Ingo_I 2. März Hallo in die Runde, gesetzt den Fall ich beantrage jetzt vor meinem 45. Geburtstag noch schnell die Nachzahlung der Schulzeiten und Strecke die Zahlungen auf 5 Jahre. Muss ich dann auch alles beantragte zahlen oder kann ich nach beispielsweise 3 Jahren entscheiden, dass ich doch nicht mehr möchte und die restlichen Zahlungen einfach weglasse? Also ist ein einmal gestellter Antrag verbindlich? Danke schon mal Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 2. März Du bist nicht verpflichtet, tatsächlich zu zahlen. Aber wenn du nicht zahlst und dein 45. Geburtstag vorbei ist, bleibt die Zeit dauerhaft unbelegt, weil du keinen neuen Antrag stellen kannst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazaros 2. März · bearbeitet 2. März von Lazaros vor 21 Minuten von chirlu: Du bist nicht verpflichtet, tatsächlich zu zahlen. Aber wenn du nicht zahlst und dein 45. Geburtstag vorbei ist, bleibt die Zeit dauerhaft unbelegt, weil du keinen neuen Antrag stellen kannst. Zwei Fragen zur 45-Jahres-Altersschranke: 1. Grund für diese Regelung? 2. Gibt es erfolgsversprechende Klagen, die die Rechtmäßigkeit dieser willkürlichen Altersgrenze anzweifeln? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 2. März vor 8 Minuten von Lazaros: Gibt es erfolgsversprechende Klagen, die die Rechtmäßigkeit dieser willkürlichen Altersgrenze anzweifeln? Alle Altersgrenzen sind irgendwie willkürlich, sei es nun die Volljährigkeit (heute mit 18, früher mit 21), die Grenzen für die Kostenübernahme bei Verhütungsmitteln, das Mindestalter für den Bundespräsidenten oder die Regelaltersgrenze für die Rente. Von Klagen hört man wenig, von erfolgversprechenden noch weniger. Es gab hier auch eine Übergangsfrist: Als die Nachzahlungsmöglichkeit neu eingeführt wurde (weil diese Zeiten nicht mehr bewertet wurden), war für einige Zeit eine Nachzahlung unabhängig vom Alter möglich. Das galt bis Ende 2004. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag