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BarbarossaII

Steuerfrage Grundstücksverkauf: gewerbl. Grundstückshandel - Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG - sonst Steuern

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

bei folgendem hypothetischem Fall würde ich weder von gewerblichem Grundstückshandel noch von Steuerpflicht nach §23 Estg noch von anderen Steuerpflichten ausgehen. Was meint ihr?

 

hypothetischer Fall:

  • Anfang der 2000er: Sohn erhält zwei Grundstücke von seinem Vater per Schenkung; Vater hatte diese ursprünglich per Schenkung von seinen Eltern erhalten; Besitz >10 Jahre in Schenker-Familie; eines verkauft der Sohn Ende der 2010er Jahre; der Verkauf des anderen ist Anfang der 2020er Jahre beabsichtigt
  • Mitte der 2010er (d.h. mehr als 10 Jahre später): Sohn erhält zwei weitere Grundstücke von seinem Vater per Schenkung; Vater hatte diese ursprünglich per Schenkung von seinen Eltern erhalten; Besitz >10 Jahre in Schenker-Familie; eines verkauft der Sohn Ende der 2010er Jahre; der Verkauf des anderen ist Anfang der 2020er Jahre beabsichtigt
  • Anfang der 2010er: ein Grundstück, das der Vater von seinen Eltern per Senkung erhalten hat, wird direkt vom Vater an Dritte verkauft
  • Die jeweiligen Käufer sind unterschiedlich
  • die Grundstücke sind alle unbebaut und wurden zwischenzeitlich nicht verändert/bebaut/"hübsch" gemacht

 

mein Verständnis:

  • Ebene Sohn: zwar Verkauf von 4 Grundstücken durch Sohn in 5 Jahreszeitraum, aber nur bei zweien eine zeitliche Nähe zwischen Erhalt und Verkauf => kein gewerblicher Grundstückshandel, da nur 2 Zählobjekte im Sinne gewerblicher Grundstückshandel; keine Steuerpflicht nach §23 Estg, da Haltedauer in Familie länger als 10 Jahre & unentgeldlicher Erwerb durch Sohn per Schenkung 
  • Ebene Vater: der Eigenverkauf Anfang der 2010er und die Schenkung Mitte der 2010er Jahre ergeben im schlimmsten Fall nur 3 Zählobjekte (wenn man zum direkt verkauften die zwei verschenkten Grundstücke dazuzählt und Richtung missbräuchlicher Gestaltung "zuerst Schenkung durch Schenker dann kurzfri. Verkauf durch Beschenkten argumentiert"; wenn man bei genauer Betrachtung des 5 Jahreszeitraums überhaupt auf drei kommt) => kein gewerblicher Grundstückshandel, da 4 Zählobjekte nicht erreicht  => keine Steuerpflicht nach §23 Estg, da Haltedauer in Familie länger als 10 Jahre & unentgeldlicher Erwerb des Vaters & Sohns per Schenkung 

 

Gruß, 

Barbarossa II

 

Quellen aus denen ich meine Meinung hergeleitet habe:

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

https://de.wikipedia.org/wiki/Drei-Objekt-Grenze

"ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei „Objekte“ in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft"

 

www.finanztip.de/gewerblicher-grundstueckshandel/ 

 In die Drei-Objekt-Grenze sind ererbte Grundstücke nicht zu berücksichtigen (Verkauf ererbter Grundstücke). Wird Grundbesitz allerdings durch vorweggenommene Erbfolge (Schenkung) übertragen, sind diese Objekte einzubeziehen. Der gewerbliche Handel mit Grundstücken gilt nicht nur für das 4. Objekt, sondern auch für die ersten drei veräußerten Objekte.

 

www.rosepartner.de/gewerblicher-grundstueckshandel-3-objekte-grenze.html

Dabei sind als Zielobjekt nur solche Grundstücke und Immobilien zu berücksichtigen bei denen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung, Erwerb oder Modernisierung und der Veräußerung besteht.

++++++++++++++++++++++++++++++++++

www.iww.de/gstb/archiv/bundesfinanzministerium-drei-objekt-grenze-gilt-nun-fuer-alle-gebaeudearten-f44356

"Allerdings werden dieBesitzzeiten des Rechtsvorgängers zur Prüfung desZehn-Jahres-Zeitraums bei § 23 EStG berücksichtigt."

 

§ 23 EStG

Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.   […. ] Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Nimm doch einfach die Quelle, an die auch das FA gebunden ist und auf die Deine Quellen regelmäßig verweisen:

 

BMF v. 26.03.2004 - IV A 6 - S 2240 - 46/04 BStBl 2004 I S. 434 

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/129733/

 

Das Schreiben ist immer noch aktuell, wie aus nachfolgender "Positivliste" hervor geht:

BMF v. 11.03.2020 - IV A 2 - O 2000/19/10008

Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 10. März 2020 ergangen sind

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/822005/

 

 

Es geht letztlich um die Frage, ob ein Grundstücksverkauf nach §23 EStG steuerbar ist (oder steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist überschritten ist) oder ob er nach §15 EStG zu besteuern ist (unabhängig von einer Spekulationsfrist), weil ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

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