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berndd

Verkauf bestandsgeschützter Alt-Anteile ebase

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berndd

Ich habe im Jahre 2019 einen Verkauf eines vor 2008 erworbenen Investmentfonds durchgeführt. Dieser Verkauf war die einzige Fondstransaktion (abgesehen von Ausschüttungen) in diesem Depot.

 

In der Steuerbescheinigung von ebase für das Jahr 2019 sind nun sowohl Gewinne (477,36€) als auch Verluste (557,76€) nach §56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) aufgeführt.

Die Differenz dieser beiden Werte von 80,40€ wurde dann über den Verlustverrechnungstopf mit anderen Kapitalerträgen verrechnet.

 

Nach meinem Verständnis sind die Werte nach §56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 die Gewinne oder Verluste seit 01.01.2018 bis zum Verkaufszeitpunkt eines Fonds. Da ich nur diesen einen Fonds (vollständig) in 2019 verkauft habe, müssten die beiden Werte aus diesem Verkauf kommen. Wieso dann hier aus diesem einen Verkauf gleichzeitig Gewinne als auch Verluste entstehen, ist für mich nicht nachvollziehbar.

 

Kurswert des Fonds am 31.12.2017 waren 8.262,40€, der Verkaufserlös in 2019 war 8.030,40€. Dies ergäbe einen Verlust von 232€, nach Teilfreistellung von 30% somit 162,40€.

Dieser Wert past jedoch überhaupt nicht mit den bescheinigten Werten zusammen.

 

Die von ebase inzwischen vorliegende Erträgnisaufstellung bringt mich auch nicht weiter.

 

Bevor ich bei ebase in dieser Sache nachfrage: hat jemand dafür vielleicht eine Erklärung.

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Allesverwerter

Ggf. bringt das weiter, den Fonds zu nennen...

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berndd

Smart-Invest Helios B

ISIN: LU0146463616

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 1.6.2020 um 19:11 von berndd:

In der Steuerbescheinigung von ebase für das Jahr 2019 sind nun sowohl Gewinne (477,36€) als auch Verluste (557,76€) nach §56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) aufgeführt.

Die Differenz dieser beiden Werte von 80,40€ wurde dann über den Verlustverrechnungstopf mit anderen Kapitalerträgen verrechnet.

Lt. Deiner Beschreibung handelt es sich um bestandsgeschützte Alt-Anteile.

 

Offensichtlich liegen Investmenterträge ion Höhe von 477,36 vor (Sammelbegriff für alles, was aus Investmentfonds herrührt): hier vermutlich die lfd. Ausschüttungen/Vorabpauschale (die ich jedoch auf null für ausschüttende Fonds schätze).

 

Und dann liegen Verluste im Sinne von  §56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG vor: aus Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100 000 Euro übersteigt.

Formal (nachrichtlich) fehlt eine Angabe von Gewinnen/Verlusten im Sinne von §56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG: aus Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind und deshalb steuerfrei sind.

Dieser Betrag ist jedoch steuerfrei und wohl deshalb nicht angegeben. Da der Fonds ausschüttend ist, sind in der Vergangenheit auch keine ausschüttungsgleichen Erträge (für ausl. thesaurierende Fonds) nach altem Recht entstanden. Die wären nämlich sonst in den Angaben für Zeile 7 enthalten und müssten von Dir in der Steuererklärung dort wieder abgezogen werden, sofern man in der Vergangenheit die immer brav versteuert hatte.

 

Anders kann ich mir Deine Angaben jetzt nicht erklären. Dass die Veräußerungsverluste bankseitig schon verrechnet wurden ist doch ganz praktisch. So bleibt der Sondertopf für bestandsgeschützte Alt-Anteile bei 100.000.- €.

Kann es sein, dass Du den Halbsatz auf beide Werte beziehst anstelle nur auf den letzten Betrag: " ... Verluste (557,76€) nach §56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung)."?

 

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Taxadvisor

Es handelt sich um einen thesaurierenden Auslandsfonds. Die "Gewinne" sind wahrscheinlich die Thesaurierungen der Halteperiode. Dieser Wert müsste dann auch nochmal extra ausgewiesen sein. Verluste aus bestandsgeschützten Altanteilen werden immer mit dem Verlusttopf verrechnet. Die "Steuerfreistellung" und Erhöhung des Freibetrags war ursprünglich vorgesehen, ist aber zu kompliziert und nachteilig insbesondere für Kleinanleger, die die Grenze nicht überschreiten werden.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi Taxadvisor:

smart Invest GmbH schreibt:
ISIN LU0146463616

Verwendung der Erträge: ausschüttend

 

Ich hab den Bundesanzeiger aber jetzt nicht durchforstet.

 

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berndd

Ich habe jetzt von ebase eine Antwort erhalten.

 

Laut ebase ist es so, dass der Fonds bis 31.12.2018 eine Teilfreistellung von 30% und ab 01.01.2019 eine solche von 15% hat.

Deshalb wurde der Wert nach §56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 für diese beiden Zeiträume getrennt ermittelt. Für den ersten Zeitraum ergab sich ein Verlust und für den zweiten Zeitraum ein Gewinn. Wenn ich das so nachrechne, komme ich (bis auf ein paar Euro) auf den von ebase dann verrechneten Verlust von 80,40€

 

ebase schreibt schlussendlich dazu: "Gesamt ergibt sich wie erwähnt ein Verlust, der bereits steuerlich vollumfänglich bei Ihren Erträgen 2019 berücksichtigt wurde. Somit können die Angaben in der Steuerbescheinigung ignoriert werden, da sie nicht mehr steuerlich verwendbar sind."

 

In der Steuerbescheinigung von ebase sieht das so aus:

Höhe der Gewinne im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) 477,36
Höhe der Verluste im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) 557,76
 

Dies zeigt mir mal wieder, dass die Abrechnungen von ebase in steuerlicher Hinsicht mehr als undurchsichtig sind.

 

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MeinNameIstHase
Am 11.6.2020 um 11:37 von berndd:

Laut ebase ist es so, dass der Fonds bis 31.12.2018 eine Teilfreistellung von 30% und ab 01.01.2019 eine solche von 15% hat.

Deshalb wurde der Wert nach §56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 für diese beiden Zeiträume getrennt ermittelt.

Berndd,

ja, diesen Fall gibt es auch. Grundlage ist §22 InvStG. Unglücklich finde ich nur, dass die Bank diesen Paragrafen mit keinem Wort erwähnt und der Steuerpflichtige ohne Hintergrundinformationen deshalb keine Chance hat, die Richtigkeit der Steuerberechnung zu überprüfen.

 

§ 22 InvStG: Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes
(1) Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert und an dem Folgetag als angeschafft. Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in dem folgenden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbringt.
(2) Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknahmepreis des Tages anzusetzen, an dem die Änderung eingetreten ist oder an dem die Voraussetzungen weggefallen sind, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte festgesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeitraums anzusetzen, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilfreistellung oder für einen anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen wurde.
Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
(3) Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Investmentanteil tatsächlich veräußert wird.

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berndd

Danke für deine Informationen.

 

Ich habe zwar einiges im InvStG durchgelesen, aber darauf, dass sich die Teilfreistellung von 30% auf 15% geändert hatte, bin ich nicht gekommen.

 

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