum UStG. http://www.bundesfinanzministerium.de/UStAE
Und es schadet nicht, wenn im Gesetz oder im Erlass auf ein Paragraph verwiesen wird, dass man den dann auch mal nachliest, um zu verstehen, wovon die Rede ist. Das UStG ist keine leichte Kost. 

 

***Kleinunternehmer sind nicht "umsatzsteuerfrei", sondern bei ihnen wird die Steuer nur nicht "erhoben". Auf jeder Rechnung sollte man als Kleinunternehmer daher schreiben, dass man Kleinunternehmer ist und deshalb keine USt gesondert berechnet und ausgeweist.

Der Begriff "steuerfrei" hat im UStG eine andere Bedeutung .... ist wie ein reserviertes Befehlswort in einer Programmiersprache.
 

 

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dev
vor 23 Stunden von 100:

C. Hat jemand Tipps, wie man diese extrem heftigen zusätzlichen Kosten von "Umsatzsteuer-frei" zu "ab jetzt muss Umsatzsteuer drauf" abfedern soll, ohne alle Preise massiv zu erhöhen, sodass die Kunden zur Konkurrenz gehen, die vielleicht Kleinunternehmer geblieben ist??

Ich würde meine Marge nicht wegen einer Steuer senken!

Überall die MwSt drauf schlagen, denn das sind Steuern die du für den Staat eintreibst.

 

Die Kunden die nur über den Preis kommen, sind langfristig eh weg. ;-)

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ostlert
vor 28 Minuten von MeinNameIstHase:

es ist m.E. unrealistisch auf Zahlungseingänge zu verzichten/stunden, indem man seinen Kunden seine Leistungen/Lieferungen erst später in Rechnung stellt. Also ich würde lieber "Vorkasse" machen, als meinem Geld hinter her zu laufen und ansonsten im Dezember, wenn es zu gut läuft einfach meinen Urlaub verlängern. B-)

Bin zwar nicht der jenige den du zitiert hast aber mich interessiert es auch. Von generellen Verzicht wurde nicht geschrieben. Zudem wurde vom Fragesteller auch nicht gefragt ob man es unserer Meinung gut ist, wenn ich Zahlungen verschiebe (stunde). 

vor 35 Minuten von MeinNameIstHase:

Es ändert nichts an der Jahresprognose, die man zu Beginn des Jahres erstellt und die maßgeblich für die 50.000 Euro-Grenze ist. Beide Grenzen sind Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung des laufenden Jahres. Im Gesetz steht, dass die Ist-Umsätze für die Berechnung maßgeblich sind (... Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz ...) unabhängig von der Gewinnermittlung.

Mit der Unabhängigkeit der Gewinnermittlungsart hast du recht, wobei ein Kleinunternehmen in den meisten fällen doch ein Einzelunternehmen ist, die Gesellschaftsformen wie UG bzw. GmbH bei so kleinen Einkünften sind doch oft seltener, zumal beim Fragesteller peinlichst geschaut wird, dass diese Grenzen nicht gerissen werden. Alleine die Grünung besagter Bilanzierungs-Firmenformen sind doch etwas kostspielig und meist mit erhöhten Ausgaben am Anfang konfrontiert, was eben die Kleinunternehmerregelung weniger attraktiv machen, wenn der VSt-Abzug pflöten geht. Natürlich ist das jetzt eher die Sicht auf praktikables und geht von der Theorie weg.

 

vor 48 Minuten von MeinNameIstHase:

Und nicht vergessen ... bei der Berechnung der Umsatzgrenzen muss man die USt mitzählen. Da werden dann aus 20.000 Jahresumsatz (weil Kleinunternehmer***) tatsächlich 23.800 Gesamtumsatz, wenn für die Waren und Dienstleistungen der Regelsatz in Höhe von 19% gilt.

Auch das ist richtig, die Frage ob ich es dann so in die Prognose mit einbeziehe ist eine andere, ich würde mal behaupten auch mit weglassen des USt-Satzes und Unterstellung das dann eben 21.500 mein Gesamtumsatz ist, wird schwer das die Finanzverwaltung mir das gegenteilige beweist.

 

vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

***Kleinunternehmer sind nicht "umsatzsteuerfrei", sondern bei ihnen wird die Steuer nur nicht "erhoben". Auf jeder Rechnung sollte man als Kleinunternehmer daher schreiben, dass man Kleinunternehmer ist und deshalb keine USt gesondert berechnet und ausgeweist.

Der Begriff "steuerfrei" hat im UStG eine andere Bedeutung .... ist wie ein reserviertes Befehlswort in einer Programmiersprache.

Auch richtig, es wurde aber nicht vom Fragesteller gefragt, wie eine ordnungsgemäße Rechnung als Kleinunternehmer zu stellen ist.

