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Uli

Quellensteuer bei Dividenden aus China inkl. Hongkong

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DIVjäger

1) China Mobile hat seinen Firmensitz in Hongkong, wurde dort gegründet und hat deshalb auch eine ISIN die mit "HK..."
    beginnt.

2) Das Unternehmen China Mobile Communications Group Co., Ltd. (früher: China Mobile Communications Corporation;
   CMCC), hält 100 % Anteile an China Mobile (HK) Group Limited die ihrerseits 70% Anteile an der China Mobile LTD, deren
   Aktien auch ich erworben habe, hält. Die restlichen 30% Anteile der China Mobile LTD mit Sitz in HK gehören Käufern wie
   uns.


3) Die Steuerbehörde von Hongkong, (Unit 2, Inland Revenue Department, Hongkong), hat auf meine Anfrage vom 30.9.21
    mitgeteilt, daß Hongkong keine Dividenden von in Hongkong ansässigen Unternehmen bei Privatpersonen, ( wie mir)
    besteuert. In meiner Dividendenabrechnung von China Mobile ( mit HK-ISIN) bei Onvista wurde eine "ausländische"
    Quellensteuer abgezogen, ohne Angabe wer diese wann an wen abgeführt haben soll. Onvista behauptete dann absurden
    Unfug, ( siehe meine Postings bei Wallstreet online), so daß ich Onvista= Commerzbank  jetzt verklagt habe.


4) Zur Anrechenbarkeit einer chinesischen Quellensteuer (10%):

    Alle Aktiengesellschaften deren ISIN mit "CN..." beginnt, haben ihren Firmensitz in China (Mainland) und deren Dividenden
    unterliegen der 10% Besteuerung. Hongkong und China Mainland haben strikt getrennte Steuergesetzgebungen und
    Steuerbehörden.


    In Art. 10 c des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und der Volksrepublik China veröffentlich im
    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29.12. 2015, Seite 1647;

(siehe: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern

/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/China

/2015-12-29-China-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3)


ist festgelegt, daß die 10% tige chinesische Quellensteuer voll auf die deutsche Kapitalertragssteuer (KEST) angerechnet werden muss, wobei es Aufgabe der deutschen Banken ist, nach Verrechnung der chinesischen Quellensteuer die KEST
abzuführen.

Dies wird auch in der neuesten diesbezüglichen Veröffentlichung des Bundeszentralamtes für Steuern auf Seite 1 und 2 der "Erläuterungen zur Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer" ( Referat St II 10, Redaktionsschluss April 2021), dargelegt.
Im Internet: www.bzst.de, siehe dort Downloads.

Beweis: Erläuterungen zur Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer herausgegeben vom Bundeszentralamt für
            Steuern,  Referat St II 10, Stand April 2021

 

5) Werden Aktien wie bei China Mobile in " Wertpapierrechnung" von den Banken gehalten, (siehe Abrechnungen), gilt die
    Bank gegenüber Dritten als Eigentümer, da ein sogenanntes fiduziarisches Treuhandverhältnis entsteht, der Bankkunde ist
    dann "nur" der wirtschaftlich Berechtigte.  Da die Bank als Treuhänder dafür Sorge tragen muss, daß gegenüber Dritten
    klargestellt wird, daß die Bank nicht die wirtschaftlich Berechtigte ist und gegebenenfalls der ausschüttenden Aktienge-
    sellschaft die Namen der wirtschaftlich Berechtigten mitteilen muss, damit Privatpersonen wie in HK bei China
    Mobile keine Quellensteuer abgezogen wird, haftet meiner Auffassung nach die Bank für eine solche Unterlassung.


6) Auch bei mir hat die Onvista bei verschiedenen Aktien mit HK-ISIN und CN-ISIN unterschiedliche ausländische
    Quellenbesteuerungen ausgewiesen, bzw. korrekterweise bei einer HK-Aktie keine ausländische Quellensteuer abgezogen.
    Die Onvista=Commerzbank hat offensichtlich keine Ahnung mehr, wo die Aktien ihrer Kunden verwahrt werden und welche
    Steuer von wem an wen abgeführt werden, denn die COBA verlässt sich ausschliesslich auf die Daten ihres Dienstleisters
    "WM-Daten-Group" und da ist es in der Vergangenheit schon häufiger zu Fehlern gekommen.

 

Empfehle deshalb immer sofort Widerspruch gegen falsche Abrechnungen einzulegen und gegebenenfalls Klage einzureichen.
 

 


 

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reckoner

Hallo DIVjäger,

 

was soll der Aufwand die Bank zu verklagen?

Imho wird das auch nicht funktionieren. Es ist nicht die Aufgabe der Bank, steuerrechlich zu beraten oder tätig zu werden (vor ein paar Jahren gab es da mal Ärger, weil - etwa die Comdirect - das gemacht wurde). Vielmehr geht es doch gerade darum, dass alle gleich behandelt werden, daher darf muss die Bank auf die WM-Daten aufsetzen.

Alles weitere kann man mit dem Finanzamt ausfechten.

 

Was du im Extremfall vielleicht mit einer Klage erreichen könntest ist, dass die Bank die Verwährung chinesischer Aktien zukünftig ausschließt (siehe Limited Partnerships). Willst du das?

