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Haribo.

Sekt, Selters oder Schwedische Gardinen - Falscher Freibetrag -

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Haribo.
· bearbeitet von Haribo.

Servus liebe Forenfreunde und smarte WPF-Member,

was passiert, wenn ich die 801 EUR Freibetrag in der Vergangenheit falsch aufgeteilt hatte,

d.h. die bei mehreren verschiedenen Finanzinstituten hinterlegten Freibeträge in Summe >801 EUR waren? 

 

  • Es betrifft mehrere zurückliegende Steuerjahre.
     
  1. In den Jahren 2008 bis 2017 hatte der Fehler keinerlei steuerlichen Effekt, weil nur BuyandHold und keine nennenswerten Zins-, Dividenden- oder realisierten Kursgewinne. Also Erträge <801 EUR     

    (KAP nicht ausgefüllt, gültigen EK Steuerbescheid bekommen)
     
  2. Im Jahr 2018 wurden durch realisierte Kursgewinne ca. 9k KapESt vom depotführenden Kreditinstitut (in BRD) pauschal einbehalten. Also Erträge >801 EUR. Der in Anspruch genommene Freibetrag bei diesem Kreditinstitut war <801 EUR hinterlegt. Summe aller hinterlegten trotzdem >801 EUR.

    (KAP nicht ausgefüllt, gültigen EK Steuerbescheid bekommen)
     
  3.  Im Jahr 2019 durch Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne ca. 1,5k KapESt vom depotführenden Kreditinstitut (in BRD) pauschal einbehalten. Zusätzlich drittes Depot bei Non-EU-Broker eröffnet und dort Dividende im zweistelligen Bereich erhalten.

    Habe zur Jahresmitte 2019 den Fehler mit falsch aufgeteilten Freibeträgen festgestellt und sofort Kontakt zu allen Kreditinstituten aufgenommen. Korrektur erfolgte (leider nicht rückwirkend): Erst mit dem Steuerjahr 2020 sind nun die 801 EUR korrekt gesamt hinterlegt.
     
  4. Wir schreiben das Jahr 2020, ich sitze an meiner Einkommenssteuererklärung für 2019 und weis nun nicht wie ich mich verhalte bzw. welches Verhalten welche Konsequenz nach sich zieht.

    Wenn ich jetzt für 2019 erstmals eine KAP mache, würde ich laut WISO ca. 900 EUR zurück bekommen. Wenn ich für 2018 heute nochmal EK mit KAP machen müsste, würde ich ca. 500 EUR zurück bekommen. Das Finanzamt würde dann wohl erstmals bemerken, dass der Freibetrag in diesen Jahren (und auch in den Vorjahren?) falsch aufgeteilt bzw. in Summe zu reichlich bemessen war. 

    Sind es die 1400 EUR Rückerstattung Wert, nachträglich selbst diesen Fehler einzuräumen? 

    Welche Konsequenzen hat die Mitteilung dieses Fehlers auf der anderen Seite (Korrekturaufwand, Nebenkosten, Zeit, Nerven, Image, zukünftige Bescheide, etc.)

    Ging es dir mal ähnlich?

    Danke im Vorab!

    LG

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Madame_Q

Das ist meinem Mann und mir auch schonmal passiert vor einigen Jahren, dass wir die Freistellungsaufträge falsch bzw. zuviel verteilt hatten. Uns wurde dann auch zu viel freigestellt. Ich hatte beim Finanzamt angerufen und die meinten, dass das überhaupt kein Problem ist, sofern man eben in der Steuererklärung alles richtig stellt in der Anlage KAP. Erst, wenn du das nicht machst, gibt es Probleme. Das Finanzamt bekommt nämlich jedes Jahr mit, welche Beträge über den 801/1602 Euro freigestellt wurden (alles darunter nicht und auch nicht, wie du deine Freistellungsaufträge verteilt hast). Bist du drüber und korrigierst es nicht selbst, dann merken die das und weisen dich eigentlich meist per Brief nochmal darauf hin, Anlage KAP nachzureichen und das korrekt nachzumelden.

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chirlu

Wie die Beträge verteilt waren, ist irrelevant. Die Frage (zu der du nichts sagst) ist, ob insgesamt mehr als 801 Euro unversteuert eingenommen wurden.

 

vor 13 Minuten von Haribo.:

Zusätzlich drittes Depot bei Non-EU-Broker eröffnet und dort Dividende im zweistelligen Bereich erhalten.

 

Damit bist du verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

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JS_01

Das hast du doch letztes Jahr schon gefragt, schiebst du das seit einem Jahr vor dir her?