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MeinNameIstHase

Hi Ostlert,

fakt ist, dass in den Beiträgen oben zwischen Gewinnermittlung und Umsatzsteuerrecht nicht sauber unterschieden wurde und nicht auf die sehr genauen Vorgaben der Umsatzermittlung nach §19 UStG eingegangen wurde, auch wenn im Ergebnis richtig vom Ist-Versteuerer ausgegangen wurde. Dein erster Beitrag weiter oben inklusive. Wer mit "Ist-Versteuerer" auf einen Beitrag, der über "EÜR" handelt, antwortet, verwechselt zwei Steuerarten.

 

vor 2 Stunden von ostlert:

ich würde mal behaupten auch mit weglassen des USt-Satzes und Unterstellung das dann eben 21.500 mein Gesamtumsatz ist, wird schwer das die Finanzverwaltung mir das gegenteilige beweist.

Es geht nicht darum, wer wem was beweisen muss, sondern schlicht, ob die Voraussetzungen vorlagen bzw. vorliegen. 

Den Jahresumsatz erfährt das FA im Rahmen der ESt-Erklärung im Nachhinein frei Haus. Eine kleine Überleitungsrechnung dazu und sie wissen sehr genau, ob sich dann weitere 19% USt auf den Umsatz des Folgejahrs eintreiben lassen. Im Umsatzsteuerverfahren kann man noch versuchen, nachträglich die Vorsteuern aus dem Wareneinkauf/Leistungsbezug geltend zu machen. Aber wenn das FA schon dabei ist, wird es das weitere Folgejahr (= das laufende, wenn die ESt-Erklärung mit +11 Monaten abgegeben wurde) gleich mit anmahnen. Man sollte sich dann drum kümmern, die Folgen zumindest bei der ESt gewinnmindernd geltend zu machen. Bei EÜR kommt man mit der Steuernachzahlung in ein altes Jahr nicht mehr rein.


Das Thema "Rechnungsausstellung" ist zudem ein Dauerbrenner im USt-Recht. Man kann darauf nicht oft genug hinweisen. Erst recht, wenn der Fragesteller insgesamt zum USt-Recht eine große Unsicherheit vermuten lässt und an der Schwelle weg vom Kleinunternehmer steht.

Gruß

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wertomat

Google mach nach Investitionsabzugsbetrag.
Hier können meines Wissens nach, wenn Du z.B, in drei Jahren ein Auto kaufen möchtest, dieses schon vorher "abgeschrieben" werden.
Ob das für Kleinunternehmer funktioniert, weiss ich nicht, kann es mir aber vorstellen.

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ostlert
vor 11 Stunden von MeinNameIstHase:

Hi Ostlert,

fakt ist, dass in den Beiträgen oben zwischen Gewinnermittlung und Umsatzsteuerrecht nicht sauber unterschieden wurde und nicht auf die sehr genauen Vorgaben der Umsatzermittlung nach §19 UStG eingegangen wurde, auch wenn im Ergebnis richtig vom Ist-Versteuerer ausgegangen wurde. Dein erster Beitrag weiter oben inklusive. Wer mit "Ist-Versteuerer" auf einen Beitrag, der über "EÜR" handelt, antwortet, verwechselt zwei Steuerarten.

 

vor 15 Stunden von ostlert:

ich würde mal behaupten auch mit weglassen des USt-Satzes und Unterstellung das dann eben 21.500 mein Gesamtumsatz ist, wird schwer das die Finanzverwaltung mir das gegenteilige beweist.

Es geht nicht darum, wer wem was beweisen muss, sondern schlicht, ob die Voraussetzungen vorlagen bzw. vorliegen. 

Den Jahresumsatz erfährt das FA im Rahmen der ESt-Erklärung im Nachhinein frei Haus. Eine kleine Überleitungsrechnung dazu und sie wissen sehr genau, ob sich dann weitere 19% USt auf den Umsatz des Folgejahrs eintreiben lassen. Im Umsatzsteuerverfahren kann man noch versuchen, nachträglich die Vorsteuern aus dem Wareneinkauf/Leistungsbezug geltend zu machen. Aber wenn das FA schon dabei ist, wird es das weitere Folgejahr (= das laufende, wenn die ESt-Erklärung mit +11 Monaten abgegeben wurde) gleich mit anmahnen. Man sollte sich dann drum kümmern, die Folgen zumindest bei der ESt gewinnmindernd geltend zu machen. Bei EÜR kommt man mit der Steuernachzahlung in ein altes Jahr nicht mehr rein.


Das Thema "Rechnungsausstellung" ist zudem ein Dauerbrenner im USt-Recht. Man kann darauf nicht oft genug hinweisen. Erst recht, wenn der Fragesteller insgesamt zum USt-Recht eine große Unsicherheit vermuten lässt und an der Schwelle weg vom Kleinunternehmer steht.

