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luke89

Kein Quellensteuerabzug aus Frankreich erfolgt, was tun?

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chirlu
vor 2 Minuten von luke89:

Netto würde ich in dem Fall als

"nach Steuern" interpretieren.

 

Ich nicht, sondern als „saldiert“ (Gewinne minus Verluste).

 

vor 4 Minuten von luke89:

Der Betrag ist bei mir aber 1/3 von dem, was ich tatsächlich überwiesen bekommen habe...

 

Ergibt sich vermutlich irgendwie aus französischem Steuerrecht, ist aber für dich als in Deutschland Steuerpflichtigen egal.

 

vor 7 Minuten von luke89:

Der englische Text ist copy/paste aus dem Dokument, dass ich von der SG bekommen habe.

 

Dann hat die sich verschrieben.

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luke89

Und was für Verluste sollen das sein? Ich habe in dem Depot wo dieser Wert steht nur die paar Aktien die ich geschenkt bekommen habe und die sind im Zeitraum zwischen der "Schenkung" und dem Verkauf im Wert stark gestiegen...

 

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chirlu
vor 3 Minuten von luke89:

Und was für Verluste sollen das sein?

 

Keine? Es ist bei Formularen absolut üblich, daß Feldbezeichnungen mehr abdecken als tatsächlich vorgekommen ist.

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luke89
· bearbeitet von luke89

Ich fürchte ich kann mit deinen Antworten nichts anfangen. Du schreibst "Gewinne minus Verluste". Der Gewinn ist der Erlös aus dem Aktienverkauf. Der dargestellte Wert ist niedriger als dieser Erlös. Ergo muss vom Gewinn ja etwas abgezogen worden sein. Deiner Beschreibung nach "Verluste"... Die ich aber nicht habe... ist für mich nicht nachvollziehbar.

 

Grüße

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kleinerfisch
vor 9 Minuten von luke89:

Der Gewinn ist der Erlös aus dem Aktienverkauf.

Der steuerliche Gewinn, und zwar nach deutschem Recht. Die Zahl kennen die Franzosen ja gar nicht.

Vielleicht ist die Entwicklung des Kurses während der Haltezeit gemeint, ggf. unter Einbeziehung gezahlter Dividenden (wobei die rechnerisch reinvestiert sein können oder auch nicht)?

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chirlu
vor 10 Minuten von luke89:

Der Gewinn ist der Erlös aus dem Aktienverkauf.

 

Nein. (Vergleich: Wenn dein Unternehmen 1000 Euro Umsatz macht, ist das auch nicht direkt Gewinn, denn es müssen noch die Kosten abgezogen werden.) Gewinn ist der Erlös minus den ursprünglichen Kaufwert, minus Transaktionskosten.

 

Wenn es genau ein Drittel ist, wäre meine Vermutung – wie gesagt –, daß das eine pauschale Berechnung ist. Eine Art französische Ersatzbemessungsgrundlage. In jedem Fall für dich irrelevant.

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luke89

Ok... ich gebe mich damit zufrieden :-) Und: ich danke euch allen für eure Hilfe und wünsch noch einen schönen Abend!


Grüße!

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reichinfrance
· bearbeitet von reichinfrance

Ich habe ebenfalls Mitarbeiter-Aktien in Frankreich, die bereits seit zig Jahren dort im Depot liegen,

zu dieser Zeit gab es keine Abgeltungssteuer in Deutschland.

Wenn ich sie demnächst verkaufen sollte, muss ich sie in meiner Steuererklärung deklarieren..

Wie wird denn das Finanzamt diese Gewinne "behandeln"?

 

Danke für eure Antworten...

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chirlu

Wenn du sie vor 2009 gekauft hast, ist der Gewinn beim Verkauf steuerfrei.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von reichinfrance:

Danke für eure Antworten...

Das kommt drauf an ...

 

Es gibt steuerliche verschiedene Pfade und auch Änderungen durch die höchstrichterliche Rechtssprechnung.

 

a) Zuteilung von verbilligten Aktien, Versteuerung der Differenz zum Markt-/Börsenpreis als Sachlohn unter Nutzung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG (max. 2000 Euro pro Jahr).

Der spätere Verkaufsgewinn steht nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Soweit die Beteiligung kleiner 1% ist (Regelfall für einfachen MA bei einer großen S.A.) erfolgt die Besteuerung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bei wesentlicher Beteiligung (> 1%, betrifft meist nur Geschäftsführer) greift aber § 17 EStG.
Hier muss man im Einzelfall abgrenzen, ob ein Vorteil aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis besteht oder aus dem Beteiligungsverhältnis als Gesellschafter. (Das will ich nicht weiter ausführen, weil dies immer nur einzelfallbezogen in Gesamtwürdigung aller Umstände geht.)

 

Also weiter mit § 20 EStG ...

Für Aktien, die vor 2009 erworben wurden greift die Übergangsregel nach § 52 Absatz 28 Satz 11 EStG: § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden.

Das heißt: Die Veräußerung erfolgt steuerfrei, weil die Jahresfrist aus § 23 EStG spätestens am 31.12.2009 für diese Fälle abgelaufen ist.

 

b) ähnlich wie a), aber Stundung der LSt-Steuer nach § 19a EStG für bestimmte Jungunternehmer

 

Bis zum BFH-Urteil vom 14.12.2023 - VI R1/21 gab es Zweifel, ob Veräußerungsgewinne bei bzw. "wegen" des verbilligten Erwerbs, also maßgeblich durch das Dienst- und Arbeitsverhältnis entstanden sind. Folge ist dann, dass der Veräußerungsgewinn = Arbeitslohn ist und der LSt unterliegt.  ... Oder, ob der Veräußerungsgewinn halt nicht im Arbeitsverhältnis begründet liegt, sondern maßgeblich der Tatsache geschuldet ist, dass man als Aktionär Gesellschafter ist. Dann sind es Kapitaleinkünfte nach § 20 Absatz 2 EStG. Letzteres war früher (nur) zu vermuten, wenn man die Aktien zum Marktpreis erworben hatte. Dieses Spielchen hat der BFH nun beendet, für Fälle der echten Mitarbeiterbeteiligung. Nunmehr gilt hier der oben erwähnte Fall a).

 

Das Ganze wird unübersichtlich, wenn zusätzliche Verkaufsklauseln vereinbart wurden, dass man seine Anteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnis verkaufen muss (sog. Leaving-Klausel). Eine mögliche andere Klausel schafft Vorzugsdividenden (Sweet-Equity-Klausel). Auch gibt es spezielle Kreditfinanzierungsklauseln: Du bekommst Aktien und ein Kredit vom Chef, um sie zu kaufen.

 

c) Unechte Mitarbeiterbeteiligungen und andere Sonderfälle.

Hierunter fallen Varianten, bei der man als Mitarbeiter (MA) z.B. nur Anrechte bekommt, die man nach x Jahren dann in Aktien (vielleicht gegen Zuzahlung) wandeln kann (Options- und Wandelrechte). Oder wenn man nur an einer MA-Gesellschaft oder Fonds beteiligt wird, die ihrerseits alle MA-Aktien hält und vieles mehr.

 

d) Last but not least kann auch noch Arbeitslohn im Verkaufsfall entstehen, wenn die Firma die Aktien zu einem höheren als den Börsenkurs zurück nimmt.

Insofern sei bitte auch vorsichtig, beim Stöbern im Internet. Viele Infos sind unvollständig oder einfach nicht aktuell. Am Besten weiß immer noch die Personalabteilung darüber Bescheid.

 

***
PS: Depot bei Soc. Generale .... Das liest sich "bei einer franz. Bank", die keine dt. Abgeltungssteuer einbehält. Hier läuft alles, was Kapitaleinkünfte ist, in Deiner eigenen Verantwortung und nur per Steuererklärung. Und was Lohnsteuer betrifft, läuft es über Deinen Arbeitgeber und je nach Arbeitsort über DBA-Regeln für Grenzgänger.

 

PPS: Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gilt fast immer: Maßgeblich sind die Anschaffungskosten, die vom Veräußerungserlös (sofern dieser marktgerecht ist) abgezogen werden. Zu den Anschaffungskosten zählen Bezugskosten (um die Aktien zu kriegen) + Kosten, die du seinerzeit als Sachbezug/Lohn versteuert hast bzw. die nach § 19a noch fällig werden könnten.

 

Das eine grobe Übersicht, ohne Gewähr auf Vollständigkeit.

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