 

 

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bondholder
· bearbeitet von bondholder

Ich würde an deiner Stelle die ESt-Erklärungen für 2018 und 2019 zusammen abgeben – und zwar unbedingt für beide Jahre mit korrekten Angaben in der Anlage KAP. Kritisch wird es erst, wenn du auf die dumme Idee kommst, für 2018 oder 2019 die noch nicht versteuerten Einkünfte aus Kapitalerträgen nicht anzugeben.

Zusammenfassung: Nicht rumjammern, korrekte Steuererklärungen abgeben, Problem erledigt.

 

Moment: Sind im Jahr 2018 gar nicht mehr als 801 Euro Kapitalerträge durch Freistellungsaufträge unversteuert ausgezahlt worden? Dann bist du nicht zur Abgabe einer Steuererklärung für 2018 verpflichtet.

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Bassinus

Paragraph 370 I & II iVm IV S. 2 Abgabenordnung

 

Und mit 371 I Abgabenordnung durch Richtigstellung in der Steuererklärung kommst wieder raus. Zinsvorteil wird gegen 0,- laufen. Strafverfahren wegen 153 StPO gar nicht zustande kommen. Bleibt eigentlich nur ein OWiG. Aber das nutzen zumindest die südlichen Finanzverwaltungen nicht aus. Außer du hast ein dickes fettes Q auf der Akte xD

 

Ich hätte jetzt bei mir einen netten Hinweis im Steuerbescheid 2019: Bitte achten sie darauf, dass die Freistellung den Gesamtbetrag insgesamt bei allen Finanz-Instituten nicht übersteigt.

 

Jawohl - wird zukünftig beachtet!

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smarttrader

Wir haben auch Freibeträge verteilt penibel genau jetzt 1602 Euro. Früher waren es 0 Euro.

 

Sinn oder Unsinn ist eine andere Frage. Rechnerisch war es sogar ein Vorteil, die Steuererklärung im letzten Monat der freiwilligen Erklrärung abzugeben.

 

Jetzt als Vermieter und mit unversteuerten Kapitaleinkünfte müssen wir es eh und haben somit wieder 1602 Euro mit dem FSA abgedeckt. Das einzige was nervt, ist immer das genaue im Blick behalten und jährliche Neuaufteilung.

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beamter97
vor 3 Minuten von smarttrader:

Das einzige was nervt, ist immer das genaue im Blick behalten und jährliche Neuaufteilung.

Lohnt der Aufwand?

Ich rechne so: Liquiditätsvorteil durch FSA: 1602€ x Steuersatz = 422,53 €

bei Zufluss am 1.1. und angenommener Rendite von 5% werden daraus 21,26€

in Wirklichkeit aber weniger. Bei gleichmäßiger Verteilung der Einnahmen über das ganze Jahr also ca. die Hälfte: 10€

Das ist der ges. Mindestlohn für 1 Stunde Arbeit.

Konsequenz für mich: keine FSA, keine Arbeit im laufenden Jahr, keine Fehlerquelle !

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smarttrader

422,53 Euro die zur Verfügung stehen. Ich weiss aber eherlich gesagt garnicht, was passiert wenn der FSA zuviel angegeben wurde?

 

Wenn es kein Problem bei fristgerechter Steuererklärung ist, wäre die Überlegung einfach überall 1602 Euro freistellen und mit der Steuererklärung dann ggfls. nachzahlen.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 13 Minuten von smarttrader:

Ich weiss aber eherlich gesagt garnicht, was passiert wenn der FSA zuviel angegeben wurde?

Die Banken melden jährlich den bei ihnen in Anspruch genommenen Freibetrag an das Zentralamt und über deine SteuerID bekommt dein FA die Summe mitgeteilt. Solange dieser Betrag unter den 801 (1602)€ liegt, passiert garnichts. Wenn aber nicht, wirst Du aufgefordert - falls noch nicht geschehen - ein Anlage KAP einzureichen und für die Zukunft deine FSA anzupassen. Du bestätigst ja im FSA dass du in Summe nicht mehr als die 801/1602 freistellen läßt.

Im Wiederholungsfall kann das als bewußt vorgenommene Steuerverkürzung/-hinterziehung gewertet werden.

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Haribo.
vor 16 Stunden von Madame_Q:

Das ist meinem Mann und mir auch schonmal passiert vor einigen Jahren, dass wir die Freistellungsaufträge falsch bzw. zuviel verteilt hatten. Uns wurde dann auch zu viel freigestellt. Ich hatte beim Finanzamt angerufen und die meinten, dass das überhaupt kein Problem ist, sofern man eben in der Steuererklärung alles richtig stellt in der Anlage KAP. Erst, wenn du das nicht machst, gibt es Probleme. Das Finanzamt bekommt nämlich jedes Jahr mit, welche Beträge über den 801/1602 Euro freigestellt wurden (alles darunter nicht und auch nicht, wie du deine Freistellungsaufträge verteilt hast). Bist du drüber und korrigierst es nicht selbst, dann merken die das und weisen dich eigentlich meist per Brief nochmal darauf hin, Anlage KAP nachzureichen und das korrekt nachzumelden.

Danke

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Haribo.
vor 16 Stunden von JS_01:

Das hast du doch letztes Jahr schon gefragt, schiebst du das seit einem Jahr vor dir her?

 

 

Ich habe meinen eigenen Thread nicht mehr gefunden!  Altersdemenz.  Danke BFler

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Oder FSA einfach bei der Bank mit den höchsten Kapitalerträgen. Die bescheinigen den unausgeschöpften Teil eh am Ende. Die anderen Banken kann man dann in der Steuererklärung zwecks Verrechnung erfassen, bei Depots im Ausland muss man das eh.

 

***
Zuviel FSA ist zunächst mal ein "Versuch", min. aber "leichtfertig". Vollendung tritt dann ein, wenn er über dem zulässigen SPB ausgeschöpft wird. Aufgrund der unterjährigen Fällligkeit der Abgeltungssteuer bei jeder Transaktion mit Kapitalertrag also auch unterjährig im laufenden Jahr.

Stellt sich am Ende Jahres heraus, dass das nicht der Fall war, war's ein "erfolgloser" Versuch.

 

... und ... den FSA/SPB gibt es erst ab 2009 (Einführung der Abgeltungssteuer), davor funktionierte das mit der Besteuerung von Kapitalerträgen nur via Steuererklärung.


Raus kommt man aus der Nummer im Regelfall mit einer einfachen Berichtigung nach §153 AO (als Laie schreibt man einfach nur Berichtigung, aber niemals Selbstanzeige in das Schreiben). Und zwar deshalb, weil man erst gar nicht möchte, dass im FA die Abteilung für Steuerhinterziehung sich damit beschäftigen muss. Das muss sie, wenn einer "Selbstanzeige" schreibt. Im Zweifel, wenn die beim FA der Meinung sind, dass es mehr als eine Berichtigung ist, machen die daraus sowieso eine Selbstanzeige. Strafbefreiend ist sie, wenn das FA davon noch nichts wusste und man den Betrag unverzüglich (nach Aufforderung) nachzahlt.

Die Berichtigung muss unverzüglich erfolgen, wenn man den Fehler erkannt hat und deshalb zu wenig Steuern gezahlt wurden. Jedes Jahr gilt für sich als "Fall". Vom Unfang her muss sich aus der formfreien Berichtigung die richtige Steuer leicht berechnen lassen; sprich man fügt eine korrekte Anlage KAP für das entsprechende Veranlagungsjahr dem Schreiben bei, denn die enthält alle Angaben. Fürs gerade abgelaufene Jahr macht man eine Steuererklärung und fürs aktuelle Jahr sorgt man dafür, dass die FSA bei den Banken endlich "passen". (Diese Maßnahme sollte man durchaus auch in ein Berichtigungsschreiben für ein altes Jahr mit aufnehmen; dass man nämlich den Fehler endlich abgestellt hat. Genauso wie, dass man die alten Jahre noch mal nachgeschaut hat und es dort trotz Fehler nichts zu berichtigen gibt, wenn der SPB nicht überstrapaziert wurde.) 

Tipp: Alle Berichtigungsjahre macht man auf einmal, denn die beim FA sind nicht blöd, fragen sich sonst: Wenn im Jahr X der FSA zu hoch war, dann doch auch im Folgejahr oder vielleicht im Vorjahr, oder? Schwupps, hätten die einen Grund von sich aus zu ermitteln, was eine "strafbefreienden Selbstanzeige" später für die Jahre unmöglich macht.


In der Praxis, haben die beim FA keine Lust jedesmal das komplette Sammelsurium für Hinterziehung auszupacken, weil das macht viel Arbeit und kostet Zeit. Die behandeln also eine Berichtigung als Berichtigung und basta ... vielleicht ein Hinweis im berichtigten Steuerbescheid, dass man besser auf die FSA aufpassen soll. Aber ich bin mir sicher, dass wenn einer 4 Konten mit je vollem FSA hat, dann hört auch bei denen der Spaß auf und die vermuten systematische Hinterziehung.