 

Stefan

 

 

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hattifnatt
· bearbeitet von hattifnatt

Vor einigen Tagen im Postfach der DKB - ich bin ja gespannt, ob diese "Namensoffenlegung" einen Einfluss auf die Quellensteuer hat. Im Juli gab es die Dividende von China Telecom noch ohne Abzug:

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Lever-H

Mit BMF-Schreiben v. 31.3.2022 hat die Finanzverwaltung zur Anrechnung von Quellensteuer, die auf Ausschüttungen von chinesischen Aktien erhoben wird, auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG Stellung genommen. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2022-03-31-anrechnung-von-quellensteuer-die-auf-ausschuettungen-von-chinesischen-aktien-erhoben-wird-auf-die-deutsche-kapitalertragsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

Zitat

EStG § 43a

Aktien chinesischer Unternehmen werden von deutschen Anlegern häufig nicht über Börsen auf dem chinesischen Festland, sondern über die Börse in Hongkong erworben. In Einzelfällen sind Aktien von chinesischen Unternehmen auch an deutschen Wertpapierbörsen notiert.

Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich, je nach Haltedauer und Börsenplatz, an dem die chinesischen Aktien verwahrt und gelistet werden, unterscheiden. Für die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ist bei deutschen Anlegern jedoch allein auf das DBA China abzustellen, sofern es sich um Dividenden von Unternehmen handelt, die nach Artikel 4 DBA China auf dem chinesischen Festland ansässig sind. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar:

1. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an Börsen auf dem chinesischen Festland verwahrt und gelistet werden (A- und B- Aktien)

Dividendenzahlungen an nichtansässige natürliche Personen aus A-Aktien unterliegen einer abgeltenden Quellensteuer von 20 %. Werden A-Aktien zwischen einem Monat und einem Jahr gehalten, wird die Bemessungsgrundlage um 50 % reduziert, so dass sich effektiv eine Steuer von 10 % ergibt. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn die Haltedauer länger als ein Jahr beträgt. In Deutschland ist im Fall von Streubesitz nach dem DBA China auf Dividenden eine Quellensteuer in Höhe von 10 % anrechenbar (Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China). Aufgrund der vielen Besonderheiten kann eine Anrechnung im Kapitalertragsteuerverfahren nicht erfolgen, da die Voraussetzungen im Einzelfall im Rahmen der Veranlagung zu prüfen sind.

B-Aktien sind Aktien chinesischer Unternehmen, die an den Börsen auf dem chinesischen Festland in Fremdwährung (US-Dollar, Hongkong Dollar) gehandelt werden. Dividendenzahlungen an nichtansässige natürliche Personen aus B-Aktien unterliegen in China keiner Quellensteuer.

2. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an der Börse in Hongkong verwahrt und gelistet werden

H-Aktien sind Aktien chinesischer Unternehmen, die an der Börse in Hongkong notiert sind. Die Anwendbarkeit des DBA China auf das die Dividende ausschüttende Unternehmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 DBA China richtet sich nach Artikel 4 DBA China. Deutsche Privatanleger, die in chinesische Aktien investieren, investieren in der Regel in H-Aktien.

Dividenden chinesischer Unternehmen, deren Aktien an der Börse in Hongkong verwahrt und gelistet werden, und die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuersatz von 20 %, unter bestimmten Voraussetzungen (in China gegründete Unternehmen ausländischer Investoren) sind sie steuerfrei. In Fällen, in denen ein mit China abgeschlossenes DBA einen niedrigeren Satz vorsieht, kommt dieser zum Tragen. Da dieser häufig 10 % beträgt und es eine große Anzahl an internationalen Anteilseignern gibt, erhebt China bei Dividenden, die von an der Hongkonger Börse gelisteten "non-foreign-invested enterprises" ausgeschüttet werden, zur Verringerung des administrativen Aufwands in der Regel einheitlich eine Quellensteuer von 10 %.

Ist der Dividendenempfänger ein Unternehmen, ist die Quellensteuer als "enterprise income tax" einzubehalten. Handelt es sich beim Empfänger um eine natürliche Person, so ist die Quellensteuer grundsätzlich als "individual income tax" einzubehalten. Der Quellensteuersatz beträgt nach nationalem chinesischem Recht in beiden Fällen 10 %. Da in der Praxis die Aktienbestände von Privatanlegern häufig in einem Sammeldepot auf ein Kreditinstitut (oder einen anderen "nominee") lautend verwahrt werden, ist für die Abzugsverpflichteten auf chinesischer Seite häufig nicht erkennbar, dass es sich bei dem Anleger um eine natürliche Person handelt und es werden deswegen 10 % "enterprise income tax" einbehalten.

Daher wird es nicht beanstandet, wenn bei privaten Anlegern, die diese H-Aktien halten, - unabhängig von der Bezeichnung - grundsätzlich die im Fall von Streubesitz höchstens anrechenbare Quellensteuer in Höhe von 10 % nach Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach Artikel 23 Absatz 2 Buchst. b (i) DBA China im Abzugsverfahren angerechnet wird.

3. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an einer deutschen Wertpapierbörse verwahrt und gelistet werden

D-Aktien beziehen sich auf Aktien von in China ansässigen Unternehmen, die in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse im CEINEX D-Share Markt notiert sind. Das "D" steht für "Deutschland" bzw. "Déguó" - Deutschland auf Chinesisch. Die Anwendbarkeit des DBA China auf das die Dividende ausschüttende Unternehmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 DBA China richtet sich nach Artikel 4 DBA China. Ausschüttungen aus D-Aktien unterliegen der chinesischen Quellensteuer. Die nach DBA im Fall von Streubesitz höchstens anrechenbare Quellensteuer in Höhe von 10 % nach Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China wird auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach Artikel 23 Absatz 2 Buchst. b (i) DBA China im Abzugsverfahren angerechnet.

 

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