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ImperatoM

Riester förderschädlich kündigen - Gewinne versteuern

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ImperatoM
· bearbeitet von ImperatoM

Mal zur förderschädlichen Kündigung eines Riester-Vertrages:

 

Nachdem Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt wurden, müssen ja auch die Gewinne noch versteuert werden. Ich lese, dass hierfür der normale Steuertarif greift und nicht die Abgeltungssteuer (<60/62 Jahre). Ich finde aber nicht die entsprechend greifenden Gesetzesstellen. Kann hier jemand helfen?

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odensee

Darf ich mich mit Zusatzfragen anschließen?

vor einer Stunde von ImperatoM:

Ich lese, dass hierfür der normale Steuertarif greift und nicht die Abgeltungssteuer (<60/62 Jahre).

Ist das bei einer förderschädlichen Kündigung >60/62 anders?

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moonraker
vor einer Stunde von odensee:

Darf ich mich mit Zusatzfragen anschließen?

Ist das bei einer förderschädlichen Kündigung >60/62 anders?

Wenn die Bedingungen der 12/60 bzw. 12/62-Regel erfüllt sind, der Vertrag also mind. 12 Jahre und bis zum Alter >60/62 lief, muss nur die Hälfte vom Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden (§20 Abs. 1 Nr. 6 EstG).

Hatten wir schon mehrfach in einigen Riester-Fäden.

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chirlu
vor einer Stunde von odensee:

Ist das bei einer förderschädlichen Kündigung >60/62 anders?

 

Ja, da wird nur der halbe Betrag versteuert.

 

vor 2 Stunden von ImperatoM:

Ich finde aber nicht die entsprechend greifenden Gesetzesstellen.

 

§ 22 Nr. 5 EStG (mit Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2, modifiziert durch § 52 Abs. 28 S. 7).

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 4 Stunden von moonraker:

nur die Hälfte vom Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden (§20 Abs. 1 Nr. 6 EstG)

Da der §20 aber mit "Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören..." anfängt, gilt bei Auszahlung erst einmal der Abgeltungssteuersatz. Der persönliche Steuersatz kommt evtl. erst bei einer Günstigerprüfung durch das FA zur Anwendung.

 

war Mist, siehe unten.

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odensee

@moonraker und @chirlu soweit ist das klar, 62/12-Regelung kenne ich. Es greift also der "normale Steuertarif" sowohl vor 60/62 als auch danach. Das wollte ich wissen, dass es da keinen Untzerschied gibt (bis auf die hälftige Besteuerung, falls auch Bedungung "12" erfüllt ist.

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odensee

Noch 'ne  Frage: wenn der Riestervertrag von vor 2004 ist, sind die Gewinne dann steuerfrei (in Analogie zu einer Rentenversicherung?)

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chirlu
vor 38 Minuten von beamter97:

Da der §20 aber mit "Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören..." anfängt, gilt bei Auszahlung erst einmal der Abgeltungssteuersatz.

 

Wie ich gesagt habe, gilt für Riester aber § 22, der dann nur teilweise auf § 20 verweist (damit aber keine Kapitaleinkünfte erzeugt).

 

vor 18 Minuten von odensee:

wenn der Riestervertrag von vor 2004 ist, sind die Gewinne dann steuerfrei (in Analogie zu einer Rentenversicherung?)

 

Äh … möglicherweise („§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung“ – Steuerrecht ist echt eine harte Nuß). In jedem Fall aber nicht für Riester-Fondssparpläne oder Riester-Banksparpläne, sondern höchstens für Riester-Rentenversicherungen.

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ImperatoM
vor 1 Stunde von chirlu:

§ 22 Nr. 5 EStG (mit Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2, modifiziert durch § 52 Abs. 28 S. 7).

 

Danke für die schnelle Reaktion. Ich finde die Voraussetzung "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen" allerdings nicht so ganz eindeutig. Handelt es sich überhaupt noch um eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, wenn er vorzeitig gekündigt wird?

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chirlu
vor 9 Minuten von ImperatoM:

Ich finde die Voraussetzung "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen" allerdings nicht so ganz eindeutig.

 

Legaldefinition aus § 1 AltZertG. Beachte auch den Verweis auf § 93 EStG in § 22 Nr. 5 S. 3 EStG.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 2 Stunden von ImperatoM:

Handelt es sich überhaupt noch um eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, wenn er vorzeitig gekündigt wird?

Nein, nach Rückzahlung aller Förderungen werden daraus normale Riester-Fondssparpläne oder Riester-Banksparpläne, oder Riester-Rentenversicherungen.

Und damit gilt Abgeltungssteuerrecht.

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chirlu
vor 34 Minuten von beamter97:

nach Rückzahlung aller Förderungen werden daraus normale Riester-Fondssparpläne oder Riester-Banksparpläne, oder Riester-Rentenversicherungen.

Und damit gilt Abgeltungssteuerrecht.

 

Wenn, dann gilt das nur für die nach der Umwandlung in Nicht-Riester anfallenden Gewinne.

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beamter97
vor 1 Stunde von chirlu:

 

Wenn, dann gilt das nur für die nach der Umwandlung in Nicht-Riester anfallenden Gewinne.

 

Entschuldigung, ich war ein wenig desorientiert.

 

Das BMF-Schreiben vom 21.12.2017 hat ein Beispiel unter Tz 226

 

und das endet mit

Zitat

Nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG sind 13.500 € zu versteuern.

Also: sonstige Einkünfte, keine Abgeltungssteuer.

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ImperatoM
vor 13 Stunden von beamter97:

Das BMF-Schreiben vom 21.12.2017 hat ein Beispiel unter Tz 226

und das endet mit

Also: sonstige Einkünfte, keine Abgeltungssteuer.

 

Oja, das ist wirklich eine sehr eindeutige Quelle, dankeschön!

Praktisch gesehen muss man die Einnahmen ja wahrscheinlich selbst in die Steuererklärung eintragen. Interessant ist dabei noch, dass sich das Schreiben eigentlich an Behörden richtet, nicht an die breite Öffentlichkeit. Bekommt der Steuerzahler dann wohl eine Information darüber, wie er die Auszahlung versteuern muss? Denn sonst hat man ohne Steuerberater ja kaum eine Chance, das richtig zu machen.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 53 Minuten von ImperatoM:

Praktisch gesehen muss man die Einnahmen ja wahrscheinlich selbst in die Steuererklärung eintragen.

Jein, wie an anderer Stelle in diesem Schreiben vermerkt, müssen die Anbieter auch über diese Zahlungen - und nicht nur über Renten - eine Mitteilung an die zentrale Stelle machen. Dein FA erfährt also in jedem Fall davon. Und in den neuesten Formularen (2019 - Anlage R) sind die Felder auch schon als e, also elektronisch von dritter Seite übermittelt, markiert.

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ImperatoM
· bearbeitet von ImperatoM
vor 2 Stunden von beamter97:

Jein, wie an anderer Stelle in diesem Schreiben vermerkt, müssen die Anbieter auch über diese Zahlungen - und nicht nur über Renten - eine Mitteilung an die zentrale Stelle machen. Dein FA erfährt also in jedem Fall davon. Und in den neuesten Formularen (2019 - Anlage R) sind die Felder auch schon als e, also elektronisch von dritter Seite übermittelt, markiert.

Ah okay, dann werden sie im elektronischen Abruf von alleine an die richtige Stelle geschrieben, prima :thumbsup:

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