Und über eines muss man sich im Klaren sein: Man sollte alle Einkommenssteuersachverhalte berichtigen, wenn man es macht. Wer also weitere Leichen im Keller hat, geht besser erst zum StB und macht sich schlau. 

Das Verfahrensrecht ist kompliziert, da gibt es einige Fehler, die wie beim Schach zu einem ungewollten Schäfermatt führen.

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Haribo.
vor 9 Minuten von beamter97:

Die Banken melden jährlich den bei ihnen in Anspruch genommenen Freibetrag an das Zentralamt und über deine SteuerID bekommt dein FA die Summe mitgeteilt. Solange dieser Betrag unter den 801 (1602)€ liegt, passiert garnichts. Wenn aber nicht, wirst Du aufgefordert - falls noch nicht geschehen - ein Anlage KAP einzureichen. Im Wiederholungsfall kann das als bewußt vorgenommene Steuerverkürzung/-hinterziehung gewertet werden.

Danke, so ähnlich mit dem Zentralamt hatte es mir letztes Jahr die Dame vom Lohnsteuerhilfeverein erklärt. (Mit dem Unterscheid, dass das FA in seiner Routine erst dann Einblick in den historischen Verlauf der Zentraldatei nimmt, wenn die Überprüfung der Anlage KAP im zu Grunde liegenden Steuerjahr Anlass zur Überprüfung gibt.)

Dein Nickname "beamter97".  Bist du zufällig Finanzbeamter?

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Haribo.
vor 6 Minuten von MeinNameIstHase:

Oder FSA einfach bei der Bank mit den höchsten Kapitalerträgen. Die bescheinigen den unausgeschöpften Teil eh am Ende. Die anderen Banken kann man dann in der Steuererklärung zwecks Verrechnung erfassen, bei Depots im Ausland muss man das eh.

 

***
Zuviel FSA ist zunächst mal ein "Versuch", min. aber "leichtfertig". Vollendung tritt dann ein, wenn er über dem zulässigen SPB ausgeschöpft wird. Aufgrund der unterjährigen Fällligkeit der Abgeltungssteuer bei jeder Transaktion mit Kapitalertrag also auch unterjährig im laufenden Jahr.

Stellt sich am Ende Jahres heraus, dass das nicht der Fall war, war's ein "erfolgloser" Versuch.

 

... und ... den FSA/SPB gibt es erst ab 2009 (Einführung der Abgeltungssteuer), davor funktionierte das mit der Besteuerung von Kapitalerträgen nur via Steuererklärung.


Raus kommt man aus der Nummer im Regelfall mit einer einfachen Berichtigung nach §153 AO (als Laie schreibt man einfach nur Berichtigung, aber niemals Selbstanzeige in das Schreiben). Und zwar deshalb, weil man erst gar nicht möchte, dass im FA die Abteilung für Steuerhinterziehung sich damit beschäftigen muss. Das muss sie, wenn einer "Selbstanzeige" schreibt. Im Zweifel, wenn die beim FA der Meinung sind, dass es mehr als eine Berichtigung ist, machen die daraus sowieso eine Selbstanzeige. Strafbefreiend ist sie, wenn das FA davon noch nichts wusste und man den Betrag unverzüglich (nach Aufforderung) nachzahlt.

Die Berichtigung muss unverzüglich erfolgen, wenn man den Fehler erkannt hat und deshalb zu wenig Steuern gezahlt wurden. Jedes Jahr gilt für sich als "Fall". Vom Unfang her muss sich aus der formfreien Berichtigung die richtige Steuer leicht berechnen lassen; sprich man fügt eine korrekte Anlage KAP für das entsprechende Veranlagungsjahr dem Schreiben bei, denn die enthält alle Angaben. Fürs gerade abgelaufene Jahr macht man eine Steuererklärung und fürs aktuelle Jahr sorgt man dafür, dass die FSA bei den Banken endlich "passen". (Diese Maßnahme sollte man durchaus auch in ein Berichtigungsschreiben für ein altes Jahr mit aufnehmen; dass man nämlich den Fehler endlich abgestellt hat. Genauso wie, dass man die alten Jahre noch mal nachgeschaut hat und es dort trotz Fehler nichts zu berichtigen gibt, wenn der SPB nicht überstrapaziert wurde.) 

Tipp: Alle Berichtigungsjahre macht man auf einmal, denn die beim FA sind nicht blöd, fragen sich sonst: Wenn im Jahr X der FSA zu hoch war, dann doch auch im Folgejahr oder vielleicht im Vorjahr, oder? Schwupps, hätten die einen Grund von sich aus zu ermitteln, was eine "strafbefreienden Selbstanzeige" später für die Jahre unmöglich macht.