Gruß

Hallo MeinNameIstHase,

 

alles schön und recht, man merkt auch das Sie höchst wahrscheinlich vom Fach sind, die Fragestellung war eben eine andere, ob ich jetzt anfangen muss den Fragesteller über den ganzen §19 USt mit UStdv, BFH und HGB ect. zu zu schmeißen ist doch etwas ganz anderes. Auch ist ein Forum auch keine steuerliche Beratungsstelle und das war dem TO auch bewusst.

Zudem ist die Ist-Versteuerung aus vereinfachungsgründen für einen EÜR Ermittler in Betracht zu ziehen, ich gehe eben von der Praxis aus und dies ist eher üblich. Somit würde ich mal behaupten das es eben nicht falsch war.

 

 

Zum 2. Absatz.

 

*Die Annahme dass das FA die Umsatzsteuer on top rechnet wenn ich mit einem Gesamtumsatz von 21.000 EUR melde, hatte ich noch nie und ein paar haben wir in unserer Kanzlei. Da bei uns alle eben bei uns alle als IST-Versteuerer angelegt sind, wird der Betrag 21.000 EUR als Gesamtumsatz inkl. nicht erhobener USt gesehen, da der Geldzufluss für die USt nötig ist, Zufluss-/Abflussprinzip. Hier wird wieder schon ausschweifend über die nächsten Schritte was ein Finanzamt macht und was man dann machen kann schwadroniert, wir können gerne die Ganzen Gesetzte durcharbeiten. Sollte z.b. der Gewinn der EÜR unter/gleich 410 EUR liegt, fällt es unter dem Härteausgleich nach § 46 EStG. (Achtung Freigrenze, danach die Regelung der 820 EUR beachten)

 

Natürlich ist das ein Dauerbrenner, auch Rechnungen die als Anzahlungs-/Schlussrechnung gestellt werden sind einige Feinheiten zu beachten. Wie schon mehrmals angemerkt ist es aber nicht gerade sinnig diejenigen die auf Fragen des TO eingegangen sind, hier Nachlässigkeit zu unterstellen weil man nicht auf Punkte eingehen die abseits der Fragestellung liegen. Dann hätten Sie aber, wenn schon so kleinlich, auch die gesamte Anforderung einer ordnungsgemäßen Rechnung auflisten müssen und nicht nur auf den Zusatz der Kleinunternehmerregelung. Es ist doch zu erwarten, das der Kleinunternehmer es in dieser Zeit schon auf die kette gebracht hat, wenn nicht sollte er schleunigst einen Steuerberater aufsuchen und gegebene Punkte klären.

 

 

Gruß zurück.

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MeinNameIstHase

Ostlert,

ob die Umsatzsteuer mitgezählt wird, wenn es um die Umsatzgrenze geht, hängt wesentlich davon ab, ob er im 'Vorjahr' schon Kleinunterenehmer war (dann nicht, weil in den vereinnahmten Umsätzen nicht enthalten) oder nicht war (also normaler 'Unternehmer') und es wieder werden will (nach einem Umsatzrückgang). Und auch, ob er in den Rechnungen die ausgewiesen hatte oder nicht. Außerdem ist die Kleinunternehmerregelung an die Person gebunden. Falls er mehrere Unternehmen unterhält (z.B. weil er ein Whg. als Büro mit USt vermietet) werden die Umsätze zusammen gezählt. Das geht alles über eine einfache Umsatzberechnung hinaus. Nicht zu vergessen, die unentgeltlichen Wertabgaben.

Umgekehrt müssen Anlageverkäufe und bestimmte steuerfreie Umsätze nicht mitgezählt werden.

Ohne korrekte Umsatzermittlung für Zwecke des §19 UStG, macht es keinen Sinn über Strategien zur Gestaltung dieser Umsätze zu diskutieren. Die Folgen des Wegfalls der Kleinunternehmerregelung bieten keinen Gestaltungsspielraum; dann ist man USt-pflichtig.

Unterm Strich zu viele "wenns", um eine einfache Antwort zu geben. Wenn dann noch von EÜR die Rede ist, ist die Verwirrung komplett.

 

Gruß

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dutchcapitalist
vor 14 Stunden von wertomat:

Google mach nach Investitionsabzugsbetrag.
Hier können meines Wissens nach, wenn Du z.B, in drei Jahren ein Auto kaufen möchtest, dieses schon vorher "abgeschrieben" werden.
Ob das für Kleinunternehmer funktioniert, weiss ich nicht, kann es mir aber vorstellen.

Dies hat aber keinen Einfluss auf den Umsatz, Umsatz ist ja nur das Geld, dass er durch den Verkauf eingetrieben hat. Die Abschreibung kann er nur nutzten (fall überhaupt möglich in diesem Fall) um den Gewinn zu minimieren oder den Verlust abzufedern oder um Steuern zu sparen:)

 

@100 in welcher Form erhältst du jeweils das Geld der Kunden, per Banküberweisung, bar oder irgendwie anders?

Wie stark wäre der Unterschied wenn du die Umsatzsteuer zahlen würdest (Vergleich ohne und mit Steuer)?

Und anstatt das Geld erst im nächsten Rechnungsjahr zu verbuchen, wäre es vielleicht nicht eine Option das Geld gestaffelt einzuholen?

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100
vor 6 Stunden von dutchcapitalist:

 

@100 in welcher Form erhältst du jeweils das Geld der Kunden, per Banküberweisung, bar oder irgendwie anders?

Wie stark wäre der Unterschied wenn du die Umsatzsteuer zahlen würdest (Vergleich ohne und mit Steuer)?

Und anstatt das Geld erst im nächsten Rechnungsjahr zu verbuchen, wäre es vielleicht nicht eine Option das Geld gestaffelt einzuholen?

Banküberweisung.

Der Unterschied zwischen was? Der Unterschied der Preise vor- und hinterher? Habe ich bisher vom Kunden 100€ verlangt, müsste ich ohne Kleinunternehmer-Regelung nun vermutlich 119€ verlangen. Ob dann weniger Kunden bereit sind zu kaufen, weiß ich nicht, würde ich aber annehmen. (Vorsteuer-Abzug gibt's in meinem Fall nicht.)

Die letzte Frage passt glaube ich nicht auf meinen Fall. Ich sehe keine Möglichkeit Rechnungen erst Monate später auszustellen oder Ähnliches.

 

 

Okay, ich wusste schonmal vorher nicht, dass man zum Kleinunternehmer zurückwechseln kann. Also nach einmaliger Überschreitung der Umsatz-Grenze verliert man den Status für 2 Jahre und erfüllt dann ggf. wieder die Bedingungen.

Langfristig wäre es aber eh schön, die Grenze dauerhaft zu überschreiten.

Das Beste wäre wohl, wenn sich rausstellt, dass die Kunden 19% höhere Preise nicht interessieren.

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MeinNameIstHase
vor 12 Stunden von 100:

Habe ich bisher vom Kunden 100€ verlangt, müsste ich ohne Kleinunternehmer-Regelung nun vermutlich 119€ verlangen.

Also wenn Du die Waren/Dienstleistungen zu 50% des Verkaufspreises selbst einkaufst, müsste die Rechnung eher so aussehen.

Ich gehe vereinfacht davon aus, dass Deine Kosten alles Kosten inkl., 19% Vorsteuer sind. Den Rest nenne ich Gewinn. Da können dann Kosten ohne Vorsteuer noch enthalten sein, wie Löhne oder Versicherung.

 

bisher:

Verkauf 100

- Einkauf/Werbung/Versand 50
Gewinn 50

 

neu mit USt:

Einkauf 42,02 + 7,98 Vorsteuer

+Gewinnaufshlag (geplant) 50 

= Vekraufspreis netto 92,02 + Ust 17,48 = 109,50 (notwendiger Verkaufspreis um gleichen Gewinn zu machen

 

Die Umsatzsteuererklärung würde dann lauten:

Aus Umsatz 17,48

- Vorsteuer 7,98

= zu zahlen 9,5

 

Vielleicht hilft Dir das bei der Preiskalkulation. Wenn die Kunden auch 119 zu zahlen bereit sind, umso besser. Wobei du Dich dann nicht ärgern solltest, dass du bisher zu billig warst. B-)


 

 

 

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dutchcapitalist
Am 24.4.2020 um 20:48 von 100:

Banküberweisung.

Der Unterschied zwischen was? Der Unterschied der Preise vor- und hinterher? Habe ich bisher vom Kunden 100€ verlangt, müsste ich ohne Kleinunternehmer-Regelung nun vermutlich 119€ verlangen. Ob dann weniger Kunden bereit sind zu kaufen, weiß ich nicht, würde ich aber annehmen. (Vorsteuer-Abzug gibt's in meinem Fall nicht.)

Die letzte Frage passt glaube ich nicht auf meinen Fall. Ich sehe keine Möglichkeit Rechnungen erst Monate später auszustellen oder Ähnliches.

Ja bezüglich Rechnungen sehe ich das auch so. Ich habe gedacht, falls deine Produkt im 1000-10'000 Bereich wären, dass es dann vielleicht mehr Sinn machen würde, aber bei so einem kleinen Betrag nicht.

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