In der Praxis, haben die beim FA keine Lust jedesmal das komplette Sammelsurium für Hinterziehung auszupacken, weil das macht viel Arbeit und kostet Zeit. Die behandeln also eine Berichtigung als Berichtigung und basta ... vielleicht ein Hinweis im berichtigten Steuerbescheid, dass man besser auf die FSA aufpassen soll. Aber ich bin mir sicher, dass wenn einer 4 Konten mit je vollem FSA hat, dann hört auch bei denen der Spaß auf und die vermuten systematische Hinterziehung.

Und über eines muss man sich im Klaren sein: Man sollte alle Einkommenssteuersachverhalte berichtigen, wenn man es macht. Wer also weitere Leichen im Keller hat, geht besser erst zum StB und macht sich schlau. 

Das Verfahrensrecht ist kompliziert, da gibt es einige Fehler, die wie beim Schach zu einem ungewollten Schäfermatt führen.

Das klingt gut. Danke für deine ausführliche Erklärung!

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beamter97
vor 20 Minuten von Haribo.:

Dein Nickname "beamter97".  Bist du zufällig Finanzbeamter?

ein Nickname ist ein Nickname :P2

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bondholder
vor 26 Minuten von MeinNameIstHase:

Die Berichtigung muss unverzüglich erfolgen, wenn man den Fehler erkannt hat und deshalb zu wenig Steuern gezahlt wurden. Jedes Jahr gilt für sich als "Fall". Vom Unfang her muss sich aus der formfreien Berichtigung die richtige Steuer leicht berechnen lassen; sprich man fügt eine korrekte Anlage KAP für das entsprechende Veranlagungsjahr dem Schreiben bei, denn die enthält alle Angaben.

@Haribo., dem Finanzamt liegen doch bisher gar keine ESt-Erklärungen mit nicht korrekten Angaben vor, oder? Dann brauchst du nichts berichtigen, sondern einfach nur die Anlage KAP ausfüllen.

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MeinNameIstHase
vor 1 Minute von bondholder:

@Haribo., dem Finanzamt liegen doch bisher gar keine ESt-Erklärungen mit nicht korrekten Angaben vor, oder? Dann brauchst du nichts berichtigen, sondern einfach nur die Anlage KAP ausfüllen.

Naja.
Selbst die Steuererklärung mit Anlage KAP 2019 (Punkt 1. des Eingangsposting) ist schon eine Berichtigung, nämlich in Höhe der von den dt. Banken zunächst zuviel verrechneten Sparerpauschbeträge. Ein Zwitterdingsbums.


Dazu kommt noch mindestens 2018 (Punkt 2 des Ausgangssachverhalts) und der Hinweis, dass man 2020 die FSA "richtig" angepasst hat und damit das Problem abgestellt hat.

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chirlu
vor 3 Stunden von MeinNameIstHase:

den FSA/SPB gibt es erst ab 2009 (Einführung der Abgeltungssteuer)

 

Freistellungsaufträge gab es schon vorher, zu Zeiten des Sparerfreibetrags.

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Haribo.
vor 22 Stunden von bondholder:

@Haribo., dem Finanzamt liegen doch bisher gar keine ESt-Erklärungen mit nicht korrekten Angaben vor, oder? Dann brauchst du nichts berichtigen, sondern einfach nur die Anlage KAP ausfüllen.

Nein, weil ich Einnahmen (und Ausgaben) aus Vermietung und Verpachtung seit 2014 habe, musste ich jährlich meine ESt erklären.  (Habs vor 2014 auch getan, weil ich ein Verlustvortrag (Gewerbe 2006) vor mir her schieben wollte.)

Die Anlage KAP hab ich dabei bis heute nie ausgefüllt.

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bondholder
vor 2 Stunden von Haribo.:

Nein, weil ich Einnahmen (und Ausgaben) aus Vermietung und Verpachtung seit 2014 habe, musste ich jährlich meine ESt erklären.  (Habs vor 2014 auch getan, weil ich ein Verlustvortrag (Gewerbe 2006) vor mir her schieben wollte.)

Die Anlage KAP hab ich dabei bis heute nie ausgefüllt.

Nochmal zur Erinnerung:

Es kommt bei der Einkommensteuer nicht auf die Höhe der Freistellungsaufträge an, sondern auf die tatsächlich ohne Steuerabzug ausgezahlten Kapitalerträge. Falls es dort was anzugeben gibt, trägst du das in Anlage KAP (und eventuell Anlage AUS) ein. Fertig.

 

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